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Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird demnächst entscheiden, ob ein Steuerzahler Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen kann, wenn er den Raum nur zeitweise für betriebliche/berufliche Zwecke nutzt und wie sich der Abzugsbetrag dann ggf. berechnet.
Es geht um einen Steuerzahler, der ein Einfamilienhaus bewohnt und dort auch ein – mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes – „häusliches Arbeitszimmer“ nutzt, um von dort aus zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser zu verwalten. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Steuerzahler bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend.
Das Finanzamt hatte den Werbungskostenabzug verneint, weil gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung nicht abgezogen werden dürften. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass der Steuerzahler das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt hatte. Deshalb könne er 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen, weil der BFH im Jahr 2009 für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasste Teile enthalten, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert hatte.
Der vorlegende Senat des BFH folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind.
Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sind nicht abzugsfähig, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Ein selbstständiger Werbekaufmann führte Verkaufsveranstaltungen in Restaurants sowie bei Kaffeefahrten durch. Unabhängig vom Kauf von Waren wurde den Teilnehmern jeweils ein Essen oder Kaffee und Kuchen gereicht, wofür die Teilnehmer ein geringes Entgelt zu zahlen hatten. Die Veranstaltungen wurden von hierauf spezialisierten Unternehmen organisiert, die mit Gastwirtschaften den Preis der auszugebenden Essen sowie die Mindestabnahmemenge und teilweise anfallende Saalmieten verhandelten. Diese Aufwendungen bezahlte der Werbekauf- mann. Die Aufwendungen für Essen bzw. Kaffee und Kuchen sowie Saalmiete behandelte er als uneingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt verweigerte den Abzug mangels ordnungsgemäßen Nachweises der Kosten, weil die vorliegenden Rechnungen und Quittungen die gesetzlich geforderten Angaben für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen nicht erfüllten. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass nicht der Werbekaufmann, sondern das jeweilige Planungsbüro der Bewirtende gewesen sei. Der Bundesfinanzhof hat die Angelegenheit an das Finanzgericht zurück verwiesen und dazu aufgeführt:
Die Bildung von Rückstellungen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die nach Ablauf des Bilanzstichtags entstehen, ist unzulässig. Die wirtschaftliche Verursachung liegt nicht in den abgeschlossenen Rechnungsperioden.
Rückstellungen sind zu bilden, wenn am Bilanzstichtag bereits eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Es kommt dann nicht mehr auf die wirtschaftliche Verursachung an. Künftige Vorteile sind bei der Bewertung kompensatorisch nur insoweit zu berücksichtigen, wie zwischen der Verpflichtung und den künftigen Vorteilen ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht. Mit der vorstehenden Begründung hat der Bundesfinanzhof Rückstellungen für angeordnete flugverkehrstechnische Maßnahmen zugelassen, deren Umsetzungsfristen am Bilanzstichtag bereits abgelaufen waren
Aufwendungen für Instandsetzungsund Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, gehören zu den Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Diese Aufwendungen erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung und sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar.
Der Bundesfinanzhof hatte zu beur- teilen, ob eine vom Verkäufer erhaltene Schadensersatzleistung für versteckte Gebäudemängel sofort mit den entstandenen Erhaltungsaufwendungen zu verrechnen ist, sodass die 15 %-Grenze nicht berührt wird. Das Gericht entschied, dass eine Schadensersatzleistung des Verkäufers nicht zu einer Anschaffungspreisminderung wegen der nachträglich erkannten Mängel führt. Der Anlass der Minderung liegt nicht in der Anschaffung, sodass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskauf nicht vorliegt. Schadensersatzleistungen sind konkret auf die Aufwendungen zur Beseitigung der Mängel bezogen und deshalb den Erhaltungsaufwendungen zuzuordnen.
Nur in Höhe des Saldobetrags zwischen dem vom Erwerber getragenen und dem vom Verkäufer erstatteten Betrag liegt Aufwand vor, der in die Prüfung der 15 %-Grenze einzubeziehen ist.
Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Erlaubnis zur Untervermietung einen Mieter auch zur Überlassung der Wohnung an Touristen berechtigt.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung ohne vorherige Überprüfung gewünschter Untermieter erteilt. Er verlangte jedoch, dass der Mieter den Untermietern Postvollmacht erteilt, damit alle Schreiben von ihm als ordnungsgemäß zugestellt gelten, wenn sie in den Briefkasten gelangen. Der Mieter bot die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung an Feriengäste an. Der Vermieter beanstandete daraufhin eine derartige Nutzung als vertragswidrig und mahnte den Mieter unter Androhung einer Kündigung ab. Der Mieter war der Ansicht, dass die Vermietung an Touristen von der erteilten Untervermietungserlaubnis umfasst ist. Dies sah das Gericht anders. Die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlich auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung und ist deshalb nicht ohne Weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung gedeckt. Da der Vermieter zudem verlangt hatte, den Untermietern Postvollmacht zu erteilen, war schon daraus erkennbar, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen erstreckt, die eine solche Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen können.
Wohnen Eltern mit ihren Kindern in Deutschland, haben sie einen Kindergeldanspruch. Er geht nicht dadurch verloren, dass beide Elternteile als Arbeitnehmer in der Schweiz tätig sind und auch dort Anspruch auf Kindergeld haben.
In Deutschland ist der Kindergeldanspruch nicht an eine Erwerbstätigkeit gekoppelt. Kommt es allerdings zu Mehrfachansprüchen auf Familienleistungen (sowohl im Wohn- als auch im Beschäftigungsstaat), besteht in Deutschland nur noch ein Anspruch auf ein Differenzkindergeld. Das in der Schweiz gezahlte Kindergeld ist auf den in Deutschland entstandenen Kindergeldanspruch anzurechnen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
In einem Praxisgemeinschaftsvertrag war geregelt, dass der Arzt Dr. A zur Mitbenutzung der Praxisräume und zur Inanspruchnahme der Dienste des nichtärztlichen Personals der Ärztin Dr. B berechtigt war. Nach Auffassung der beteiligten Ärzte handelte es sich um Leistungen, die unter die Befreiungsvorschrift für heilberufliche Leistungen zu subsumieren sind.
Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Meinung nicht an. Unter die umsatzsteuerrechtliche Befreiungsvorschrift für heilberufliche Leistungen von Praxisgemeinschaften fallen nur solche Leistungen, die unmittelbar der Ausführung von heilberuflichen Tätigkeiten gegenüber Patienten dienen. Eine derartige Unmittelbarkeit liegt nicht vor, wenn Leistungen einer Ärztin ihrem Kollegen zur Verfügung gestellt werden, damit er sie bei der Ausübung seiner heilberuflichen Tätigkeit einsetzen kann.
Eine Kleinbetragsrechnung (Gesamtbetrag bis 150 €) berechtigt bereits dann zum Vorsteuerabzug, wenn neben weiteren Angaben der Bruttobetrag (Summe aus Entgelt und Steuerbetrag) sowie der anzuwendende Steuersatz ausgewiesen sind. Denn dadurch gilt der Steuerbetrag als gesondert ausgewiesen.
Kleinunternehmer dürfen deshalb in Kleinbetragsrechnungen keinen Steuersatz ausweisen. Tun sie es doch, schulden sie wegen unberechtigtem Steuerausweis den aus dem Bruttobetrag herauszurechnenden Steuerbetrag.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Steuerart | Fälligkeit | ||
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.04.2014 | 12.05.2014 | |
Umsatzsteuer | 10.04.2014 | 12.05.2014 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 14.04.2014 | 15.05.2014 |
Scheck | 07.04.2014 | 09.05.2014 | |
Gewerbesteuer | Entfällt | 15.05.2014 | |
Grundsteuer | Entfällt | 15.05.2014 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | Entfällt | 19.05.2014 |
Scheck | Entfällt | 12.05.2014 | |
Sozialversicherung | 28.04.2013 | 27.05.2013 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Ein Arbeitnehmer nutzte ein Moped für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Da er einen mautpflichtigen Tunnel nicht mit seinem Moped befahren durfte, musste er die längere Strecke über Bundesstraßen nehmen. Als Entfernung machte er 27 km in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte nur die kürzeste Straßenverbindung von 9 km an.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Als Straßenverbindung ist die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf öffentlichen Straßen, die dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen, zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn diese über eine Bundesstraße führt, die nach der Straßenverkehrsordnung nur von Fahrzeugen befahren werden darf, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Die kürzeste Straßenverbindung ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen.
Nach der Rechtsprechung ist eine Straßenverbindung dann verkehrsgünstiger, wenn sich ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen auch für diese Strecke entschieden hätte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine längere Straßenverbindung nutzt, die Arbeitsstätte aber trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung. Eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten ist nicht erforderlich.
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2004 entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen seine Fahrer verhängt worden sind, weil sie das Halteverbot verletzt haben.
An seiner damals vertretenen Auffassung hält das Gericht nicht weiter fest. Der wiederholte Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung solle und könne nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Ein rechtswidriges Tun – auch, wenn es vom Arbeitgeber angewiesen worden ist – ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. Deshalb handelt es sich um Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber solche gegen seine bei ihm angestellten Fahrer verhängte Bußgelder übernimmt.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 setzt der Kirchensteuereinbehalt durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einen schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen voraus. Wird der Bank kein entsprechender Antrag vorgelegt, muss die erhobene Kapitalertragsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres zum Zweck der Kirchensteuerveranlagung gegen- über dem Wohnsitzfinanzamt erklärt werden.
Ab dem 01.01.2015 wird dieses Antragsverfahren abgeschafft und ein automatisierter Datenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeführt. Dieser gilt für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, sodass auch ausschüttende Kapitalgesellschaften für die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempfänger verantwortlich sind.
Damit die notwendigen Informationen ab 2015 vorliegen, laufen die Vorbereitungen bereits seit Anfang dieses Jahres. Insbesondere Banken und Sparkassen benachrichtigen ihre Kunden bereits über das neue Verfahren und weisen auf die bevorstehende Datenabfrage hin.
Wer vermeiden möchte, dass das BZSt seine Religionszugehörigkeit auf Anfrage an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann bis zum 30.06.2014 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Sperrvermerke, die nach diesem Ausschlusstermin veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.
Im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.10.2014 müssen die zum Kirchensteuerabzug Verpflichteten beim BZSt den Religionsstatus der Schuldner per 31.08.2014 abfragen. Die Mitteilung des Merkmals erfolgt verschlüsselt als sechsstellige Kennziffer, anhand derer die Kirchensteuer über die Finanzbehörden direkt an die berechtigte Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden kann. Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an bzw. hat er der Datenübermittlung spätestens zwei Monate vor Datenabfrage widersprochen (Sperrvermerk), übermittelt das BZSt einen sog. Nullwert.
Für den Fall der Eintragung eines Sperrvermerks sind die Kapitalertragsempfänger verpflichtet – sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde –, eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerklären.
(Quelle: Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V.)