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Ein Steuerzahler war seit Juli 1997 wesentlich
an einer AG beteiligt. Mit Verträgen
von 1999 und 2000 veräußerte
er die Aktien gegen Leibrenten. Er
machte von dem Wahlrecht Gebrauch,
die Rentenzahlungen als nachträgliche
Betriebseinnahmen zu versteuern. Im
Jahr 2004 flossen dem Steuerzahler
aus den Verträgen Einnahmen von
402.980 € zu. In seiner Einkommensteuererklärung
gab er nachträgliche
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
von 201.490 € mit der Begründung an,
die Einnahmen unterlägen dem Halbeinkünfteverfahren
(jetzt Teileinkünfteverfahren).
Der Bundesfinanzhof bestätigte
die Ansicht des Steuerzahlers: Entgegen
der Ansicht der Finanzverwaltung
richtet sich die Besteuerung bei Veräußerung
einer Beteiligung i. S. des § 17
Einkommensteuergesetz und bei Wahl
der Zuflussbesteuerung nach dem im
Zeitpunkt des Zuflusses geltenden
Recht, auch wenn die Veräußerung vor
Einführung des Halbeinkünfteverfahrens
stattgefunden hat.
Entnimmt ein Unternehmer aus seinem
Unternehmen ein Wirtschaftsgut
für sich, seinen Haushalt oder andere
betriebsfremde Zwecke, ist der Gewinn
um den Teilwert des Wirtschaftsguts
zu erhöhen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die dem Unternehmer eingeräumte
Möglichkeit, einen Leasing-
Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit
unter dem Verkehrswert liegenden
Preis entweder selbst anzukaufen oder
einen Dritten als Käufer zu benennen
(Kaufoption), ein entnahmefähiges betriebliches
Wirtschaftsgut darstellt, wenn
die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben
abgezogen worden sind.
Im zu entscheidenden Fall hatte
der Ehepartner des Unternehmers mit
seiner Zustimmung die Option ausgeübt
und den Pkw zum Preis von einem
Drittel des aktuellen Verkehrswerts erworben.
Der damit verbundene Vorteil
zur Erhöhung des Privatvermögens des
Ehepartners ist als Entnahme des Unternehmers
aus seinem Betriebsvermögen
zu bewerten.
Der Bundesfinanzhof hat seine ständige
Rechtsprechung bestätigt, nach
der Gewinnausschüttungen an einen
beherrschenden GmbH-Gesellschafter
im Zeitpunkt der Beschlussfassung
über die Gewinnverwendung zugeflossen
sind, auch wenn die Gesellschafterversammlung
eine spätere Fälligkeit
beschlossen hat.
Im entschiedenen Fall hatten
die Gesellschafter einer GmbH am
05.11.2004 eine Vorabausschüttung
von 4 Mio. € beschlossen, die am
21.01.2005 fällig sein sollte. Der beherrschende
GmbH-Gesellschafter meinte,
die Gewinnausschüttung müsse er
erst 2005 versteuern. Das Gericht entschied,
dass die Gewinnausschüttung
bereits 2004 zu versteuern ist.
Nach dem Grundsatz der korrespondierenden
Bilanzierung wird bei Sondervergütungen
der Personengesellschaft
an einen ihrer Gesellschafter der
Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft
in der Weise ermittelt, dass die in
der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte
Verbindlichkeit zur Zahlung der
Sondervergütung durch einen gleich
hohen Aktivposten in der Sonderbilanz
des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen
wird. Danach muss nur für
solche Ansprüche des Gesellschafters
ein korrespondierender Aktivposten in
seiner Sonderbilanz gebildet werden,
die zu einer Sondervergütung im Sinne
dieser Vorschrift führen. Deshalb sind
bei einer Nutzungsüberlassung nur
solche Ansprüche des Gesellschafters
gegen die Gesellschaft in seiner Sonderbilanz
zu aktivieren, die als Gegenleistung
für die Nutzungsüberlassung
des Wirtschaftsguts erbracht werden.
Wenn ein Pächter vertraglich die
nach der gesetzlichen Regelung dem
Verpächter obliegende Pflicht zur Instandhaltung
der verpachteten Sache
übernommen hat, muss der Instandhaltungsanspruch
des Verpächters auch
dann nicht aktiviert werden, wenn sich
der Pächter mit der Instandhaltung
im Rückstand befindet. Ist Pächter
eine Personengesellschaft, wird der
Instandhaltungsanspruch des verpachtenden
Gesellschafters auch dann nicht
nach den Grundsätzen der korrespondierenden
Bilanzierung in dessen
Sonderbilanz aktiviert, wenn die Gesellschaft
in der Gesamthandelsbilanz
eine Rückstellung für rückständige Instandhaltungsverpflichtungen
gebildet
hat.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Eine Apotheke war buchführungspflichtig
und verwendete ein speziell
für Apotheken entwickeltes PCgestütztes
Erlöserfassungssystem
mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung.
Ihre Tageseinnahmen
wurden über modulare PC-Registrierkassen
erfasst, dann durch Tagesendsummenbons
ausgewertet
und als Summe in ein manuell geführtes
Kassenbuch eingetragen.
Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte
die Apotheke der Finanzbehörde
den Datenzugriff auf ihre
Warenverkäufe mit der Begründung,
sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen
verpflichtet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht
das anders: Einzelhändler sind nach
den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung verpflichtet, im Rahmen
der Zumutbarkeit sämtliche
Geschäftsvorfälle einschließlich der
über die Kasse bar vereinnahmten
Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Bei
Verwendung einer PC-Kasse, die
detaillierte Informationen zu den
einzelnen Barverkäufen aufzeichnet
und diese dauerhaft speichert, sind
die Einzelaufzeichnungen auch zumutbar.
Im Rahmen einer Außenprüfung
ist die Finanzverwaltung
berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten
zu nehmen.
Ein Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung
im Ganzen an einen
anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Es liegt in diesem Fall keine
Gesamtrechtsnachfolge vor, sondern
der Erwerber tritt lediglich hinsichtlich
der erworbenen Wirtschaftsgüter in
die „Fußstapfen“ des Veräußerers.
Dies führt dazu, dass die Geschäftsveräußerung
beim veräußernden Unternehmer
nicht zu einer Änderung der
Verhältnisse und damit nicht zu einer
Berichtigung des Vorsteuerabzugs führen
kann.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht
Berlin Brandenburg war streitig,
ob eine Grundstücksveräußerung eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt.
Bei Grundstücksgeschäften führt
die Übertragung eines vermieteten
oder verpachteten Grundstücks grundsätzlich
zu einer nicht umsatzsteuerbaren
Geschäftsveräußerung, da durch
den mit dem Grundstückserwerb
verbundenen Eintritt in die Miet- oder
Pachtverträge ein Vermietungs- oder
Verpachtungsunternehmen übernommen
wird. Die Übernahme eines Vermietungsunternehmens
setzt allerdings
voraus, dass das vom Veräußerer
betriebene Unternehmen ein fortführungsfähiges
Vermietungsunternehmen
ist.
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer
mehrere Grundstücke bebaut, vermietet
und spätestens nach 17-monatiger
Mietdauer an einen Erwerber verkauft.
Das Gericht entschied, dass kein fortführungsfähiges
Vermietungsunternehmen
vorliegt, wenn die unternehmerische
Tätigkeit des Veräußerers im
Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude
zu errichten und Mieter für die
einzelnen Mieteinheiten zu finden, um
es im Anschluss an die Fertigstellung
auf Grund der bereits erfolgten Vermietung
besser veräußern zu können.
Der Veräußerer muss demnach vor der
Veräußerung eine langfristige Vermietungstätigkeit
ausgeübt haben, um ein
fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen
übertragen zu können. Hat er
von Anfang an eine mindestens gleichwertige
Verkaufsabsicht, ist das nicht
der Fall.
Das Urteil hat für den Veräußerer
Folgen:
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Leistungen eines Arztes im Rahmen von sog. Studien, die von Pharmaunternehmen vergütet werden, stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann umsatzsteuerfreie „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ dar, wenn die vergüteten Leistungen therapeutischen Zwecken dienen. Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nur die Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, d.h. zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab. Zur Umsatzsteuerfreiheit der Teilnahme an Studien ist deshalb zumindest erforderlich, dass der Arzt nachweist, dass Gegenstand der Studien auch die bei Therapiebeginn üblichen Eingangsuntersuchungen, nachfolgenden Verlaufskontrollen sowie die Übersendung von Patientenbefunden an die Pharmafirmen waren. Umsatzsteuerfrei kann auch die Teilnahme an Studien sein, die der Validierung der therapeutischen Wirkung neuentwickelter Therapien dienen; dies hat der Bundesfinanzhof allerdings offengelassen.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.06.2015 | 10.07.2015 | |
Umsatzsteuer | 10.06.2015 | 10.07.2015 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.06.2015 | Entfällt | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.06.2015 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 15.06.2015 | 13.07.2015 |
Scheck | 05.06.2015 | 07.07.2015 | |
Sozialversicherung | 26.06.2015 | 29.07.2015 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden
Pflichtverletzung durch
einen Auszubildenden kann einen
wichtigen Grund zur Kündigung des
Berufsausbildungsverhältnisses darstellen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn
der Verdacht auch bei Berücksichtigung
der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses
dem Ausbilder die Fortsetzung
der Ausbildung objektiv unzumutbar
macht.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht
im Fall eines jungen Mannes entschieden,
der sich in der Berufsausbildung
zum Bankkaufmann befand. Nachdem
er das in den Nachttresor-Kassetten einer
Filiale befindliche Geld gezählt hatte, wurde ein Kassenfehlbestand von
500 € festgestellt. Daraufhin kündigte
die Bank dem Auszubildenden. In dem
anschließenden Kündigungsschutzverfahren
trug die Bank vor, der Auszubildende
habe in einem Personalgespräch
von sich aus die Höhe dieses
Fehlbetrags genannt, obwohl er nur
auf eine unbezifferte Kassendifferenz
angesprochen worden war.
