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Zum 1. Januar 2018 greifen wesentliche Änderungen des Mutterschutzgesetzes, durch die der Arbeitsschutz von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit verstärkt wird. Der geschützte Personenkreis wird erheblich ausgeweitet. Gesetzlich geschützt werden künftig u. a. auch
Arbeitgeber sollen Beschäftigungsverbote
aus betrieblichen Gründen vermeiden.
Diese sollen nur noch dann in
Betracht kommen, wenn alle anderen
Maßnahmen, eine unverantwortbare
Gefährdung zu vermeiden, versagen.
Daher werden Arbeitgeber verpflichtet,
konkrete Arbeitsplätze hinsichtlich einer
solchen Gefährdung zu beurteilen. Liegt
eine unverantwortbare Gefährdung vor,
greift ein dreistufi ges Verfahren.
Stufe 1: Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen
durch Schutzmaßnahmen
umgestalten.
Stufe 2: Ist das nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich,
muss der Arbeitgeber einen anderen
geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz
für die schwangere Frau finden.
Stufe 3: Erst wenn der Arbeitgeber unverantwortbare
Gefährdungen weder
durch Schutzmaßnahmen noch durch
einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen
kann, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot.
Darüber hinausgehend soll es Arbeitsverbote
gegen den Willen der Frau
künftig nicht mehr geben. Grundsätzlich
darf ein Arbeitgeber eine schwangere
oder stillende Frau nicht zwischen
20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Sofern
die Frau jedoch einwilligt, aus ärztlicher
Sicht nichts dagegen spricht und
insbesondere eine unverantwortbare
Gefährdung ausgeschlossen ist, darf
der Arbeitgeber sie bis 22 Uhr beschäftigen.
Auch die Möglichkeit der
Sonn- und Feiertagsarbeit wird auf
Wunsch der Schwangeren erweitert.
Bereits seit der Verkündung des Gesetzes am 30. Mai 2017 erhalten Mütter von Kindern mit Behinderungen insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz und damit vier Wochen mehr als bisher. Weiterhin gibt es einen Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben.
Bis zum Veranlagungszeitraum 1997
galt für Gewinne, die insolvenzgefährdeten
Unternehmen durch einen
Forderungsverzicht der Gläubiger
entstanden, eine gesetzliche Steuerbefreiung.
Seitdem waren Sanierungsgewinne
regelmäßig steuerpflichtig. Durch den im März 2003
herausgegebenen sog. Sanierungserlass
konnten Finanzämter den betroffenen
Unternehmen jedoch ggf.
durch eine Stundung oder einen
Erlass der Steuer helfen.
Da es der Finanzverwaltung verwehrt
ist, diese Gewinne aufgrund
eigener Entscheidung von der Besteuerung
zu befreien, wurde der
Sanierungserlass durch den Bundesfi
nanzhof verworfen. Daraufhin hat
das Bundesministerium der Finanzen
den Erlass insoweit für weiterhin
uneingeschränkt anwendbar erklärt,
wie die an der Sanierung beteiligten
Gläubiger bis einschließlich zum
8. Februar 2017 (Veröffentlichung
des Beschlusses des Bundesfinanzhofs)
endgültig auf ihre Forderungen
verzichtet haben.
Auch diese Verwaltungsanweisung
verstößt nach Überzeugung
des Bundesfi nanzhofs gegen den
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung und ist daher rechtswidrig.
Solche Regelungen hätte nur
der Gesetzgeber treffen können.
Inzwischen sind antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden. Die gesetzlichen Regelungen sind erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden. Sie stehen jedoch noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission.
Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-
Geschäftsführer einer GmbH
ist – unabhängig von der Höhe seiner
Beteiligung – u. a. steuerlich nicht anzuerkennen,
wenn sie in Bezug auf die
bisherigen Gesamtbezüge als unangemessen
angesehen werden muss. Von
der Rechtsprechung anerkannt werden
Pensionszusagen bis maximal 75 % der
zuletzt bezogenen Bruttobezüge des
Geschäftsführers unter Anrechnung einer
ggf. zusätzlich bezogenen Sozialversicherungsrente.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht
hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Einem Geschäftsführer war eine
Pension zugesagt. Ein Vertrag regelte,
dass der bestehende Anstellungsvertrag
mit Vollendung des 65. Lebensjahrs des
Geschäftsführers aufgelöst werden soll.
