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Sachkundenachweis


Um die Qualität der Beratung und Vermittlung im Bereich der Finanzanlagen sicherzustellen, knüpft der Gesetzgeber die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis an die Erbringung eines Sachkundenachweises. Der Antragsteller hat durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen, dass er über die notwendige Sachkunde hinsichtlich der fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie der Kundenberatung verfügt.

§34f Finanzanlagenvermittlerverordnung

Der Sachkundenachweis ist dabei lediglich im Umfang der beantragten Erlaubnis zu erbringen, also nur für die jeweilige Anlagekategorie, auf die sich die spätere Erlaubnis auch erstreckt.

Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Der Prüfling kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Prüfung anbietet.

Durch die Sachkundeprüfung soll der Nachweis über die erforderlichen fachspezifischen Produkt-, (Steuer-)Rechts- und Beratungskenntnisse erbracht werden. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. ln der schriftlichen Prüfung wird das Fachwissen in den Bereichen geprüft, auf die sich die spätere Erlaubnis erstrecken wird. Wird eine Erlaubnis alternativ oder kumulativ für Investmentfonds, sonstige offene Fonds oder geschlossenen Fonds beantragt ist der Sachkundenachweis in den Bereichen Investmentfonds und/oder geschlossenen Fonds zu erbringen. Beantragt der Gewerbetreibende eine Erlaubnis für sonstige Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteile, muss der schriftliche Teil der Prüfung die Bereiche geschlossene Fonds, sonstige Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteile abdecken. Unabhängig vom Umfang der beantragten Erlaubnis müssen jedoch alle Prüflinge im schriftlichen Prüfungsteil ihre Kenntnisse über Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten nachweisen.

Im praktischen Teil der Prüfung, der als Simulation eines Kundengesprächs durchgeführt wird, soll geprüft werden, ob der Prüfling die Fähigkeit besitzt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Der praktische Teil entfällt, wenn der Prüfling bereits eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater nach § 34d oder § 34e GewO, einen Sachkundenachweis oder einen Abschluss nach § 19 Abs. 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung besitzt. Für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO besteht eine Übergangszeit von zwei Jahren, innerhalb derer der Sachkundenachweis geführt werden muss.


Wer benötigt keinen Sachkundenachweis?

Bestimmte Berufsqualifikationen und deren Vorläufer- und Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt, so dass eine erneute Sachkundeprüfung nicht erforderlich ist. Dies sind:

Abschlusszeugnis ohne weitere praktische BerufserfahrungAbschlusszeugnis mit mind. 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlagenberatung oder -VermittlungAbschlusszeugnis mit mind. 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlagenberatung oder -Vermittlung
Bankfachwirtt/-wirtin (IHK)betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder FinanzdienstleistungFachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK)
Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)(Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
Investmentfachwirt oder -Wirtin (IHK)Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung
Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen "Fachrichtung Finanzberatung"
Investmentfondskaufmann oder -frau

Ebenfalls gleichgestellt: Erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, Wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie.
ln der Regel muss eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nachgewiesen werden. Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse werden auf Vergleichbarkeit hin überprüft. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht.


"Alte-Hasen-Regelung"

Bereits langjährig tätigen Finanzanlagevermittlern wird hinsichtlich des Sachkundenachweises eine Bestandsschutzregelung zu Gute kommen. Danach sind Personen, die bereits seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gem. § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 GewO tätig waren, von der Sachkundeprüfung befreit. Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach der geltenden Makler- und Bauträgerverordnung nachzuweisen.


Die Verpflichtungen im Detail:


Zur Angebotserstellung nach §24 FinVermV