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Verbindlichkeiten sind in der Bilanz
grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag
zu passivieren. Für unverzinsliche
Verbindlichkeiten gilt im Steuerrecht
seit dem 1. Januar 1999 eine
Abzinsungspfl icht. Die Abzinsungsverpfl
ichtung trifft vor allem Darlehnsverträge
zwischen Angehörigen.
Die Abzinsung ist nicht vorzunehmen,
wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit
am Bilanzstichtag weniger als
zwölf Monate beträgt oder sich die
Verbindlichkeit auf eine Anzahlung oder
Vorausleistung bezieht. Verzinsliche Verbindlichkeiten
sind ohnehin nicht abzuzinsen.
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen
ist zunächst zu prüfen, ob
eine betriebliche Veranlassung vorliegt.
Diese liegt nur vor, wenn z. B. der Darlehnsvertrag
in der gesetzlich vorgeschriebenen
Form zustande gekommen
ist und sowohl die Gestaltung
als auch die tatsächliche Durchführung
des Vereinbarten dem zwischen Fremden
Üblichen entsprechen (sog. Fremdvergleich).
Nach Auffassung des Finanzgerichts
Münster ist ein nach steuerrechtlichen
Grundsätzen nicht fremdübliches
Darlehn nicht als betriebliche Verbindlichkeit
abzuzinsen. Das Darlehn ist dem
Privatvermögen zuzuordnen. Der Bundesfi nanzhof muss abschließend
entscheiden.
Eine Abzinsung einer Verbindlichkeit hat zur Folge, dass der Abzinsungsbetrag als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist. Dem Ertrag im Erstjahr folgt dann in den Folgejahren jeweils ein Aufwand durch die Aufstockung der Verbindlichkeit. Die Folgen der Abzinsung lassen sich durch die Vereinbarung einer Minimalverzinsung verhindern. Die Vereinbarung einer fremdüblichen Verzinsung ist nicht erforderlich.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
also einen Raum, der
ausschließlich oder nahezu ausschließlich
für betriebliche / berufl iche Zwecke
genutzt wird, können grundsätzlich
nicht steuermindernd geltend gemacht
werden. Steht für die betriebliche /
berufl iche Tätigkeit aber kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung, können
Aufwendungen bis 1.250 € abgezogen
werden. Die Beschränkung auf 1.250 €
gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und berufl ichen Betätigung bildet.
Der Bundesfi nanzhof hat seine bisherige
Rechtsprechung geändert und
entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen zu verstehen
ist. Nutzen mehrere Steuerpfl
ichtige ein häusliches Arbeitszimmer
gemeinsam und steht jedem ein eigener
Arbeitsplatz zur Verfügung, kann
jeder Nutzer die von ihm getragenen
Aufwendungen bis zum Höchstbetrag
steuermindernd geltend machen. Steht
das Arbeitszimmer im hälftigen Miteigentum
oder ist die Wohnung (bzw.
das Arbeitszimmer) gemeinsam angemietet,
werden die Kosten jedem Ehepartner/
Lebenspartner grundsätzlich zur
Hälfte zugeordnet.
Liegen die Voraussetzungen für einen
pauschalen Abzug von Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer vor, ist
dieser auf 1.250 € jährlich beschränkt.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts
München sind darüber hinaus Aufwendungen
für weitere berufl ich genutzte
Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs
unbeschränkt als Betriebsausgaben
abzugsfähig.
Im Urteilsfall hatte der selbstständig
tätige Steuerpfl ichtige neben seinem
häuslichen Arbeitszimmer Kellerräume
und eine Garage angemietet. Die Aufwendungen
für diese Nebenräume wurden
in voller Höhe zum Abzug zugelassen.
Da der Mietvertrag keine Trennung
zwischen den ausschließlich privat und
berufl ich genutzten Räumen vorsah,
wurde die Höhe der auf die berufl ich
genutzten Nebenräume entfallenden
Mietzahlung geschätzt.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.05.2017 | 12.06.2017 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 12.06.2017 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 12.06.2017 | |
Umsatzsteuer | 10.05.2017 | 12.06.2017 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 15.05.2017 | 15.06.2017 |
Scheck | 05.05.2017 | 07.06.2017 | |
Gewerbesteuer | 15.05.2017 | Entfällt | |
Grundsteuer | 15.05.2017 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 18.05.2017 | Entfällt |
Scheck | 12.05.2017 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 29.05.2017 | 28.06.2017 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen |
Werden die Mittel zum Erwerb einer
bestimmten Immobilie schenkweise
zur Verfügung gestellt (mittelbare
Grundstücksschenkung), sind die Anschaffungskosten
des Beschenkten
unabhängig davon Grundlage für die
Absetzung für Abnutzung (AfA).
Die Finanzverwaltung hatte in einem
solchen Fall den Abzug der AfA
versagt und die Auffassung vertreten,
dass der Erwerber keine Aufwendungen
habe. Die Anschaffungskosten des
Beschenkten wurden in Höhe des
Schenkungsbetrags gekürzt, sodass
die Anschaffungskosten in diesem Fall
0 € betrugen.
Der Bundesfi nanzhof begründete
seine anderslautende Entscheidung damit,
dass die vom Schenker aufgewendeten
Anschaffungskosten gleichzeitig
Anschaffungskosten des Beschenkten
darstellen. Dieser ist damit auch uneingeschränkt
zur Inanspruchnahme der
AfA berechtigt.
Der Bundesgerichtshof hat in einer
Entscheidung klargestellt, dass Wohnungseigentümer
selbst für die Umsetzung
bauordnungsrechtlicher Vorgaben
in ihren Wohnungen zuständig
sind. Ein Stellplatznachweis betrifft
hingegen alle Wohnungseigentümer
gemeinsam.
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft
stritten über
die Rechtsmäßigkeit der in einer Eigentümerversammlung
gefassten Beschlüsse.
Nach dem Aufteilungsplan
der Gemeinschaft bestand eine der
Wohnungen aus zwei Zimmern und
einem Dachboden. Küche und Bad
waren nicht in dem Plan eingezeichnet.
Die Nutzung der Räume als Wohnung
war bauordnungsrechtlich nicht genehmigt
worden. Der betroffene Eigentümer stellte deshalb einen entsprechenden
Antrag bei der Gemeinde. Diese
verlangte einen Sicherheits- und Brandschutznachweis
sowie den Nachweis
für einen PKW-Stellplatz. Daraufhin beschloss
die Eigentümerversammlung
Fachleute hinzuzuziehen, die klären
sollten, welche Sanierungsmaßnahmen
durchgeführt werden müssten, um
einen bauordnungsgemäßen Zustand
herbeizuführen. Da ein Stellplatz nicht
geschaffen werden konnte, sollte bei
der Gemeinde ein Ablöseantrag gestellt
werden. Ein Eigentümer hat die
Beschlüsse der Versammlung angefochten.
Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest,
dass die das Sondereigentum betreffenden
bauordnungsrechtlichen Vorgaben
von dem betroffenen Wohnungseigentümer
auf eigene Kosten erfüllt
werden müssen. Deshalb bestand für
diese Maßnahmen keine Beschlusskompetenz
der Eigentümergemeinschaft.
Nur der beschlossene Ablösebetrag
für den Stellplatz durfte von der
Gemeinschaft nach den Regelungen
des Wohnungseigentumsgesetzes gefasst
werden. Denn die Erfüllung öffentlich
rechtlicher Anforderungen ist
Aufgabe aller Wohnungseigentümer.
Das Amtsgericht Flensburg hat entschieden,
dass das Aufstellen eines
Kinderspielhauses zur zulässigen Nutzung
des Gartens eines Mietshauses
gehört.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter
vom Mieter verlangt, ein Spielhaus
zu entfernen, welches dieser im
zugehörigen Garten aufgestellt hatte.
Der Vermieter war der Ansicht, dass
dies die ordnungsgemäße Nutzung
des Gartens übersteigt. Im Mietvertrag
war kein Verbot enthalten. Der Mieter
weigerte sich, dieser Forderung nachzukommen.
Zu Recht, meinte das Gericht, da
sich aus dem Mietvertrag kein Anspruch
auf Beseitigung des Spielhauses
ergebe. Das Aufstellen eines
solchen Hauses stelle keine unzulässige
bauliche Veränderung der Mietsache dar. Vielmehr handele es sich um
eine zeitlich begrenzte Umgestaltung
des Gartens, die problemlos wieder
besei tigt werden könne. Der Mieter
sei jedoch verpfl ichtet, nach Mietende
das Spielhaus zu entfernen und den
ursprünglichen Zustand des Gartens
wieder herzustellen.
Eine Arbeitgeberin des öffentlichen Per -
sonennahverkehrs begehrte vor Gericht
die Feststellung, dass Umkleideund
Wegezeiten des Fahrpersonals
zwischen dem Fahrzeug und dem Betriebshof
keine Arbeitszeiten sind und
dem Betriebsrat hier keine Mitbestimmungsrechte
zustehen.
Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht
befand. Diese Zeiten gehören
zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung
und damit zur betrieblichen Arbeitszeit,
wenn das Umkleiden einem
fremden Bedürfnis dient und nicht
zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt.
Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn
über die Dienstkleidung die Möglichkeit
einer Zuordnung zum Arbeitgeber
besteht und eine Umkleidemöglichkeit
im Betrieb genutzt wird. Zur Arbeitszeit
zählt dann auch das Zurücklegen des
Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle.
Anders ist es, wenn die Arbeitnehmer
sich entscheiden, die Dienstkleidung
nicht im Betrieb, sondern
zuhause an- und abzulegen. Dann ist
das Tragen der Dienstkleidung auf dem
Weg nicht ausschließlich fremdnützig.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden,
dass die Übernahme von
Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber
nicht grundsätzlich zu lohnsteuerpfl
ichtigem Arbeitslohn führt.
