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Logo Dr. Bischoff & Tann Buchprüfungsgesellschaft

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Unternehmer/Beteiligungen

Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, können jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen wie z. B. Eingabe- oder Übertragungsfehler. Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts schließen dagegen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerzahlers als eigene übernimmt. Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist.
Ein Ingenieur hatte seine selbst erstellten Einnahmenüberschussrechnungen für die Jahre 2002 bis 2005 beim Finanzamt eingereicht. Darin hatte er die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen nicht berücksichtigt, obwohl er diese in den zeitgleich abgegebenen Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen und das Finanzamt die Umsatzsteuer erklärungsgemäß veranlagt hatte.
Nachdem die Einkommensteuerbescheide bestandskräftig waren, bemerkte der Ingenieur seinen Fehler und beantragte den Betriebsausgabenabzug. Dies lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab.
Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelte und ließ die Umsatzsteuerzahlungen im Jahr des Abflusses als Betriebsausgaben zu. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten und damit auch aus der Sicht des Finanzamts ergab sich, dass die umsatzsteuerlich berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nur aufgrund eines mechanischen Versehens des Ingenieurs nicht in seinen Einkommensteuererklärungen erfasst worden waren. Dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts hätte annehmen können, die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen seien wegen vollständiger Zuordnung zu einem anderen Veranlagungszeitraum insgesamt nicht angesetzt worden, fehlte jeglicher Anhaltspunkt.



Mitwirkungspflicht bei Einbuchung ungeklärter Einnahmen in die betriebliche Kasse

Wird Kapital aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, so trifft den einlegenden Unternehmer eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat nachzuweisen, welchen Ursprung der eingelegte Betrag hat. Bleibt die Herkunft unklar, kann die ungeklärte Kapitalzuführung als nicht versteuerte Einnahme behandelt werden. In der hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um einen Kfz-Händler, der einen sechsstelligen Betrag bar in seine Kasse eingebucht und als Herkunft dieser Mittel einen Spielbankgewinn angegeben hatte. Gerade bei Spielbankgewinnen ist die besondere Nachweispflicht von Bedeutung. Eine schriftliche Bestätigung durch das Casino ist ohne Probleme zu erlangen, sodass insoweit ein eindeutiger Nachweis möglich gewesen wäre. Fehlt ein solcher Nachweis, kann die Einlage eine bisher nicht erfasste Betriebseinnahme darstellen.



Lose-Blatt-Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß

Werden Aufzeichnungen für Fahrten mit einem betrieblichen Kraftfahrzeug monatlich auf losen Blättern geführt, stellt dies kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss in gebundener oder in sich geschlossener Form zeitnah geführt werden. Das gilt für den gesamten Zeitraum der Ermittlung innerhalb eines Kalenderjahres.
Ein Handelsvertreter stellte seine Fahrten jeweils für einen Monat auf einem so genannten Reisekosten- Nachweis-Vordruck zusammen. Als Grundlage diente sein Terminkalender, in dem er die Fahrten notiert hatte. Bei diesem Geschehensablauf war davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen nicht zeitnah vorgenommen wurden. Insoweit fehlte es neben der gebundenen Form an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anerkennung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)




Umsatzsteuer

Umsätze von Partyserviceunternehmen unterlagen vor dem 01.07.2011 regelmäßig dem Umsatzsteuerregelsatz

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Umsätze von Partyserviceunternehmen vor dem 01.07.2011 regelmäßig dem Regelsatz und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen. Der ermäßigte Steuersatz kam nur zur Anwendung, wenn lediglich sog. „Standardspeisen", wie sie üblicherweise an Imbissständen abgegeben werden, ohne weitere Dienstleistungselemente (wie z. B. Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar, Dekoration) geliefert wurden.
Für Lieferungen nach dem 30.06.2011 kommt es auf die Art der Speisen nicht mehr an. Auch die Lieferung qualitativ höherwertiger Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, wenn außer der Beförderung keine anderen unterstützenden Dienstleistungen hinzutreten. Schädlich für den ermäßigten Steuersatz ist z. B. das Servieren der Speisen, die Überlassung von Geschirr und Besteck. Die zusätzlichen Dienstleistungselemente müssen dabei von demselben Unternehmer erbracht werden. Erbringt ein anderer Unternehmer diese Dienstleistungen, dabei kann es sich auch um den Ehegatten handeln, führt das nicht dazu, dass die Lieferung der Speisen dem Umsatzsteuerregelsatz unterliegen.



Keine Umsatzsteuerfreiheit für Schönheitsoperationen in einem Krankenhaus

Ästhetische Operationen und Behandlungen sind als Heilbehandlungen nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie zur Beseitigung einer Krankheit, einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich sind. Eingriffe zu rein kosmetischen Zwecken sind steuerpflichtig.
Ästhetische Operationen oder Behandlungen sind erforderlich, wenn der körperliche Mangel zu gesundheitlichen Problemen psychologischer Art geführt hat. Dies muss von entsprechendem Fachpersonal medizinisch festgestellt werden. Zu diesem Fachpersonal gehören z. B. Psychotherapeuten und auf Leiden psychologischer Art spezialisierte Fachärzte. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gehört hierzu nicht der die Operation z. B. als Chirurg durchführende Arzt.



Termine Steuern/Sozialversicherung

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.01.201410.02.2014
Umsatzsteuer10.01.201410.02.2014
Umsatzsteuer-SondervorrauszahlungEntfällt10.02.2014
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung13.01.201413.02.2014
Scheck07.01.201407.02.2014
GewerbesteuerEntfällt/td>17.02.2014
GrundsteuerEntfällt/td>17.02.2014
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:ÜberweisungEntfällt20.02.2014
ScheckEntfällt14.02.2014
Sozialversicherung29.01.201426.02.2014
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.



Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2014

Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat dem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen.
Der Zuschuss für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer ist abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der weiterhin 14,6 % beträgt. Daraus errechnet sich für 2014 ein monatlicher Zuschuss von maximal 295,65 € (14,6 % von 4.050,00 € Beitragsbemessungsgrenze = 591,30 €; davon die Hälfte = 295,65 €).
Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.

Hinweis

Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 41,51 €, in Sachsen 21,26 €.



Keine nachträgliche Reduzierung des Urlaubsanspruchs bei Umstellung auf Teilzeit

Wenn Arbeitnehmer, die zunächst in Vollzeit gearbeitet und entsprechende Urlaubsansprüche erworben haben, diesen Urlaub (z. B. wegen einer Krankheit oder Schwangerschaft) nicht antreten können und danach ihr Arbeitsverhältnis in Teilzeit fortsetzen, tritt entgegen der bisher in Deutschland geübten Praxis keine Reduzierung der erworbenen Urlaubsansprüche im Verhältnis Vollzeit zu Teilzeit ein. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden. Die geschilderte Handhabung verstößt gegen europäisches Recht und ist deshalb nicht zulässig. Die einmal erworbenen Urlaubsansprüche müssen trotz Umstellung auf Teilzeit vollständig gewährt werden.




Grundeigentümer

Vermieter können frühzeitig Zustimmung zu einer Mieterhöhung fordern

Vermieter dürfen auch schon viele Monate vor einer geplanten Mieterhöhung die Zustimmung der Mieter dazu verlangen. Dadurch werden die Mieter nicht benachteiligt, hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Das Gericht gab damit einem Vermieter Recht, der im Januar eine Mieterhöhung für den August angekündigt und das Einverständnis der Mieter eingefordert hatte. Diese klagten dagegen, weil sie sich in ihrem Sonderkündigungsrecht beschnitten sahen. Das Sonderkündigungsrecht gestattet dem Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. Mit dieser Entscheidung weitet das Gericht aber die Rechte der Mieter aus, indem es die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts verlängert. Vorliegend kann der Mieter sein Sonderkündigungsrecht nicht nur bis zum 31. März, sondern entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bis zum 31. Juli ausüben. Damit hätte der Mieter bis zum 30. September in der Wohnung bleiben können, ohne die höhere Miete zahlen zu müssen.
Vermieter, die ihren Mietern Mieterhöhungen ankündigen wollen, sollten bedenken, dass die Rechtsprechung diese Ankündigungen zwar akzeptiert, sich der Sonderkündigungszeitpunkt aber nach hinten verschiebt.



