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Das Steuerrecht ist nicht nur schwer verständlich, sondern führt mitunter zu kuriosen Ergebnissen. Dies musste ein Rechtsanwalt feststellen, der seine betrieblichen Fahrten mit seinem PKW einzeln aufgezeichnet und die Fahrzeugkosten pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben angesetzt hatte. Die betrieblich gefahrenen Kilometer betrugen mehr als 50 % der Gesamtfahrleistung. Aus diesem Grunde ordnete das Finanzamt das Fahrzeug dem notwendigen Betriebsvermögen zu. Weil der Rechtsanwalt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den privaten Nutzungsanteil nach der 1 % Methode. Dieser Wert war aber höher als die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs. Das Finanzamt beschränkte zwar den Wert des privaten Nutzungsanteils auf die Kosten (sog. Kostendeckelung), aber im Ergebnis konnte der Rechtsanwalt trotz seiner vielen betrieblich gefahrenen Kilometer keine Kfz-Kosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat die Handhabung des Finanzamts bestätigt.
Die ungünstige Versteuerung nach der 1 % Regelung hätte durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden können.
In der Handelsbilanz sind Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten
zu bilden. Voraussetzung für die Bildung
einer Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten ist das Bestehen
einer nur ihrer Höhe nach ungewissen
Verbindlichkeit oder die hinreichende
Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens
einer Verbindlichkeit dem
Grunde nach – deren Höhe zudem ungewiss
sein kann – sowie ihre wirtschaftliche
Verursachung in der Zeit
vor dem Bilanzstichtag. Des Weiteren
setzt das Bestehen einer Verbindlichkeit
den Anspruch eines Dritten im Sinne
einer Außenverpflichtung voraus,
die erzwingbar ist.
Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene
Verpflichtung zur Prüfung des
Jahresabschlusses rechtfertigt die Bildung
einer Rückstellung nicht. Diese
Prüfung dient als Grundlage für die
Feststellung des Jahresabschlusses
durch die Gesellschafterversammlung.
Der geprüfte Jahresabschluss bildet
sodann seinerseits die Grundlage
u.a. für die von der Gesellschafterversammlung
zu treffenden Gewinnverwendungsbeschlüsse.
Die Selbstverpflichtung
dient ausschließlich dem
einzelnen Gesellschafter. Der aus dem
Gesellschaftsvertrag dem einzelnen
Gesellschafter erwachsene Anspruch
auf Durchführung des formalisierten
Prüfungsverfahrens kann naturgemäß
nur innerhalb des Gesellschafterverbundes
geltend gemacht und durchgesetzt
werden. Er stellt daher keine
Außenverpflichtung dar. Unerheblich
ist, dass der einzelne Gesellschafter
die Verpflichtung, den Jahresabschluss
prüfen zu lassen, einklagen kann. Denn
die Einklagbarkeit der Verpflichtung ist
für sich gesehen nicht geeignet, die
freiwillige Selbstverpflichtung als eine
Außenverpflichtung erscheinen zu lassen.
Insoweit stehen sich die einzelnen
Gesellschafter, denen ein entsprechendes
Klagerecht zusteht, und die Personengesellschaft
nicht als fremde Dritte
gegenüber.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Das Bundesministerium der Finanzen
hat ein neues Vordruckmuster
(USt 1 TG) für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers
bei Bauleistungen und/oder
Gebäudereinigungsleistungen herausgegeben.
Werden Bauleistungen und/oder
Gebäudereinigungsleistungen von einem
im Inland ansässigen Unternehmer
nach dem 30. September 2014 im
Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger
Steuerschuldner unabhängig davon,
ob er sie für eine von ihm erbrachte
Leistung im Sinne des Gesetzes
verwendet, wenn er ein Unternehmer
ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen
erbringt. Davon ist auszugehen,
wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen
Vorschriften für die Besteuerung
seiner Umsätze zuständige Finanzamt
eine im Zeitpunkt der Ausführung des
Umsatzes gültige Bescheinigung darüber
erteilt hat, dass er ein Unternehmer
ist, der derartige Leistungen erbringt.
Der Nachweis nach dem Vordruckmuster
ist auf Antrag auszustellen, wenn
die hierfür erforderlichen Voraussetzungen
gegeben sind. Er kann auch
von Amts wegen erteilt werden, wenn
das zuständige Finanzamt feststellt,
dass die erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer
der Bescheinigung beträgt maximal
drei Jahre. Die Bescheinigung kann nur
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
oder zurückgenommen werden. Wenn
die Bescheinigung durch das Finanzamt
widerrufen oder zurückgenommen
wurde, darf sie der Unternehmer nicht
mehr verwenden.
Hat das Finanzamt dem Unternehmer
einen Nachweis ausgestellt, ist
er auch dann als Leistungsempfänger
Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis
gegenüber dem leistenden Unternehmer
nicht verwendet. Verwendet
der Leistungsempfänger einen
gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster
USt 1 TG und hatte der
leistende Unternehmer hiervon Kenntnis,
ist nicht der Leistungsempfänger,
sondern der leistende Unternehmer
Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn
die Bescheinigung widerrufen oder
zurückgenommen wurde und der leistende
Unternehmer hiervon Kenntnis
hatte.
Betroffene Unternehmer sollten die Vorgehensweise mit dem Steuerberater abstimmen, ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.
Unternehmensverluste können in künftige
Jahre vorgetragen werden und
mindern dann die Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuerbelastung.
Der Verlustvortrag
ist allerdings betragsmäßig begrenzt,
sodass ein Unternehmen unter Umständen
in den Folgejahren Steuern
bezahlen muss, obwohl es noch über
Verlustvorträge verfügt (sog. Mindestbesteuerung).
Der Bundesfinanzhof hält diese
Regelung zumindest in den Fällen für
verfassungswidrig, in denen der Verlust
und der spätere Gewinn auf demselben
Rechtsgrund beruhen, zwischen
beiden also ein innerer Sachzusammenhang
besteht, und der Verlustvortrag
sich wegen Liquidation der Gesellschaft
steuerlich nicht mehr auswirken
kann. Er hat deshalb die entsprechende
gesetzliche Regelung dem Bundesverfassungsgericht
vorgelegt, da nur
dieses ein Gesetz für verfassungswidrig
erklären kann.
Beispiel zur Körperschaftsteuer:
Die A GmbH hat gegen X eine Forderung
in Höhe von 4 Mio. €, die sie
in 2012 wegen Uneinbringlichkeit abschreibt.
Ihr Verlust in 2012 beträgt
ebenfalls 4 Mio. €. Im Jahr 2013 wird
die Forderung wieder werthaltig, sodass
die Teilwertabschreibung rückgängig
gemacht wird. Die GmbH erzielt einen
Gewinn von 4 Mio. €. In 2014 wird
über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren
eröffnet, es fallen nur
noch Verluste an.
Lösung nach bisheriger Rechtslage:
Die A GmbH kann von dem Verlust
2012 in 2013 nur 2,8 Mio. € (1 Mio. zzgl.
60 % von 3 Mio.) von ihrem Gewinn
abziehen, sodass sie auf 1,2 Mio. €
Steuern zahlen muss. Den restlichen
Verlust in Höhe von 1,2 Mio. € kann sie
zwar in spätere Jahre vortragen. Da sie
aber liquidiert wird, bleibt der Verlustvortrag
ohne steuerliche Auswirkung.
Diese endgültige steuerliche Nichtberücksichtigung
von Verlusten hält der
Bundesfinanzhof für verfassungswidrig.
Ob die Mindestbesteuerung auch
dann verfassungswidrig ist, wenn kein
innerer Sachzusammenhang zwischen
Verlust und späterem Gewinn besteht,
bleibt offen. Man muss abwarten, ob
und inwieweit die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts Klarheit
schafft.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.12.2014 | 12.01.2015 | |
Umsatzsteuer | 10.12.2014 | 12.01.2015 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.12.2014 | Entfällt | |
Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag | 10.12.2014 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 15.12.2014 | 15.01.2015 |
Scheck | 05.12.2014 | 07.01.2015 | |
Sozialversicherung | 23.12.2014 | 28.01.2015 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH sind spätestens
nach Ablauf von drei Jahren auf ihre
Angemessenheit zu überprüfen. Falls
die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
zuletzt im Jahre 2011 für
die Jahre 2012-2014 festgelegt worden
sind, muss noch vor dem 01.01.2015
eine Neuberechnung erfolgen.
Bei der Überprüfung der Angemessenheit
des Geschäftsführergehalts
werden folgende Gehaltsbestandteile
mit berücksichtigt: Festgehalt, Zusatzvergütungen
(z. B. Tantiemen, Gratifikationen),
Pensionszusagen und Sachbezüge.
Dabei müssen die einzelnen
Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung
angemessen sein. Danach
ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer,
der keine Beteiligung an
der GmbH hält, diese Entlohnung für
seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann
auch notwendig sein, die Tantieme und
die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer
Bezüge aus anderen Tätigkeiten -
auf einen bestimmten Höchstbetrag zu
begrenzen.
Damit die Vergütungen des Gesellschafter-
Geschäftsführers als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden
können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag
abgeschlossen werden. In diesem
muss klar und eindeutig formuliert
werden, welche Vergütungen der
Gesellschafter-Geschäftsführer erhält.
Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Sowohl die Neufestsetzung als auch
sämtliche Änderungen der Bezüge sind
grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung
festzustellen.
Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.
Aufwendungen für die Anschaffung
von Kleidung befriedigen das allgemeine
Bedürfnis des Menschen, bekleidet
zu sein, und sind i. d. R. Aufwendungen
für die Lebensführung, auch wenn
die Kleidung gleichzeitig im Beruf benutzt
wird. Diese Aufwendungen sind
deshalb grundsätzlich nicht abziehbar.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts
Hamburg führt die Anschaffung
bürgerlicher Kleidung selbst dann
nicht zu einem Werbungskostenabzug,
wenn kein Zweifel besteht, dass
die konkreten Kleidungsstücke so gut
wie ausschließlich im Beruf getragen
werden. Die Berücksichtigung von
Aufwendungen für Bekleidung scheidet
immer dann aus, wenn die private
Benutzung eines Kleidungsstücks als
bürgerliche Kleidung im Rahmen des
Möglichen und Üblichen liegt.
Raucht ein Mieter in seiner Wohnung,
berechtigt dies allein den Vermieter
nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses.
Etwas anderes gilt aber dann,
wenn der Rauch in das Treppenhaus
gelangt und der rauchende Mieter es
trotz mehrfacher Ermahnungen des
Vermieters unterlässt, das Eindringen
des Zigarettenrauchs in den Hausflur
zu verhindern. Dies ist nach Ansicht
des Landgerichts Düsseldorf ein
schwerwiegender Pflichtverstoß, der
eine Kündigung des Mietverhältnisses
rechtfertigt.
In dem vom Gericht entschiedenen
Fall hatten sich Hausbewohner über
eine starke Geruchsbelästigung durch
Zigarettenrauch beschwert. Daraufhin
hat der Vermieter den Mieter abgemahnt,
das Mietverhältnis gekündigt
und auf Räumung geklagt. Das Gericht
gab dem Vermieter Recht. Dass
ein Mieter in seiner Wohnung raucht,
stellt für sich genommen noch kein
vertragswidriges Verhalten dar und
kann weder eine fristlose noch eine ordentliche
Kündigung rechtfertigen. Der
schwerwiegende Pflichtverstoß liegt
darin, dass der Mieter keine Maßnahmen
getroffen hat, um das Eindringen
des Zigarettenrauchs in den Hausflur
zu verhindern. Vielmehr hat er die Geruchsbelästigung
sogar noch gefördert,
indem er seine Wohnung unzureichend
gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher
nicht geleert hat.
Das Gericht hat die Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen, um
eine grundsätzliche Klärung der Frage
zu ermöglichen, ob die durch das
Rauchen eines Mieters verursachten
Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses
einen Kündigungsgrund
darstellen.
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2014 vernichtet werden:
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
Es ist darauf zu achten, dass auch die
elektronisch erstellten Daten für zehn
Jahre vorgehalten werden müssen.
Natürliche Personen, deren Summe
der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften
(aus nichtselbständiger
Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung
und Verpachtung und sonstige Einkünfte)
mehr als 500.000 € im Kalenderjahr
2014 betragen hat, müssen ab 2015
die im Zusammenhang stehenden
Aufzeichnungen und Unterlagen sechs
Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung
sind die Feststellungen
für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.
Die Verpflichtung entfällt erst mit
Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden
Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen
nicht erfüllt sind.