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Eine Computerfirma veranstaltete anlässlich ihres zehnjährigen Bestehens eine Hausmesse, zu der sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose für die Verlosung von fünf Pkw zum Preis von jeweils 13.200 € netto dar. Voraussetzung für die Teilnahme an der Tombola war, dass der jeweilige Kunde an dem Messetag persönlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für die Pkw-Anschaffungskosten. Es vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde handele, die nur steuerlich abziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 € seien.
Das Finanzgericht Köln hat sich der Meinung des Finanzamts angeschlossen. Das Gericht sah allerdings nicht die gewonnenen Pkw, sondern die in den aktivierten Losen verkörperte Gewinnchance als Gegenstand der Schenkung an. Auf der Jubiläumsveranstaltung waren insgesamt 1.331 Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend. Daraus errechnete sich für jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von rund 49 €, wodurch die Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 € überschritten war. Damit waren die Kosten in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen. Ein Preisausschreiben oder eine sonstige Auslobung lägen im Streitfall nicht vor. Die Firma könne sich schon deshalb nicht auf die Richtlinien der Finanzverwaltung berufen, wonach Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke seien.
Der Bundesfinanzhof hat das letzte Wort.
Die Finanzverwaltung steht Darlehensvereinbarungen unter nahen Angehörigen oft argwöhnisch gegenüber, weil sie in der Praxis ein beliebtes Instrument der Einkommensverlagerung (insbesondere von Eltern auf ihre Kinder) sind. Einkommensverlagerungen sind dann in Ordnung, wenn z. B. Darlehenszinsen beim Schuldner (Eltern bzw. ein Elternteil) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Kinder müssen zwar die ihnen gutgebrachten Darlehenszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Der zu berücksichtigende Sparer-Pauschbetrag und Tarifvorteile führen aber häufig zu nicht unerheblichen Steuerersparnissen oder sogar zu keiner Steuerbelastung.
Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Sohn eine Bäckerei betrieb und von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar erwarb. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Sohn ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Sohnes, ab. Nach dem Darlehensvertrag sollten die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden. Der Vertrag konnte von beiden Parteien ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.
Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt: Ein Fremdvergleich ist grundsätzlich vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind. Gleiches gilt, wenn in einem Rechtsverhältnis, für das die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung charakteristisch ist, die tatsächliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird. Die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags tritt dagegen zurück, wenn das Angehörigendarlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern dient und die Darlehensaufnahme deshalb unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst ist. In diesen Fällen sind die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Chancen und Risiken des Vertrags entscheidend. Für den Fremdvergleich sind bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen nicht nur solche Vertragsgestaltungen zu berücksichtigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen. Auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage ist zu berücksichtigen, und zwar nicht nur wie es zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich ist, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlagen.
Ein Kleinunternehmer kann zur Regelbesteuerung optieren, indem er dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklärt, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, zu erklären. Eine Rücknahme oder Anfechtung des Antrags wegen Irrtums ist nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht möglich.
Auch ein Kleinunternehmer muss eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben, weil das Finanzamt prüfen will, ob der Unternehmer den Kleinunternehmerstatus in Anspruch nehmen kann. Beim Ausfüllen der Erklärung sollte er möglichst steuerlichen Rat in Anspruch nehmen, wie der folgende Fall zeigt:
Ein Unternehmer hatte eine Umsatzsteuer- Jahreserklärung auf Regelbesteu- erungsbasis abgegeben, weil er der Ansicht war, die Kleinunternehmergrenze sei überschritten. Er hatte aber vergessen, die spezifischen, im Erklärungsformular vorgesehenen Felder zur Kleinunternehmerschaft auszufüllen, so dass das Finanzamt von einer Option ausging, die für das Folgejahr bindend war.
Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das klären muss, ob die Option in Gestalt der abgegebenen Umsatzsteuer- Jahreserklärung hinreichend klar und damit wirksam war.
Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Ein Hotelbetrieb bot ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück zum Pauschalpreis an. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. Für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz.
Zu Recht befand der Bundesfinanzhof. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen eines Hotelbetriebs dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu. Sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn das Hotel Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet.
Steuerart | Fälligkeit | ||
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.02.2014 | 10.03.2014 | |
Umsatzsteuer | 10.02.2014 | 10.03.2014 | |
Umsatzsteuer-Sondervorrauszahlung | 10.02.2014 | Entfällt | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.03.2014 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.03.2014 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.02.2014 | 13.03.2014 |
Scheck | 07.02.2014 | 07.03.2014 | |
Gewerbesteuer | 17.02.2014 | Entfällt | |
Grundsteuer | 17.02.2014 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 20.02.2014 | Entfällt |
Scheck | 14.02.2014 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 26.02.2014 | 27.03.2014 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, so ist der geldwerte Vorteil für jedes dieser Fahrzeuge nach der 1 %-Regelung zu berechnen.