Der Auszubildende hielt die Kündigung
für unwirksam. Er vertrat die
Auffassung, ein Berufsausbildungsverhältnis
könne nicht durch eine
Verdachtskündigung beendet werden.
Außerdem machte er geltend, seine
Anhörung durch den Arbeitgeber sei
nicht ordnungsgemäß gewesen. Ihm
sei vor dem fraglichen Gespräch nicht
mitgeteilt worden, dass er mit einer
Kassendifferenz konfrontiert werden
würde. Auch sei er nicht auf die Möglichkeit
hingewiesen worden, eine Vertrauensperson
einzuschalten.
Das Bundesarbeitsgericht entschied,
dass auch Ausbildungsverhältnisse
unter bestimmten Umständen
durch Verdachtskündigung beendet
werden können. Die von den unteren
Instanzen bei der Abweisung der Klage
vorgenommene Würdigung der Umstände
des konkreten Falles sei nicht
zu beanstanden. Dasselbe gelte für die
Anhörung des Auszubildenden. Weder
habe es einer vorherigen Bekanntgabe
des Gesprächsthemas bedurft noch eines
Hinweises bezüglich der möglichen
Kontaktierung einer Vertrauensperson.
Deshalb sei das Berufsausbildungsverhältnis
durch die Verdachtskündigung
wirksam beendet worden.
Während der Ferien können Schüler
unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig
zu werden. Voraussetzung
ist, dass die Beschäftigung
innerhalb eines Kalenderjahres
auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage
nach ihrer Eigenart begrenzt
zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich
begrenzt ist, es sei denn, dass die
Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt
wird und ihr Entgelt 450 € im Monat
übersteigt.
Wird die Beschäftigung in einem
Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus
fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt
von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind
die Vorschriften für die sogenannten
Minijobs anzuwenden.
Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20.7. bis 28.08.2015 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage arbeitet. Ab 01.10.2015 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Wegen der übrigen Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.
Am 27.03.2015 hat das Mietrechtsnovellierungsgesetz
die letzte parlamentarische
Hürde im Bundesrat genommen
und wird am 01.06.2015 in Kraft
treten. Allerdings müssen die meisten
Bundesländer noch die Gebiete festlegen,
in denen sie einen „angespannten
Wohnungsmarkt“ sehen.
Das Gesetz ermöglicht es den Bundesländern,
bestimmte Gebiete zu angespannten
Wohnungsmärkten zu erklären
und dort die Mieten zu deckeln.
Bei einer Neuvermietung dürfen Vermieter
in diesen Gebieten die Miete
künftig nicht mehr beliebig erhöhen.
Ausschlaggebend für die Festlegung
der Gebiete sollen die Indikatoren Bevölkerungswachstum,
Leerstandsquote,
Mietentwicklung und Mietbelastung
sein. Die Festlegung der Gebiete
ist zunächst auf fünf Jahre begrenzt.
In diesen festgelegten Gebieten darf
die Miete dann nicht mehr als 10 %
über der ortsüblichen Vergleichsmiete
liegen. Die Vergleichsmiete ergibt
sich aus den örtlichen Mietspiegeln.
Die Deckelung gilt auch für die Staffelmiete.
Bei der Indexmiete ist die
vereinbarte Miete gedeckelt. Ausnahmen
sind vorgesehen für Neubauten,
umfassende Modernisierungen und
bereits bestehende Mietverträge. Dabei
gelten als Neubauten Wohnungen,
die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals
vermietet worden sind. Als umfassend
gilt eine Modernisierung, wenn mehr
als ein Drittel der Mittel aufgewendet
wird, die ein vergleichbarer Neubau gekostet
hätte.
Das Gesetz sieht auch vor, dass bei
einer Vermietung derjenige den Makler
zahlt, in dessen Auftrag der Vermittler
tätig wird. Es gilt die Regel „Wer
bestellt, bezahlt“. Eine hiervon abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
Voraussetzung für eine Einkünfteerzielungsabsicht
bei der Vermietung einer
Immobilie sind ernsthafte und nachhaltige
Vermietungsbemühungen. Dazu
kann auch gehören, dass bei einem
lang andauernden Leerstand einer möblierten
Wohnung geeignetere Wege
der Vermarktung zu suchen sind. Gegebenenfalls
muss die Wohnung unmöbliert
zur Vermietung angeboten werden.
Für die ernsthaften Vermietungsbemühungen
ist der Vermieter beweispflichtig.
Wesentliche Indizien dafür sind u. a.
Inserate in einschlägigen Zeitschriften,
die Beauftragung eines Maklers und
eben auch die Berücksichtigung geänderter
Verhältnisse, wenn alle vorherigen
Bemühungen nicht zum Erfolg
führen.
Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs