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Die unentgeltliche oder verbilligte
Überlassung eines Dienstwagens
durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
für dessen Privatnutzung führt
zu einem steuerpfl ichtigen geldwerten
Vorteil. Ob und in welchem Umfang
der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich
privat nutzt, spielt hierfür grundsätzlich
keine Rolle. Das gilt auch für angestellte
Gesellschafter-Geschäftsführer.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung
hatte das Finanzamt
festgestellt, dass eine GmbH für ihre
beiden Gesellschafter-Geschäftsführer
den geldwerten Vorteil nach eigenem
Ermessen ermittelt und der Lohnsteuer
unterworfen hatte. Dies wurde damit
begründet, dass die Fahrzeuge nur unregelmäßig
privat genutzt würden und
darüber hinaus auch private Kraftfahrzeuge
zur Verfügung stünden.
Das Finanzgericht Hamburg machte
noch einmal deutlich, dass grundsätzlich
der geldwerte Vorteil für die
Privatnutzung nach der sog. 1 % Regelung
zu bewerten ist. Eine abweichende
Bewertung komme nur dann
in Frage, wenn ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch geführt werde.
Ein im Jahr 1984 geschlossener Arbeitsvertrag
enthielt die Regelung,
dass zusätzlich zum Grundgehalt als
freiwillige Leistung eine Weihnachtsgratifi
kation gezahlt wird, deren Höhe
jeweils jährlich durch den Arbeitgeber
bekanntgegeben wird und deren Höhe
derzeit ein volles Monatsgehalt nicht
übersteigt.
Nachdem der Arbeitnehmer in den
Jahren bis einschließlich 2013 jeweils
ein ganzes Bruttogehalt als Gratifi kation
erhalten hatte, zahlte der Arbeitgeber
2014 unter Hinweis auf ein sich
abzeichnendes negatives Betriebsergebnis
nur ein halbes Bruttogehalt.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts
nahm der Arbeitgeber
damit das ihm eingeräumte einseitige
Leistungsbestimmungsrecht in zulässiger
Weise wahr. Auch die gleichbleibende
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts
über einen Zeitraum von
20 Jahren führt nicht dazu, dass jede
andere Ausübung des Ermessens unbillig
wäre.
Wenn eine betriebliche Aufgabe wegfällt,
kann der Arbeitgeber gegenüber
dem Stelleninhaber eine betriebsbedingte
Änderungskündigung aussprechen.
Dies ist eine Kündigung des
bisherigen Arbeitsverhältnisses verbunden
mit dem Angebot zur Eingehung
eines neuen Arbeitsverhältnisses
zu geänderten Bedingungen, also z. B.
mit neuen Aufgaben und geänderter
Vergütung.
Eine solche Kündigung muss sich
ggf. an den Vorschriften des Kündigungsschutzes
messen lassen. Dabei
verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
vom Arbeitgeber, dass er im
Fall des Vorhandenseins anderer freier
Arbeitsplätze im Unternehmen diese
dem Arbeitnehmer anbietet. Bestehen
mehrere geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten,
hat der Arbeitgeber
denjenigen Arbeitsplatz anzubieten,
dessen Arbeitsbedingungen
sich am wenigsten von den bisherigen
Verhältnissen entfernen.
Gemessen an diesem Maßstab verwarf
das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-
Vorpommern die von einem
Verein seinem früheren Qualitätsmanagementbeauftragten
gegenüber ausgesprochene
Änderungskündigung.
Der Verein hatte ihm die Stelle einer
Pflegefachkraft angeboten. Das Gericht
stellte aber fest, es habe mehrere,
dem Mitarbeiter nicht angebotene
freie Arbeitsplätze gegeben, die das
bisherige Arbeitsverhältnis in geringerem
Maße verändert hätten. Die Kündigung
war deshalb unwirksam.
Bis zum 31. Dezember 2006 galten
die Regelungen der sog. Ansparabschreibung.
Unternehmer konnten
unter bestimmten Voraussetzungen
für die künftige Anschaffung oder
Herstellung eines neuen beweglichen
Wirtschaftsguts des Anlagevermögens
eine den Gewinn mindernde Rücklage
bilden. Dabei galt es, Abzugsverbote
für Betriebsausgaben zu beachten.
Eine Ansparabschreibung war also
z. B. nicht zulässig, wenn die geplanten
Aufwendungen die Lebensführung
des Unternehmers berühren und nach
allgemeiner Verkehrsauffassung als
unangemessen anzusehen sind.
Das hat der Bundesfinanzhof im
Fall einer selbstständig tätigen Vermittlerin
von Finanzanlagen entschieden,
die 2006 bei Betriebseinnahmen von
100.000 € eine Ansparabschreibung
von 300.000 € beanspruchte. Dieser
lag die geplante Anschaffung von drei
Luxus-Pkw mit Anschaffungskosten
von 400.000 € (Limousine), 450.000 €
(Sportwagen) und 120.000 € (SUV) zugrunde.
Der Bundesfi nanzhof bestätigte die
Auffassung des Finanzamts, das nur
die Ansparabschreibung für das SUV
anerkannt hatte. Ein ordentlicher und
gewissenhafter Unternehmer hätte die
Aufwendungen für die anderen beiden
Pkw nicht auf sich genommen. Weiterhin
sprechen die Größe des Unternehmens
(keine Mitarbeiter), die geringen
Umsätze sowie die nicht gegebene
Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben
gegen die Angemessenheit der geplanten
Aufwendungen.
Die Entscheidung dürfte auch für den ab 2007 eingeführten Investitionsabzugsbetrag gelten. Betriebsausgabenabzugsverbote schließen demnach die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags aus.
Das Einkommen einer Organgesellschaft
ist dem Organträger erstmals für
das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem
das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft
endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag
wirksam wird. Dieser
wird erst mit Eintragung im Handelsregister
der Organgesellschaft wirksam.
Der Bundesfi nanzhof hat entschieden,
dass eine körperschaftsteuerliche
Organschaft nicht wegen sachlicher
Unbilligkeit anzuerkennen ist, weil der
Gewinnabführungsvertrag trotz rechtzeitiger
Anmeldung erst im Folgejahr
im Handelsregister eingetragen wurde.
Der Gesetzgeber habe im Rahmen
seiner Typisierungsbefugnis den Eintritt
der Wirkungen einer Organschaft von
einem Ereignis (Eintragung im Handelsregister),
auf das die beteiligten
Unternehmen keinen Einfl uss haben,
abhängig machen dürfen. Damit stelle
auch die verzögerte Eintragung – auch
sofern diese auf einem behördlichen
Fehlverhalten des Registergerichts beruhe
– keine sachliche Unbilligkeit dar.
Franchising ist ein auf Partnerschaft
basierendes Absatzsystem mit dem Ziel
der Verkaufsförderung. Der sog. Franchisegeber
übernimmt die Planung,
Durchführung und Kontrolle eines bestimmten
Betriebstyps. Er erstellt ein
unternehmerisches Gesamtkonzept,
das von seinen Geschäftspartnern,
den Franchisenehmern, selbstständig
an ihrem Standort umgesetzt wird. Der
Franchisenehmer ist rechtlich Händler
im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung.
In einem Partnerschaftsvertrag hatte
sich Franchisenehmer A verpfl ichtet,
für überregionale Werbung jährlich
einen Festbetrag an den Franchisegeber
B zu zahlen. A erwarb dadurch
unmittelbar einen Anspruch auf überregionale
Werbeleistungen durch B.
A setzte die Zahlungen für die
Werbeleistungen sofort als Betriebsausgaben
an. Das Finanzamt dagegen
war der Auffassung, dass es sich um
einen schwebenden Vertrag handele
und aktivierte die gezahlten Gebühren
als Anzahlungen, da die bei B vereinnahmten
Gelder möglicherweise auch
für Werbemaßnahmen der Folgejahre
verwendet würden.
Das Finanzgericht Köln gab dem A
Recht: Zahlungen eines Franchisenehmers
für laufende überregionale Werbeleistungen
sind nicht als geleistete
Anzahlungen zu aktivieren, sondern
sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Der Bundesfi nanzhof muss möglicherweise
abschließend entscheiden.
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin
sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei.
Das Finanzgericht Köln
entschied, dass Leistungen eines Arztes
auch dann umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen
seien, wenn es herzkranken
Teilnehmern von Veranstaltungen
durch die Überwachung der Vitalwerte
ermöglicht werde, Sport zu treiben.
Die überwachende Tätigkeit des Arztes
diene in diesem Fall der Vorbeugung
von Krankheiten. Ohne die medizinische
Überwachung bestünden für die
Teilnehmer aufgrund ihrer Herzerkrankung
erhebliche Risiken bei der sportlichen
Betätigung.
Die bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft
bei Veranstaltungen,
die vom Veranstalter pauschal stundenweise
vergütet wird, ist nach diesem
Urteil dagegen keine ärztliche
Heilbehandlung und somit umsatzsteuerpflichtig.
Das Finanzgericht stellte weiterhin
klar, dass Einnahmen aus einer Notarzttätigkeit
in verschiedenen Krankenhäusern
in vollem Umfang umsatzsteuerfrei
seien.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Wird ein Gegenstand gemischt genutzt,
hat der Unternehmer nur dann
die Möglichkeit, den Gegenstand ganz,
teilweise oder gar nicht dem Unternehmensvermögen
zuzuordnen, wenn
eine Nutzung für unternehmerische
und für private Zwecke vorliegt. Private
Zwecke sind nur Entnahmen für den
privaten Bedarf des Unternehmers als
natürliche Person und für den privaten
Bedarf seines Personals.
Wird der Gegenstand hingegen
sowohl unternehmerisch als auch für
den Hoheitsbereich einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts genutzt,
besteht kein Zuordnungswahlrecht.
In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug
nur anteilig geltend gemacht
werden. Allerdings bedarf es mangels
Zuordnungswahlrechts auch keiner
zeitnahen Zuordnungsentscheidung
des Unternehmers.
(Quelle: Urteil des Bundesfi nanzhofs)
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.04.2018 | 11.05.2018 | |
Umsatzsteuer | 10.04.2018 | 11.05.2018 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.04.2018 | 14.05.2018 |
Scheck | 06.04.2018 | 08.05.2018 | |
Gewerbesteuer | Entfällt | 15.05.2018 | |
Grundsteuer | Entfällt | 15.05.2018 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | Entfällt | 18.05.2018 |
Scheck | Entfällt | 11.05.2018 | |
Sozialversicherung | 26.04.2018 | 28./29.05.2018 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen |
Für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Kindergeld gewährt werden, solange es sich in Berufsausbildung befi ndet. Schließt die Ausbildung mit einer Prüfung ab, endet die Berufsausbildung grundsätzlich spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn das Ende der Berufsausbildung durch eine Rechtsvorschrift festgelegt wird, wie der Bundesfi nanzhof entschied. Zwar endet nach dem Berufsbildungsgesetz eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bei einer Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule jedoch gelten die landesrechtlichen Rechtsverordnungen. Sehen diese ein gesetzlich festgelegtes Ausbildungsende vor, ist bis dahin Kindergeld zu zahlen.
Überhöhte Entgelte, die eine GmbH
an eine ihrem Gesellschafter nahestehende
Person zahlt und an deren vertraglicher
Grundlage der Gesellschafter
mitgewirkt hat, sind keine Schenkung
der GmbH. Es kann sich aber ggf. um
eine Schenkung des Gesellschafters
handeln. Das hat der Bundesfi nanzhof
in Änderung seiner Rechtsprechung
entschieden.
Dadurch, dass der Gesellschafter
bei dem Vertrag mitwirkt, verschafft er
der ihm nahestehenden Person einen
Vermögensvorteil. Er verfügt über seinen
künftigen Anspruch auf Ausschüttung
des Gewinns, indem er durch die
überhöhte Zahlung das künftige Ausschüttungsvolumen
der GmbH zu seinen
Lasten mindert. Im Rahmen eines
abgekürzten Zahlungswegs ermächtigt
er die GmbH, die Zahlung direkt an die
nahestehende Person zu leisten.
Im Verhältnis zwischen GmbH und
Gesellschafter liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung
vor.
Eine Tochter war Alleinerbin ihrer 2002
verstorbenen Mutter. Der Nachlass von
etwa 5 Mio. Euro bestand zu 81 % aus
Kapitalvermögen und zu 19 % aus vermieteten
Immobilien. Die Mutter hatte
testamentarisch angeordnet, dass der
Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit
jährlich 1,5 % des Bruttonachlasses
erhalten sollte. Die Tochter machte die Vergütungen des Testamentsvollstreckers
als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen und
aus Vermietung und Verpachtung entsprechend
dem ursprünglichen Verhältnis
der Nachlasswerte geltend.
Nach Einführung der Abgeltungsteuer
teilte sie die Vergütung im
Verhältnis des Zeitaufwands des Testamentsvollstreckers
auf. Danach entfielen 10 % auf Kapitalvermögen und
90 % auf Vermietung und Verpachtung.
Der auf das Kapitalvermögen entfallende
Teil konnte wegen der Abgeltungsteuer
nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden. Das Finanzamt
folgte der Aufteilung nicht und blieb
im Rahmen der Veranlagung bei dem
ursprünglichen Aufteilungsschlüssel.
Der Bundesfinanzhof stellt klar,
dass beide Aufteilungsmaßstäbe nicht
richtig sind. Die Aufteilung der Vergütung
auf die Einkunftsarten hat
vielmehr nach der Zusammensetzung
des Vermögens im jeweiligen Veranlagungszeitraum
zu erfolgen. Diese kann
u. a. durch Auskünfte des Testamentsvollstreckers
ermittelt werden.
Keine doppelte Haushaltsführung
bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort
Eine steuerlich anzuerkennende doppelte
Haushaltsführung liegt nicht vor,
wenn die Hauptwohnung am Beschäftigungsort
liegt und die Arbeitsstätte
von der Hauptwohnung in zumutbarer
Weise täglich erreicht werden kann.
Dabei ist der Begriff des Beschäftigungsorts
weit auszulegen. Er beschränkt
sich nicht auf eine politische
Gemeinde.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
liegt eine Wohnung noch
am Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer
seine Arbeitsstätte in etwa
einer Stunde aufsuchen kann. Aufwendungen
für eine Zweitwohnung,
die angemietet wurde, um die Arbeitsstelle
noch besser und schneller zu erreichen,
können in diesem Fall nicht als
Werbungskosten abgezogen werden.
Die Fahrzeit ist aber nicht der alleinige
Maßstab. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit
sind immer die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen.
Gesetzliche Krankenkassen können in
ihren Satzungen Prämienzahlungen
vorsehen, wenn die versicherte Person
einen Teil der von der Krankenkasse
zu tragenden Krankheitskosten übernimmt
(sog. Selbstbehalt). Die deswegen
gezahlten Prämien mindern nach
einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-
Brandenburg die steuerlich als Sonderausgaben
abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.