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K war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH & Co. KG. Komplementärin
der KG war eine kapitalmäßig
nicht an der KG beteiligte GmbH. K
war auch zivilrechtlicher Eigentümer eines
der KG zur Nutzung überlassenen
Grundstücks. Er übertrug das Grundstück
mit Vertrag vom 13. Dezember
2007 unentgeltlich auf die KG. Dort
wurde es in der Gesamthandsbilanz
aktiviert und mit weiterem Vertrag vom
13. Dezember 2007 mit Wirkung zum
April 2008 veräußert. Das Finanzamt
sah in diesem Verkauf einen Verstoß
gegen gesetzlich vorgesehene Behaltefristen.
Deshalb sollte die Übertragung
des Grundstücks von K auf die
KG rückwirkend mit dem Teilwert angesetzt,
die stillen Reserven aufgelöst
und eine dementsprechende Versteuerung
vorgenommen werden.
Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof
nicht gefolgt: Wird das Grundstück
durch den alleinigen Kommanditisten
an der Einpersonen-GmbH & Co.
KG unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen
dieser KG übertragen, kann
die Einlage mit dem Buchwert erfolgen.
Das gilt auch, wenn die KG das Grundstück
anschließend innerhalb der gesetzlichen
Sperrfrist von drei Jahren
veräußert.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehört auch der Gewinn oder Verlust,
den ein wesentlich beteiligter Gesellschafter
aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft
erzielt. Die Einkünfte errechnen
sich aus dem gemeinen Wert
des dem Gesellschafter bei der Auflösung
zugeteilten oder zurückgezahlten
Vermögens abzüglich der Anschaffungsund
Veräußerungskosten. Ein Gewinn
ist in dem Jahr zu versteuern, in dem
das auf die Beteiligung entfallende Vermögen
der Gesellschaft verteilt wurde.
Ein Verlust kann bereits in dem
Jahr geltend gemacht werden, in dem
mit einer wesentlichen Änderung des
bereits feststehenden Verlusts nicht
mehr zu rechnen ist, spätestens aber
im Jahr der Löschung der Gesellschaft
im Handelsregister. Durch spätere Ereignisse
können sich die ursprünglich
ermittelten und bei der Besteuerung
berücksichtigten Einkünfte noch ändern.
In diesem Fall sind die ursprünglichen
Steuerbescheide entsprechend
zu ändern.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen
Fall wurde eine Bau GmbH
2001 im Handelsregister gelöscht. 2003
wurde eine Nachtragsliquidation angeordnet,
weil ein Bauherr noch gerichtlich
Gewährleistungsansprüche gegen
die GmbH geltend gemacht hatte. Später
einigte man sich auf einen Schadensersatz,
den der Gesellschafter 2005
zahlen musste. Der Gesellschaftermachte
die Zahlung als nachträglichen Auflösungsverlust
für den Veranlagungszeitraum
2005 geltend und wollte
entsprechende Einkommensteuern erstattet
haben. Das Gericht entschied,
dass der Schadensersatz als nachträglicher
Auflösungsverlust zu werten war.
Er war als sog. rückwirkendes Ereignis
im Veranlagungszeitraum 2001 zu berücksichtigen.
Der Bundesrat hat im Dezember 2014
das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung
und des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung verabschiedet.
Das Recht der Selbstanzeigewurde
zum 01.01.2015 u. a. durch Ausdehnung
des Berichtigungszeitraums
auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung
der Strafzuschläge erheblich
verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer
wurde z. T. wieder der alte
Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
hergestellt.
Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen
sind in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen
möglich. Für Umsatzsteuer-
Jahreserklärungen gilt dies allerdings
nicht. Diese unterliegen weiterhin dem
Vollständigkeitsgebot.
Nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer-
Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen
gelten wieder als
wirksame Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot
gilt insoweit nicht.
Die Tatentdeckung stellt auch keinen
Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung
der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung
von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
beruht. Damit sind seit
dem 01.01.2015 wieder mehrfache
Korrekturen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
möglich. Ebenso ist es
für die Korrektur einer Umsatzsteuer-
Jahreserklärung des Vorjahres nicht
erforderlich, auch zugleich die Umsatzsteuer-
Voranmeldungen des laufenden
Jahres zu berichtigen.
