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Unternehmer/Beteiligungen

Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts im eigenen landwirtschaftlichen und eigenen Lohnunternehmen

Ein Landwirt machte in seinem Lohnunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag für die zukünftige Anschaffung eines Mähdreschers geltend. Dies war auch im folgenden Jahr der Fall. Der Einsatz lag im Lohnunternehmen bei 80 % und im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb bei 20 %. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Investitionsabzugsbetrags mit der Begründung ab, dass die Nutzung des Mähdreschers zu mehr als 10 % im landwirtschaftlichen Betrieb erfolge.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht. Die Nutzung des Mähdreschers im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und in dem personell und organisatorisch damit verbundenen Lohnunternehmen ist zusammenzufassen und als einheitliche betriebliche Nutzung anzusehen. Dadurch ist eine Nutzung des dem Lohnunternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nicht als „außerbetrieblich“ anzusehen. Die Mitbenutzung des Wirtschaftsguts in einem anderen Betrieb desselben Landwirts ist keine Privatnutzung. Allerdings ist zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags vorliegen, der Gewinn beider Unternehmen zu addieren.


Hinweis

Der hier vorliegende Sonderfall entspricht der Beurteilung von Betriebsaufspaltungsfällen. Dabei wird die funktionelle Aufteilung eines normalerweise einheitlichen Betriebs auf zwei Betriebe als unschädlich angesehen. In der Landund Forstwirtschaft erfolgt die Spaltung eines einheitlichen Betriebs ganz überwiegend aus dem Grund, ertragsteuerliche Privilegien nutzen zu können. Bei dem Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen wird eine Aufteilung in einen land- und forstwirtschaftlichen und einen gewerblichen Betrieb vorgenommen. Dies lässt aber die bisherige organisatorische Einheit unberührt, so dass eine einkünfteartübergreifende Betrachtung vorzunehmen ist. Hinzu kommt, dass eine kurzfristige Vermietung des Wirtschaftsguts an einen Dritten zur Nutzung in seinem Betrieb der Begünstigung nicht entgegensteht. Als kurzfristig wird eine Vermietung von bis zu drei Monaten angesehen. Dies entspricht dem Einsatz des Mähdreschers im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb.



Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Erleichterungen für Kapitalgesellschaften

Gehört ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder ist er konfessionslos, sind eine Zulassung zum automatisierten Kirchensteuerabzugsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie die sich anschließenden Abfragen der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) nicht erforderlich. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e. V. hin.
Darüber hinaus kann in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Regelabfrage (September/Oktober eines jeden Jahres) mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, auf eine Abfrage der Steueridentifikationsnummer und des KiStAM verzichtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausschüttung von Gewinnen beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist.




Umsatzsteuer

Zeitpunkt des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer vom Abzugsberechtigten nur abgezogen werden, wenn er gleichzeitig Schuldner der Mehrwertsteuer ist. Sie kann nur in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden, in dem sie entstanden ist. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder Leistung bewirkt und die Rechnung oder das entsprechende Dokument vorgelegt wurde. Eine spätere Geltendmachung ist unzulässig. Es besteht kein Wahlrecht dahingehend, dass der Vorsteuerabzug alternativ auch in einem anderen Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden könnte.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Hinweis

Der Vorsteuerabzug kann nicht von der Steuerzahlung des Steuerschuldners abhängig gemacht werden, wenn dieser auch gleichzeitig der zum Abzug Berechtigte ist. Die frühere anderslautende umsatzsteuerrechtliche Regelung, dass als Vorsteuer nur die „entrichtete“ Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann, ist mit Wirkung ab dem 30.06.2013 aufgehoben worden.



Zeitliche Grenze des Verzichts oder der Rücknahme des Verzichts auf umsatzsteuerliche Steuerbefreiungen

Ein Unternehmer kann bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt und dieser das Grundstück nicht für vorsteuerschädliche, z. B. steuerfreie Umsätze verwendet. Bisher war nicht klar geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt der Verzicht oder die Rücknahme des Verzichts auf eine solche Steuerbefreiung noch erklärt werden konnte. Die Finanzverwaltung stellt auf die formelle Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung ab. Diese tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist, bei Einspruchsverzicht oder Rücknahme des Einspruchs ein.
Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass der Unternehmer dadurch unverhältnismäßig in der Ausübung seines Wahlrechts begrenzt werde. Zeitliche Grenze für den Verzicht oder die Rücknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist vielmehr, dass die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist.



Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatzschlüssel bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung

Verwendet der Unternehmer ein Gebäude sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze, muss er die auf die Herstellung des Gebäudes entfallende Umsatzsteuer aufteilen. Nur der auf die Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsleistungen entfallende Teil ist als Vorsteuer abzugsfähig. Die Aufteilung hat nach dem Schlüssel zu erfolgen, der die präziseste wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht. Dies ist regelmäßig der sog. Flächenschlüssel (steuerpflichtig zu steuerfrei genutzte Fläche).

  • „Ob dabei vorab eine Ausgliederung der Vorsteuerbeträge, die direkt entweder den steuerpflichtig oder den steuerfrei genutzten Flächen zugeordnet werden können, vorzunehmen ist, ist derzeit ungeklärt
  • Weist allerdings die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede auf, ist der sog. Umsatzschlüssel als präziserer Schlüssel anzuwenden
  • Wird das Gebäude selbst zur Ausführung z. B. steuerpflichtiger und steuerfreier Vermietungsumsätze genutzt, gilt der sog. objektbezogene Umsatzschlüssel (Aufteilung nach dem Verhältnis der mit diesem Gebäude erzielten Umsätze)
  • Wird das Gebäude für Umsätze des gesamten Unternehmens verwendet (z. B. Verwaltungsgebäude), gilt der sog. Gesamtumsatzschlüssel (Verhältnis der gesamten steuerpflichtigen zu den gesamten steuerfreien Umsätzen des Unternehmens)

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.09.2014 10.10.2014
Umsatzsteuer 10.09.2014 10.10.2014
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.09.2014 Entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.09.2014 Entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung 15.09.2014 13.10.2014
Scheck 05.09.2014 07.10.2014
Sozialversicherung 26.09.2014 29.10.2014
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.



Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Der Wert der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist in der Regel mittels der 1%-Regelung zu ermitteln. Der Wert kann aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Aufwendungen für das Kfz angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann. Nach diesem Urteil ist ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug nicht zulässig.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Es muss Datum, Fahrtziele und auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufführen. Voraussetzung ist auch, dass der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen.
Aufgrund der Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerzahler nur dann statt der 1%-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.



Zur Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014: erster Tätigkeitsstätte) veranlasst sind.
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit folgendem Fall zu befassen: Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeit Diesel anstatt Benzin getankt und dies erst während der anschließenden Weiterfahrt bemerkt. Der Arbeitgeber lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Arbeitnehmer neben der Entfernungspauschale den Abzug der von ihm im Jahr 2010 gezahlten Reparaturaufwendungen als Werbungskosten.
Das Gericht entschied, dass Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Werbungskosten abziehbar sind, weil auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes (sämtliche) und aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 hat neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich „sämtliche“ Aufwendungen abgegolten werden.



Auswärtige Großbaustelle als regelmäßige Arbeitsstätte

Eine auswärtige Baustelle ist nach der bis 2013 gültigen Rechtslage keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Fahrtkosten nach den Grundsätzen für beruflich veranlasste Fahrten uneingeschränkt abzugsfähig.
Nach dem neuen Reisekostenrecht ab 2014 ist hier u. U. eine andere Beurteilung möglich. Auch eine Baustelle als ortsfeste Einrichtung eines Dritten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine erste Tätigkeitsstätte darstellen. Bestimmt der Arbeitgeber den Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte, sind für den Einsatz auf einer Großbaustelle weiterhin Reisekosten nach den allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



Anhörung zu Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die konkreten Fehlzeiten anzugeben

Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam. Bei der Anhörung sind dem Betriebsrat die Gründe der Kündigung mitzuteilen. Der Betriebsrat muss anhand der mitgeteilten Gründe in die Lage versetzt werden, innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist ohne eigene Nachforschungen Stellung nehmen zu können.
Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung auf häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten, so muss er dem Betriebsrat die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre bekanntgeben. Es genügt nicht, diese lediglich addiert gebündelt mitzuteilen.
(Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Berlin)




Sonstiges

Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags beim Unterhalt

Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsläufig und als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.
Der Bundesfinanzhof hatte zu befinden, ob ein Investitionsabzugsbetrag bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit, die für die Berechnung der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen maßgeblich ist, zu berücksichtigen ist.
Das Gericht hat klar gestellt, dass Unterhaltsaufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen. Das Nettoeinkommen ist deshalb um den Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen. Dem Abzugsbetrag liegen mangels Investition keine Ausgaben bzw. kein Wertverzehr zugrunde, sodass die Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers effektiv nicht beeinflusst wird.



Online-Versicherungsvermittlung eines Handelsunternehmens erlaubnispflichtig

artikeln handelndes Unternehmen bot auf seiner Internetseite Finanzdienstleistungen und Versicherungsverträge eines Versicherers an, die online abgeschlossen werden konnten.
Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, ob das Handelsunternehmen aufgrund des Internetauftritts Vermittler von Versicherungen und Finanzdienstleistungen war oder dem Versicherer damit lediglich ein Werbeauftritt ermöglicht wurde.
Nach der Entscheidung des Gerichts ist auch das Handelsunternehmen Versicherungsvermittler, wenn dem Verbraucher der Wechsel des Betreibers der Internetseite verborgen bleibt. Da das Handelsunternehmen nicht über die nach der Gewerbeordnung hierfür notwendige Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer verfügte, wurde es zur Unterlassung dieses Angebots verurteilt.



(Quelle: Datev)