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Für ein volljähriges Kind, welches das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
wird Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibetrag
gewährt, wenn sich das
Kind in einer Berufsausbildung befindet.
Sprachaufenthalte im Ausland können
nur unter besonderen Umständen als
Berufsausbildung anerkannt werden.
Dazu muss der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse
einen konkreten
Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen.
Weiterhin bedarf es eines
gründlichen theoretisch-systematischen
Sprachunterrichts von grundsätzlich
mindestens zehn Wochenstunden. In
Einzelfällen kann auch eine andere
fremdsprachenfördernde Aktivität ausreichend
sein, z. B. die Teilnahme an
Vorlesungen.
In einem vom Bundesfi nanzhof entschiedenen
Fall klagte eine Mutter erfolgreich
auf die Zahlung von Kindergeld
für einen Zeitraum, in dem ihr Sohn in
den USA an einem internationalen missionarischen
Trainingsprogramm teilnahm.
Das Finanzgericht hatte bemängelt,
dass die Vertiefung des christlichen
Glaubens im Vordergrund gestanden
und das Programm keinen theoretischsystematischen
Sprachunterricht umfasst
habe. Der Bundesfi nanzhof dagegen
befand die vom Sohn besuchten Vorlesungen
in englischer Sprache, die abgeleisteten
praktischen Arbeiten und die
Lernkontrollen für ausreichend. Auch
der konkrete Bezug zu einem angestrebten
Beruf war gegeben, da der Sohn
in Deutschland ein Hochschulstudium
aufnehmen wollte (und inzwischen aufgenommen
hat), das die erfolgreiche
Teilnahme an einem englischen Sprachtest
erforderte.
Werden betrieblich genutzte Räume in
die häusliche Sphäre eingebunden, sind
sie nur dann als Betriebsstätte anzuerkennen,
wenn sie nach außen erkennbar
für einen intensiven und dauerhaften
Publikumsverkehr vorgesehen sind,
so entschied der Bundesfinanzhof.
Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsmakler
für seine Tätigkeit im
Obergeschoss des Hauses seiner Töchter,
in welchem er auch wohnte, einen
Büroraum mit davor liegendem Flurbereich
und einer Gästetoilette angemietet.
Die darauf entfallenden Aufwendungen
machte er in voller Höhe als
Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt
qualifi zierte die Räume als häusliches
Arbeitszimmer und lehnte den
Betriebsausgabenabzug ab.
Das Gericht folgte der Auffassung
des Finanzamts. Bei der Eingliederung
der betrieblich genutzten Räume in den
Wohnbereich fehlte es an der nach
außen erkennbaren Widmung für den
Publikumsverkehr.
Der Bundesfi nanzhof hat seine langjährige
Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden
Finanzierungshilfen geändert.
Hintergrund: Mit Aufhebung des
Eigenkapitalersatzrechts ist die gesetzliche
Grundlage entfallen, bei Aufwendungen
eines Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden
Finanzierungshilfen
nachträgliche Anschaffungskosten annehmen
zu können. Wird ein Gesellschafter
im Insolvenzverfahren als Bürge
für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in
Anspruch genommen, führt das nicht
mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten
auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung
kann große Auswirkungen
auf die Gesellschafterfremdfi nanzierung
von Kapitalgesellschaften haben.
Im entschiedenen Fall hatte ein Alleingesellschafter
im Jahr 2010 Bürgschaften
für die Bankverbindlichkeiten
seiner GmbH übernommen. Nachdem
die GmbH Insolvenz anmeldete, wurde
er von der Bank aus den Bürgschaften
in Anspruch genommen. Sein Regressanspruch
gegen die insolvente GmbH
führte nicht zum Erfolg. Daher beantragte
er die steuerliche Berücksichtigung
seiner in diesem Zusammenhang
geleisteten Zahlungen als nachträgliche
Anschaffungskosten, die seinen Aufl ösungsverlust
entsprechend erhöhten.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung
der Aufwendungen aus der Inanspruchnahme
der geleisteten Bürgschaften
ab.
Nach Auffassung des Bundesfi nanzhofs
sind mit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts
neue Maßstäbe für
die steuerliche Berücksichtigung von
Aufwendungen des Gesellschafters aus
bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
zu entwickeln. Nachträgliche
Anschaffungskosten sind demnach
nur noch sehr eingeschränkt entsprechend
der handelsrechtlichen Defi nition
anzuerkennen.
Der Bundesfi nanzhof hat jedoch einen
Vertrauensschutz geschaffen. Demnach
gilt seine bisherige Rechtsprechung
weiter, wenn ein Gesellschafter seine
eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
bis zum Tag der Veröffentlichung
des Urteils am 27. September 2017
geleistet hat oder wenn seine Finanzierungshilfe
bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend
geworden ist.
Sind im zu versteuernden Einkommen
gewerbliche Einkünfte enthalten, ermäßigt
sich die Einkommensteuer, soweit
sie anteilig auf die enthaltenen gewerblichen
Einkünfte entfällt. Die Ermäßigung
beträgt das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags
(MB), höchstens aber
die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer
(GewSt). Die von der Gemeinde
festzusetzende GewSt richtet sich nach
deren Hebesatz. Beträgt der Hebesatz
mindestens 380 %, kann die GewSt mit
dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags
angerechnet werden. Liegt
er unter 380 %, ist die Anrechnung auf
die zu zahlende GewSt begrenzt.
Der Bundesfi nanzhof hatte über die
GewSt Anrechnung auf die Einkommensteuer
des Z zu entscheiden. Er war
Kommanditist der A-KG, diese wiederum
war Kommanditistin der B-KG und diese
wiederum Kommanditistin der C-KG.
Die A-KG zahlte keine Gewerbesteuern,
wohl aber die Untergesellschaften. Sie
waren in Gemeinden ansässig, die Hebesätze
über und unter 380 % hatten.
Dabei ergab sich folgendes Bild:
MB | Hebesatz | GewSt | Faktor 3,8 | Begrenzung | |
---|---|---|---|---|---|
B-KG | 204.000 € | 310 % | 632.400 € | 775.200 € | 632.400 € |
C-KG | 74.000 € | 597 % | 441.780 € | 281.200 € | 281.200 € |
Summe | 278.000 € | 1.074.180 € | 1.056.400 € | 913.600 € |
Z rechnete alle GewSt betriebsübergreifend zusammen und wollte 1.056.400 € angerechnet haben. Das Gericht ließ aber nur eine betriebsbezogene, für jede Untergesellschaft getrennt berechnete Anrechnung mit der Summe von 913.600 € zu.
Das Steuerrecht erkennt grundsätzlich
zivilrechtliche Gestaltungen an. Die Vertragsparteien
dürfen ihre Verhältnisse
so einrichten, wie dies steuerrechtlich
am günstigsten ist. Das gilt allerdings
nicht für missbräuchliche Gestaltungen.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine
unangemessene Gestaltung gewählt
wird, die im Vergleich zu einer angemessenen
Gestaltung zu einem
gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil
führt und durch beachtliche
außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt
werden kann.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Eltern schenkten ihren minderjährigen
Töchtern Aktien. Nur wenige Tage nach
der Schenkung verkauften die Eltern
als gesetzliche Vertreter ihrer Töchter
die Aktien mit Gewinn. Die Veräußerungsgewinne
setzten sie in den Einkommensteuererklärungen
der Töchter
an. Da die Töchter über keine weiteren
Einkünfte verfügten, blieben die Gewinne
steuerfrei.
Das Finanzamt ging wegen des zeitlichen
Zusammenhangs zwischen den
Schenkungen und den Weiterveräußerungen
von einem Gestaltungsmissbrauch
aus und erfasste die Veräußerungsgewinne
als Einkünfte bei den
Eltern.
Das Finanzgericht gab in seiner Entscheidung
dem Finanzamt Recht. Den
von den Eltern angegebenen Grund
für die Gestaltung, die Verwendung
der Gewinne zur fi nanziellen Absicherung
der Kinder, sah das Gericht nicht
als ausreichenden außersteuerlichen
Grund an. Dass die Käufer der Aktien
die Kaufpreise auf Konten der Töchter
überwiesen hatten, ändere nach Auffassung
des Gerichts nichts an der unangemessenen,
umständlichen und
gekünstelt erscheinenden Gestaltung.
Der Bundesfi nanzhof muss abschließend
entscheiden.
Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen,
die beim Übernehmer
als Sonderausgaben abgezogen werden
können, ist auch im Hinblick auf
eine GmbH-Beteiligung möglich. Dazu
muss der Übergeber einen mindestens
50 %igen Anteil an einer GmbH auf
den Übernehmer übertragen. Weiterhin
muss der Übergeber als Geschäftsführer
tätig gewesen sein und der Übernehmer
muss diese Tätigkeit nach der
Übertragung übernehmen.
„Übernehmen“ bedeutet, dass der
Übergeber seine Geschäftsführerstellung
aufgeben muss. Das hat der Bundesfi
nanzhof im Fall eines Vaters entschieden,
der seine 100 %-ige GmbH-Beteiligung
gegen Zahlung einer lebenslangen
Versorgungsrente auf seinen Sohn übertrug,
aber neben seinem Sohn weiterer
Geschäftsführer der GmbH blieb.
Der Sohn konnte daher seine Rentenzahlungen
an seinen Vater nicht als Sonderausgaben
geltend machen.
Der Bundesfi nanzhof sieht, anders als
zuvor Finanzverwaltung und Finanzgericht,
in dem Verkauf von Brezeln in einem
Festzelt auf dem Oktoberfest keine
restaurantähnliche Leistung, sondern
eine dem ermäßigten Steuersatz von
7 % unterliegende Lebensmittellieferung.
Das gilt für den Fall, dass nicht der Festzeltbetreiber
selbst, sondern ein anderer
Unternehmer die Brezeln verkauft.
Diesem sind insbesondere die vom Festzeltbetreiber
aufgestellten Bierzeltgarnituren
nicht als eigene Verzehrvorrichtungen
zuzurechnen.
Im entschiedenen Fall konnten nach
der wirtschaftlichen Realität der Brezelverkäufer
und seine Kunden die Sitzgelegenheiten
nur mitbenutzen. Der
Brezelverkäufer konnte den Besuchern
des Festzelts keine Plätze zuweisen.
Diese durften die Sitzplätze auch nicht
ausschließlich für den Erwerb und
Verzehr von Brezeln nutzen, sondern
mussten Getränke und/oder Speisen
vom Festzeltbetreiber beziehen.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 11.12.2017 | 10.01.2018 | |
Umsatzsteuer | 11.12.2017 | 10.01.2018 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 11.12.2017 | Entfällt | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 11.12.2017 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 14.12.2017 | 15.01.2018 |
Scheck | 08.12.2017 | 05.01.2018 | |
Sozialversicherung | 27.12.2017 | 29.01.2018 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen |
Wer ein Gebäude anschafft, kann innerhalb
der ersten drei Jahre größere
Aufwendungen zur Beseitigung von
Mängeln nur dann sofort als Werbungskosten
absetzen, wenn diese nicht über
15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes
liegen. Höhere Instandhaltungskosten
führen zu anschaffungsnahen
Herstellungskosten, die sich nur über
die Abschreibung des Gebäudes steuermindernd
auswirken.
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings
eine Ausnahme: Aufwendungen
zur Beseitigung eines Substanzschadens,
der erst nach Anschaffung einer vermieteten
Immobilie durch schuldhaftes
Handeln des Mieters verursacht wurde,
können als Werbungskosten sofort abziehbar
sein. Das hat der Bundesfinanzhof
in einem Fall entschieden, in dem
sich die angeschaffte Eigentumswohnung
zum Zeitpunkt des Übergangs
von Nutzen und Lasten in einem mangelfreien
Zustand befand.
Erst nach der Anschaffung begannen
die Probleme. Die Mieterin verweigerte
die Zahlung fälliger Nebenkosten,
woraufhin die neue Eigentümerin das
Mietverhältnis kündigte. Anschließend
stellte sie erhebliche von der Mieterin
verursachte Schäden, wie eingeschlagene
Scheiben an Türen, Schimmel an
Wänden und zerstörte Bodenfl iesen,
fest. Ein nicht gemeldeter Rohrbruch
im Badezimmer verursachte hohe Folgeschäden.
Aufwendungen von rund
20.000 € waren für die Instandsetzung
erforderlich.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die
Auffassung der neuen Eigentümerin,
dass es sich dabei um sofort abziehbaren
Erhaltungsaufwand handelt, denn
die Schäden waren im Zeitpunkt der
Anschaffung nicht vorhanden. Es waren
auch keine nach dem Erwerb auftretenden
altersüblichen Mängel und Defekte,
die anschaffungsnahe Herstellungskosten
sind.
Erhält jemand innerhalb von zehn Jahren
mehrere Schenkungen von derselben
Person, werden für Zwecke der Schenkungsteuer
alle Erwerbe in dieser Zeit
zusammengerechnet. Dazu werden dem
Letzterwerb die Vorerwerbe nach ihrem
früheren Wert zugerechnet. Dadurch soll
verhindert werden, dass durch die Aufsplittung
von Schenkungen der persönliche
Schenkungsteuerfreibetrag mehrfach
ausgenutzt werden kann. Auch
beim Erbfall werden die Vorerwerbe der
letzten zehn Jahre hinzugerechnet.
Wird ein Steuerbescheid für einen
Vorerwerb geändert, weil sich bspw.
im Nachhinein ein höherer Schenkungsteuerwert
ergeben hat, darf ein bereits
vorher ergangener rechtskräftiger
Steuerbescheid für den nachfolgenden
Erwerb nicht mehr geändert werden,
um diesen höheren Wert zu berücksichtigen.
Nach einem Urteil des Bundesfi
nanzhofs ist der geänderte Bescheid
für den Vorerwerb weder ein Grundlagenbescheid,
noch ein rückwirkendes
Ereignis, das zu einer Berichtigung des
Steuerbescheids für den Letzterwerb
berechtigt.
Ausschließlich berufl iche Gründe rechtfertigen
es nach einem Urteil des Finanzgerichts
Berlin-Brandenburg, eine
Wohnung am Arbeitsort während der
Elternzeit beizubehalten. Der Beurteilung
lag der nachfolgend geschilderte Sachverhalt
zugrunde:
Die in einem Krankenhaus beschäftigte
Ärztin wohnte und arbeitete in
B. Sie unterhielt dort eine 2 ½-Zimmer-
Wohnung. Nach der Geburt ihres Kinds
zog sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen.
Der Familienwohnsitz war
seitdem in G. Während der dreijährigen
Elternzeit kündigte sie ihre in
B gelegene Wohnung nicht auf. Ihre
Planung sah vor, das Beschäftigungsverhältnis
in B nach dem Auslaufen der
Elternzeit wieder aufzunehmen. Die
Wohnung lag günstig zum Arbeitsort,
die Miete war für die Ortsverhältnisse
niedrig. Außerdem herrschte in B ein
starker Wohnungsmangel. Der Auszug
aus der bisherigen Wohnung mit späterer
neuer Wohnungssuche wäre mit
erheblichen organisatorischen und fi nanziellen
Aufwendungen verbunden gewesen.
Die Argumente überzeugten das
Gericht. Es berücksichtigte die Aufwendungen
als Werbungskosten.
Der Bundesfi nanzhof muss möglicherweise
abschließend entscheiden.
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind auch
dann nicht sozialversicherungspfl ichtig,
wenn die betreffenden Personen neben
Repräsentations- auch Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen und an sie angemessene
pauschale Aufwandsentschädigungen
gezahlt werden.
Im entschiedenen Fall verfügte eine
Kreishandwerkerschaft über eine Geschäftsstelle
mit Angestellten und einem
hauptamtlichen Geschäftsführer.
Der Kreishandwerksmeister, Vorstand
der Kreishandwerkerschaft, war ehrenamtlich
tätig, erhielt aber regelmäßig
pauschale Aufwandsentschädigungen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund
sah ihn als einen geringfügig Beschäftigten
an und verlangte Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung nach.
Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht
entschied. Ehrenamtliche Tätigkeiten
seien grundsätzlich ideeller Natur
und nicht auf Erwerb ausgerichtet.
Die Gewährung angemessener Aufwandsentschädigungen
ändere daran
nichts.
Die Aufbewahrung von Tagessummen-
Belegen mit Einzelaufzeichnung der
Erlöse und Summenbildung kann in
Fällen der Einnahmenüberschussrechnung
und Verwendung einer offenen
Ladenkasse den formellen Anforderungen,
die an solche Aufzeichnungen gestellt
werden, genügen. Zu diesem Ergebnis
kommt der Bundesfi nanzhof im
Fall eines Gastwirts, der seinen Gewinn
durch Einnahmenüberschussrechnung
ermittelte.
Der Gastwirt hatte seine Einnahmen
aus dem laufenden Gaststättenbetrieb
je Kassiervorgang auf einem Zettel notiert.
Durch Summenbildung ermittelte
er die Tageseinnahmen und schloss die
Summe mit seinem Namenszeichen ab.
Die Tageseinnahmen-Zettel waren mit
dem jeweiligen Tagesdatum versehen.
Nach einer Außenprüfung sah der Prüfer
die Kassenführung als nicht ordnungsgemäß
an und schätzte Einnahmen
hinzu.
Aufgrund der hier im Zuge des
gebotenen Eilverfahrens zur Anwendung
gelangten Maßstäbe kommt das
Gericht zu dem Ergebnis, dass die
Aufzeichnungen des Gastwirts ausreichend
sind. Zu einer Einzelaufzeichnung
ist der Gastwirt bei summarischer Betrachtung
nicht verpfl ichtet gewesen.
In Fällen der Gewinnermittlung durch
Einnahmenüberschussrechnung ergibt
sich auch aus den umsatzsteuerlichen
Vorschriften keine Pfl icht zur Führung
eines Kassenbuchs.
Jüngst hat der Gesetzgeber die Einzelaufzeichnungspflicht nebst Ausnahmeregelung zur Klarstellung gesetzlich festgeschrieben. In Zweifelsfällen sollte daher der steuerliche Berater hinzugezogen werden.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
benachteiligen Klauseln in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von
Luftfahrtunternehmen, wonach bei stornierten
Buchungen oder nicht angetretenen
Flügen eine Bearbeitungsgebühr
erhoben werden darf, die Kunden unangemessen
und sind deshalb unwirksam.
Dieser Auffassung steht nach einem
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union auch die den Luftfahrtunternehmen
eingeräumte Preisfreiheit nicht
entgegen.