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Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Außerordentliche Kündigung bei Arbeitszeitbetrug

Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Verpflichtung zur korrekten Dokumentation seiner Arbeitszeit, ist dies an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer Museumsmitarbeiterin, deren handschriftliche Arbeitszeitaufzeichnungen falsche Angaben über insgesamt 12,5 tatsächlich nicht geleistete Arbeitsstunden enthielten.
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Erfassen der Arbeitszeiten in eigener Zuständigkeit, ist das mit einem Vertrauensvorschuss verbunden. Das korrekte, zeitnahe Eintragen der Zeiten gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers. Den Arbeitnehmern muss klar sein, dass eine Hinnahme falscher Eintragungen durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist, eine Abmahnung als milderes Mittel kommt damit nicht in Betracht.



Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.



Mindestangaben in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsmäßig, wenn die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten sowie die dabei aufgesuchten Geschäftspartner eingetragen sind. Diese Mindestangaben können nicht durch andere nicht im Fahrtenbuch enthaltene Auflistungen ersetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und dazu präzisiert, dass

  • Ein Fahrtenbuch zeitnah und in gebundener Form geführt werden muss
  • Es nicht ausreicht, wenn die betreffenden Fahrten mit "Dienstfahrten" o. ä. vermerkt werden, wobei Listen z. B. des Arbeitgebers solche Eintragungen nicht ersetzen können
  • Bei jeder einzelnen Fahrt, Datum und Fahrtziele, sowie der jeweilige Gesamtkilometerstand und die jeweils aufgesuchten Geschäftspartner/Kunden oder die konkrete dienstliche Verrichtung aufgeführt werden
  • Bei einer einheitlichen beruflichen Reise die Geschäftspartner/Kunden im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge des Aufsuchens notiert werden
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer zwar ein gebundenes Fahrtenbuch geführt, dabei aber lediglich "Außendienst" vermerkt, ohne die aufgesuchten Personen, Firmen usw. zu notieren. Der Hinweis auf den vom Arbeitgeber geführten elektronischen Terminkalender akzeptierte das Gericht nicht.

Hinweis

Jeder, der die Fahrtenbuchlösung wählt, muss sich darauf einstellen, erheblichen Verwaltungsaufwand bewältigen zu müssen. Insbesondere bei Vielfahrern ist dies zwar lästig, aber aus steuerlichen Gründen unerlässlich, wenn das Dienstfahrzeug nur geringfügig zu privaten Zwecken genutzt wird.




Unternehmer/Beteiligungen

Bewertung ausgegliederter Pensionsverpflichtungen

Eine GmbH hatte Pensionsverpflichtungen und das zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten benötigte Aktivvermögen auf eine neu gegründete GmbH 2 ausgegliedert. Der Wert des Aktivvermögens bestand aus Rückdeckungsversicherungen, einem Bankdepot, Guthaben bei Kreditinstituten u. a. Es hatte einen Wert von ca. € 75 Mio. Die Pensionsverpflichtungen waren zum Stichtag mit ihrem nach steuerlichen Vorschriften zu bewertenden Ansatz i. H. v. ca. € 48 Mio. berücksichtigt. Die GmbH 2 übernahm diese Wertansätze. Den Differenzbetrag zwischen dem Buchwert des Reinvermögens und dem Nennbetrag der Stammeinlage stellte sie mit ca. € 27 Mio. in eine Kapitalrücklage ein. Die Wertansätze wurden auch in der Schlussbilanz des ersten Geschäftsjahrs beibehalten. Dem gegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Kapitalrücklage gewinnerhöhend aufzulösen sei. Die übernommenen Pensionsverpflichtungen müssten zum Übernahmestichtag mit dem gemeinen Wert in Höhe des übernommenen Aktivvermögens (€ 75 Mio.) bewertet werden. Zum nachfolgenden Bilanzstichtag habe die Bewertung nach den steuerlichen Sondervorschriften (€ 48 Mio.) zu erfolgen. Daraus ergebe sich ein steuerpflichtiger außerordentlicher Ertrag i. H. v. € 27 Mio.
Der Bundesfinanzhof folgt dieser Sichtweise nicht. Die GmbH hat zum Übertragungsstichtag aus ihrem Aktivvermögen Einzelwirtschaftsgüter auf die GmbH 2 übertragen. Die übertragenen Pensionsverpflichtungen waren als Entgelt anzusehen und in diesem Umfang (€ 75 Mio.) auch bei der GmbH 2 zu passivieren. Zum nachfolgenden Bilanzstichtag sind angeschaffte Pensionsrückstellungen mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Dabei handelt es sich um die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Erfüllungsbeträge.
Die steuerrechtliche Sonderregelung zur Bewertung von Pensionsrückstellungen war aus dem übergeordneten Prinzip der bilanziellen Neutralität von Anschaffungsvorgängen nicht anzuwenden. Sie hat nur insoweit Bedeutung, als künftige Zuführungen nach den beschränkten Bewertungsmaßstäben für Pensionsrückstellungen zu erfolgen haben.



Bilanzierung von "angeschafften" Pensionsrückstellungen

Werden im Rahmen eines Unternehmenskaufs Pensionsverpflichtungen übernommen, sind sie mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Es handelt sich dabei um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten und abgezinsten Erfüllungsbetrag.
Auch zu den späteren Bilanzierungszeitpunkten kommt die sondergesetzlich vorgesehene steuerliche Teilwertberechnung nicht in Betracht. Es handelt sich dann zwar weiterhin um Pensionsverpflichtungen, deren Bewertung richtet sich aber auf Grund ihrer "Anschaffung" nach den allgemeinen Grundsätzen.
Die steuerrechtliche Sonderbewertung ist nur noch für Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen von Bedeutung. Diese Zuführungen erhöhen den mit den Anschaffungskosten ausgewiesenen Betrag zukünftig nur noch im Umfang der steuerrechtlich beschränkten Bewertungsmaßstäbe. Eine kompensatorische Nichtberücksichtigung späterer Zuführungen, bis der steuerrechtlich zulässige Teilwert die Anschaffungskosten erreicht, ist unzulässig. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)




Grundeigentümer

Keine "kalte Räumung" durch Stromabstellen

Räumt ein Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht, berechtigt dies den Vermieter nicht dazu, die Stromversorgung zu kappen. Den Vermieter treffen auch für die Zeit nach Ablauf des Mietverhältnisses gewisse Mindestpflichten. Dazu gehört die Bereitstellung des grundlegenden Versorgungsstandards.
In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall schlossen Vermieter und Mieter einen Räumungsvergleich, nach dem der Mieter verpflichtet war, die Wohnung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt zu räumen. Als der Mieter dies nicht tat, schaltete der Vermieter den Strom ab. Hiergegen beantragte der Mieter eine einstweilige Verfügung. Nach Ansicht des Gerichts hat der Mieter einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Die Einstellung der Stromversorgung vor der endgültigen Räumung der Wohnung ist eine Besitzstörung. Gibt der Mieter das Objekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, so muss der Vermieter seinen Räumungsanspruch auf rechtsstaatliche Weise durchsetzen. Solange hat der Vermieter gewisse Mindestverpflichtungen. Hierzu gehört die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards, wie die Stromversorgung, für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten.



Langjähriger Leerstand von Wohnungen: Nachweis der Vermietungsabsicht

Grundsätzlich ist für jedes Vermietungsobjekt einzeln zu prüfen, ob bei der Vermietung einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in mehreren Urteilen klar gestellt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit auch bei langjährigem Leerstand von Wohnimmobilien Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden können:

  • Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Vermieter die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat
  • Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat
  • Sind Vermietungsbemühungen erkennbar nicht erfolgreich, muss der Vermieter sein Verhalten anpassen, z. B. durch Einschalten eines Maklers, Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, Anpassung der Mieten
  • Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Vermieter die Feststellungslast

Hinweis

Die Vermietungsbemühungen sollten wie folgt nachgewiesen werden:

  • Bei schlechtem Zustand sollte die Wohnung renoviert werden
  • Bei möblierten Wohnungen sollten ggf. Möbel entfernt und die Wohnungen als unmöbliert angeboten werden
  • Reagiert kein Mieter auf Anzeigen, sollte der Text geändert oder direkt ein Immobilienmakler eingeschaltet werden
  • Die Ablehnung von Mietern sollte mit nachvollziehbaren Gründen dokumentiert werden




Umsatzsteuer

Ehrenamt: Neuregelungen gelten rückwirkend ab dem 01.01.2013

Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn a) die Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b), wenn das gezahlte Entgelt (z. B. von einem Verein) nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte Anfang 2012 parallel zur Gesetzgebung die Kriterien für die Angemessenheit des Entgelts für eine ehrenamtliche Tätigkeit zu b) ausgelegt. Nach Intervention des Deutschen Steuerberaterverbandes hat das Ministerium das Schreiben überarbeitet:

  • Liegt ein eigennütziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor bzw. wird der Einsatz nicht für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht, kann unabhängig von der Höhe der Entschädigung nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden
  • Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitaufwand der Tätigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder sogar Vollzeitbeschäftigung hindeutet. Ein Entgelt, das nicht lediglich im Sinne einer Entschädigung für Zeitversäumnis oder eines Verdienstausfalls gezahlt wird, sondern sich an der Qualifikation des Tätigen und seiner Leistung orientiert, steht dem Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit entgegen
  • In anderen Fällen ist
    • eine Entschädigung von 50 € pro Stunde als angemessen anzusehen, wenn die Vergütung für die ehrenamtlichen Tätigkeiten (oben unter b) den Betrag von 17.500 € im Jahr nicht übersteigt. Die Einnahmen aus Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dabei also nicht zu erfassen
    • Zur Ermittlung der Grenze von 17.500 € ist auf die tatsächliche Höhe der Aufwandsentschädigung im Vorjahr sowie auf die voraussichtliche Höhe der Aufwandsentschädigung im laufenden Jahr abzustellen
    • Ein (echter) Auslagenersatz, der für die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen der ehrenamtlichen Tätigkeit vergütet wird, bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenzen unberücksichtigt. Als Auslagenersatz werden z. B. auch Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometersätzen oder auch Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt, sofern sie lohnsteuerlich ihrer Höhe nach als Reisekosten angesetzt werden könnten
  • Wird eine monatliche oder jährliche pauschale Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand gezahlt, sind sämtliche Vergütungen umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt für eine pauschal gezahlte Aufwandsentschädigung nicht, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/Jahr für die fremdnützig bestimmte Einrichtung tätig ist und die Betragsgrenzen nicht überschritten werden. Der tatsächliche Zeitaufwand muss glaubhaft gemacht werden
  • Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Freibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (sog. Übungsleiterpauschale, z. Z. 2.100€) nicht übersteigt. In diesen Fällen müssen nur die Tätigkeiten und die Höhe der dabei enthaltenen Entschädigungen angegeben werden.
    Personen, die betroffen sind, sollten mit ihrem Steuerberater eine Lösung finden. Dies gilt auch für betroffene Vereine, die wahrscheinlich nicht in der Lage sind, zusätzlich Umsatzsteuer zu zahlen



Modifizierte Beleg- und Buchnachweise für innergemeinschaftliche Warenlieferungen ab dem 01.10.2013 gültig

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer die erforderlichen Belegund Buchnachweise erbringt. Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs sollte ursprünglich ab dem 01.01.2012 nur noch die so genannte Gelangensbestätigung als Nachweis anerkannt werden. Darin bestätigt der Abnehmer, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Nach erheblichen Protesten der Wirtschaft sind die Regeln überarbeitet worden und treten nunmehr am 01.10.2013 in Kraft. Für zuvor ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen gelangen die vor 2012 gültigen Regelungen zur Anwendung.
Neben der Gelangensbestätigung, die weiterhin als Nachweisbeleg vorgesehen ist und keiner bestimmten Form unterliegt, werden zukünftig weitere Nachweise anerkannt:

  • Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer z. B. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere einen handelsrechtlichen Frachtbrief
  • Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer mittels eines Nachweises über die Bezahlung des Gegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die diverse Angaben erhalten muss (Namen, Anschriften, Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands, Unterschriften)
  • Bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung zum Straßenverkehr erforderlich ist, durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung

Termine Steuern/Sozialversicherung

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.06.201310.07.2013
Umsatzsteuer10.06.201310.07.2013
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.06.2013Entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.06.2013entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung13.06.201315.07.2013
Scheck07.06.201305.07.2013
Sozialversicherung26.06.201329.07.2013
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.