Bei den Umsatzsteuer-Jahreserklä-
rungen besteht das Vollständigkeitsgebot
fort, sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen
hier auch zukünftig
nicht möglich sind. Die „faktische Unmöglichkeit“
der Abgabe von Selbstanzeigen
im Unternehmensbereich ist
damit eindeutig.
Es bleibt bei der bestehenden
strafrechtlichen Verjährung von fünf
Jahren. Die vorgesehene Verlängerung
der Strafverfolgungsverjährung für einfache
Steuerhinterziehungen auf zehn
Jahre wurde nicht verwirklicht. Allerdings
will der Gesetzgeber den Berichtigungszeitraum
der Selbstanzeige auf
generell zehn Jahre ausdehnen. Zukünftig
sind demnach Angaben zu
allen unverjährten Steuerstraftaten einer
Steuerart erforderlich, mindestens
jedoch zu allen Steuerstraftaten einer
Steuerart innerhalb der letzten zehn
Kalenderjahre.
Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzeige
wurden deutlich verschärft.
Zukünftig reicht die Bekanntgabe der
Prüfungsanordnung gegenüber dem
an der Tat Beteiligten für die Sperrwirkung
aus. Dies war bisher nur für den
Täter vorgesehen. Eine Umsatzsteuer-
Nachschau führt nunmehr auch – wie
eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung –
die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung
einer Nachschau ist die Möglichkeit
zur Selbstanzeige wieder
gegeben. Die Sperrwirkung bei der
Bekanntgabe einer Betriebsprüfung
oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist
in Zukunft sachlich und zeitlich auf die
in der Prüfungsanordnung aufgeführten
Zeiträume beschränkt.
Nach neuem Recht wird der Strafzuschlag
bereits ab einem Steuerverkürzungsbetrag
von 25.000,00 €
festgesetzt. Die zu zahlenden Strafzuschläge
wurden deutlich erhöht und
außerdem gestaffelt: Sie betragen
nunmehr 10 % bei Hinterziehungsbeträgen
unter 100.000,00 €, 15 %
bei Hinterziehungsbeträgen zwischen
100.000,00 und 1 Mio € sowie 20 %
bei Hinterziehungsbeträgen über
1 Mio €.
Die unentgeltliche Überlassung einer
Wohnung durch eine Kapitalgesellschaft
an ihre Arbeitnehmer führt nach
Auffassung des Bundesfinanzhofs regelmäßig
dazu, dass die Kapitalgesellschaft
die auf hierfür notwendige
Eingangsleistungen entfallende Umsatzsteuer
nicht als Vorsteuer abziehen
kann. Die Eingangsleistungen stehen
nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der
Kapitalgesellschaft. Übernachtungsleistungen,
die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer erbringt, gehören nur
dann zur wirtschaftlichen Tätigkeit des
Unternehmers, wenn sie im überwiegenden
betrieblichen Interesse
des Arbeitgebers
bewirkt werden (z. B. Übernachtungsleistungen
anlässlich einer
Dienstreise oder einer sonstigen Auswärtstätigkeit
des Arbeitnehmers). Bei
langfristiger Überlassung einer Wohnung
steht das private Wohnbedürfnis
des Arbeitnehmers im Vordergrund.
Bei Gebäuden, die nach dem
31.12.2010 angeschafft oder hergestellt
worden sind, scheidet ein Vorsteuerabzug
auch bei entgeltlicher Überlassung
der Wohnung aus.
Erwerben mehrere Landwirte gemeinsam
einen Mähdrescher, den sie sodann
ohne gesondertes Entgelt im Rahmen
ihres jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs
nutzen, sind die einzelnen Mitglieder
der Bruchteilsgemeinschaft un-
mittelbar Leistungsempfänger bei der
Lieferung des Mähdreschers. Sie können
deshalb den auf sie entfallenden
Anteil an der Umsatzsteuer aus dem
Einkauf des Mähdreschers als Vor-
steuer abziehen. Die Bruchteilsgemeinschaft
als solche ist nicht Unternehmerin,
da sie keine eigene wirtschaftliche
Tätigkeit ausübt.
Erwirbt ein Miteigentümer den Mit-
eigentumsanteil eines anderen Miteigentümers,
liegt ein unmittelbarer
Leistungsaustausch zwischen den beiden
Miteigentümern vor, sodass der
Erwerber die ihm vom Veräußerer in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen kann.
Weist der Veräußerer in der Rechnung
die Umsatzsteuer zu niedrig aus,
so kann der Leistungsempfänger gleichwohl
die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
als Vorsteuer abziehen. Eine
zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer
ist (im Gegensatz zu einer zu hoch ausgewiesenen
Umsatzsteuer) eine gesetzlich
geschuldete Steuer.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.03.2015 | 10.04.2015 | |
Umsatzsteuer | 10.03.2015 | 10.04.2015 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.03.2015 | Entfällt | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.03.2015 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.03.2015 | 13.04.2015 |
Scheck | 06.03.2015 | 07.04.2015 | |
Sozialversicherung | 27.03.2015 | 28.04.2015 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Am 01.01.2015 ist das so genannte
Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz
in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen im
Überblick:
Für Eigenwerber und für Unternehmen,
die der Abgabepflicht nach der so
genannten Generalklausel unterliegen,
wurde eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt.
Danach sind diese Unternehmen
abgabepflichtig, wenn die Summe
der gezahlten Entgelte in einem
Kalenderjahr 450 € übersteigt. Für die
so genannten typischen Verwerter gilt
die Geringfügigkeitsgrenze nicht.
Die Neuregelung wird erst für die
Meldung des Kalenderjahres 2015 (Abgabefrist
31.03.2016) bedeutsam. Die
Pflicht der Unternehmen, entsprechende
Aufzeichnungen zu führen, wird beibehalten.
Die Künstlersozialabgabe wird seit 01.01.2015 zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geprüft. Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind oder solche mit mehr als 19 Beschäftigten werden mindestens alle vier Jahre geprüft. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten werden nur dann geprüft, wenn sie zu einem jährlich festzulegenden Prüfkontingent gehören, darüber hinaus nur, wenn sie nach Beratung durch die Träger der DRV keine schriftliche Bestätigung abgeben, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Die jeweilige Prüfung der Arbeitgeber umfasst alle Haupt- und Unterbetriebe. Zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbezogenen Prüfungen hat die Künstlersozialkasse zusätzlich ein eigenes Prüfrecht erhalten.
Eine Ausgleichsvereinigung erfüllt als Zusammenschluss mehrerer Unterneh- men an deren Stelle die Pflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Zur Erleichterung der Bildung solcher Ausgleichsvereinigungen kann die Künstlersozialkasse mit Zustimmung des Bundesversicherungsamts mit den Ausgleichsvereinigungen vertraglich abweichende Regelungen zum gesetzlichen Melde- und Abgabeverfahren vereinbaren.
Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt der Bußgeldrahmen nunmehr einheitlich 50.000 €.
Zuwendungen des Arbeitgebers an die
Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
gehören als Leistungen im ganz
überwiegenden betrieblichen Interesse
des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn,
wenn es sich um herkömmliche (übliche)
Betriebsveranstaltungen und um
bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen
handelt. Übliche Zuwendungen
bei einer Betriebsveranstaltung
sind insbesondere Aufwendungen für
den äußeren Rahmen (z. B. für Räume,
Musik, Kegelbahn, für künstlerische und
artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen
nicht der wesentliche Zweck
der Betriebsveranstaltung sind.
Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) hat der Gesetzgeber
nun reagiert und entgegen dem
BFH die bisherige Verwaltungsauffassung
durch einen neuen Tatbestand im
Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei
wurde die Bemessungsgrundlage
deutlich verbreitert, der seit 1993 fast
unveränderte Wert von 110 € (damals
200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings
machte er mit Wirkung ab 01.01.2015
aus der bisherigen Freigrenze einen
Freibetrag.
Danach gilt künftig Folgendes:
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand. Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen.
Beim Realsplitting kann ein Unterhaltszahler
auf Antrag den an seinen geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden
Ehegatten gezahlten Unterhalt als Sonderausgaben
absetzen. Der den Unterhalt
empfangende Ehegatte muss zustimmen
und im Gegenzug die Beträge
als sonstige Einkünfte versteuern.
Versäumt es der Unterhaltszahler, die
Sonderausgaben vor Bestandskraft seines
Einkommensteuerbescheids geltend
zu machen, führt der erst danach
gestellte Antrag nicht zur Korrektur des
Steuerbescheids, wenn die Zustimmungserklärung
des Unterhaltsempfängers
dem Unterhaltszahler bereits
vor Eintritt der Bestandskraft vorlag.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs