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Logo Dr. Bischoff & Tann Buchprüfungsgesellschaft

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Unternehmer/Beteiligungen

Änderung der bestandskräftigen Inanspruchnahme des Veräußerungsfreibetrags bei weiterem Veräußerungsgewinn möglich

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird bei der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer Praxis ein Veräußerungsfreibetrag gewährt. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt und wird deshalb nur berücksichtigt, wenn er beantragt wird. Hat z. B. ein Unternehmer zwei oder mehrere Betriebe oder Mitunternehmeranteile, muss er den Freibetrag nicht bei der ersten Veräußerung in Ansatz bringen, wenn sich der Freibetrag bei einer späteren Veräußerung günstiger auswirken würde. Dagegen ist es nicht möglich, den bei einer Veräußerung nicht verbrauchten Teil des Freibetrags auf weitere Veräußerungen zu übertragen. Soweit der Freibetrag bei einer Veräußerung nicht voll ausgeschöpft werden kann, ist er verloren.
Eine Unternehmerin hatte im Jahr 2007 den Freibetrag ursprünglich für einen geringen Veräußerungsgewinn (aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs) in Anspruch genommen. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig. Später erhielt sie einen berichtigten Steuerbescheid, in dem für 2007 zusätzlich ein weiterer (höherer) Veräußerungsgewinn (aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft) veranlagt war. Das Finanzamt berücksichtigte nur den ursprünglich gewährten geringen Freibetrag. Im Einspruchsverfahren gegen diesen geänderten Bescheid beantragte die Unternehmerin den Freibetrag bei einem höheren Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte das ab.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Korrektur des von der Unternehmerin ausgeübten Wahlrechts im Wege der Kompensation möglich und zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



Umsatzsteuer-Vorauszahlungen/ Erstattungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen bei Einnahmen-Überschussrechnung

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie gehören, zu- bzw. abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeführt. Als kurze Zeit gilt i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen (nach dem 20.12. des alten und vor dem 11.01. des neuen Jahres).
Der Bundesfinanzhof hatte 2007 entschieden, dass diese Regelung auch für bestimmte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldet und zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden.
Die Verwaltung führt jetzt aus, dass sich die Fälligkeit der Vorauszahlungen auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn sie auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. In diesen Fällen ist nach Ansicht der Verwaltung die Zahlung erst im folgenden Veranlagungszeitraum zu erfassen, weil die Fälligkeit nicht innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt.

Beispiel

Der 10. Januar 2010 fiel auf einen Sonntag. Die Umsatzsteuer Dezember 2009 wurde am 11. Januar 2010 bezahlt und konnte deshalb erst im Jahr 2010 als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Hinweis

Dem Beispiel liegt die Entscheidung eines Finanzgerichts zu Grunde. Ob der Bundesfinanzhof anderer Meinung ist, bleibt abzuwarten.



Steuerbegünstigter Veräußerungsoder Aufgabegewinn erfordert die Veräußerung bzw. Überführung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen

Außerordentliche Einkünfte aufgrund der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung. Ab 2001 wurde die Höhe des ermäßigten Steuersatzes mehrfach geändert. Mit diesen Änderungen haben sich aber die Anforderungen an die Steuerbegünstigung nicht verändert. Weiterhin müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden. Das ist nicht der Fall, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs eine wesentliche Betriebsgrundlage, z. B. eine GmbH-Beteiligung, in ein anderes Betriebsvermögen eingebracht wird, ohne dass die stillen Reserven dieser Beteiligung aufgedeckt worden sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)




Kinder

Kindergeldberechtigung nach Aufnahme des Kindes in nur einen getrennten Haushalt innerhalb der früheren Ehewohnung

Wird ein Kind nach Trennung der Eltern vorwiegend in nur einen Haushalt aufgenommen, steht das Kindergeld allein diesem Elternteil zu. Eine vorhergehende Bestimmung der Kindergeldberechtigung im Rahmen des ehemals gemeinsamen Haushalts wird damit gegenstandslos. Dabei kann ein getrennter Haushalt auch innerhalb der früheren gemeinsamen Ehewohnung vorliegen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)



Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbstständig Tätigen für die im EU-Ausland lebenden Kinder

Ein aus Polen stammender, selbstständig Tätiger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik hat grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder. Es ist lediglich zu prüfen, ob und inwieweit für die Kinder in Polen soziale Leistungen irgendeiner Art gewährt werden. Diese Leistungen sind auf den Kindergeldanspruch in der Bundesrepublik anzurechnen. Diese Prüfungspflicht obliegt im finanzgerichtlichen Verfahren dem angerufenen Finanzgericht. Werden dazu Bescheinigungen in ausländischer Sprache vorgelegt, muss das Gericht eine Übersetzung veranlassen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)




Umsatzsteuer

Verkauf sämtlicher Eintrittskarten einer Theatervorstellung durch Reiseveranstalter umsatzsteuerfrei

Ein Reiseveranstalter kaufte von einem Theater sämtliche Eintrittskarten für eine bestimmte Vorstellung gegen einen Pauschalpreis als „geschlossene Veranstaltung“. Die Karten wurden vom Theater ausgestellt und enthielten den Hinweis, dass die Aufführung vom Reiseveranstalter präsentiert würde. Er ver- kaufte die Eintrittskarten auf eigenes Risiko und beantragte die Umsatzsteuerbefreiung für diese Umsätze, die das Finanzamt ablehnte.
Der Bundesfinanzhof gab dem Reiseveranstalter recht, weil die Veranstaltung von Theatervorführungen umsatzsteuerfrei ist, wenn die Darbietung als solche von einem Theater erbracht wird. Nach dem Gesetzeszweck kann nicht nur der Betreiber des Theaters die Steuerfreiheit beanspruchen, sondern jeder Veranstalter.


Hinweis

Neben der Veranstaltung von Theatervorführungen sind auch Konzerte steuerbefreit.



Zu Mehrwertsteuersätzen bei Taxen und Mietwagen

Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen unterliegen. Das gilt nicht, wenn sie Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchführen, wie es bei Krankentransporten für eine Krankenkasse der Fall sein kann.
Das Unionsrecht gestattet den Mit- gliedstaaten, auf die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. In Deutschland hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den ermäßigten Steuersatz für die Beförderung von Personen mit Taxen vorgesehen, sofern die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
Zwei deutsche Unternehmen, die Mietwagen mit Fahrergestellung anbie- ten, meinten, dass ihre Beförderungsleistungen im Nahverkehr, genau wie bei Taxen, nicht dem normalen Mehrwertsteuersatz unterworfen werdendürften. Diese Leistungen betrafen u. a. den Krankentransport im Rahmen eines Vertrags zwischen einer Krankenkasse und dem Taxi- und Mietwagenunternehmerverband. Insbesondere galt das in diesem Vertrag festgelegte Beförderungsentgelt in gleicher Weise für beide Arten von Unternehmen.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gab diesen Unternehmen nun Recht.



Termine Steuern/Sozialversicherung

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.06.201410.07.2014
Umsatzsteuer10.06.201410.07.2014
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.06.2014Entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.06.2014Entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung13.06.201414.07.2014
Scheck06.06.201407.07.2014
Sozialversicherung26.06.201429.07.2014
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.



Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Nochmals: Meldepflicht bei Minijobs

Wie berichtet, hat die Minijob-Zentrale mitgeteilt, dass es bei Entgelterhöhungen bis 30.06.2014 ausreicht, dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag. Wurde die gewünschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Daten aus dem dem Arbeitgeber vorliegenden Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung im DEÜV-Verfahren an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Der Antrag des Arbeitnehmers ist nicht physisch der Einzugsstelle vorzulegen.



Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bei Nutzungsüberlassung eines hochwertigen Pkws

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs ist die Überlassung eines Pkws an den mitarbeitenden Ehepartner unter dem Gesichtspunkt fremdüblicher Bedingungen zu prüfen. Mit diesem Leitsatz wurde das Arbeitsverhältnis einer mitarbeitenden Ehefrau nicht anerkannt.
Die Ehefrau wurde nur aushilfsweise, aber regelmäßig an 12 bis 17 Stunden wöchentlich mit einfachen Büroarbeiten beschäftigt. Sie erhielt dafür eine monatliche Vergütung von 100 € bzw. 150 €. Zusätzlich wurde ihr ein VW Tiguan zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Das Gericht verneinte die Üblichkeit einer derartigen Vereinbarung. Die geringe Vergütung und die dazu im Gegensatz stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkws könnten nicht als fremdüblich angesehen werden.



Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt. Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.

Beispie

Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 21.07. bis 29.08.2014 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage arbeitet. Ab 01.10.2014 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.



Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs bei einem angehörigen Arbeitnehmer

Firmenfahrzeug gegen den Willen des Arbeitgebers privat zu nutzen, rechtfertigt noch nicht den Ansatz eines lohnsteuerbaren Nutzungswerts.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall auseinander gesetzt, in dem es um die mögliche Privatnutzung eines Arbeitnehmers ging, der gleichzeitig Sohn und potenzieller Nachfolger des Firmeninhabers war. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag wurden dem Arbeitnehmer Privatfahrten mit dem zur Verfügung gestellten Pkw untersagt. Der Arbeitnehmer selbst war Halter eines privaten Fahrzeugs. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde trotz Vorliegen eines Verbots der privaten Nutzung eine solche unterstellt und der Arbeitslohn des Arbeitnehmers entsprechend erhöht.
Das Gericht hat dies abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die herausgehobene Position des Arbeitnehmers zum Unternehmen alleine nicht ausreicht, um hier eine private Nutzung zu unterstellen. Das Finanzamt muss nachweisen, dass tatsächlich auch eine vertragswidrige private Mitbenutzung vorgelegen hat.



Verfall von Urlaubsansprüchen bei längerer Arbeitsunfähigkeit

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall machte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der vom 6. September 2005 bis zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2011 durchgehend arbeitsunfähig krank war, über bereits abgegoltene 54 Arbeitstage Urlaub hinaus die Abgeltung weiterer 135 Arbeitstage Urlaub geltend.
In dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrag war geregelt, dass

  • unabhängig von individuellen Arbeitszeitschwankungen ein Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen für das laufende Kalenderjahr gewährt wird
  • als Arbeitstage alle Werktage mit Ausnahme der Sonnabende gelten
  • Schwerbehinderte einen Anspruch auf Zusatzurlaub von 6 Urlaubstagen im Jahr haben
  • das Fernbleiben in Folge Krankheit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden darf
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers aus den Jahren 2006 bis 2009 verfielen nach der einschlägigen Regelung im Bundesurlaubsgesetz jeweils am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres. Nach Auffassung des Gerichts enthält der Manteltarifvertrag keine für den Arbeitnehmer günstigeren Frist- oder Verfallsbestimmungen.




Sonstiges

Abzug der Aufwendungen für einen Treppenlift

Wegen der Gehbehinderung des Mannes ließen Eheleute einen Treppenlift in ihr Haus einbauen. Die Aufwendungen hierfür machten sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht wiesen den Abzug ab, weil vorher ein amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hätte eingeholt werden müssen. Es lag nur ein ärztliches Attest seines Internisten und Hausarztes vor, die dem inzwischen verstorbenen Mann eine weitgehende Einschränkung seiner Gehfähigkeit (nur mit Hilfsmitteln und unter Schmerzen möglich) sowie ein Unvermögen des Treppensteigens bescheinigte.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Angesichts der gesetzlich festgelegten Katalogtatbestände ist die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau solcher Hilfsmittel nicht formalisiert nachzuweisen. Das Finanzgericht muss nun die Feststellungen treffen (z. B. ein Sachverständigengutachten einholen).



Keine Steuerhinterziehung bei Kenntniserlangung von Einbindung in Umsatzsteuerkarussell nach Leistungsbezug

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach den gesetzlichen Vorgaben ausgestellte Rechnung besitzt. Ein Vorsteuerabzug ist dann zulässig, wenn diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen vorgelegen haben.
Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug fällt nicht deshalb nachträglich weg, weil der Unternehmer später von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegen gestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren gekannt hätte. Auch wird er durch diese nachträgliche Kenntnis nicht rückwirkend zum Nichtunternehmer.
Ein Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Unternehmer bereits zum Zeitpunkt des Warenbezugs die Unrichtigkeit der Vorsteuerabzugsberechtigung kannte oder hätte erkennen können.(Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs)




(Quelle: Datev)