Ein Logistikunternehmen hatte für
seine angestellten Paketzusteller die
Verwarnungsgelder wegen Falschparkens
übernommen. Das Finanzamt
behandelte die übernommenen Verwarnungsgelder
als Arbeitslohn und
setzte pauschale Lohnsteuer fest. Die
dagegen erhobene Klage des Logistikunternehmens
war erfolgreich. Das
Gericht begründete seine Auffassung
damit, dass die Bezahlung der Verwarnungsgelder
im eigenbetrieblichen Interesse
erfolgt sei und kein Arbeitslohn
für die Tätigkeit der betreffenden Fahrer
darstelle.
Der Bundesfi nanzhof wird sich mit
dem Fall abschließend beschäftigen.
Ist ein Arbeitnehmer durch eine schwere
Erkrankung fahruntüchtig, ist für die
Zeit, in der er aus diesem Grund seinen
Dienstwagen nicht fahren kann, kein
geldwerter Vorteil im Rahmen der 1 %-
Regelung zu versteuern. Das gilt zumindest
dann, wenn das Fahrzeug auch
keinem anderen Dritten, z. B. dem Ehepartner
des Arbeitnehmers, zur privaten
Nutzung zur Verfügung stand. So
entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Die Möglichkeit, einen Dienstwagen
unentgeltlich zu privaten Zwecken
zu fahren, führt bei Arbeitnehmern zu
einem geldwerten Vorteil. Dieser ist
steuerpfl ichtig und führt zu Beiträgen
in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Der Vorteil ist monatlich zu berechnen.
Wird dem Arbeitnehmer ein ärztliches
Fahrverbot erteilt, ist für jeden vollen
Kalendermonat, in dem das Fahrverbot
gilt, keine Privatnutzung zu versteuern.
Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb
eines Monats kommt aber nicht in Betracht.
Der Bundesfi nanzhof sah dies in
2013 anders.
Zuschläge zum Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, sofern sie festgelegte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Vergütet ein Arbeitgeber Bereitschaftsdienste aber pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit tatsächlich an einem dieser Tage erbracht wurde, sind die Zuschläge nicht steuerfrei.
Die Steuerfreiheit kann man erlangen, wenn die Zuschläge pauschal als Vorschuss gezahlt und später abgerechnet werden. Dafür sind Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit erforderlich.
Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers
aus der Überlassung eines betrieblichen
Pkw zur privaten Nutzung
und für Fahrten zwischen der Wohnung
und seiner ersten Tätigkeitsstätte
ist als Arbeitslohn steuerpfl ichtig.
Die Berechnung kann entweder nach
der sog. 1 %-Regelung oder bei entsprechender
Belegführung nach der
Fahrtenbuchmethode erfolgen.
In beiden Fällen ist nach Urteilen
des Bundesfi nanzhofs der geldwerte
Vorteil um Zuzahlungen des Arbeitnehmers
zu kürzen. Unerheblich ist, ob es
sich um monatlich gleichbleibende Beträge
oder einzelne individuell getragene
Kosten handelt.
Übersteigen die selbst getragenen
Kosten den Wertansatz für die private
Kfz Nutzung, bleiben sie unberücksichtigt.
Dadurch ergibt sich kein negativer
Wertansatz. Vielmehr wird unterstellt,
dass eine derartige Überzahlung auf
private Ursachen zurückzuführen ist.
Eine Hausdurchsuchung kann bei einem
einer Straftat hinreichend Verdächtigten
u. a. durchgeführt werden,
wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung
dem Auffi nden von Beweismitteln
dient. Hausdurchsuchungen werden
durch einen Richter, bei Gefahr im
Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft
angeordnet.
Das Finanzgericht Köln hatte über
folgenden Fall zu entscheiden: Gegen einen
der Bestechung und Bestechlichkeit
Verdächtigten erging ein gerichtlicher
Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung
sollte der Auffi ndung und Sicherstellung
von Beweismitteln im nicht
rechtsverjährten Tatzeitraum ab 2007
dienen. An der Durchsuchung nahmen auch zwei Beamte des Finanzamts für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung
teil. Diese leiteten während der Durchsuchung
das Strafverfahren wegen
Steuerhinterziehung für die Jahre 2006
bis 2010 ein. Es wurden zwei Quittungsblöcke
der Jahre 2002 bis 2005
aufgefunden und beschlagnahmt. Mit
dieser Beschlagnahme war der Verdächtigte
nicht einverstanden, weil die
Quittungen nur Sachverhalte außerhalb
des strafrechtlich relevanten Zeitraums
betrafen.
Das Finanzgericht folgte dieser
Auf fassung und entschied, dass die
Beschlagnahme der Quittungsblöcke
rechtswidrig war und verpfl ichtete das
Finanzamt, diese Unterlagen herauszugeben.
Beschlagnahmungen sind nicht
mehr zulässig, wenn eindeutig Strafverfolgungsverjährung
eingetreten ist.
Zudem stellte das Finanzgericht fest,
dass Steuerfahndungsprüfer nicht an
Hausdurchsuchungen teilnehmen dürfen,
die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens
ohne steuerstrafrechtlichen
Bezug durchgeführt werden, wenn sie
vorher schon in gleicher Sache wegen
Steuerhinterziehung ermittelt haben.