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Unternehmer/Beteiligungen

Wahlrechte zur Reinvestitionsrücklage nur beim veräußernden Betrieb möglich

Gewinne, die aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter entstehen, müssen nicht sofort versteuert werden, sondern können von den Anschaffungskosten bestimmter Anlagegüter abgezogen und somit steuerneutral übertragen werden (sog. Reinvestitionsrücklage). Die Übertragung ist auch auf Anlagegüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen möglich.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Landwirt für die aus der Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen entstandenen Gewinne seines Betriebs in A eine Reinvestitionsrücklage gebildet. In späteren Jahren erwarb er für seinen Betrieb in B landwirtschaftliche Grundstücke und zog von den Anschaffungskosten die in seinem A-Betrieb gebildeten Rücklagen ab. Die Steuerbescheide seines B-Betriebs wurden bestandskräftig, sodass die niedrigeren Anschaffungskosten dort steuerlich festgeschrieben waren. Die in der Bilanz des A-Betriebs gebildeten Rücklagen löste er jedoch nicht zeitgleich auf, sondern wies sie unverändert aus. Erst das Finanzamt löste die Rücklagen gewinnerhöhend auf. Dadurch musste der Landwirt im A-Betrieb die Reinvestitionsrücklage versteuern und im B-Betrieb künftig bei der Veräußerung der Anlagegüter wegen der niedrigen Anschaffungskosten noch mal mit einer Steuerbelastung rechnen. Dagegen wehrte er sich.
Das Gericht bestätigte die Handhabung durch das Finanzamt, weil die Wahlrechte zur Bildung und Auflösung einer Reinvestitionsrücklage beim veräußernden Betrieb auszuüben sind.

Hinweis

Die unterschiedliche Behandlung in den beiden Betrieben des Landwirts führt zu einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung und kann gegebenenfalls nach den abgaberechtlichen Vorschriften berichtigt werden.



Nachträgliche Schuldzinsen auf wesentliche Beteiligung können auch nach Einführung der Abgeltungsteuer berücksichtigt werden

Ab 01.01.2009 änderte sich die Besteuerung von Kapitaleinkünften - also von Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen - grundlegend. Einkünfte aus privat gehaltenem Kapitalvermögen werden seitdem nicht mehr mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, sondern mit einem pauschal für alle geltenden Steuersatz von 25 %. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 grundsätzlich ausgeschlossen. Von den Erträgen kann nur der Sparer-Freibetrag von 801 &eur (bzw. 1.602 &eur bei Zusammenveranlagung) abgezogen werden.
In bestimmten Fällen hat der Anleger die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern mit seinem individuellen Einkommensteuersatz besteuern zu lassen (Option zur Regelbesteuerung). Ein solcher Antrag ist u. a. möglich für Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Anleger im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Optionsbesteuerung nachträgliche Schuldzinsen auf Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung auch in Veranlagungszeiträumen nach dem 31.12.2008 als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



Besteuerung von Streubesitzdividenden

Die EU-Kommission hatte Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren verklagt, weil bislang auf Streubesitzdividenden Kapitalertragsteuer einbehalten war, die inländischen Anteilseigner erstattet wurde, nicht aber ausländischen Anteilseignern. Der EuGH hat entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Anteilseigner gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Infolgedessen musste Deutschland die Ungleichbehandlung von Inlandsdividenden und Auslandsdividenden beseitigen. Der Gesetzgeber hat sich für eine volle Körperschaftsteuerbelastung für alle nach dem 28.02.2013 zufließenden Dividenden aus Streubesitz entschieden.
Als Streubesitz bezeichnet man Beteiligungen von unter 10 % am Grundoder Stammkapital.



Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer von Eheleuten nur bei insgesamt positiven gewerblichen Einkünften angerechnet werden

Bis zum Jahre 2007 ermäßigte sich die Einkommensteuer bei gewerblichen Einkünften um das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags, soweit sie anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfiel.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Ehemann positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 48.000 &eur und die Ehefrau negative gewerbliche Einkünfte von 84.000 &eur. Die anderen Einkünfte der Eheleute waren so hoch, dass Einkommensteuer festgesetzt wurde. Der Ehemann beantragte die Anrechnung des auf seine gewerblichen Einkünfte festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Das Gericht lehnte dies ab, weil die Summe der gewerblichen Einkünfte beider Eheleute negativ war.

Hinweis

Ab 2008 wurde die Anrechnung auf das 3,8-fache des Messbetrags erhöht; dafür ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Hinweis

Ab 2008 wurde die Anrechnung auf das 3,8-fache des Messbetrags erhöht; dafür ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig




Umsatzsteuer

Unternehmer durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

Wer in seinem selbst genutzten Einfamilienhaus mit einem Blockheizkraftwerk neben Wärme auch regelmäßig Strom gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz liefert, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Bei solchen Anlagen wird durch Verbrennen von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme produziert, wobei die anfallende Abwärme des Generators zum Heizen des Gebäudes sowie zur Warmwasseraufbereitung genutzt wird.
Wird Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, muss der Anteil von Wärme und Strom für den eigenen Bedarf als Entnahme umsatzversteuert werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als Bemessungsgrundlage für den entnommenen Strom der Marktpreis anzusetzen ist, der an den Energieversorger zu zahlen wäre. Nur wenn dieser nicht feststellbar ist, kommt ausnahmsweise der Ansatz von Selbstkosten in Betracht.

Hinweis

Eigentümer von selbst genutzten Objekten sollten vor Betreiben solcher Anlagen grundsätzlich ihren Steuerberater fragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn daneben schon ein Einzelunternehmen betrieben wird. Umsatzsteuerlich gelten sämtliche "Betriebe" nämlich als ein Unternehmen, was insbesondere für die Einordnung als Kleinunternehmer von Bedeutung sein kann.



Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung auch bei Fortsetzung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers möglich

Veräußert ein Unternehmer sein gesamtes Unternehmen oder einen selbstständigen Unternehmensteil (Teilvermögen), unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Unter Teilvermögen ist eine Zusammenfassung von materiellen und immateriellen Bestandteilen zu verstehen, die es ermöglicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Es hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab, welche Gegenstände bzw. Rechte übertragen werden müssen. Der Erwerber muss beabsichtigen, die bisher vom Veräußerer in dem Unternehmensteil ausgeübte Tätigkeit fortzuführen. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



Termine Steuern/Sozialversicherung

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.05.201310.06.2013
Umsatzsteuer10.05.201310.06.2013
Einkommensteuer, Kirchensteuer, SolidaritätszuschlagEntfällt10.06.2013
Körperschaftsteuer, SolidaritätszuschlagEntfällt10.06.2013
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung13.05.201313.06.2013
Scheck07.05.201307.06.2013
Gewerbesteuer15.05.2013Entfällt
Grundsteuer15.05.2013Entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung21.05.2013Entfällt
Scheck10.05.2013Entfällt
Sozialversicherung29.05.201326.06.2013
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.



Arbeitgeber/Arbeitnehmer

1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken, sind die Vorteile aus der Überlassung nach der sogenannten 1 %-Regelung als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer anzusetzen sind. Diese Regelung gilt auch dann, wenn für Gebrauchtfahrzeuge ein wesentlich geringerer Betrag bezahlt wird.
Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass gegen die 1 %-Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Beispiel

Einem Arbeitnehmer wird ein gebrauchter Dienstwagen (Anschaffungskosten 20.000 &eur) überlassen. Der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 50.000 &eur. Zu versteuern sind monatlich 1 % von 50.000 &eur.

Hinweis

Um diese Besteuerung zu vermeiden, kann und sollte ein Fahrtenbuch geführt werden.



Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs

Für einen gekündigten Arbeitnehmer ist es sehr wichtig, ob auf sein Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht. Dies richtet sich u. a. danach, wie viele Arbeitnehmer sein Arbeitgeber beschäftigt. So gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zählen bei der Berechnung der Betriebsgröße auch dort beschäftigte Leiharbeitnehmer mit, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht. Zwar bestehe bei Leiharbeitnehmern kein Arbeitsverhältnis direkt zu dem Betriebsinhaber, dennoch müssten die Leiharbeitnehmer nach dem Sinn und Zweck des Kündigungsschutzgesetzes berücksichtigt werden, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruhe. Denn die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sei dazu gedacht, die Inhaber von Kleinbetrieben zu schützen, rechtfertige aber keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruht.



Kosten für Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn

Kosten eines Arbeitgebers zur Durchführung von Betriebsveranstaltungen sind in Fällen des Überschreitens der Freigrenze von 110 &eur je Teilnehmer in voller Höhe als Arbeitslohn zu versteuern. Sie können pauschaliert der Lohnsteuer unterworfen werden. Nicht jede Betriebsveranstaltung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Werden Veranstaltungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, selbst wenn dadurch auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bewirkt werden. Ein eigenbetriebliches Interesse ist auch zu unterstellen, wenn die Aufwendungen getätigt werden, um den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Ein den Arbeitnehmern zufließender geldwerter Vorteil wird erst dann unterstellt, wenn Aufwendungen für derartige Veranstaltungen die oben genannte Freigrenze übersteigen. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen. Dies sind Kosten für den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung. Leistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind ebenso wie alle anderen Aufwendungen, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, nicht in die Berechnung einzubeziehen. Beispielsweise handelt es sich dabei um Kosten für die Beschäftigung eines Event-Managers u. ä. Außerdem sind Elemente von sonstigen betrieblichen Veranstaltungen nicht als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Beispielhaft sind dies typische Aufwendungen für Betriebsversammlungen. Der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die untrennbar für die Betriebsveranstaltung angefallen sind, ist zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu berücksichtigende Leistungen, z. B. für die Übernahme von Anfahrtskosten (Flug oder Bahn etc.), sind gesondert zu erfassen und von den unmittelbar begünstigten Personen zu versteuern.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)




Sonstiges

Bundestag beschließt Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Der Gesetzgeber hat weitere rechtliche Rahmenbedingungen für eine effiziente Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaffen.
Um bei grenzüberschreitenden Aktivitäten Steuern ordnungsgemäß festsetzen zu können, werden Prüfungsmöglichkeiten und Mindeststandards festgelegt. Außerdem wird der OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch für Besteuerungszwecke verbindlich für alle Mitgliedstaaten implementiert. Dieser OECD-Standard verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Beweisausforschungen ("fishing expeditions") sind jedoch ausgeschlossen. Eingerichtet werden so genannte zentrale Verbindungsbüros in allen Mitgliedstaaten. Außerdem werden elektronische Standardformblätter und Übermittlungsfristen eingeführt. Stufenweise soll ein automatischer Informationsaustausch entwickelt und die Verwaltungszusammenarbeit durch weitergehende Anwesenheits- und Teilnahmemöglichkeiten an behördlichen Ermittlungen verbessert werden. Darüberhinaus regelt das Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz u. a.:

  • Anpassungen an Mutter-Tochter- Richtlinie
  • Umsetzung des Regierungsprogramms Elektromobilität: in das Einkommensteuergesetz wird eine Regelung zum Nachteilsausgleich für die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge aufgenommen
  • Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Erdgas und Elektrizität durch Wiederverkäufer
  • Änderung bei der Ermittlung ausländischer Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Aufwendungen für den Erwerb von Umlaufvermögen dürfen für Zwecke des Progressionsvorbehalts künftig erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe abgezogen werden (Vermeidung von Steuergestaltungen mit Gold)
  • Anpassungen zum automationsgestützten Kirchensteuerabzug auf Kapitalertragsteuer

Verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften

Kapitalanleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor dem 01.01.2009 (vor Einführung der Abgeltungsteuer) haben, können diese sog. Altverluste nur noch mit den im Laufe des Jahres 2013 erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnen. Diese Altverluste sind bis einschließlich 2013 auch mit bestimmten Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen verrechenbar.
Die Verrechnung der Altverluste erfolgt durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dazu muss dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorgelegt werden, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter (Kunstgegenstände, Devisen, Edelmetalle) innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, wenn diese jährlich mindestens 600 &eur betragen. Darüber hinaus besteht noch eine Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.

Hinweis

Wer noch über Altverluste aus privaten Spekulationsgeschäften verfügt, kann Wertsteigerungen seines nach 2008 angeschafften Wertpapierbestands durch Verkauf realisieren und die steuerbaren Veräußerungsgewinne mit den Altverlusten verrechnen. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater und der Bank ist zu empfehlen.




(Quelle: Datev)