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Neue gesetzliche Anforderungen an Beratung und Dokumentation für Finanzdienstleister


Mit der Einführung der neuen gesetzlichen Bestimmungen wird der Zugang zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler in ein engmaschigeres regulatorisches Netz eingebunden. Darüber hinaus stellt das Gesetz auch gesteigerte Anforderungen an die Beratungs- und Dokumentationspflichten (§§ 12-18 FinVermV) des Finanzanlagenvermittlers.

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Da dies die tägliche Arbeit eines Vermittlers betrifft, sollen diese Punkte hier (wenn auch stark verkürzt) einmal aufgelistet werden:

§ 12 - Beim ersten Geschäftskontakt muss der Vermittler dem Anleger statusbezogene Angaben in Textform mitteilen (Name und Anschrift, Art der Erlaubnis nach GewO, Anbieter zu deren Anlagen Beratungen angeboten werden etc.).

§ 13 - Der Vermittler muss dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen zu den Risiken, Kosten und Nebenkosten (inkl. Gebühren, Provisionen, Auslagen etc.) der in Frage stehenden Anlage sowie auch über mögliche Interessenkonflikte zur Verfugung stellen.

§ 14 - Alle Informationen, die einem Anleger zugänglich gemacht werden, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Die gilt auch für Werbemitteilungen.

§ 15 - Bei einer Anlageberatung ist dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäftes über jede Anlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Informationsblatt ("Beipackzettel") zur Verfügung zu stellen.

§ 16 - Der Vermittler muss im Rahmen einer Anlageberatung bzw. vor einer Anlagevermittlung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele sowie die finanziellen Verhältnisse des Anlegers einholen, die nötig sind, um eine geeignete Anlage zu empfehlen. Entscheidend ist hierbei, ob eine Anlage den Zielen des Anlegers entspricht, etwaige Risiken finanziell tragbar und auch mit den Kenntnissen des Anlegers verstehbar sind.

§ 17 - Im Zusammenhang mit der Beratung über bzw. der Vermittlung von Finanzanlagen sind Zuwendungen (Provisionen, Gebühren etc, aber auch geldwerte Vorteile) von Dritten oder an Dritte nur zulässig, wenn Art und Umfang dem Anleger vor Vertragsschluss offengelegt werden.

§ 18 - Bereits vor Abschluss eines Geschäftes muss der Anleger über jede Beratung oder Vermittlung ein schriftliches Protokoll erhalten.

Nach § 22 Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist der Finanzanlagenvermittler verpflichtet, Aufzeichnungen zu machen, sowie Unterlagen und Belege zu sammeln, aus denen hervorgeht, dass die Vorschriften der §§ 12-18 eingehalten wurden.

Diese Unterlagen sind 5 Jahre lang vorzuhalten (§ 23).


Die Verpflichtungen im Detail:


Zur Angebotserstellung nach §24 FinVermV