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Wir bieten die Prüfung nach §24 FinVermV

Die Regulierung der Finanzanlagenvermittlung bietet nicht nur eine Erweiterung im § 34 GewO, sondern auch noch weitere Normen, die in vielfältiger Weise auf die Branche ausstrahlen. So müssen sich Gewerbetreibende auch mit der MaComp, der AIFM-Richtlinie sowie der FinVermV auseinandersetzen. Im Letzteren ist die Prüfung der Finanzanlagenvermittler und –berater reguliert. Diese sieht im § 24 FinVermV die jährliche Prüfungspflicht vor. Mit unserem integrierten Beratungs- und Prüfungsangebot erhalten Sie stets höchste Beratungsqualität sowie verlässliche Rechtssicherheit in der FinVermV-Prüfung. Nutzen Sie gerne unser Formular oder kontaktieren Sie uns telefonisch

Worum geht es bei der §24 FinVermV Prüfungspflicht?

Der Finanzanlagevermittler ist nach § 24 Abs. 1 FinVermV verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 12 bis 23 FinVermV resultierenden Pflichten auf seine Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.

Wann muss ein §24 FinVermV Prüfungsbericht erstellt werden?

Ein Prüfungsbericht muss immer dann erstellt werden, wenn der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat.

Beachten Sie bitte:

  • Es gibt keine Bagatell- oder Billigkeitsgrenze!

Bereits bei nur einer Anlagevermittlung und/oder –beratung im Kalenderjahr muss ein Finanzanlagenvermittlerverordnung Prüfungsbericht erstellt werden.

  • Prüfungsberichtspflicht nach §24 Finananlagenvermittlerverordnung auch ohne Vermittlungserfolg/Umsatz!

Die Pflicht zur Prüfung entsteht bereits mit der ersten Kundenberatung zu Finanzanlageprodukten im Sinne von § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO im Kalenderjahr, gleichgültig ob bei Bestands- oder Neukunden. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob ein (neuer) Vertrag vermittelt und hierbei ein Provisionserlös erzielt wurde.

  • Auch Vermittlerbetreuer (“Sales Manager”) können der §24 FinVermV Prüfungspflicht unterliegen!

Für Vertriebsunternehmen tätige selbständige Vermittlerbetreuer sind dann zur Abgabe eines Prüfberichtes verpflichtet, wenn Sie über die Anwerbung und Betreuung der Untervermittler hinaus auch – stellvertretend oder neben den Untervermittlern – gegenüber (Neu- oder Bestands-) Kunden Finanzanlageprodukte im Sinne von § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO vermitteln oder eine entsprechende Beratung durchführen. Die Prüfungspflicht ist in diesem Fall nur von gewerbetreibenden Vermittlerbetreuern zu beachten. Sofern der Betreuer unselbständig beschäftigt ist, unterliegt er nicht dieser Prüfungspflicht. In diesem Fall obliegt es aber dem Arbeitgeber/Vertriebsunternehmen, einen entsprechenden Prüfungsbericht erstellen zu lassen und rechtzeitig bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.

Wer darf einen §24 Prüfungsbericht erstellen?

Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände (Einschränkung: Prüfung ist gesetzlicher oder satzungsmäßiger Zweck des Verbandes / Prüfung nur für Mitglieder). Mit der Prüfung können nach § 24 Abs. 4 Finanzanlagenvermittlerverordnung auch andere Personen betraut werden, die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen.

Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, d. h. wenn Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem zu Prüfenden bestehen. Dies können verwandtschaftliche, persönliche oder auch wirtschaftliche Beziehungen sein, z. B. bei einer finanziellen oder kapitalmäßigen Bindung des Prüfers gegenüber dem zu prüfenden Finanzanlagenvermittler.

Welche Aussagen muss ein §24 FinVermV Prüfungsbericht enthalten? Gibt es Standards?

Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 12-23 Finanzanlagenvermittlerverordnung gehalten hat.

Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der gemäß § 22 Finanzanlagenvermittlungsverordnung anzufertigenden Aufzeichnungen. Darüber hinaus können weitere Unterlagen wie Verträge, Korrespondenzen, Buchungsunterlagen sowie die vom Gewerbetreibenden geführten Konten zur Einsichtnahme herangezogen werden. Der Prüfungsbericht hat folgende Informationen zu enthalten:

  • zum Prüfer (Geeignetheit, Befangenheit)
  • zu Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte (Beachtung von § 34f Abs.1 GewO)
  • zu den organisatorischen Vorkehrungen (Beachtung von § 34f Abs.1 GewO)
  • zur Einhaltung der Verhaltenspflichten (Beachtung der Verbote, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach §§ 20 bis 23 Finanzanlagenvermittlungsverordnung)
  • zu den im Betrieb Beschäftigten (organisatorische Vorkehrungen für die Einhaltung der Pflichten nach §§ 12 bis 18 FinVermV durch den/die Beschäftigten)
  • einen Prüfvermerk (Angabe, ob und ggf. welche Verstöße festgestellt wurden.)

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) entwickelt für die Prüfung nach § 24 FinVermV einen Prüfstandart, den IDW PS 840.

Sind Sammelprüfungsberichte möglich?

In der Vergangenheit wurden im Rahmen von § 16 MaBV Sammelprüfungen bei Dachgesellschaften von größeren Vertriebseinheiten (Strukturvertriebe) zugelassen. Dabei wurden nicht alle angeschlossenen Vermittler (Untervertreter) geprüft, sondern es erfolgte eine Systemprüfung der Dachgesellschaft sowie eine stichprobenartige Einzelprüfung der angeschlossenen Vermittler. Derzeit gelten Sammelprüfungen aufgrund des Wortlauts des § 24 FinVermV für unzulässig.

Negativerklärung - Was ist zu beachten, wenn der Gewerbetreibende im Kalenderjahr keine Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat?

In diesem Fall ist kein FinVermV Prüfungsbericht vorzulegen. Der Gewerbetreibende hat allerdings eine entsprechende Erklärung darüber einzureichen, dass er im Kalenderjahr keine Tätigkeit nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO ausgeübt hat (sog. Negativerklärung). Die Mitwirkung eines Pflichtprüfers ist nicht erforderlich. Die Negativerklärung ist der Erlaubnisbehörde unaufgefordert und schriftlich bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Bitte beachten Sie: Eine Negativerklärung ist dann nicht möglich, wenn

  • der Gewerbetreibende für einen Obervermittler beratend/vermittelnd tätig wurde,
  • eine Anlageberatung, aber keine Vermittlung mit Provisionserlös durchgeführt wurde,
  • eine Vermittlung in nur geringem Umfang stattgefunden hat oder
  • im Rahmen der Bestandsverwaltung lediglich eine Verkaufsempfehlung abgegeben wurde.

In diesen Fällen muss ein Prüfbericht angefertigt und rechtzeitig an die zuständige Erlaubnisbehörde übermittelt werden.

Was passiert, wenn Verstöße festgestellt wurden oder ein Prüfungsbericht / eine Negativerklärung nicht oder nicht rechtzeitig bei der zuständigen Erlaubnisbehörde vorliegt?

Wer einen §24 FinVermV Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht nach § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Werden in einem Prüfungsbericht Verstöße gegen die §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt, kann es zur Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV kommen.

Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht des Prüfungsberichtes kann die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen schwerwiegende oder systematische Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die prüfungsrelevanten Verpflichtungen oder Verbote der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt werden. In diesen Fällen droht neben der Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV auch ein Widerruf der Erlaubnis nach § 34f GewO.

Bitte beachten Sie: Nach § 24 Abs. 2 FinVermV ist die zuständige Behörde ermächtigt, eine Sonderprüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr zu bestimmenden Prüfer anzuordnen.

Eine derartige Prüfung kann u. a. in Betracht kommen, wenn der Prüfungsbericht den Anforderungen nach § 24 Abs. 1 offensichtlich nicht genügt oder wenn sich seit dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsberichts Anlass zu der Annahme ergeben hat, dass der Gewerbetreibende nicht mehr zuverlässig ist, oder wenn der Prüfer nicht die nach § 24 Abs. 3 oder 4 erforderliche Eignung besitzt.

Wo und bis wann sind Prüfungsberichte/Negativerklärungen einzureichen?

Die Prüfungsberichte/Negativmitteilungen für das Geschäftsjahr 2013 sind bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen.

Zur Angebotserstellung nach §24 FinVermV