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Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler nach 34f FinVermV


Mit der Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) im Mai 2012 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 19 vom 09.05.2012) hat der Gesetzgeber den neuen § 34 f der Gewerbeordnung (GewO) ab 1. Januar 2013 konkretisiert.

Für Vermittler von Investment- und anderen offenen Fonds, geschlossenen Fonds sowie sonstigen Vermögensanlagen ist die benötigte gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34 f GewO nun unter anderem mit einem Sachkundenachweis sowie erhöhten Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten verbunden.

Ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben möchten wir an dieser Stelle die bereits geltenden Regelungen zusammenfassen, die mit der neuen Gesetzeslage verbunden sind.

Alle Finanzanlagenvermittler benötigen ab 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34 f GewO durch die zuständige Behörde und werden in einem neuen Vermittlerregister registriert.

Voraussetzungen für diese Erlaubnis sind neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen auch das Bestehen einer Berufshaftplichtversicherung und der Nachweis ausreichender Sachkunde. Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis sind auch für direkt bei der Anlagevermittlung mitwirkende Angestellte Pflicht.

Außerdem müssen sich alle Finanzanlagenvermittler jährlich gem.§ 24 FinVermV von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen (Prüfungspflicht) und der zuständigen Behörde einen entsprechenden Prüfungsbericht, durch einen Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer, vorlegen.



Die Verpflichtungen im Detail:


Zur Angebotserstellung nach §24 FinVermV