Grunderwerbsteuer auf Hauserrichtungskosten auch bei nicht erkennbarem Zusammenwirken des Grundstücksverkäufers und des Bauunternehmers

Erwirbt jemand ein unbebautes Grundstück, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (nur) der Grundstückskaufpreis, auch wenn der Erwerber das Grundstück anschließend bebaut. Haben Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer jedoch zusammengewirkt, erwirbt der Käufer im Ergebnis ein bebautes Grundstück (sog. einheitliches Vertragswerk). In diesem Fall erhöhen die Bauerrichtungskosten die Grunderwerbsteuer.
Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks kommt es nur darauf an, dass Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer objektiv zusammenwirken. Das Zusammenwirken muss für den Erwerber nicht erkennbar sein. Entscheidend ist, dass dem Käufer vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird. Ob er den Bauvertrag vor oder nach dem Grundstückskaufvertrag abschließt, spielt keine Rolle.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)




Sonstiges

Beurteilung einer Grundstücksschenkung an den Sohn mit unmittelbarer Weiterschenkung an seine Ehefrau

Eine Mutter schenkte ihrem Sohn ein Grundstück. In der notariellen Urkunde verpflichtete er sich, den Wert der Zuwendung auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen. Die Mutter verzichtete auf einen Rückforderungsanspruch. Da sich beide Parteien über den Eigentumsübergang geeinigt hatten, bewilligte die Mutter die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch. Bereits mit der nächsten Urkunde vor demselben Notar übertrug der Sohn die Hälfte des ihm übertragenen Grundstücks auf seine Ehefrau. Sie verpflichtete sich für den Fall der Ehescheidung oder den Fall ihres Vorversterbens vor ihrem Ehemann zur Rückübertragung des Grundstücksanteils an ihn. Die Eintragung ihres Miteigentums sollte im Weg der Kettenauflassung erfolgen. Ihr Ehemann verzichtete aus diesem Grund auf die Zwischeneintragung als Alleineigentümer. Das Finanzamt sah, begründet durch den Geschehensablauf, eine Schenkung der Mutter an ihren Sohn und darüber hinaus eine Schenkung der Mutter an ihre Schwiegertochter.
Dagegen behandelte der Bundesfinanzhof den Vorgang als Schenkung der Mutter an ihren Sohn und sah darüber hinaus eine gesonderte Schenkung des Sohns an seine Ehefrau. Das Gericht begründete seine Auffassung mit folgenden Argumenten:
Wer bei einer Schenkung als Zuwendender und wer als Bedachter anzusehen ist, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Vorschriften. Es ist darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis an dem ihm vorher geschenkten Grundstück hat.
Erhält jemand etwas als Durchgangsperson mit der ausdrücklichen Verpflichtung geschenkt, das Zugewendete an einen Dritten weiterzugeben, liegt eine Schenkung des ersten Zuwendenden an den Dritten vor. Die Mittelsperson ist nicht bereichert. Erfolgt die Zuwendung ohne eine solche Weitergabeverpflichtung, handelt es sich um eine Schenkung an den zuerst Bedachten, die Mittelsperson. Entscheidend ist, dass er über den zugewendeten Gegenstand frei verfügen kann. Diese Voraussetzung liegt selbst dann vor, wenn der ursprünglich Zuwendende mit der Weiterschenkung durch den Bedachten an einen Dritten von vornherein einverstanden ist. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, wenn der zuerst Bedachte den geschenkten Gegenstand vor der sich unmittelbar anschließenden Weiterschenkung nicht tatsächlich als Eigentümer nutzt.
Eine unmittelbare Schenkung des Zuwendenden an den Dritten liegt allerdings dann vor, wenn die Schenkung an den Dritten vor der Schenkung an den Bedachten vorgenommen würde oder beide Schenkungen in einer notariellen Urkunde und damit zeitgleich erfolgen würden.



Hinweis zu den Veranlagungsarten für Ehegatten ab 2013

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gibt es nur noch vier Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehegatten, nämlich

  • „Einzelveranlagung mit Grundtarif
    • Ehegatten haben das Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung
    • Die bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen dem Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich trägt. Auf Antrag der Ehegatten kann eine hälftige Aufteilung erfolgen
    • Die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt
  • Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting
  • Sondersplitting im Trennungsjahr
  • Verwitwetensplitting
Die Wahl der Veranlagungsart für den entsprechenden Veranlagungszeitraum wird durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines Veranlagungszeitraums nur noch geändert werden, wenn:
  • „ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
  • die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
  • sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben. Dabei ist die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten zusammenzurechnen

Hinweis

Bei einem Wahlrecht der Ehegatten kann die Entscheidung über Einzeloder Zusammenveranlagung erst getroffen werden, wenn sämtliche Daten für die Steuererklärung des Veranlagungszeitraums vorliegen.

(Quelle: Datev)