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Ein Arbeitnehmer hatte in einer E-Mail
Kollegen beleidigt. Das daraufhin stattgefundene
Personalgespräch mit dem
Vorgesetzten und dem Betriebsrat
nahm er heimlich mit seinem Handy
auf. Als die Arbeitgeberin davon erfuhr,
sprach sie eine fristlose Kündigung aus.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage,
die vom Arbeitsgericht
und später auch vom Hessischen
Landesarbeitsgericht abgewiesen
wurde. Die heimliche Aufnahme eines
Gesprächs verletzt das Persönlichkeitsrecht
der Gesprächspartner. Rechtfertigungsgründe
waren nicht ersichtlich. Da das Arbeitsverhältnis bereits durch
die vorangegangene E-Mail belastet
war, war trotz der langen Betriebszugehörigkeit
des Arbeitnehmers keine
positive Prognose für das Arbeitsverhältnis
möglich.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung waren
prüfungsrelevante Unterlagen nicht
vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt
worden. Mangels anderer Schätzungsmöglichkeiten
griff das Finanzamt auf
zwei Z Bons zurück, die im Rahmen
einer zur gleichen Zeit stattfindenden
Durchsuchung der Steuerfahndung
im Müll des geprüften Unternehmens
gefunden wurden. Die aufgefundenen
Z Bons stammten aus einem dem Prüfungszeitraum
um zwei Jahre nachfolgenden
Jahr.
Das Finanzgericht Düsseldorf schloss
sich der vom Finanzamt gewählten
Schätzungsmethode an. Demnach sei
eine Schätzung der in den Streitjahren
erzielten Verkaufserlöse anhand der
durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet
aus den vorgefundenen Z Bons,
sachgerecht.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Für Unternehmer, die ihren Gewinn
zulässigerweise durch Einnahmenüberschussrechnung
ermitteln,
besteht keine Pflicht zur Vergabe
numerisch fortlaufender Rechnungsnummern.
So entschied es das Finanzgericht
Köln im Fall eines Unternehmers,
der über das Internet Veranstaltungen
und Reisen anbot.
Die Kunden erhielten nach der
Buchung eine automatisiert erzeugte
Buchungsbestätigung und
Rechnung. Die dort ausgewiesene
Buchungsnummer war eine computergestützt
generierte Kombination
aus Veranstaltungsnummer,
Geburtsdatum des Kunden und
Rechnungsdatum. Die Buchungsnummer
war damit eindeutig und
einmalig, jedoch bezogen auf die
vorhergehende Rechnung keine
fortlaufende Zahlenangabe.
Das Finanzgericht Köln urteilte,
dass es für die Vergabe einer lückenlos
fortlaufenden Rechnungsnummer
keine Rechtsgrundlage
gibt. Insbesondere die Regelung
des Umsatzsteuergesetzes, wonach
eine Rechnung eine fortlaufende
und einmalige Rechnungsnummer
enthalten muss, greift nur zum
Zwecke der Kontrolle des Vorsteuerabzugs.
Dieses Urteil ist kein Freibrief. Im konkreten Fall waren die Aufzeichnungen geordnet und vollständig. Es gab keine Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Betriebseinnahmen, fehlende Rechnungsstellung oder Fehler bei den Buchungsnummern. Nutzt ein Unternehmer bei der Vergabe von Rechnungsnummern ein System, aus dem sich eine lückenlose Abfolge von Nummern ergeben müsste, führen fehlende Rechnungsnummern zu einem formellen Mangel der Buchführung.
Die zukünftige ertragsteuerliche Belastung
aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt
nur beabsichtigten, aber
noch nicht beschlossenen Liquidation
einer Kapitalgesellschaft ist bei der
Ermittlung des Substanzwerts nicht
wertmindernd zu berücksichtigen.
Der Unternehmensgegenstand einer
GmbH waren der Erwerb, die
Verwaltung, die Veräußerung von
Grundstücken und die Erstellung von
Wohnungen. Als deren Alleingesellschafterin
verstarb, ging ihr Anteil
auf den bisherigen Mitgeschäftsführer
über. Bereits lange vor dem Tod gab
es keinen operativen Geschäftsbetrieb
mehr. Zwei Jahre nach dem Tod beschloss
der neue Alleingesellschafter
die Liquidation. Die in diesem Zusammenhang
anfallenden Steuern wollte
er aufgrund der bereits beabsichtigten
Liquidation daher bei der Feststellung
des Werts der Anteile an der GmbH im
Zeitpunkt der Erbschaft wertmindernd
berücksichtigen.
Dies lehnte der Bundesfinanzhof ab.
Steuern, die aufgrund einer Liquidation
und der damit zusammenhängenden
Aufdeckung stiller Reserven entstehen
könnten, sind weder als Verbindlichkeiten
noch als Rückstellungen in der
Steuerbilanz auszuweisen. Die Steuern
sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht
entstanden. Auch ist ihr Entstehen
nicht überwiegend wahrscheinlich, da
sich bei einer lediglich beabsichtigten
Liquidation nicht absehen lässt, ob,
wann und in welcher Höhe es zu einer
tatsächlichen steuerlichen Belastung
kommen wird.
Ein Verein mit gewerblichen Einkünften
feierte sein 25-jähriges Bestehen
von Freitag bis Sonntag in aufwendigem
Rahmen mit 450 Personen (Vereinsmitglieder,
Geschäftspartner und
Arbeitnehmer). Die Gesamtkosten betrugen
240.000 €. Neben der Vorstandssitzung,
der Mitgliederversammlung
und der Jubiläumsveranstaltung
gab es ein umfangreiches Rahmenprogramm,
wie Beachparty, Jubiläumsmarkt
und Schifffahrt auf dem Rhein
mit Abendessen. Der Verein bezahlte
auch alle Übernachtungskosten.
Die auf Übernachtungen und Rahmenprogramm
entfallenden Kosten
behandelte das Finanzamt als nicht
abzugsfähige Aufwendungen für Geschenke,
weil sie je Person mehr als
35 € betrugen.
Das Finanzgericht Münster kam
aufgrund von Zeugenbefragungen zu
dem Ergebnis, dass das Jubiläums-Wochenende
nur der Kontaktpflege und
dem fachlichen Gedankenaustausch
der Teilnehmer diente. Es konnte keinen
Geschenkecharakter in den Kosten
für Übernachtung und Rahmenprogramm
erkennen. Nach Auffassung
des Gerichts waren diese deswegen als
Betriebsausgaben abzugsfähig.
Bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen
ist bei selbstständigen Gebäudeteilen
auf den Raum als Ganzes abzustellen.
Ein Einzelunternehmer, der seinen
Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelte,
nutzte die Hälfte der zu seinem
eigengenutzten Einfamilienhaus
gehörenden Doppelgarage für seinen
Betriebs-Pkw. Das Finanzamt ging hier
von notwendigem Betriebsvermögen
aus und erfasste nach einer Betriebsprüfung
einen Entnahmegewinn, nachdem
der Betriebsinhaber das Einfamilienhaus
auf seine Ehefrau übertragen
hatte.
Der Bundesfinanzhof teilt diese
Auffassung nicht. Wird ein einheitliches
Gebäude teils eigenbetrieblich,
teils fremdgewerblich, teils durch Vermietung
zu fremden Wohnzwecken
oder teils zu eigenen Wohnzwecken
genutzt, bilden die verschiedenen
Gebäudeteile bilanzsteuerrechtlich jeweils
selbstständige Wirtschaftsgüter
und sind somit auch gesondert zu behandeln.
Bei betrieblich oder teilweise betrieblich genutzten Gebäudeteilen
kann es sich um notwendiges oder gewillkürtes
Betriebsvermögen handeln.
Die Zuordnung kommt jedoch nur für
ganze Räume in Betracht.
Da höchstens die Hälfte der Doppelgarage
betrieblich genutzt wurde,
lag kein notwendiges Betriebsvermögen
vor. Für eine Zuordnung zum gewillkürten
Betriebsvermögen fehlte es
an der erforderlichen eindeutigen betrieblichen
Widmung.
Der Gerichtshof der Europäischen
Union hat bestätigt, dass bei einer
einheitlichen Leistung nur ein einziger
Umsatzsteuersatz zur Anwendung
kommt. Maßgeblich ist der Steuersatz,
der für die Hauptleistung anzuwenden
ist. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt
für die Hauptleistung und die Nebenleistung
bestimmt werden können.
Liegen hingegen getrennte Leistungen
vor, ist auf jede Leistung der für sie geltende
Umsatzsteuersatz anzuwenden,
auch wenn ein Gesamtpreis vereinbart
wurde.
Eine einheitliche Leistung liegt vor,
wenn zwei oder mehr Einzelleistungen
oder Handlungen eines Unternehmers
für den Kunden so eng miteinander
verbunden sind, dass sie objektiv eine
einzige untrennbare wirtschaftliche
Leistung bilden, deren Aufspaltung
wirklichkeitsfremd wäre.
Eine einheitliche Leistung liegt auch
dann vor, wenn ein oder mehrere Teile
als Hauptleistung, andere Teile aber als
Nebenleistungen anzusehen sind, die
das steuerliche Schicksal der Hauptleistung
teilen. Eine Leistung ist als
Nebenleistung anzusehen, wenn sie
für den Kunden keinen eigenen Zweck,
sondern lediglich das Mittel darstellt,
um die Hauptleistung unter optimalen
Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Im entschiedenen Fall ermöglichte
die Gesellschaft eines Mehrzweckgebäudekomplexes
– bestehend aus einem
Stadion mit den dazugehörigen Einrichtungen –, das Stadion im Rahmen
von entgeltlichen Besichtigungstouren
zu besuchen und hierbei auch
das im Komplex befindliche Museum
zu besichtigen. In diesem Fall lagen
eine Haupt- und eine Nebenleistung
vor. Als einheitliche Leistung war diese
einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen.
Im deutschen Umsatzsteuerrecht gibt
es eine Sonderregelung für Reiseleistungen.
Als Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer gilt die Differenz
zwischen Reiseerlösen und Reisevorleistungen.
Voraussetzung für die Anwendung
dieser Differenzbesteuerung
ist, dass der die Leistung ausführende
Unternehmer (Reisebüro) im eigenen
Namen auftritt und Reisevorleistungen
in Anspruch nimmt. Reisevorleistungen
sind Leistungen Dritter, die dem Reisenden
unmittelbar zugutekommen.
Die Reiseleistung darf nicht für das Unternehmen
des Leistungsempfängers
bestimmt sein. Vielmehr ist die Sonderregelung
derzeit auf Leistungen an
private Endverbraucher beschränkt.
Der Gerichtshof der Europäischen
Union sieht das anders. Auch unternehmerisch
in Anspruch genommene
Reiseleistungen können der Differenzbesteuerung
unterliegen. Die derzeitige
deutsche Regelung widerspricht
europäischem Recht und muss daher
geändert werden.
Auch die Regelungen zur Ermittlung
der umsatzsteuerpflichtigen Differenz
sind europarechtswidrig. Deutschland
gestattet den Reisebüros, Margen
für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen
zu bilden oder die Marge
sämtlicher unter die Sonderregelung
fallender Reiseleistungen als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen. Auch
das widerspricht den europäischen
Vorgaben. Diese Vereinfachungen
müssen daher künftig entfallen.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 11.05.2018 | 11.06.2018 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 11.06.2018 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 11.06.2018 | |
Umsatzsteuer | 11.05.2018 | 11.06.2018 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 14.05.2018 | 14.06.2018 |
Scheck | 08.05.2018 | 08.06.2018 | |
Gewerbesteuer | 15.05.2018 | Entfällt | |
Grundsteuer | 15.05.2018 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 18.05.2018 | Entfällt |
Scheck | 11.05.2018 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 28./29.05.2018 | 27.06.2018 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen |
Für ein volljähriges Kind besteht u. a.
Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag,
wenn es das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat und eine Berufsausbildung
mangels Ausbildungsplatzes
nicht beginnen oder fortsetzen
kann.
Das Finanzgericht des Landes
Sachsen-Anhalt verlangt allerdings die
ernsthafte Ausbildungswilligkeit des
Kinds. Der Nachweis kann geführt
werden durch eine Bescheinigung der
Agentur für Arbeit, dass das Kind als
Arbeitsuchender gemeldet ist.
Ist das Kind nicht bei der Arbeitsagentur
als arbeitsuchend gemeldet,
sind schriftliche Bewerbungen unmittelbar
an Ausbildungsstellen sowie
deren Zwischennachricht oder Ablehnung
ebenfalls als Nachweis geeignet.
Aus diesen Unterlagen muss erkennbar
sein, dass sich das Kind ernsthaft um
eine Ausbildungsstelle beworben hat.
Wurde von der Familienkasse trotz
fehlender Nachweise dennoch Kindergeld
ausgezahlt, ist nach diesem Urteil
eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung
nur mit Wirkung für die Zukunft
möglich.
Beitragserstattungen durch berufsständische
Versorgungswerke sind unter
bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung
gilt das aber nur, wenn nach
dem Ende der Beitragspflicht eine
Wartezeit von 24 Monaten eingehalten
wird. Dementsprechend unterwarf
das Finanzamt die vom Versorgungswerk
erstatteten Pflichtbeiträge eines
Rechtsanwalts, der in das Beamtenverhältnis
übernommen wurde, als Leibrente
der Einkommensteuer.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof.
Die Fristenregelung der Finanzverwaltung
entspricht nicht dem
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung und ist daher nicht verbindlich.
Die Beitragserstattungen
waren also unabhängig von einer Frist
steuerfrei.
Außerordentliche Einkünfte, z. B. Entschädigungen
als Ersatz für entgangene
oder entgehende Einnahmen,
werden mittels der sog. Fünftelregelung
ermäßigt besteuert. Die Tarifermäßigung
soll die außergewöhnliche
Progressionsbelastung abmildern, die
dadurch entsteht, dass dem Steuerpflichtigen
Einkünfte, wie beispielsweise
bei einer Entschädigung, in einem
Veranlagungszeitraum zusammengeballt
zufließen.
Der Bundesfinanzhof hatte den Fall
eines Fahrradfahrers zu entscheiden,
der 1993 bei einem Verkehrsunfall
schwer verletzt wurde und seitdem
schwerbehindert ist. Er erhielt von
der gegnerischen Versicherung im
Jahr 2006 Zahlungen i. H. v. 25.000 €.
Nach einem gerichtlichen Vergleich
von Juli 2012 hatte er überdies ab September
2008 Anspruch auf regelmäßige
monatliche Zahlungen. Deshalb
zahlte die Versicherung im November
2012 55.000 € an den Fahrradfahrer,
wobei sie – wie im Vergleich vereinbart
– schon einen Vorschuss aus Februar
2012 i. H. v. 10.000 € abgezogen hatte.
Das Finanzamt hatte eine ermäßigte
Besteuerung der insgesamt
65.000 € in 2012 abgelehnt, weil es an
einer Zusammenballung der Einkünfte
fehle. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch
klar, dass der zu verrechnende
Vorschuss nur eine Zahlungsmodalität
und damit unschädlich für die Voraussetzung
der Zusammenballung ist.
Ebenfalls unschädlich sind die bereits
in 2006 geleisteten Zahlungen, da es
sich hierbei um eine selbstständig zu
beurteilende Entschädigung handelt.