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Logo Dr. Bischoff & Tann Buchprüfungsgesellschaft

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Unternehmer/Beteiligungen

Keine rückwirkende Aufdeckung von stillen Reserven bei Übertragung eines Wirtschaftsguts in ein anderes Betriebsvermögen eines Steuerzahlers und anschließende Veräußerung innerhalb der Sperrfrist

K war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG. Komplementärin der KG war eine kapitalmäßig nicht an der KG beteiligte GmbH. K war auch zivilrechtlicher Eigentümer eines der KG zur Nutzung überlassenen Grundstücks. Er übertrug das Grundstück mit Vertrag vom 13. Dezember 2007 unentgeltlich auf die KG. Dort wurde es in der Gesamthandsbilanz aktiviert und mit weiterem Vertrag vom 13. Dezember 2007 mit Wirkung zum April 2008 veräußert. Das Finanzamt sah in diesem Verkauf einen Verstoß gegen gesetzlich vorgesehene Behaltefristen. Deshalb sollte die Übertragung des Grundstücks von K auf die KG rückwirkend mit dem Teilwert angesetzt, die stillen Reserven aufgelöst und eine dementsprechende Versteuerung vorgenommen werden.
Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt: Wird das Grundstück durch den alleinigen Kommanditisten an der Einpersonen-GmbH & Co. KG unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen dieser KG übertragen, kann die Einlage mit dem Buchwert erfolgen. Das gilt auch, wenn die KG das Grundstück anschließend innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist von drei Jahren veräußert.



Nachträglicher Auflösungsverlust aus wesentlicher Beteiligung nach insolvenzfreier Liquidation auch rückwirkend zu berücksichtigen

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn oder Verlust, den ein wesentlich beteiligter Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erzielt. Die Einkünfte errechnen sich aus dem gemeinen Wert des dem Gesellschafter bei der Auflösung zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens abzüglich der Anschaffungsund Veräußerungskosten. Ein Gewinn ist in dem Jahr zu versteuern, in dem das auf die Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde. Ein Verlust kann bereits in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist, spätestens aber im Jahr der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Durch spätere Ereignisse können sich die ursprünglich ermittelten und bei der Besteuerung berücksichtigten Einkünfte noch ändern. In diesem Fall sind die ursprünglichen Steuerbescheide entsprechend zu ändern.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde eine Bau GmbH 2001 im Handelsregister gelöscht. 2003 wurde eine Nachtragsliquidation angeordnet, weil ein Bauherr noch gerichtlich Gewährleistungsansprüche gegen die GmbH geltend gemacht hatte. Später einigte man sich auf einen Schadensersatz, den der Gesellschafter 2005 zahlen musste. Der Gesellschaftermachte die Zahlung als nachträglichen Auflösungsverlust für den Veranlagungszeitraum 2005 geltend und wollte entsprechende Einkommensteuern erstattet haben. Das Gericht entschied, dass der Schadensersatz als nachträglicher Auflösungsverlust zu werten war. Er war als sog. rückwirkendes Ereignis im Veranlagungszeitraum 2001 zu berücksichtigen.


Umsatzsteuer

Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 01.01.2015

Der Bundesrat hat im Dezember 2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verabschiedet. Das Recht der Selbstanzeigewurde zum 01.01.2015 u. a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge erheblich verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde z. T. wieder der alte Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen möglich. Für Umsatzsteuer- Jahreserklärungen gilt dies allerdings nicht. Diese unterliegen weiterhin dem Vollständigkeitsgebot.
Nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer- Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten wieder als wirksame Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht. Die Tatentdeckung stellt auch keinen Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht. Damit sind seit dem 01.01.2015 wieder mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen möglich. Ebenso ist es für die Korrektur einer Umsatzsteuer- Jahreserklärung des Vorjahres nicht erforderlich, auch zugleich die Umsatzsteuer- Voranmeldungen des laufenden Jahres zu berichtigen.
Bei den Umsatzsteuer-Jahreserklä- rungen besteht das Vollständigkeitsgebot fort, sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen hier auch zukünftig nicht möglich sind. Die „faktische Unmöglichkeit“ der Abgabe von Selbstanzeigen im Unternehmensbereich ist damit eindeutig.
Es bleibt bei der bestehenden strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Die vorgesehene Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung für einfache Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre wurde nicht verwirklicht. Allerdings will der Gesetzgeber den Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige auf generell zehn Jahre ausdehnen. Zukünftig sind demnach Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erforderlich, mindestens jedoch zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.
Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzeige wurden deutlich verschärft. Zukünftig reicht die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem an der Tat Beteiligten für die Sperrwirkung aus. Dies war bisher nur für den Täter vorgesehen. Eine Umsatzsteuer- Nachschau führt nunmehr auch – wie eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung – die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung einer Nachschau ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder gegeben. Die Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist in Zukunft sachlich und zeitlich auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume beschränkt.
Nach neuem Recht wird der Strafzuschlag bereits ab einem Steuerverkürzungsbetrag von 25.000,00 € festgesetzt. Die zu zahlenden Strafzuschläge wurden deutlich erhöht und außerdem gestaffelt: Sie betragen nunmehr 10 % bei Hinterziehungsbeträgen unter 100.000,00 €, 15 % bei Hinterziehungsbeträgen zwischen 100.000,00 und 1 Mio € sowie 20 % bei Hinterziehungsbeträgen über 1 Mio €.



Regelmäßig kein Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung durch GmbH an ihren Geschäftsführer

Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung durch eine Kapitalgesellschaft an ihre Arbeitnehmer führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs regelmäßig dazu, dass die Kapitalgesellschaft die auf hierfür notwendige Eingangsleistungen entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. Die Eingangsleistungen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft. Übernachtungsleistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer erbringt, gehören nur dann zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewirkt werden (z. B. Übernachtungsleistungen anlässlich einer Dienstreise oder einer sonstigen Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers). Bei langfristiger Überlassung einer Wohnung steht das private Wohnbedürfnis des Arbeitnehmers im Vordergrund.
Bei Gebäuden, die nach dem 31.12.2010 angeschafft oder hergestellt worden sind, scheidet ein Vorsteuerabzug auch bei entgeltlicher Überlassung der Wohnung aus.



Bruchteilsgemeinschaft ist nur bei Ausführung eigener steuerbarer Leistungen Unternehmerin und als Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigt

Erwerben mehrere Landwirte gemeinsam einen Mähdrescher, den sie sodann ohne gesondertes Entgelt im Rahmen ihres jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs nutzen, sind die einzelnen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft un- mittelbar Leistungsempfänger bei der Lieferung des Mähdreschers. Sie können deshalb den auf sie entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer aus dem Einkauf des Mähdreschers als Vor- steuer abziehen. Die Bruchteilsgemeinschaft als solche ist nicht Unternehmerin, da sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Erwirbt ein Miteigentümer den Mit- eigentumsanteil eines anderen Miteigentümers, liegt ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen den beiden Miteigentümern vor, sodass der Erwerber die ihm vom Veräußerer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Weist der Veräußerer in der Rechnung die Umsatzsteuer zu niedrig aus, so kann der Leistungsempfänger gleichwohl die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Eine zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer ist (im Gegensatz zu einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer) eine gesetzlich geschuldete Steuer.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs



Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.03.2015 10.04.2015
Umsatzsteuer 10.03.2015 10.04.2015
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.03.2015 Entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.03.2015 Entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung 13.03.2015 13.04.2015
Scheck 06.03.2015 07.04.2015
Sozialversicherung 27.03.2015 28.04.2015
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.



Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Künstlersozialabgabe: Änderungen seit 01.01.2015

Am 01.01.2015 ist das so genannte Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Geringfügigkeitsgrenze

Für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der so genannten Generalklausel unterliegen, wurde eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Danach sind diese Unternehmen abgabepflichtig, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 € übersteigt. Für die so genannten typischen Verwerter gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht.
Die Neuregelung wird erst für die Meldung des Kalenderjahres 2015 (Abgabefrist 31.03.2016) bedeutsam. Die Pflicht der Unternehmen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wird beibehalten.

Betriebsprüfungen

Die Künstlersozialabgabe wird seit 01.01.2015 zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geprüft. Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind oder solche mit mehr als 19 Beschäftigten werden mindestens alle vier Jahre geprüft. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten werden nur dann geprüft, wenn sie zu einem jährlich festzulegenden Prüfkontingent gehören, darüber hinaus nur, wenn sie nach Beratung durch die Träger der DRV keine schriftliche Bestätigung abgeben, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Die jeweilige Prüfung der Arbeitgeber umfasst alle Haupt- und Unterbetriebe. Zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbezogenen Prüfungen hat die Künstlersozialkasse zusätzlich ein eigenes Prüfrecht erhalten.

Ausgleichsvereinigung

Eine Ausgleichsvereinigung erfüllt als Zusammenschluss mehrerer Unterneh- men an deren Stelle die Pflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Zur Erleichterung der Bildung solcher Ausgleichsvereinigungen kann die Künstlersozialkasse mit Zustimmung des Bundesversicherungsamts mit den Ausgleichsvereinigungen vertraglich abweichende Regelungen zum gesetzlichen Melde- und Abgabeverfahren vereinbaren.

Bußgelder

Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt der Bußgeldrahmen nunmehr einheitlich 50.000 €.



Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.
Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Gesetzgeber nun reagiert und entgegen dem BFH die bisherige Verwaltungsauffassung durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 1993 fast unveränderte Wert von 110 € (damals 200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte er mit Wirkung ab 01.01.2015 aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag.
Danach gilt künftig Folgendes:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offen stehen
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet
  • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt
  • „Zuwendungen bis 110 € bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand. Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen.




Sonstiges

Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

Beim Realsplitting kann ein Unterhaltszahler auf Antrag den an seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlten Unterhalt als Sonderausgaben absetzen. Der den Unterhalt empfangende Ehegatte muss zustimmen und im Gegenzug die Beträge als sonstige Einkünfte versteuern. Versäumt es der Unterhaltszahler, die Sonderausgaben vor Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheids geltend zu machen, führt der erst danach gestellte Antrag nicht zur Korrektur des Steuerbescheids, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Unterhaltszahler bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs



(Quelle: Datev)