Damit setzt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung fort, wonach die Privatnutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagens stets zu einem geldwerten Vorteil führt. Grundsätzlich ist der Wert dieses Vorteils nach der 1 %-Regelung zu ermitteln. Eine abweichende Bewertung lässt sich nur dadurch erreichen, dass mittels Fahrtenbuch der tatsächliche Grad der Privatnutzung nachgewiesen und so der geldwerte Vorteil individuell ermittelt werden kann.
Aufgrund einer Änderung der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) wurde der späteste Termin für die Jahresmeldung vom 15.04. auf den 15.02. des Folgejahres vorverlegt. Mit der Jahresmeldung für 2013 wird der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse) das im Jahr 2013 erzielte Arbeitsentgelt mitgeteilt. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Entgeltbeträge richtig eingeordnet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Zur Anerkennung von Arbeitsverträgen mit nahen Angehörigen stützt sich die Finanzverwaltung auf einen so genannten Fremdvergleich. An einen solchen Vergleich sind dann keine so strengen Anforderungen zu stellen, wenn der Arbeitgeber anstelle seiner Angehörigen den Arbeitsplatz mit fremden Arbeitnehmern besetzen müsste. So ist es u. a. nicht schädlich, wenn die Angehörigen mehr als die vertraglich vereinbarten Stunden ableisten oder wenn über die Arbeitsstunden keine Aufzeichnungen geführt werden.
Etwas anderes würde z. B. nur dann gelten, wenn die vereinbarte Vergütung nicht mehr als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann. Auch das Führen von Arbeitszeitnachweisen kann dann nicht als Voraussetzung für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, wenn dies im Betrieb nicht allgemein üblich ist. Vorrangig kommt es darauf an, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt, die dem vertraglich vereinbarten Umfang entsprechen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Eine im Wohnraummietvertrag vereinbarte Kündigungsbeschränkung des Vermieters gilt auch für einen Erwerber. Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietverhältnis ein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte der Erwerber drei von vier Wohnungen zusammengelegt und selbst bezogen. Den Mietvertrag über die vierte Wohnung kündigte er, da er die Wohnung seiner Schwester überlassen wollte, obwohl im Vertrag vereinbart war, dass der Vermieter das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen wird, sondern nur bei wichtigen berechtigten Interessen.
Die Richter urteilten differenziert: Die Regelung in einem Mietvertrag, wonach der Vermieter das Mietverhältnis nicht von sich aus auflösen werde, verwehre diesem zumindest die vereinfachte Kündigung über eine Wohnung in einem selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Der daneben geltend gemachte Eigenbedarf des Vermieters sei aber nicht von der Vereinbarung erfasst, weil dieser durchaus ein berechtigtes Interesse im Sinne der vertraglichen Regelung haben könnte. Nachdem sich die Vorinstanz nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, verwies das Gericht den Rechtsstreit dorthin zurück. Die endgültige Entscheidung bleibt abzuwarten.
Ein Hauseigentümer hatte eine Wohnung bis 2002 dauerhaft vermietet. Trotz nachgewiesener Vermietungsbemühungen wurde sie in der Folgezeit nicht mehr vermietet. 2008 richtete er sich dort ein Arbeitszimmer ein, das er für seine gewerbliche Tätigkeit nutzte. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten machte er als Betriebsausgaben geltend. Die anderen Kosten wollte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass dies nur dann möglich ist, wenn die Wohnung insgesamt zur Vermietung bereitgehalten worden war. Dies muss das Finanzgericht jetzt prüfen.
Unterbricht ein Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist, besteht während dieses Zeitraums gleichwohl ein Kindergeldanspruch für dessen Eltern. Das Gleiche gilt auch dann, wenn die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nicht umgehend nach dem Ende der Mutterschutzfrist fortgesetzt werden. Kein Kindergeldanspruch besteht dagegen, wenn das Kind während der Elternzeit keinen Ausbildungsplatz sucht oder seine Ausbildung wegen der Elternzeit unterbricht.
Diese unterschiedliche Behandlung lässt sich damit begründen, dass während der Mutterschutzfrist ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht und es andererseits dem Kind während der Elternzeit frei steht, ob es eine Ausbildung aufnimmt oder fortführt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen hat auch unmittelbare Auswirkungen auf den Anspruch von Kindergeld. Die diesbezügliche Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 15. Juli 2013 ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Kindergeldfestsetzungsfälle anzuwenden. Die aus dem Gesetzestext abzuleitende Einschränkung auf noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen ist mit dem gesetzlichen Willen zur Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften mit Ehen nicht vereinbar.
Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof der Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Kindergeldanspruch zugesprochen. Sie hatte die Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen.