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Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Verpflichtung zur korrekten Dokumentation seiner Arbeitszeit, ist dies an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer Museumsmitarbeiterin, deren handschriftliche Arbeitszeitaufzeichnungen falsche Angaben über insgesamt 12,5 tatsächlich nicht geleistete Arbeitsstunden enthielten.
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Erfassen der Arbeitszeiten in eigener Zuständigkeit, ist das mit einem Vertrauensvorschuss verbunden. Das korrekte, zeitnahe Eintragen der Zeiten gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers. Den Arbeitnehmern muss klar sein, dass eine Hinnahme falscher Eintragungen durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist, eine Abmahnung als milderes Mittel kommt damit nicht in Betracht.
Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.
Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsmäßig, wenn die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten sowie die dabei aufgesuchten Geschäftspartner eingetragen sind. Diese Mindestangaben können nicht durch andere nicht im Fahrtenbuch enthaltene Auflistungen ersetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und dazu präzisiert, dass
Jeder, der die Fahrtenbuchlösung wählt, muss sich darauf einstellen, erheblichen Verwaltungsaufwand bewältigen zu müssen. Insbesondere bei Vielfahrern ist dies zwar lästig, aber aus steuerlichen Gründen unerlässlich, wenn das Dienstfahrzeug nur geringfügig zu privaten Zwecken genutzt wird.
Eine GmbH hatte Pensionsverpflichtungen und das zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten benötigte Aktivvermögen auf eine neu gegründete GmbH 2 ausgegliedert. Der Wert des Aktivvermögens bestand aus Rückdeckungsversicherungen, einem Bankdepot, Guthaben bei Kreditinstituten u. a. Es hatte einen Wert von ca. € 75 Mio. Die Pensionsverpflichtungen waren zum Stichtag mit ihrem nach steuerlichen Vorschriften zu bewertenden Ansatz i. H. v. ca. € 48 Mio. berücksichtigt. Die GmbH 2 übernahm diese Wertansätze. Den Differenzbetrag zwischen dem Buchwert des Reinvermögens und dem Nennbetrag der Stammeinlage stellte sie mit ca. € 27 Mio. in eine Kapitalrücklage ein. Die Wertansätze wurden auch in der Schlussbilanz des ersten Geschäftsjahrs beibehalten. Dem gegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Kapitalrücklage gewinnerhöhend aufzulösen sei. Die übernommenen Pensionsverpflichtungen müssten zum Übernahmestichtag mit dem gemeinen Wert in Höhe des übernommenen Aktivvermögens (€ 75 Mio.) bewertet werden. Zum nachfolgenden Bilanzstichtag habe die Bewertung nach den steuerlichen Sondervorschriften (€ 48 Mio.) zu erfolgen. Daraus ergebe sich ein steuerpflichtiger außerordentlicher Ertrag i. H. v. € 27 Mio.
Der Bundesfinanzhof folgt dieser Sichtweise nicht. Die GmbH hat zum Übertragungsstichtag aus ihrem Aktivvermögen Einzelwirtschaftsgüter auf die GmbH 2 übertragen. Die übertragenen Pensionsverpflichtungen waren als Entgelt anzusehen und in diesem Umfang (€ 75 Mio.) auch bei der GmbH 2 zu passivieren. Zum nachfolgenden Bilanzstichtag sind angeschaffte Pensionsrückstellungen mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Dabei handelt es sich um die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Erfüllungsbeträge.
Die steuerrechtliche Sonderregelung zur Bewertung von Pensionsrückstellungen war aus dem übergeordneten Prinzip der bilanziellen Neutralität von Anschaffungsvorgängen nicht anzuwenden. Sie hat nur insoweit Bedeutung, als künftige Zuführungen nach den beschränkten Bewertungsmaßstäben für Pensionsrückstellungen zu erfolgen haben.
Werden im Rahmen eines Unternehmenskaufs Pensionsverpflichtungen übernommen, sind sie mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Es handelt sich dabei um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten und abgezinsten Erfüllungsbetrag.
Auch zu den späteren Bilanzierungszeitpunkten kommt die sondergesetzlich vorgesehene steuerliche Teilwertberechnung nicht in Betracht. Es handelt sich dann zwar weiterhin um Pensionsverpflichtungen, deren Bewertung richtet sich aber auf Grund ihrer "Anschaffung" nach den allgemeinen Grundsätzen.
Die steuerrechtliche Sonderbewertung ist nur noch für Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen von Bedeutung. Diese Zuführungen erhöhen den mit den Anschaffungskosten ausgewiesenen Betrag zukünftig nur noch im Umfang der steuerrechtlich beschränkten Bewertungsmaßstäbe. Eine kompensatorische Nichtberücksichtigung späterer Zuführungen, bis der steuerrechtlich zulässige Teilwert die Anschaffungskosten erreicht, ist unzulässig. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Räumt ein Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht, berechtigt dies den Vermieter nicht dazu, die Stromversorgung zu kappen. Den Vermieter treffen auch für die Zeit nach Ablauf des Mietverhältnisses gewisse Mindestpflichten. Dazu gehört die Bereitstellung des grundlegenden Versorgungsstandards.
In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall schlossen Vermieter und Mieter einen Räumungsvergleich, nach dem der Mieter verpflichtet war, die Wohnung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt zu räumen. Als der Mieter dies nicht tat, schaltete der Vermieter den Strom ab. Hiergegen beantragte der Mieter eine einstweilige Verfügung. Nach Ansicht des Gerichts hat der Mieter einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Die Einstellung der Stromversorgung vor der endgültigen Räumung der Wohnung ist eine Besitzstörung. Gibt der Mieter das Objekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, so muss der Vermieter seinen Räumungsanspruch auf rechtsstaatliche Weise durchsetzen. Solange hat der Vermieter gewisse Mindestverpflichtungen. Hierzu gehört die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards, wie die Stromversorgung, für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten.
Grundsätzlich ist für jedes Vermietungsobjekt einzeln zu prüfen, ob bei der Vermietung einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in mehreren Urteilen klar gestellt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit auch bei langjährigem Leerstand von Wohnimmobilien Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden können:
Die Vermietungsbemühungen sollten wie folgt nachgewiesen werden:
Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn a) die Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b), wenn das gezahlte Entgelt (z. B. von einem Verein) nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte Anfang 2012 parallel zur Gesetzgebung die Kriterien für die Angemessenheit des Entgelts für eine ehrenamtliche Tätigkeit zu b) ausgelegt. Nach Intervention des Deutschen Steuerberaterverbandes hat das Ministerium das Schreiben überarbeitet:
Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer die erforderlichen Belegund Buchnachweise erbringt. Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs sollte ursprünglich ab dem 01.01.2012 nur noch die so genannte Gelangensbestätigung als Nachweis anerkannt werden. Darin bestätigt der Abnehmer, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Nach erheblichen Protesten der Wirtschaft sind die Regeln überarbeitet worden und treten nunmehr am 01.10.2013 in Kraft. Für zuvor ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen gelangen die vor 2012 gültigen Regelungen zur Anwendung.
Neben der Gelangensbestätigung, die weiterhin als Nachweisbeleg vorgesehen ist und keiner bestimmten Form unterliegt, werden zukünftig weitere Nachweise anerkannt:
Steuerart | Fälligkeit | ||
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.06.2013 | 10.07.2013 | |
Umsatzsteuer | 10.06.2013 | 10.07.2013 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.06.2013 | Entfällt | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.06.2013 | entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.06.2013 | 15.07.2013 |
Scheck | 07.06.2013 | 05.07.2013 | |
Sozialversicherung | 26.06.2013 | 29.07.2013 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |