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Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Abgeltungswirkung gilt nicht für die Nutzung des betrieblichen PKW, den ein Steuerzahler auch im Rahmen eines anderen Betriebs oder einer Überschusseinkunftsart nutzt. In diesen Fällen ist die entsprechende Nutzungsentnahme gesondert zu bewerten. Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof den Fall zu entscheiden, bei dem ein PKW, der einem Ehegatten gehörte, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wurde. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass die Nutzung des PKW durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der 1 %- Regelung beim Eigentümer-Ehegatten abgegolten war. Eine zusätzliche Nutzungsentnahme war nicht anzusetzen. Allerdings konnte die Ehefrau auch keinen Pauschalbetrag von 0,30 €/km als Betriebsausgabe ansetzen.
Das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) hat das lange erwartete endgültige
Schreiben zu den „Grundsätzen zur
ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung
von Büchern, Aufzeichnungen
und Unterlagen in elektronischer Form
sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht
und damit die Grundsätze
ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
(GoBS) sowie zum
Datenzugriff und zur Prüfung digitaler
Unterlagen (GDPdU) abgelöst, weil die
bisherigen Stellungnahmen „veraltet
und technisch überholt waren.“ Das
BMF ist der Auffassung, dass durch
GoBD „keine Änderung der materiellen
Rechtslage bzw. der Verwaltungsauffassung“
eingetreten ist. Die Anpassungen
seien im Hinblick auf die technischen
Entwicklungen vorgenommen
worden.
Die GoBD beschäftigen sich insbesondere
mit der Aufbewahrung von
Unterlagen aufgrund steuerrechtlicher
und außersteuerlicher Buchführungsund
Aufzeichnungspflichten, der Verantwortlichkeit
für die Führung elektronischer
Aufzeichnungen und Bücher,
mit den Grundsätzen der Nachvollziehbarkeit,
Nachprüfbarkeit, Wahrheit, Vollständigkeit,
Richtigkeit. Weiter wird das
Belegwesen (insbesondere die Belegfunktion),
die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle
und das interne Kontrollsystem,
die Datensicherheit und die
elektronische Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
geregelt. Auch der
Datenzugriff und die Verfahrensdokumentation
zur Nachvollziehbarkeit und
Nachprüfbarkeit und Fragen der Zertifizierung
und Softwaretestaten werden
geregelt. Da sich die GoBD sowohl auf
Groß- als auch auf Kleinbetriebe beziehen,
wird darauf hingewiesen, dass
sich die einzelnen Anforderungen an
der Betriebsgröße orientieren.
Die endgültige Fassung der GoBD
gilt für Veranlagungszeiträume, die
nach dem 31.12.2014 beginnen.
Wichtige Forderungen insbesondere der Steuerberaterschaft sind im jetzt veröffentlichten BMF-Schreiben nicht berücksichtigt worden. So ist z. B. der Begriff „steuerrelevante Daten“ nicht definiert. Auch die vielen Praxisprobleme sind vom BMF nicht berücksichtigt worden. Obwohl in den letzten 20 Jahren erhebliche technische Entwicklungen eingetreten sind, hat die Verwaltung diese Änderungen gar nicht berücksichtigt. Das BMF hat auch nicht berücksichtigt, dass es fast unmöglich ist, Software bis zum 31.12.2014 umzustellen. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF noch eine Übergangsregelung schafft.
Auf Grund der Abschaffung der so
genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-
Voranmeldungen sowie der
Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch
zu übertragen, bietet sich ein
Antrag auf Fristverlängerung ab 2015
auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen
bisher monatlich oder vierteljährlich
abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer
ist
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr
als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt
den Unternehmer von der Abgabe
von Voranmeldungen und von der Entrichtung
von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2014 ein VorsteuerÜberschuss
von mehr als 7.500 € ergeben
hat, kann durch Abgabe der
Voranmeldung Januar 2015 oder eines
Antrags auf Dauerfristverlängerung für
2015 bis zum 10.02.2015 der monatliche
Voranmeldungszeitraum beibehalten
werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen
monatlich abgeben,
können Fristverlängerung für 2015 in
Anspruch nehmen, wenn sie bis zum
10.02.2015 einen Antrag beim Finanzamt
stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen
sind dann jeweils einen
Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig,
dass eine Sondervorauszahlung
in Höhe eines Elftels der Summe
der Vorauszahlungen für 2014 angemeldet
und bis zum 10.02.2015 geleistet
wird. Diese Sondervorauszahlung
wird auf die am 10.02.2016 fällige
Vorauszahlung
für Dezember 2015 angerechnet.
Ob das so bleibt, ist abzuwarten.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen
ab Voranmeldungszeitraum
Januar 2015 grundsätzlich bis zum 10.
des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden
Monats abgegeben werden müssen.
Fällt der 10. auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, ist der nächste
Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine
Sondervorauszahlung entrichten. Für sie
gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte
Fristverlängerung auch für die folgenden
Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.
Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen
bis zum 10.04.2015 zu stellen.
Zu beachten ist, dass ein einmal
gestellter und genehmigter Antrag so
lange gilt, bis der Unternehmer den
Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt
die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche
oder gewerbliche Tätigkeit neu
begründen, ist im Jahr der Aufnahme
der Tätigkeit und im folgenden Jahr
grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Euro- päischen Union entschieden, dass Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmen regelmäßig dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen. Die höhere Besteuerung gegenüber Taxiun- ternehmen, deren Umsätze teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sei gerechtfertigt, da Taxiunternehmen eine Beförderungspflicht haben und die von der öffentlichen Hand festgesetzten Beförderungsentgelte beachten müssen.
Führt ein Mietwagenunternehmen mit
nicht eigens hergerichteten Fahrzeugen
Krankenfahrten durch, können die Entgelte
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
unterliegen. Voraussetzung ist, dass
die Krankentransporte auf der Grundlage
von gleichermaßen für Taxen gel-tenden
Sondervereinbarungen erbracht
werden. Führen Taxiunternehmen und
Mietwagenunternehmen im Auftrag von
Krankenkassen Krankenfahrten zu denselben
Bedingungen durch, dürfen die
Leistungen des Mietwagenunternehmens
keinem höheren Steuersatz unterworfen
werden als die Leistungen des
Taxiunternehmens.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Wird ein dem Unternehmensvermögen
zugeordneter PKW vom Unternehmer
für private Zwecke genutzt, ist dies
umsatzsteuerlich relevant. Soweit vorsteuerbelastete
Kosten angefallen sind,
sind diese mit den auf den privaten
Nutzungsanteil entfallenden Kosten der
Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Die Fahrten zwischen Wohnung
und Betrieb sind nach einem Urteil des
Bundesfinanzhofs allerdings unternehmerische
Fahrten und dienen nicht privaten
Zwecken.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.02.2015 | 10.03.2015 | |
Umsatzsteuer | 10.02.2015 | 10.03.2015 | |
Umsatzsteuer-Sondervorrauszahlung | 10.02.2015 | Entfällt | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.03.2015 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.03.2015 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.02.2015 | 13.03.2015 |
Scheck | 06.02.2015 | 06.03.2015 | |
Gewerbesteuer | 16.02.2015 | Entfällt | |
Grundsteuer | 16.02.2015 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 19.02.2015 | Entfällt |
Scheck | 13.02.2015 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 25.02.2015 | 27.03.2015 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht
die Frage vorgelegt,
ob die Versagung des Werbungskostenabzugs
für die Aufwendungen der
erstmaligen Berufsausbildung verfassungsgemäß
ist. Das Gericht kommt
hier zu dem Ergebnis, dass die Ausbildungskosten
für einen Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende
Berufstätigkeit anzusehen und
damit beruflich veranlasst sind. Insoweit
muss ein Abzug als Werbungskosten
möglich sein.
Die Berücksichtigung solcher Kosten
als Sonderausgaben bis zu einer
Höhe von 6.000 € (vor dem 01.01.2012
4.000 €) trägt diesem Grundsatz nicht
ausreichend Rechnung. Darüber hinaus
geht der Sonderausgabenabzug in den
meisten Fällen ins Leere, da während
der ersten Ausbildung keine oder nur
geringe Einkünfte erzielt werden. Dagegen
sieht das Gericht die rückwirkende
Anwendung des Abzugsverbots auf
das Jahr 2004 nicht als verfassungswidrig
an. Diese Regelung korrespondiert
nach Aussage des Gerichts mit
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Rückwirkung gesetzlicher
Vorschriften.
Wenn ein für allgemeinverbindlich erklärter
sog. Mindestlohntarifvertrag für
eine bestimmte Branche einen Mindestlohn
„je Stunde“ vorschreibt, individuelle
Arbeitsverträge aber eine geringere
Stundenvergütung vorsehen, die
aufgrund einer Betriebsvereinbarung
um bestimmte Zuschläge (z. B. für
Spätschichten oder Nachtarbeit) und
um vermögenswirksame Leistungen ergänzt
wird, so ergibt sich die Frage,
inwiefern diese Zuschläge und vermögenswirksamen
Leistungen auf den zu
zahlenden Mindestlohn angerechnet
werden können.
So war es im Falle eines Altpapier-
Sortierers, dessen Arbeitsvertrag eine
Vergütung von 6,73 € je Stunde vorsah,
während der für die Abfallwirtschaft geltende,
für allgemeinverbindlich erklärte
Mindestlohntarifvertrag einen Mindestlohn
von 8,02 € je Stunde festgelegte.
In dem Betrieb wurden aufgrund einer
Betriebsvereinbarung Zuschläge bei regelmäßiger
Nachtarbeit von 25 % und
für Spätschichten von 5 % je Stunde
gezahlt, außerdem vermögenswirksame
Leistungen. So auch an den Altpapier-
Sortierer.
Mit seiner Klage verlangte dieser
von seinem Arbeitgeber für die MonateJanuar
bis einschließlich Juli 2010 die
Differenz zwischen dem Mindestlohn
und dem ihm tatsächlich gezahlten
Stundenlohn ohne Berücksichtigung
der vermögenswirksamen Leistungen
und der gezahlten Zuschläge für Spätschichten
und Nachtarbeit, insgesamt
1.285,85 € brutto.
