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Bei der Ermittlung des Gewinns oder überschusses durch Einnahmen-überschussrechnung handelt es sich um eine Zufluss- und Abflussrechnung. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Das ist der Zeitpunkt, in dem über die Einnahmen wirtschaftlich verfügt werden kann. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat entschieden, dass bei Zahlung mittels Kreditkarte der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg erfolgt und nicht erst im Zeitpunkt der Belastung auf dem Konto.
Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip eingeschränkt. Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach der Jahreswende zu- bzw. abfließen, sind in dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen. Als „kurze Zeit“ ist i. d. R. ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen.
Gewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kapitalgesellschaft sind körperschaftsteuerfrei. Vereinnahmt sie als sog. Stillhalter bei Optionsgeschäften Prämien für den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, sind diese körperschaftsteuerpflichtig.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Nach dem Investitionszulagengesetz ist die Anschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlageverm gens unter Beachtung weiterer Bedingungen steuerlich begünstigt. Die Abgrenzung unbeweglicher von beweglichen Wirtschaftsgütern hat nach einkommensteuerlichen Grundsätzen zu erfolgen. Für Grundstücke basieren sie auf den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach handelt es sich um zulagenbegünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn zwar zivilrechtlich wesentliche Gebäudebestandteile vorliegen, sie aber als Betriebsvorrichtungen zu beurteilen sind. Dies setzt eine unmittelbare und enge funktionale Verzahnung mit den Betriebsabläufen voraus.
Da es entscheidend auf die betriebliche Nutzung des Gegenstands ankommt, kann eine bauliche Einrichtung bei dem einen Unternehmen als Betriebsvorrichtung anzusehen sein, bei dem anderen aber nicht.
Der Lastenaufzug für eine Bäckerei erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen, um ihn als für den Betriebsablauf wesentlichen Bestandteil des Betriebs anzusehen. Ein Aufzug, mit dem im Wesentlichen die Backbleche transportiert werden, dient dem Betrieb als Hauptzweck. Es ist nicht erforderlich, dass der Aufzug ausschließlich für die betrieblichen Abläufe genutzt wird. Er muss dem Gewerbe lediglich als Hauptzweck dienen. Aus den genannten Gründen ist er als Betriebsvorrichtung investitionszulagenbegünstigt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Bei Gewerbeimmobilien ist in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob der Vermieter auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen überschuss erzielen kann. Das gilt auch für einen gewerblichen Zwischenmieter.
Aufwendungen für ein nach Anmietung leer stehendes Gewerbeobjekt können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zwischenmieter die Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat. Ist von Anfang an bekannt oder stellt sich später heraus, dass für ein seit Jahren leer stehendes Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht, muss eine Einkünfteerzielungsabsicht zunächst verneint werden. Nur wenn der Zwischenmieter zielgerichtet darauf hinwirkt, dass das Objekt durch bauliche Umgestaltung in einen vermietbaren Zustand versetzt wird, ist dies anders zu beurteilen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Tritt der Erwerber eines Mietobjekts in einen bestehenden Mietvertrag ein, genügt eine Befristung des Mietverhältnisses alleine nicht, um eine Einkunftserzielungsabsicht zu verneinen. Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist bei Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis des Veräußerers davon auszugehen, dass für den übergang die allgemeinen gesetzlichen Regelungen greifen.
Enthält der Mietvertrag Regelungen, die speziell auf die Person des Veräußerers bezogen sind, gelten diese nicht in jedem Fall für den Erwerber. So ist z. B. eine Klausel, wegen einer möglichen Selbstnutzung durch den Veräußerer, nicht bindend für das Mietverhältnis des Erwerbers. In diesem Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vorliegt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Grenze von drei Monatsmieten gilt für die vom Mieter gestellte Kaution, nicht aber für mögliche Mietausfallbürgschaften von Dritten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Damit darf ein Vermieter von einem Bürgen grundsätzlich eine über die Dreimonatsgrenze liegende Summe verlangen, sofern der Mieter entsprechende Mietrückstände hat und im Bürgschaftsvertrag keine Obergrenze vereinbart wurde.
In dem entschiedenen Fall wurde ein Mieter zur Räumung der Wohnung und Zahlung rückständiger Miete verurteilt. Der Vermieter verlangte die Summe daraufhin vom Bruder des Mieters, der für die Mietzahlungen gebürgt hatte. Dieser wollte nur maximal drei Monatsmieten zahlen. Zu Unrecht, meinten die Richter. Diese Sichtweise dient nach Ansicht des Gerichts auch dem Mieterschutz, da sich der Vermieter bei einem Zahlungsverzug regelmäßig zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses veranlasst sähe. Eine Bürgschaftsbegrenzung für Mietzahlungen würde eher zur Beendigung eines Mietverhältnisses führen, als dass der Mieter dadurch geschützt würde. Will ein Bürge nur bis zu einer bestimmten Summe eintreten, wäre im Bürgschaftsvertrag zwingend eine Obergrenze festzuschreiben.
Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Arbeitnehmer für die Fahrt keine Kosten hatte. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Der Bundesfinanzhof hat dies so entschieden und deutlich gemacht, dass diese Begünstigung vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt ist.
überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen für dessen Familienheimfahrten, so kann dieser allerdings keinen Werbungskostenabzug für diese Fahrten geltend machen, weil ihm kein eigener Aufwand entsteht.
Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt.
Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen.
Diese Möglichkeit ist nun entfallen:
Im Bereich der Gewinneinkünfte wird ein Beweis des Gegenteils demgegenüber weiterhin möglich sein (z. B. wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen).
Ist in einem Arbeitsvertrag die Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, gilt grundsätzlich die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Dies gilt sowohl was die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers als auch was die Vergütungspflicht des Arbeitgebers betrifft und auch für außertarifliche Angestellte. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Im entschiedenen Fall ging es um eine außertariflich angestellte Referentin eines größeren Unternehmens, deren Aufgabe in der Durchführung von Marktanalysen bestand. Laut Arbeitsvertag hatte sie Anspruch auf ein Bruttojahresgehalt von 95.000 €. In dem Arbeitsvertrag war die Dauer der geschuldeten Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt. Es fand sich lediglich der Passus, dass die Mitarbeiterin „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden muss“. Die Arbeitnehmerin erschien selten im Büro. Nachdem sich bei ihr – bei Zugrundelegung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 38 Stunden – nahezu 700 Minusstunden angesammelt hatten, forderte die Arbeitgeberin sie auf, die betriebsübliche Arbeitszeit einzuhalten. Als die Arbeitnehmerin dem nicht nachkam, kürzte die Arbeitgeberin die Gehälter der Arbeitnehmerin um insgesamt rund 7.000 €, weil sie ihrer Arbeitspflicht nicht vollständig nachgekommen war.
Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Auszahlung der einbehaltenen Beträge. Sie machte geltend, mangels einer ausdrücklichen Regelung in ihrem Arbeitsvertrag nicht zur Ableistung der betriebsüblichen Arbeitszeit verpflichtet zu sein. Vielmehr erfülle sie ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dadurch, dass sie alle ihr von der Arbeitgeberin übertragenen Aufgaben erledige. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass die Arbeitgeberin berechtigt gewesen sei, von ihrer Arbeitnehmerin die Einhaltung der betriebsüblichen Arbeitszeit zu verlangen. Die vertragliche Regelung, wonach die Arbeitnehmerin verpflichtet war, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig zu werden, beinhalte zwangsläufig, dass die Arbeitnehmerin zumindest verpflichtet war, die betriebsübliche Arbeitszeit einzuhalten. Generell sei es zwar möglich, eine dem Zeitmaß enthobene Arbeitspflicht zu vereinbaren, im konkreten Falle fehlten hierfür aber die Anhaltspunkte. Demgemäß sei auch die Aufforderung der Einhaltung der 38-Stunden-Woche gerechtfertigt gewesen. Soweit die tatsächliche Arbeitsleistung dahinter zurückblieb, dürfte die Arbeitgeberin das Arbeitsentgelt kürzen.
Nach nationalem Recht sind Umsätze zur ambulanten Pflege kranker und pflegedürftiger Menschen nur umsatzsteuerfrei, wenn die Betreuungs- oder Pflegekosten im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 40 % (vor 1995 zwei Drittel und ab 2013 25 %) der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder gleichgestellten Trägern vergütet worden sind.
Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Befreiung nicht allein daran scheitern darf, dass ausschließlich auf die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahrs abgestellt wird. Das heißt: Werden die Kosten im laufenden Kalenderjahr zu mindestens 40 % (ab 2013 25 %) von den genannten Trägern vergütet, reicht das für die Umsatzsteuerbefreiung aus. Die Befreiung ergibt sich dann unmittelbar aus dem Unionsrecht, das dem nationalen Gesetz vorgeht.
Kroatien gehört ab dem 01.07.2013 zu dem Gebiet der Europäischen Union. Seitdem hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne übergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Warenund Dienstleistungsverkehrs. Dadurch ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein.
Zu den einzelnen umsatzsteuerlichen Auswirkungen hat das Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.
Im Bereich der Gewinneinkünfte wird ein Beweis des Gegenteils demgegenüber weiterhin möglich sein (z. B. wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen).
Steuerart | Fälligkeit | ||
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.09.2013 | 10.10.2013 | |
Umsatzsteuer | 10.09.2013 | 10.10.2013 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.09.2013 | Entfällt | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.09.2013 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.09.2013 | 15.08.2013 |
Scheck | 06.09.2013 | 07.10.2013 | |
Sozialversicherung | 29.07.2013 | 28.08.2013 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Das Finanzamt darf einen Einkommensteuerbescheid ändern, wenn der zuständigen Stelle maßgebliche Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Eine änderung ist dem Finanzamt allerdings nach Treu und Glauben versagt, wenn die Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Hat auch der Steuerzahler seine Mitwirkungspflichten verletzt, ist die änderungsmöglichkeit nur ausgeschlossen, wenn der Verstoß des Finanzamtes deutlich überwiegt.
In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatte ein von der Rentenversicherungspflicht befreiter, angestellter Arzt seine zum Versorgungswerk entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen doppelt angesetzt. Dieses wurde dem Finanzamt durch eine Kontrollmitteilung nachträglich bekannt. Obwohl die Lohnsteuerbescheinigung und der Jahreskontoauszug des Versorgungswerkes missverständlich waren, hätte dem Finanzbeamten der Doppelansatz schon bei der Veranlagung auffallen können. Das Gericht erlaubte im Wege des vorläufigen Verfahrens die änderung des Bescheids, weil der Arzt seine Angaben in der Steuererklärung nicht wahrheitsgemäß und nicht nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt habe.
Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Ein Finanzgericht hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass die zumutbare Eigenbelastung auch bei Krankheitskosten zu berücksichtigen ist.
Der Bundesfinanzhof hat inzwischen die Revision gegen ein Urteil zugelassen.
In entsprechenden Fällen kann auf das jetzt anhängige Revisionsverfahren hingewiesen und Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahren beantragt werden.