Sie möchten mit uns in Kontakt treten oder haben eine Frage? Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit sich über das Kontaktformular an uns zu wenden.
Der Gerichtshof der Europäischen Union
äußert sich grundlegend zur Aufteilung
der abzugsfähigen Vorsteuer für
den Fall, dass eine Gebäudenutzung
nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Aufwendungen zur Errichtung,
Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung
eines Gebäudes sind den zum Vorsteuerabzug
berechtigenden und den nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigenden
Umsätzen zuzuordnen.
Kann keine eindeutige Zuordnung erfolgen, ist eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen. Alter-
nativ kann auch ein Flächenschlüssel zugrunde gelegt werden, wenn er zu einem präziseren Zuordnungsergebnis führt.
Diese Grundsätze stehen im Wider-
spruch zum deutschen Umsatzsteuer-
recht. Danach ist die Verteilung der Vor-
steuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel
nur dann durchzuführen, wenn keine an-
dere wirtschaftliche Zurechnung mög-
lich ist. Die Verteilungsregelung nach deutschem Umsatzsteuerrecht verletzt aber EU-Recht insoweit nicht, als sie zu einer präziseren Aufteilung der Vor-
steuerbeträge führt.
Eine Nutzungsänderung des Gebäudes zieht auch die Änderung des
angewendeten Verteilungsschlüssels
nach sich.
Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer
ausweist, obwohl die Lieferung oder sonstige Leistung nicht erbracht wurde (sog. Scheinrechnung), schuldet den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift. Im Unterschied zur Rechnung, die der
(angeblich) leistende Unternehmer aus-
stellt, stellt die Gutschrift der (angebli-
che) Leistungsempfänger aus. Erstellt
der angebliche Leistungsempfänger mit
Wissen des angeblich leistenden Unter-
nehmers eine Gutschrift über eine nicht
ausgeführte Lieferung oder sonstige
Leistung, schuldet der Gutschriftemp-
fänger die in der Gutschrift ausgewie-
sene Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht München entschieden. Zwar
haben sich mittlerweile die gesetzlichen
Vorschriften geändert, die Entscheidung
gilt aber auch für die derzeitige Rechtslage.
Der in Anspruch genommene Gutschriftempfänger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass des-
sen Entscheidung abzuwarten bleibt. Streitig ist die Frage, ob die Grundsätze, die für Scheinrechnungen gelten, auch für Scheingutschriften gelten.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.11.2016 | 12.12.2016 | |
Umsatzsteuer | 10.11.2016 | 12.12.2016 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 14.11.2016 | 15.12.2016 |
Scheck | 07.11.2016 | 09.12.2016 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 12.12.2016 | |
Körperschaftsteuer | Entfällt | 12.12.2016 | |
Gewerbesteuer | 15.11.2016 | Entfällt | |
Grundsteuer | 15.11.2016 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 18.11.2016 | 15.12.2016 |
Scheck | 11.11.2016 | 09.12.2016 | |
Sozialversicherung | 28.11.2016 | 28.12.2016 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Der Beklagte, ein Verlegebetrieb, hatte (wie eine Prüfung des Hauptzollamts ergeben hatte) möglicherweise Teile des Lohns schwarz an seine Arbeitnehmer gezahlt. Der Kläger, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen, verlangte von dem Beklagten die Zahlung von Beiträgen nach den Sozialkas- sentarifverträgen des Baugewerbes, die er aufgrund eines hochgerechneten Bruttolohns errechnet hatte. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeits- gericht feststellte. Der Beitrag errech- net sich nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aus einem Prozentsatz der Bruttolohn- summe, die sich nach steuerrechtlichen Grundsätzen richtet. Unter der Bruttolohnsumme ist auch die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung anzusehen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich gezahlt wurde. Die sogenannte Netto- lohnfiktion aus dem Sozialversicherungsrecht, nach der das Arbeitsentgelt um die darauf entfallenden Steuern und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hochgerechnet wird, findet hier aber keine Anwendung. Der geltend ge- machte Anspruch ist kein sozialver- sicherungsrechtlicher Anspruch. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da keine Regelungslücke vor- liegt. Die Tarifvertragsparteien haben sich eindeutig für eine am Steuerrecht orientierte Lösung entschieden. Auch Nachweisschwierigkeiten und mögliche Wettbewerbsverzerrungen rechtfertigen keine analoge Anwendung des Nettolohnprinzips.
Eine deutsche Staatsangehörige lebte mit ihrer Tochter in Großbritannien. 2011 schenkte sie ihrer Tochter ein Grundstück in Düsseldorf. Im Schenkungsteuerbe- scheid berücksichtigte das Finanzamt lediglich einen Freibetrag von 2.000 € für die beschränkt erbschaftsteuerpflich- tige Tochter. Das Finanzgericht Düssel- dorf entschied aber, dass der Freibetrag für Kinder von 400.000 € abzuziehen ist, der auch für unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtige gilt, weil dies der Gerichtshof der Europäischen Union vorab so entschieden hatte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in
einem Fall, der das Jahr 2011 betraf,
über den Vergleichsmaßstab einer
verbilligten Wohnungsüberlassung
zu entscheiden. Im Streitjahr konnten
Werbungskosten nur dann uneingeschränkt
in voller Höhe abgezogen
werden, wenn der Mietpreis
mindestens 75 % der ortsüblichen
Miete betrug. Bei Mietpreisen darunter
war in bestimmten Fällen die
Miete in einen entgeltlichen und einen
unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
Das hatte zur Folge, dass der Werbungskostenabzug
beschränkt war.
Das Finanzgericht Düsseldorf legte
im vorangegangenen Verfahren
bei dem Vergleich der ortsüblichen
Miete mit der tatsächlichen Miete
die Netto-Kaltmieten zugrunde. Der
BFH, der den Fall abschließend klären
musste, folgte dem nicht.
Der BFH hat in seiner Entscheidung
auf die ortsübliche Bruttomiete,
also die Kaltmiete zuzüglich der
nach der Betriebskostenverordnung
umlagefähigen Nebenkosten, als Vergleichsgröße
abgestellt.
Ab 2012 erfolgt bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken eine Kürzung des Werbungskostenabzugs nur, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ausmacht.
Der Berliner Mietspiegel für das Jahr
2015 ist nach Auffassung des Landgerichts
Berlin als Schätzungsgrundlage
zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
geeignet. Das Gericht sah es in
zwei Entscheidungen nicht als erforderlich
an, ergänzend ein Sachverständigengutachten
einzuholen.
In den Gerichtsverfahren verlangten
die Vermieter von den Mietern, einer
Mieterhöhung zuzustimmen. Streitig
war, ob das Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete
anhand des Berliner Mietspiegels
für 2015 schätzen konnte oder
ob es hierzu ein Sachverständigengutachten
einholen musste. Der Mietspiegel
war vom Land Berlin erstellt, aber
auf Vermieterseite lediglich nur von einem
Wohnungsbauunternehmen anerkannt
worden.
Nach Meinung der Richter komme
es nicht darauf an, ob es sich um einen
qualifizierten Mietspiegel handele. Nach
der Zivilprozessordnung könne auch ein
einfacher Mietspiegel als geeignete
Schätzungsgrundlage herangezogen werden.
Es sei vielmehr entscheidend,
dass der Mietspiegel vom Land Berlin
erstellt worden sei und weniger, dass
nicht alle Interessenverbände diesem
zugestimmt hätten. Die Lebenserfahrung
spreche dafür, dass der Mietspiegel
die örtliche Mietsituation objektiv
zutreffend abbilde. Ferner bestehe kein
Anhaltspunkt dafür, dass es bei der Erstellung
des Mietspiegels an der erforderlichen
Sachkunde des Lands Berlin
gefehlt habe oder die Erstellung von sachfremden
Erwägungen beeinflusst war.
Zwar beziehen sich die Entscheidungen
nur auf den Berliner Mietspiegel
2015, dennoch sind die vor Gericht
dargelegten Anforderungen an eine
wirksame Mieterhöhung von grundsätzlicher
Bedeutung.
Krankheitskosten sind lediglich als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Es ist die zumutbare Belastung zu beachten. Ein Ansatz der selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben ist nicht mög-
lich. Sonderausgaben sind nur Beiträge
zu Krankenversicherungen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung eines Versicherungsschutzes stehen und folglich der Vorsorge dienen.
In seiner Entscheidung stellt das Finanzgericht Baden-Württemberg ferner klar, dass zurückerstattete Krankenver-
sicherungsbeiträge in voller Höhe mit den gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen sind. Eine Ver-
rechnung mit selbst getragenen Krankheitskosten lässt das Gericht nicht zu.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Unternehmen, die ihren Jahresabschluss
veröffentlichen müssen (z. B.
GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen
die Frist zur Veröffentlichung beachten.
Der Abschluss muss spätestens vor
Ablauf des zwölften Monats des dem
Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres
offengelegt werden.
Diese Unternehmen müssen mit
Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie
ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an
zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
zwei der folgenden Merkmale
nicht überschreiten (Bilanzsumme
bis 350.000 €, Umsatzerlöse bis
700.000 € und durchschnittlich 10 beschäftigte
Arbeitnehmer) sieht das Gesetz
Erleichterungen vor:
Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen
keinen Anhang erstellen.
Hierfür müssen bestimmte Angaben unter
der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben
zu den Haftungsverhältnissen,
Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten,
die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans,
eines Beirats oder
Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche
Angaben zu den eigenen Aktien
der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft).
Zusätzlich können in besonderen
Fällen Angaben nötig sein, wenn
der Abschluss kein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
wiederspiegelt.
Zudem werden Optionen zur Verringerung
der Darstellungstiefe im Jahresabschluss
eingeräumt.
Zwischen Offenlegungspflicht durch
Veröffentlichung (Bekanntmachung der
Rechnungslegungsunterlagen) oder durch
Hinterlegung der Bilanz kann gewählt
werden. Die elektronische Einreichung
der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers
ist auch für die Hinterlegung
vorgeschrieben.
Das Bundesamt für Justiz wird
die Kapitalgesellschaften und auch die
GmbH & Co. KG von Amts wegen auffordern,
den Jahresabschluss für nach
dem 31. Dezember 2014 begonnene
Geschäftsjahre innerhalb von sechs
Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld
androhen. Mit der Anforderung
ist gleichzeitig eine Mahngebühr
fällig, die auch nach verspäteter Einreichung
nicht erlassen bzw. angerechnet
wird.
Zur Minderung eines Betriebsprüfungs-
Mehrergebnisses kann ein zusätzlicher
Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Voraussetzung ist, dass eine Investitionsabsicht
nachgewiesen wird. Es
muss also am Bilanzstichtag des Abzugsjahres
die Absicht bestanden haben,
ein begünstigtes Wirtschaftsgut anzuschaffen
oder herzustellen.
Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
stellt ein Wahlrecht dar. Ein solches
Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft
der Steuerveranlagung ausgeübt
werden. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof
seine bisherige Rechtsprechung
zur Rechtslage bis 2015 entgegen
der Verwaltungsauffassung.
Die Rechtslage hat sich ab 2016
geändert. Der Nachweis einer Investitionsabsicht
und einer späteren betrieblichen
Nutzung wird nicht mehr
ausdrücklich im Gesetz gefordert.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg
hatte zu entscheiden, ob Kalender mit
aufgedrucktem Firmenlogo, die zusammen
mit einer Weihnachtsgrußkarte an
Geschäftspartner versandt wurden, eine
Werbemaßnahme sind und für den Unternehmer
sofort abziehbare Betriebsausgaben
darstellen. Das Gericht befand,
dass es sich nicht um eine Werbemaßnahme
handelte, sondern um Geschenke.
Für die Einordnung als Geschenk ist
der Begriff der bürgerlich-rechtlichen
Schenkung maßgebend. Demnach ist
ein Geschenk eine Zuwendung, durch
die jemand aus seinem Vermögen einen
anderen bereichert, und sich beide
Seiten darüber einig sind, dass die
Zuwendung unentgeltlich erfolgt, d. h.
mit keiner Gegenleistung verbunden
ist. Über die Unentgeltlichkeit waren
sich die die Beteiligten im entschiedenen
Fall einig.
Steuerlich berücksichtigungsfähige
Geschenke an Geschäftspartner (bis 35 €)
müssen buchhalterisch getrennt von den
sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet
werden. Nur dann können sie als Betriebsausgaben
abgezogen werden. Die
separate Erfassung war vorliegend nicht
erfolgt. In Folge versagte das Gericht
den Betriebsausgabenabzug.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Eine aus zwei Diplom-Ingenieuren bzw.
Prüfingenieuren bestehende GbR erstellt
Beweissicherungsgutachten für
Kfz, bewertet Kraftfahrzeuge und führt
Haupt- sowie Abgasuntersuchungen
durch. Es werden drei weitere Prüfingenieure
beschäftigt. Sie erledigen
den überwiegenden Teil der durchzuführenden
Arbeiten weitestgehend
selbstständig nach den gesetzlichen
Vorschriften. Lediglich bei den Messergebnissen
treffen sie keine eigene Entscheidung.
Bei dieser Konstellation liegt für die
GbR nach einem Urteil des Sächsischen
Finanzgerichts keine freiberufliche, sondern
insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit
vor. Von über 9.000 jährlich abzuwickelnden
Prüfungen und Gutachten
werden fast 8.000 von den angestellten
Prüfingenieuren eigenverantwortlich und
ohne Beteiligung der Gesellschafter erledigt.
Für die Beurteilung ist unerheblich,
dass bei den durchzuführenden
Hauptuntersuchungen gesetzliche Kriterien
zu beachten sind und staatliche
Aufgaben wahrgenommen werden. Unbedeutend
ist auch der Umstand, dass
die Gesellschafter vor allem Kontrollaufgaben
wahrnehmen, die Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben überwachen und
ihre Mitarbeiter stichprobenartig überprüfen.
Der Bundesfinanzhof muss den Fall
abschließend entscheiden
Eine Fährverbindung ist in der Regel
keine Pauschalreise, auch wenn neben
der Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht
wird. Das hat das Amtsgericht
München entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde
liegenden Fall hatte ein Reisender bei
einem Automobilclub eine Fährpassage
(Beförderung mit PKW und Übernachtung
in einer Kabine) von Genua
nach Tunis gebucht. Am gebuchten Tag
verpasste der Reisende in Genua die
Fähre, weil die Abfahrt um einen Tag
vorverlegt worden war, was weder ihm
noch dem Automobilclub bekannt war.
Der Reisende nahm daraufhin den Automobilclub
auf Schadensersatz für die
Kosten der Fährpassage, die Fahrtkosten
samt Autobahnvignette und Kosten
für drei nutzlos verbrauchte Urlaubstage
in Anspruch. Der Automobilclub
erstattete lediglich die Kosten für die
Fähre.
Das Gericht wies die Klage ab, weil
der Automobilclub nur eine einzelne
Beförderungsleistung vermittelt hatte
und nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags
war. Nach Auffassung des
Gerichts hätte der Automobilclub auch
die Kosten der Schiffspassage nicht erstatten
müssen.