Die Rechte aus der ursprünglichen Pensionszusage
blieben unberührt. Da der
Geschäftsführer weiterhin für die GmbH
tätig sein wollte, wurde ein neuer Arbeitsvertrag
mit einer monatlichen Bruttovergütung
von 1.500 € abgeschlossen.
Das Finanzamt war der Meinung,
dass die seinerzeit gebildete Pensionsrückstellung
zu deckeln sei (neue Berechnungsgrundlage
75 % von 1.500 € =
1.125 €) und löste einen Teil der Pensionsrückstellung
gewinnerhöhend auf.
Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung
nicht und ging bei der Berechnung
der Pensionsrückstellung von
der ursprünglichen Pensionshöhe (mtl.
3.417 €) aus. Es beanstandet nicht, dass
ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach
Eintritt des Versorgungsfalls sein Dienstverhältnis
fortsetzt, sieht in der Gehaltszahlung
jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung,
wenn sie nicht entweder
auf die Pension angerechnet oder aber
der Pensionsbeginn bis zur Einstellung
der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben
wird.
Wegen der im Urteilsfall unterbliebenen
Anrechnung auf die Pension
wurde das monatlich gezahlte Arbeitsentgelt
als verdeckte Gewinnausschüttung
behandelt.
Der Bundesfi nanzhof muss abschließend
entscheiden.
Grundsätzlich ist es möglich, nach Beendigung des eigentlichen Dienstverhältnisses ein neues Vertragsverhältnis zu begründen. Dies sollte nach Möglichkeit auf freiberufl icher Basis durch Abschluss eines Beratervertrags geschehen. Das Honorar muss nicht auf die Pension angerechnet werden.
Unternehmer sind unter bestimmten Vorauszahlungen verpfl ichtet, während des laufenden Jahrs Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr
als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt
den Unternehmer von der Verpfl
ichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
und von der Entrichtung von
Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2017 ein VorsteuerÜberschuss
von mehr als 7.500 € ergeben
hat, kann durch Abgabe der
Voranmeldung Januar 2018 bis zum
12.02.2018 statt des Kalendervierteljahrs
der monatliche Voranmeldungszeitraum
beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen
monatlich abgeben,
können Fristverlängerung für 2018 in
Anspruch nehmen, wenn sie bis zum
12.02.2018 einen Antrag beim Finanzamt
stellen.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig,
dass eine Sondervorauszahlung
in Höhe eines Elftels der Summe der
Vorauszahlungen für 2017 angemeldet
und bis zum 12.02.2018 geleistet wird.
Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 11.02.2019 fällige Vorauszahlung
für Dezember 2018 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die Voranmeldungen
und Vorauszahlungen jeweils
einen Monat später fällig sind. D. h.
die Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum
Januar 2018 müssen grundsätzlich
erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt
folgenden Monats
abgegeben werden. Fällt der 10. auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag,
ist der nächste Werktag der Stichtag.
Zu beachten ist, dass ein einmal
gestellter und genehmigter Antrag so
lange gilt, bis der Unternehmer den
Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt
die Fristverlängerung widerruft.
Vierteljahreszahler müssen keine
Sondervorauszahlung entrichten. Auch
für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte
Fristverlängerung für die folgenden
Kalenderjahre weiter, wenn sich
die Verhältnisse nicht geändert haben.
Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen
bis zum 10.04.2018 zu stellen.
Für Unternehmer, die ihre berufl iche
oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen,
ist im Jahr der Aufnahme der
Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich
der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.01.2018 | 12.02.2018 | |
Umsatzsteuer | 10.01.2018 | 12.02.2018 | |
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung | Entfällt | 12.02.2018 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 15.01.2018 | 15.02.2018 |
Scheck | 05.01.2018 | 09.02.2018 | |
Gewerbesteuer | Entfällt | 15.02.2018 | |
Grundsteuer | Entfällt | 15.02.2018 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | Entfällt | 19.02.2018 |
Scheck | Entfällt | 12.02.2018 | |
Sozialversicherung | 29.01.2018 | 26.02.2018 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen |
Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswert freie Unterkunft | Alte und neue Bundesländer |
---|---|
Monat | 226,00 € |
Kalendertag | 7,53 € |
Für den m² | 3,97 € |
Für den m² (bei einfacher Ausstattung) | 3,24 € |
Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt
Sachbezüge in Form von Verpflegung,
richtet sich der Wert nach der
Sachbezugsverordnung. Die sich daraus
ergebenden Werte werden in die
Berechnung der Lohnsteuer und der
Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst die
Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und
Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht
alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der
anteilige Sachbezugswert nur für die
gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche
und Auszubildende gibt es keinen
Abschlag mehr. Für Familienangehörige
sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende
Werte:
Monat € | Kalendertag € | |
---|---|---|
Werte für freie Verpflegung | ||
alle Mahlzeiten | 246,00 | 8,20 |
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung | ||
Frühstück | 52,00 | 1,73 |
Mittag- u. Abendessen je | 97,00 | 3,23 |
Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
Bereits seit dem 1. Oktober 2017 unterliegen
alle inländischen juristischen
Personen des Privatrechts, eingetragenen
Personengesellschaften (mit Ausnahme
von BGB-Außengesellschaften),
Verwalter sog. Trusts und Treuhänder
den gesetzlichen Pfl ichten im Zusammenhang
mit dem neu geschaffenen
Transparenzregister. Hierbei handelt es
sich um eine beim Bundesanzeiger
geführte elektronische Plattform. Ab
dem 27. Dezember 2017 ist erstmals
die Einsichtnahme der Registereintragungen
möglich.
Ergeben sich die hinter einem Unternehmen
stehenden wirtschaftlich Berechtigten
nicht bereits aus anderen
öffentlichen Quellen, wie dem Handels-,
Vereins- oder Unternehmensregister,
sind Geschäftsführung, Verwalter
bzw. Treuhänder verpfl ichtet, diese
unverzüglich beim Transparenzregister
zu melden. Als wirtschaftlich Berechtigte
zählen natürliche Personen, die
unmittelbar oder mittelbar mehr als
25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte
halten oder auf vergleichbare
Weise Kontrolle ausüben. Die einzuholenden
und beim Transparenzregister
einzureichenden Informationen umfassen
Vor- und Nachname, Geburtsdatum,
Wohnort sowie Art und Umfang
des wirtschaftlichen Interesses nebst
etwaiger Änderungen dieser Angaben.
Börsennotierte Gesellschaften sind unter
bestimmten Bedingungen ausgenommen.
Wer seine Pfl icht zur Einholung, Aufbewahrung
oder Mitteilung der notwendigen
Angaben nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erfüllt, handelt
ordnungswidrig und kann mit einer erheblichen
Geldbuße belegt werden.
Die ab Ende Dezember 2017 mögliche
Einsichtnahme in das Transparenzregister
ist regelmäßig nur bestimmten
Berufsgruppen oder unter Darlegung
des berechtigten Interesses möglich.
Eine GmbH hat beim Handelsregister eine Gesellschafterliste hinterlegt. Daraus ergibt sich, dass drei natürliche Personen jeweils mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile halten. In diesem Fall bedarf es regelmäßig keiner weiteren Handlungen der Meldepfl ichtigen. Steht hinter einem der Gesellschafter jedoch ein Treugeber, der sich nicht aus einem öffentlich zugänglichen Register ergibt, ist dieser anzugeben.
Betroffene Gesellschaften sollten regelmäßig überprüfen, ob sich Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten ergeben haben. Es empfiehlt sich daher, ein entsprechendes Compliance-System einzurichten.