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Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung die mittelständische Wirtschaft von Bürokratie entlasten, weil die daraus entstehenden Kosten insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Dynamik beeinträchtigen.
Bei Betriebsprüfungen im Gastronomiegewerbe
wenden die Prüfer
häufig den sog. Zeitreihenvergleich
an, um die erklärten Umsätze
zu überprüfen. Hierbei werden die
Summe der Umsätze und der Wareneinsätze
einer Woche gegenübergestellt
und der sich daraus
ergebende Rohgewinnaufschlagsatz
ermittelt. Der höchste Aufschlagsatz
eines beliebigen 10-Wochen-
Zeitraums innerhalb eines
Jahres wird dann auf den Wareneinsatz
des ganzen Jahres angewendet
und mit den erklärten
Umsätzen verglichen. Weil die so
errechneten Umsätze meistens
höher als die erklärten sind, schätzt
der Betriebsprüfer die höheren Besteuerungsgrundlagen
mit den entsprechenden
Steuerfolgen.
Der Bundesfinanzhof hat sich
sehr ausführlich mit der Problematik
des Zeitreihenvergleichs eines Gastronomiebetriebs
auseinandergesetzt
und für die Praxis folgende
Hinweise zur Anwendbarkeit gegeben:
Wichtig war dem Gericht noch der Hinweis, dass Speisekarten und beim Einsatz von elektronischen Registrierkassen die Betriebsanleitung und die Programmierprotokolle aufbewahrungspflichtig sind. Fehlen diese, ist das Finanzamt schon deswegen zu Schätzungen berechtigt.
Bei Gastronomiebetrieben mit großer Lagerhaltung, z. B. in Kühlhäusern oder mit schwankenden Einoder Verkaufspreisen ist der Zeitreihenvergleich methodisch ungeeignet.
Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung einen
Vermögensvorteil im Sinne einer
bei ihr eintretenden Vermögensminderung
und hat die Zuwendung ihren Anlass
im Gesellschaftsverhältnis (zumindest
ihre Mitveranlassung), liegt eine
verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
vor.
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste
sich mit folgendem Fall auseinandersetzen:
Eine Kundin hatte die ihr von
einer GmbH in Rechnung gestellten
Beträge nicht auf das in den Rechnungen
angegebene Bankkonto der GmbH,
sondern auf das gemeinsame Konto
des Gesellschafter-Geschäftsführers
der GmbH und seiner Frau überwiesen.
Den Betrag buchte man anschließend
nicht als Einnahmen, sondern als
Bareinzahlung in die Kasse der GmbH.
Der BFH bestätigte die Auffassung
der Finanzverwaltung und auch des Finanzgerichts,
dass es sich bei den Zahlungen
um vGA handelte, die beim Gesellschafter-
Geschäftsführer Einkünfte
aus Kapitalvermögen waren. Dabei war
unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft,
handelnd durch ihren Gesellschafter-
Geschäftsführer, erkannt hat, dass sie
durch ihre Handhabung vGA bewirkt
hat. Auch der Umstand, dass die Zahlungen
der GmbH Rechnungen auf das
Privatkonto der Eheleute durch Dritte
erfolgten, ändert nichts daran.
Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichts-
hof der Europäischen Union (EuGH)
die Frage vorgelegt, wie weit der Vorsteuerausschluss
im nationalen Recht
für Gegenstände geht, die der Unternehmer
zu weniger als 10 % für sein
Unternehmen nutzt. Das Unionsrecht
ermächtigt Deutschland, den Vorsteuer-
abzug für solche Gegenstände zu versagen,
„die zu mehr als 90 % für private
Zwecke des Steuerpflichtigen
[Unternehmers] oder seines Personals
oder allgemein für unternehmensfremde
Zwecke genutzt werden“.
Ein Unternehmer kann drei verschiedene
Sphären haben: Er hat eine
unternehmerische Sphäre (Sphäre 1).
Daneben hat er regelmäßig eine unternehmensfremde
(private) Sphäre
(Sphäre 2). Er kann zusätzlich eine nichtunternehmerische,
aber nicht unternehmensfremde
Sphäre haben (Sphäre 3).
Zu dieser letzten Sphäre gehören z. B.:
unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins,
die aus ideellen Vereinszwecken
verfolgt werden; hoheitliche Tätigkeiten
einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts; das bloße Erwerben, Halten
und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen
Beteiligungen. Allen diesen
Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie
nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit des
Unternehmers gehören, aber auch nicht
als private Tätigkeiten angesehen werden
können.
Nutzt der Unternehmer einen Gegenstand
zu 95 % in der unternehmensfremden
Sphäre (Sphäre 2), ist
unstreitig der Vorsteuerabzug auf den
Einkauf in voller Höhe ausgeschlossen.
Der Bundesfinanzhof hält es für unions-
rechtlich fraglich, ob der Vorsteuerabzug
auch in voller Höhe ausgeschlossen
ist, wenn der Gegenstand zu 95 %
in der nichtunternehmerischen, aber
nicht unternehmensfremden Sphäre
(Sphäre 3) und zu 5 % in der unternehmerischen
Sphäre (Sphäre 1) genutzt
wird oder ob dann nicht ein Vorsteuerabzug
in Höhe von 5 % zu gewähren
ist. Es spreche vieles dafür, die Ermächtigung
an Deutschland so auszulegen,
dass sie den vollen Vorsteuerabzug nur
bei einer mehr als 90 %-igen unternehmensfremden
Nutzung (Sphäre 2)
ausschließt. Da die Auslegung des
Unionsrechts dem EuGH obliegt, hat er
diesem die Frage vorgelegt.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 12.10.2015 | 10.11.2015 | |
Umsatzsteuer | 12.10.2015 | 10.11.2015 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 15.10.2015 | 13.11.2015 |
Scheck | 09.10.2015 | 06.11.2015 | |
Gewerbesteuer | Entfällt | 16.11.2015 | |
Grundsteuer | Entfällt | 16.11.2015 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | Entfällt | 19.11.2015 |
Scheck | Entfällt | 13.11.2015 | |
Sozialversicherung | 28.10.2015 | 26.11.2015 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die seit 01.08.2015 gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958 € dahin gehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) sind die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
Die Minijob-Zentrale hat mitgeteilt, dass sich die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung seit dem 1. September 2015 verändert haben:
Die Erstattungsleistungen betragen
unverändert 80 % (U1) bzw. 100 % (U2).
Wenn der Minijob-Zentrale ein Dauer-
Beitragsnachweis vorliegt, wird dieser
ab dem Beitragsmonat September 2015
automatisch angepasst. Es ist nichts
weiter zu unternehmen, es sei denn,
die Höhe der abzuführenden Abgaben
ändert sich aus einem anderen Grund.
Falls die Abgaben monatlich überwiesen
werden und deshalb ein Dauerauftrag
bei der Bank eingerichtet ist,
muss dieser erstmals zur Fälligkeit am
28. September 2015 abgeändert werden.
Wenn Sie der Minijob-Zentrale ein
SEPA-Basislastschriftmandat erteilt haben,
bucht diese die fälligen Abgaben
unter Berücksichtigung der neuen Umlagesätze
rechtzeitig zum jeweiligen
Fälligkeitstermin ab. Es muss hierzu
nichts veranlasst werden.
Privathaushalte müssen keine Änderungen
vornehmen. Die Minijob-Zentrale
übernimmt (wie üblich) die Berechnung
der Abgaben.
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung
hatte der Bundesfinanzhof
(BFH) im Jahre 2011 die Kosten eines
Zivilprozesses unabhängig von dessen
Gegenstand als außergewöhnliche Belastung
anerkannt. Solche Aufwendungen
waren dann abziehbar, wenn sich
bei einem Prozess hinreichend Aussicht
auf Erfolg ergab und keine Mutwilligkeit
vorlag.
Nunmehr ist der BFH zur alten
Rechtsprechung zurückgekehrt, nach
der Prozesskosten, namentlich Zivilprozesskosten,
grundsätzlich nicht
zwangsläufig erwachsen. Danach sind
die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen
keine außergewöhnlichen
Belastungen. Etwas anderes kann ausnahmsweise
gelten, wenn ein Rechtsstreit
einen für den Steuerzahler existenziell
wichtigen Bereich oder den
Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
Die Kosten eines Zivilprozesses
sind also grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch
das die Prozessführung mit der Folge
der Zahlungsverpflichtung verursachende
Ereignis für den Steuerzahler
zwangsläufig ist.
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt hat, können verschiedene Entlastungen in Kraft treten. Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Änderungen:
Die Anhebung des Grundfreibetrags für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt.
Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Die Erhöhung für 2015 wird ab Oktober 2015 in einem Betrag nachgezahlt. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
Die Anhebung des Entlastungsbetrags wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Der für das zweite und weitere Kinder zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 € (bisher: 8.354 €) erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 €. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet.