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Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers
zu einer Direktversicherung des
Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung
fließt dem Arbeitnehmer
dann zu, wenn der Arbeitgeber
den Versicherungsbeitrag tatsächlich
leistet. Auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung
zugunsten der Versicherung
kommt es nicht an.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten
gegen Ende des Jahrs 2010
eine Entgeltumwandlung und den
entsprechenden Abschluss eines Direktversicherungsvertrags.
Der Versicherungsschein
wurde noch im Dezember
2010 ausgestellt. Die Versicherung
zog den Jahresbeitrag von 4.440 €
jedoch erst im Januar 2011 ein. Den
Beitrag für das Jahr 2011 buchte der
Versicherer vereinbarungsgemäß im
Dezember 2011 ab. Der Arbeitgeber
behandelte die Versicherungsbeiträge
in seinen Lohnsteuer-Anmeldungen
jeweils als steuerfreien Arbeitslohn. Das
Finanzamt war der Ansicht, dass von
dem insgesamt 2011 zugeflossenen
Betrag (8.880 €) die Hälfte steuerpflichtig
sei.
Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt.
Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt
erst dann vor, wenn der Arbeitgeber
den Versicherungsbeitrag tatsächlich
an die Versicherung leistet. Soweit der
Arbeitslohn den gesetzlich geregelten
steuerfreien Betrag übersteigt, hier
4.440 €, ist er als sonstiger Bezug individuell
zu versteuern.
Eine Pensionsrückstellung darf in der Bilanz u. a. nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage schriftlich erteilt wurde. Außerdem muss sie eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Diese Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag. Sie betreffen damit nicht lediglich die ursprüngliche Zusage, sondern auch alle späteren Änderungen.
Im entschiedenen Fall sah die Vereinbarung vor, dass A von der B-GmbH eine Altersrente in Höhe von 65 % des rentenfähigen Einkommens erhalten sollte. Dieses wiederum war als die Summe der letzten 14 Bruttomonatsgehälter vor Eintritt des Versorgungsfalls definiert. Die Höhe der künftigen Pension ließ sich folglich nicht betragsgenau bestimmen (endgehaltsabhängige Versorgungszusage).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kommt der Bundesfinanzhof zu dem Schluss, dass diese endgehaltsabhängige Versorgungszusage anzuerkennen ist. Die Überversorgungsgrundsätze kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Diese sind nur anzuwenden, wenn Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrags zugesagt sind.
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente Pensionsanwartschaft, ergeben sich hieraus steuerliche Folgen. Soweit die Pensionsanwartschaft werthaltig ist, hat der Geschäftsführer nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs in Höhe des Verzichts Arbeitslohn zu versteuern, der aber nach der sog. Fünftelregelung steuerbegünstigt ist. Weil ihm der Lohn tatsächlich nicht zufließt, liegt in gleicher Höhe eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft vor. Sie erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters. Die genannten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter gleichen Umständen auf die Pensionsanwartschaft verzichtet hätte. Dies kann aber nur in sehr seltenen Ausnahmefällen angenommen werden.
Diese Rechtsfolgen greifen auch in den Fällen, in denen der Geschäftsführer wegen sog. Überversorgung auf Teile seiner Pensionsanwartschaft verzichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf eine Altersversorgung insgesamt nicht mehr als 75 % des jeweiligen Aktivgehalts betragen; andernfalls liegt in Höhe der diese Grenze übersteigenden Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die den Gewinn der Gesellschaft insoweit nicht mindern darf.
Bei der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht kommt es auf die Gesamtwürdigung der Umstände an. Sind solche Betätigungen dem Hobbybereich zuzurechnen, liegt das Fehlen einer Gewinnerzielungs-absicht nahe. Bei Tätigkeiten au-ßerhalb des Hobbybereichs bedarf es weiterer Feststellungen, ob die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden.
Ein Unternehmer befasste sich mit dem An- und Verkauf sowie der Vercharterung von Segelyachten, der Reparatur von Segelyach-ten und dem Handel mit Segelzu-behör. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeitsfelder „Yachten“ und „Handel“ keinen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellten. Die im Yachtbereich ermit-telten Verluste berücksichtigte es steuerlich nicht. Der Unternehmer habe insoweit ohne Gewinnerzie-lungsabsicht gehandelt. Ein positives Gesamtergebnis sei nicht zu erwarten.
Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Gewinnerzielungsabsicht bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen nicht einheitlich für die gesamte Tätig-keit, sondern im Wege der sog. Segmentierung gesondert für die jeweilige Betätigung (Yachtbereich und Handelsbetrieb) zu prüfen ist. Soll die Gewinnerzielungsabsicht für die Betätigung im Yachtbereich verneint werden, muss jedoch ein möglich scheinendes privates Mo-tiv benannt werden, das den Unternehmer bewogen haben könnte, das Yachtgeschäft dennoch fortzu-führen. Zwar bestehen „keine ho-hen Anforderungen“ an diese Fest-stellung; sie ist aber nicht gänzlich entbehrlich.
Hat ein Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz Kenntnis davon oder hätte er sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben müssen, dass der Aussteller der Rechnung aus einem vorangegangenen Umsatz entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht entrichtet hat, haftet der Leistungsempfänger für die nicht entrichtete Umsatzsteuer.
Das „Kennenmüssen“ muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. Ein steuerstrafrechtlich bedeutsames Verhalten des Rechnungsausstellers bei anderen Geschäftsvorfällen lässt nicht den sicheren Schluss auf die Absicht zu, auch bei zukünftigen Umsätzen die Umsatzsteuer zu hinterziehen. Den Leistungsempfänger treffen auch nicht allein deshalb erhöhte Sorgfaltspflichten, weil er Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner hat. Die Voraussetzungen für eine Haftung muss das Finanzamt darlegen und beweisen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.
Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.
Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.
Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:
Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10% igen unternehmerischen Nutzung.
Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht mehr möglich.
Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2017 betreffen, muss bis zum 31. Mai 2018 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 12.03.2018 | 10.04.2018 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 12.03.2018 | Entfällt | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 12.03.2018 | Entfällt | |
Umsatzsteuer | 12.03.2018 | 10.04.2018 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 15.03.2018 | 13.04.2018 |
Scheck | 09.03.2018 | 05.04.2018 | |
Sozialversicherung | 27.03.2018 | 26.04.2018 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen |
Jede freigebige Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer. Dazu muss die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führen und die Zuwendung objektiv
unentgeltlich sein. Der Bundesfinanzhof
hat eine freigebige Zuwendung für
den Fall bejaht, dass der Zuwendende
auf einen Vergütungsersatzanspruch
verzichtet.
Eine aus Kommanditgesellschaften
bestehende Unternehmensgruppe
(Sponsor eines Fußballvereins) schloss
Arbeitsverträge mit Fußballspielern,
Trainern oder Betreuern (Aktive) ab. Sie
wurden als kaufmännische Angestellte/
Bürokaufleute bezeichnet, vertragsgemäß
bezahlt und mussten auf diesen
Positionen laut Vertrag 40 Stunden pro
Woche für die Unternehmensgruppe
arbeiten. Tatsächlich waren die Aktiven
allerdings nicht für den Sponsor, sondern
Vollzeit und unter Profibedingungen
für den Fußballverein tätig, der für
die Überlassung kein Entgelt entrichten
musste. Damit ersparte der Verein
die ansonsten übliche Vergütung für
die Arbeitnehmerüberlassung durch
die Unternehmensgruppe. Das war
Gegenstand der Schenkung.
Da die Schenkungen nicht angezeigt
und keine entsprechenden
Steuererklärungen abgegeben wurden,
durfte das Finanzamt, das aus den Akten die Anzahl, die konkreten
Zeitpunkte und die jeweilige Höhe der
Einzelzuwendungen nicht ermitteln
konnte, für jedes Kalenderjahr zusammenfassende
Steuerbescheide im
Schätzwege erlassen. Der Bundesfinanzhof
entschied auch, dass nicht
die Unternehmensgruppe, sondern die
hinter den Kommanditgesellschaften
stehenden Kommanditisten (Gesamthänder)
als Schenker anzusehen sind.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lebte eine Mieterin längere Zeit in einer Mietwohnung. Nach Kündigung des Mietvertrags gab sie die Wohnung zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses an die Vermieterin zurück. Nachdem diese die Mieterin vergeblich zu Instandsetzungsarbeiten aufgefordert hatte, verklagte sie die Mieterin zehn Monate nach deren Auszug auf Schadensersatz. Die Mieterin verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, dass der Anspruch wegen Ablaufs der sechsmonatigen gesetzlichen Frist verjährt sei. Daraufhin verwies die Vermieterin auf eine Mietvertragsklausel, nach der Ersatzansprüche des Vermieters u. a. wegen Verschlechterung der Mietsache erst in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.
Das Gericht teilte die Meinung der Mieterin. Eine derartige Vertragsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Der Mieter hat nach Rückgabe der Mietsache an den Vermieter keinen Zugriff mehr auf die Mietsache und kann ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen. Demgegenüber wird der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und kann diese ggf. innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist durchsetzen.
Aufwendungen für die krankheitsoder
pflegebedingte Unterbringung
in einem Alten- oder Pflegeheim sind
dem Grunde nach als außergewöhnliche
Belastungen abzugsfähig. Allerdings
ist von den Aufwendungen eine
Haushaltsersparnis abzuziehen, weil
in den Unterbringungskosten auch
Lebensführungskosten enthalten sind,
die jedem Steuerpflichtigen entstehen
und deswegen insoweit nicht außergewöhnlich
sind.
Die jährliche Haushaltsersparnis beträgt für 2018 je Person 9.000 €. Sind beide Ehegatten im Altenheim untergebracht, verdoppelt sich dieser Betrag. War die Unterbringung nicht das ganze Jahr, ist der Betrag zeitanteilig umzurechnen. Wird der normale Haushalt weiter aufrechterhalten, braucht die Haushaltsersparnis nicht abgezogen zu werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Das in einem Riester-Vertrag angesparte
Kapital ist unpfändbar, wenn
die Altersvorsorge auch tatsächlich
durch eine Zulage gefördert worden
ist. Dabei reicht es aus, dass die Voraussetzungen
für eine Förderung vorlagen
und ein entsprechender Antrag
gestellt war.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Das Gericht stellte klar, dass
entgegen dem Wortlaut der einschlägigen
Norm auch kündbare Riester-
Verträge unter den Pfändungsschutz
fallen.