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Unternehmer/Beteiligungen

Abgrenzungskriterien für Gebühren eines Darlehens als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Darlehensgeber und Darlehensnehmer können grundsätzlich nicht in mehrere Einzelrechtsverhältnisse aufgeteilt werden. Die Beschaffung, Auszahlung und zeitliche überlassung des Kapitals sind als einheitliches Geschäft zu behandeln. Ob dabei anfallende Kreditgebühren Vorleistungen für eine zeitraumbezogene Gegenleistung sind, hängt wesentlich von den vertraglich vereinbarten Bedingungen ab. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, ob der Empfänger die Zahlung bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf. Ist das der Fall, sind die Gebühren als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig. Demgegenüber haben die Gebühren Vorleistungscharakter, wenn der Empfänger sie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zurückzuzahlen hat. Die Gebühren sind dann als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat der Bundesfinanzhof Bearbeitungsgebühren und eine Risikoprämie für das Recht auf außerplanmäßige Kredittilgung den laufenden Be- triebsausgaben zugeordnet. Wesentlich war, dass die Gebühren bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrags von der Bank nicht, auch nicht teilweise, zurückgefordert werden konnten.



Gegenseitige Risikolebensversicherungsbeiträge von Personengesellschaftern keine Betriebsausgaben

Die Abzugsfähigkeit von Versicherungsprämien richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Deckt die Versicherung ein betriebliches Risiko ab, sind die gezahlten Prämien Betriebsausgaben und die vereinnahmten Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltskanzlei verpflichtet, Risikolebensversicherungen auf den jeweils anderen Gesellschafter abzuschließen. Hierdurch sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt werden. Das Gericht entschied, dass solche Versicherungsprämien keine Betriebsausgaben sind, weil die versicherte Gefahr bei einer Risikolebensversicherung der Todesfall und deswegen der Privatsphäre zuzurechnen ist.



Anwendbarkeit der sog. 1 %-Regelung auf Taxen

private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges nach der sogenannten 1 %- Regelung kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug einen besonderen Charakter hat. Es muss typischerweise für Privatfahrten geeignet sein. Dies gilt auch für ein Taxi.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Pkw und Motorräder privat genutzt werden können. Nur bei Lkw, Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen gilt etwas Anderes. Hier ist eine typischerweise Privatnutzung zu verneinen. In diesen Fällen ist die Finanzverwaltung für eine mögliche private Mitbenutzung beweispflichtig.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)




Umsatzsteuer

Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerbar

Echte Schadensersatzleistungen und Entschädigungen sind nach dem Umsatzsteuergesetz kein Entgelt und damit nicht umsatzsteuerbar.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Es fehlt der für einen Leistungsaustausch im umsatzsteuer- rechtlichen Sinne erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leis- tung und Gegenleistung bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich, weil diesem objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenübersteht. Der Leasingnehmer schuldet insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leistet Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.
Bereits der Bundesgerichtshof hatte 2011 entschieden, dass ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist.



Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten durch Angehörige der freien Berufe

Für Lieferungen und sonstige Leistungen ist die Umsatzbesteuerung grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollversteuerung) vorzunehmen. Für bestimmte Unternehmen wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sog. Istversteuerung) zu versteuern. Für Angehörige freier Berufe mit Einkünften aus selbständiger Arbeit gilt die Istversteuerung auf Antrag auch.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits vor drei Jahren entschieden, dass diese Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Unternehmer in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Umsätze buchführungspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer freiwillig Bücher führt. Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt die Finanzämter angewiesen, betroffenen Unternehmen keine Genehmigung mehr zu erteilen. Sollte im Einzelfall eine bereits unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Genehmigung zurückzunehmen sein, ist die Wirkung der Rücknahme auf nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführte Umsätze zu beschränken.
Hat der vom Unternehmer im Kalenderjahr 2012 erzielte Gesamtumsatz allerdings nicht mehr als 500.000,00 &eur; betragen, erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen des Gesetzes. In diesem Fall kann die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt werden.



Termine Steuern/Sozialversicherung

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.10.201311.11.2013
Umsatzsteuer10.10.201311.11.2013
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:ÜberweisungEntfällt15.11.2013
ScheckEntfällt12.11.2013
GewerbesteuerEntfällt15.11.2013
GrundsteuerEntfällt15.11.2013
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:ÜberweisungEntfällt18.11.2013
ScheckEntfällt12.11.2013
Sozialversicherung29.10.201327.11.2013
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.



Arbeitgeber/Arbeitnehmer

übernahme von Beiträgen für die Mitgliedschaft in einem Golfclub ist Arbeitslohn

Eine Gesellschaft übernahm für einen Geschäftsführer die Aufnahmegebühren sowie den Jahresbeitrag für einen Golfclub. Das Finanzamt versteuerte diese Beträge nach einer Lohnsteueraußenprüfung als Arbeitslohn.
Der Bundesfinanzhof bestätigtedies. Die Mitgliedschaft in einem Sportverein betrifft die Privatsphäre des Arbeitnehmers. Das gilt auch, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist und der Arbeitnehmer gar nicht spielt, weil er nicht die sog. Platzreife besitzt. Eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist in diesen Fällen nicht möglich.



Altersteilzeitbezüge während der Freistellungsphase keine Versorgungsbezüge

Die in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit nach dem sogenannten Blockmodell geleisteten Zahlungen sind keine Versorgungsbezüge. Als Versorgungsbezüge gelten nur Ruhegehälter und diesen gleichgestellte Bezüge, wie z. B. Witwen- oder Waisengelder. Die Bezüge müssen also einem Versorgungszweck dienen. Die im Rahmen einer Altersteilzeit während der Freistellungsphase gezahlten Bezüge sind jedoch Entlohnungen für die aktive Tätigkeit. Der Abzug eines Versorgungsfreibetrags ist somit nicht möglich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

Kündigungen müssen bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Dazu gehört auch, dass der Empfänger erkennen können muss, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts reicht hierfür auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenrege- lungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. In dem konkreten Fall hatte ein Insolvenzverwalter eine Arbeitnehmerin „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt, wobei das Schreiben im Weiteren ausführte, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Die Klägerin, das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hielten die Kündigungserklärung für unbestimmt und deshalb unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. Die Klägerin habe dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen können, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führte, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31.08.2010 enden sollte.



Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeiter

Mehraufwendungen für die Verpflegung sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Wenn ein Steuerzahler vorübergehend von seiner Wohnung entfernt beruflich tätig oder bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird, kann er Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand ansetzen. Dies ist allerdings auf die ersten drei Monate beschränkt, wenn es sich um eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte handelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind alle längerfristigen vorübergehenden Tätigkeiten an derselben regelmäßigen Tätigkeitsstätte von der Dreimonatsfrist betroffen.
Auch Leiharbeitnehmern steht Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist zu. Für Leiharbeitnehmer gilt nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer. Die Dreimonatsfrist gilt für alle Formen einer Auswärtstätigkeit einschließlich der Einsatzwechseltätigkeit. Davon sind nur Fahrtätigkeiten ausgenommen. Insoweit unterscheidet das Gesetz zwischen Tätigkeitsstätte einerseits und Fahrzeug andererseits.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



Abzug außergewöhnlicher Kfz- Kosten als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale

Für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wird ab 2001 grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zur Abgeltung der Aufwendungen eine Entfernungspauschale gewährt. Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ist unbeachtlich. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Lediglich Unfallkosten sind als außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Einem Arbeitnehmer war ein Missgeschick passiert. Eine Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeitsstelle verursachte einen Motorschaden. Den beantragten Werbungskostenabzug der Reparaturkosten lehnte das Finanzamt ab.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Arbeitnehmer jedoch Recht und hat die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Kfz-Reparaturaufwendungen bejaht. Das Gericht hat sich mit diesem Urteil gegen die zu diesem Problemkreis bisher ergangene Finanzgerichts- Rechtsprechung und die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Der Bundesfinanzhof muss nun für Rechtsklarheit sorgen.




Erben und Vererben

Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts sind Nachlassverbindlichkeit

Ein Erbe hatte zur Feststellung eines niedrigeren als den mit dem Bedarfswert ermittelten Grundstückswert für die Erbschaftsteuer einen Gutachter be- auftragt. Die Kosten für das Gutachten setzte er als Nachlassverbindlichkeit an. Dies lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab, weil die Kosten zur Rechtsverfolgung zur Minderung der Erbschaftsteuer anzusehen seien.
Der Bundesfinanzhof legt den Begriff der Nachlassregelungskosten weit aus. Zu diesen Kosten gehören auch die für die Bewertung von Nachlassgegenständen. Voraussetzung ist, dass sie in einem engen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen.