Der beklagte Arbeitgeber meinte,
die gezahlten Zuschläge und vermögenswirksamen
Leistungen seien auf
den Mindestlohn anzurechnen, so dass
die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers
in entsprechender Höhe bereits
erfüllt seien.
Diese Argumentation überzeugte
das Bundesarbeitsgericht nur teilweise:
Der Kläger könne den Mindestlohn von
8,02 € je Stunde verlangen. Entgegen
der Auffassung des Arbeitgebers hätten
die von ihm geleisteten Zuschläge
für Nachtarbeit und die vermögenswirksamen
Leistungen den Mindestlohnanspruch
des Klägers in den jeweiligen
Monaten nicht teilweise erfüllt.
Demgegenüber sei der Vergütungsanspruch
des Klägers, wie die Auslegung
des Tarifvertrags ergebe, durch Zahlung
der Spätschichtzuschläge teilweise
erloschen, weshalb der Arbeitgeber
nur verpflichtet sei, an den Kläger insgesamt
1.180,96 € brutto zu zahlen.
Es kommt in diesen Fällen also
immer auf eine sehr differenzierte Betrachtung
an.
Das Bundesverfassungsgericht
hat entschieden, dass die Verscho-
nungsregelungen
im Erbschaftsteuergesetz
für Betriebsvermögen,
Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft und Anteile an
Kapitalgesellschaften nicht mit
dem Grundgesetz vereinbar sind.
Gleichzeitig hat es deren weitere
Anwendung bis zu einer Neuregelung
angeordnet und den Gesetzgeber
verpflichtet, spätestens bis
zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung
zu treffen.
Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum
des Gesetzgebers, kleine
und mittlere Unternehmen, die
in personaler Verantwortung geführt
werden, zur Sicherung ihres
Bestands und zur Erhaltung der
Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen.
Die Privilegierung betrieblichen
Vermögens ist jedoch unver-
hältnismäßig, soweit sie über den
Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen
hinaus greift, ohne eine
Bedürfnisprüfung vorzusehen. Sie
bedarf insbesondere beim Übergang
großer Unternehmensvermögen
der Korrektur.
Ebenfalls unverhältnismäßig
sind die Freistellung von Betrieben
mit bis zu 20 Beschäftigten von
der Einhaltung einer Mindestlohnsumme
und die Verschonung betrieblichen
Vermögens mit einem
Verwaltungsvermögensanteil bis
zu 50 %. Nach den Ausführungen
des Bundesfinanzhofs in seinem
Vorlagebeschluss
weisen weit über
90 % aller Betriebe in Deutschland
nicht mehr als 20 Beschäftigte auf.
Betriebe können daher fast flächendeckend
die steuerliche
Begünstigung
ohne Rücksicht auf die
Erhaltung von Arbeitsplätzen beanspruchen,
obwohl der mit dem
Nachweis und der Kontrolle der
Mindestlohnsume verbundene Verwaltungsaufwand
nicht so hoch ist
wie teilweise geltend gemacht
wird. Sofern der Gesetzgeber an
dem gegenwärtigen
Verschonungskonzept
festhält, wird er die Freistellung
von der Lohnsummenpflicht
auf Betriebe mit einigen
wenigen Beschäftigten begrenzen
müssen.
Auch die Regelung über das Verwaltungsvermögen
ist nicht mit
dem Grundgesetz vereinbar. Die
Ziele des Gesetzgebers, nur produktives
Vermögen zu fördern und
Umgehungen durch steuerliche Gestaltung
zu unterbinden, sind zwar
legitim und auch angemessen.
Dies gilt jedoch nicht, soweit begünstigtes
Vermögen mit einem
Anteil von bis zu 50 % Verwaltungsvermögen
insgesamt in den
Genuss der steuerlichen Privilegierung
gelangt.
Die entsprechenden Vorschriften
des Erbschaftsteuergesetzes
sind insoweit
verfassungswidrig, als
sie Gestaltungen zulassen, die zu
nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen
führen. Die genannten
Verfassungsverstöße haben zur
Folge, dass die vorgelegten Regelungen
insgesamt mit dem Grundgesetz
unvereinbar sind.
Wer einen Steuerbescheid hat, muss sich aufgrund des gesetzlichen Vertrauensschutzes keine Sorgen machen. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht eine großzügige Übergangsfrist ausgesprochen. Bis zum 30. Juni 2016 gilt das alte Recht grundsätzlich weiter. Alle bis dahin vom Finanzamt entschiedenen Übertragungen könnten deshalb begünstigt werden. In der Zwischenzeit muss der Gesetzgeber allerdings Neuregelungen schaffen, die auf den heutigen Tag zurückwirken können. Das Gericht erlaubt dem Gesetzgeber, im Falle einer exzessiven Ausnutzung der Begünstigungen Unternehmensübertragungen ab heute zu belasten.