Erbschaftsteuervergünstigung für Personengesellschaftsanteil nur bei übertragung der Mitunternehmerstellung

Kommanditbeteiligung auf seine Tochter. Er behielt sich zu 94 % den Nießbrauch vor (sog. Quotennießbrauch). In Höhe dieser Quote war er am Gewinn und Verlust beteiligt und ihm standen entsprechende Stimm- und Mitverwaltungsrechte zu.
Die Erbschaftsteuervergünstigung konnte nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs für den mit dem Quotennießbrauch belasteten Teil nicht gewährt werden. Die Tochter war wegen der dem Vater zustehenden Stimm- und Mitverwaltungsrechte insoweit keine Mitunternehmerin geworden. Auch die Tatsache, dass die Tochter hinsichtlich der Quote von 6 % eine Mitunternehmerstellung hatte, änderte nichts an der Beurteilung. Immerhin konnte sie hierfür die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen.




Grundeigentümer

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem, strukturellem Leerstand von Wohnungen

Der Bundesfinanzhof hatte 2012 präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leer ste- hende Wohnimmobilien als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand – auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung – dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteer- zielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.
über einen solchen Fall hatte das Gericht jetzt zu entscheiden: Ein Miteigentümer kaufte im November 1997 ein mit einer Stadtvilla bebautes Grundstück. Die 1928 erbaute Villa wurde früher von seiner Familie genutzt. In der Zeit von 1949 bis 1992 war das Objekt fremd vermietet. Seitdem steht das Haus leer. Nach Erwerb des Alleineigentums beauftragte der Kläger eine Wohnungsgesellschaft mit der Verwaltung und Vermietung der Villa. Er fand aber keinen Mieter. In der Stadt stand rund die Hälfte des Mietwohnraums leer. Außerdem ist eine Vermietung aufgrund des baulichen Zustands des Objekts nicht möglich. Die Stadtvilla müsste grundlegend saniert werden. Unter Berücksichtigung des Mietpreisniveaus wäre dies unwirtschaftlich. Das Finanzamt lehnte es ab, den geltend gemachten Werbungskostenüberschuss in Höhe von 3.000,00 &eur; zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die erklärten Werbungskostenüberschüsse nicht mehr geltend gemacht werden können, weil die ur- sprünglich bestehende Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts ohne Zutun des Eigentümers wegge- fallen ist. Eine Vermietung ist auf absehbare Zeit mangels entsprechender Nachfrage nicht zu erreichen. Das Objekt müsste grundlegend saniert werden, um sinnvoll am Markt platziert werden zu können. Eine solche Sanierung muss jedoch unter Berücksichtigung des gegenwärtig niedrigen Mietpreisniveaus als unwirtschaftlich eingeschätzt werden.



Folgen einer unwirksamen Befristung eines Mietvertrags

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, wie ein Mietvertrag aus- zulegen ist, der eine unwirksame Befristung enthält. Mieter und Vermieter hatten bei Abschluss des Vertrags auf Verlangen des Mieters vereinbart, dass das Mietverhältnis für die Zeit von sieben Jahren geschlossen wird, mit der Möglichkeit einer zweimal dreijährigen Verlängerungsoption. Der Vermieter kün- digte vor Ablauf der Befristung das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und berief sich auf die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung.
Nach Auffassung des Gerichts war die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung unwirksam, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor- lagen. Deshalb gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die dadurch im Vertrag entstandene Lücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist zu berücksichtigen, was die Parteien möglicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre. Da beide Seiten bei Vertragsschluss ein längerfristiges Mietverhältnis eingehen wollten, gilt der beiderseitige Kündigungsverzicht für die Dauer der unwirksamen Vereinbarung weiter. Die Kündigung des Vertrags wegen Eigenbedarf ist deshalb unwirksam.
Diese Entscheidung steht im Wider- spruch zur bisherigen Rechtsprechung. Danach war ein beiderseitiger formularmäßiger Kündigungsverzicht von mehr als vier Jahren wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam. Durch die nunmehr eingeführte ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Zeitmietvertragsklauseln lässt sich faktisch ein deutlich längerer beiderseitiger Kündigungsschutz erreichen.

(Quelle: Datev)