Sie möchten mit uns in Kontakt treten oder haben eine Frage? Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit sich über das Kontaktformular an uns zu wenden.
Die im Einkommensteuergesetz geregelten
Grenzen für den Abzug unangemessener
Aufwendungen gelten auch
für die Beschaffung ausschließlich betrieblich
genutzter PKW. Ob die Aufwendungen
für das Fahrzeug unangemessen
sind, bestimmt sich weiter
danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter
Unternehmer – ungeachtetseiner
Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen
selbst bestimmen
zu dürfen – angesichts der erwarteten
Vorteile und Kosten die Aufwendungen
nach den Umständen des Einzelfalles
ebenfalls auf sich genommen haben
würde.
So hat der Bundesfinanzhof im Falle
eines Tierarztes entschieden, der die
Kosten für einen für rd. 2.000 € pro Monat geleasten Sportwagen als Betriebsausgaben
abziehen wollte. Bei
einer jährlichen Fahrleistung von nur
2.400 bis 3.800 km lag der durch Fahrtenbuch
nachgewiesene betriebliche
Anteil (Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen)
bei etwa 90 %.
Nach Ansicht des Gerichts waren
die Aufwendungen für das Fahrzeug
wegen des absolut geringen betrieblichen
Nutzungsumfangs des Sportwagens
sowie wegen der Beschränkung
der wenigen Fahrten auf Reisen
zu Fortbildungsveranstaltungen oder
Gerichtsterminen und damit wegen fehl-
enden Einsatzes in der berufstypischen
tierärztlichen Betreuung einerseits
und
des hohen Repräsentationswerts eines
Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits
unangemessen. Zur Berechnung
des angemessenen Teils der Aufwendungen
kann auf durchschnittliche
Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere
Modelle gängiger Marken der
Oberklasse in Internetforen zurückgegriffen
werden.
Das Gericht hat hier auf Erfahrungswerte verwiesen, die mit erheblichen Risiken verbunden sind. Welche Modelle der Oberklasse und welche Internetforen (in die man alles einstellen kann) sind gemeint? Wer ein Luxusfahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnet, muss im Einzelfall mit Kürzung der Aufwendungen rechnen, selbst wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.
Die korrespondierende Bilanzierung von
Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters
in dessen Sonderbilanz
und der Gesamthandelsbilanz ist nach
Ausscheiden des Gesellschafters fortzuführen.
Die Pensionszahlungen nach dem
Ausscheiden gehören zu den Sondervergütungen.
Sie werden zwar bei
der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft als betrieblicher Aufwand
berücksichtigt, stellen jedoch bei dem
betroffenen Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen
dar. Durch diese Handhabung
soll sicher gestellt werden,
dass die nachträglich bezogenen Einkünfte
auch gewerbesteuerlich zutreffend
erfasst werden können.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Durch Überentnahmen verursachte
Schuldzinsen sind nur beschränkt abzugsfähig.
Die Überentnahmen ermitteln
sich aus dem Betrag der Entnahmen,
soweit diese den Gewinn und die
Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
Dabei sind an den Gesellschafter
gezahlte Schuldzinsen nicht mit zu
berücksichtigen, soweit sie als Sondervergütungen
behandelt worden sind.
Dies gilt nicht nur bei einer unmittelbaren,
sondern auch bei einer mittelbaren
Beteiligung über eine oder mehrere
Personengesellschaften.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Eine Geschäftsveräußerung, die nicht
der Umsatzsteuer unterliegt, setzt vo-
raus, dass der Unternehmer sein ganzes
Unternehmen oder einen Teil des
Unternehmens veräußert und der Erwerber
beabsichtigt, das Unternehmen
fortzuführen. Der Veräußerer darf das
Unternehmen also nicht auf eigene
Rechnung und Gefahr selbst fortführen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
ist für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung
unschädlich, wenn
Veräußerer und Erwerber den Vollzug
der Vereinbarung vorübergehend aussetzen,
um steuerrechtliche Zweifelsfragen
zu klären. Führt in der Zwischenzeit
der Veräußerer das Unternehmen
fort, bleibt die Geschäftsveräußerung
gleichwohl nichtsteuerbar.
Ein Unternehmer kann bei der Vermietung
und Verpachtung von GrunMindestbemessungsgrundlage ist diejenige
Bemessungsgrundlage, die zur
Berechnung der Umsatzsteuer verwen-
det wird, wenn ein Entgelt entweder
nicht vorhanden ist oder ein Geschäft
zwischen nahe stehenden Personen vorliegt,
bei denen ein Entgelt unterhalb
des üblichen Marktpreises vereinbart
worden ist. Ziel der Mindestbemessungsgrundlage
ist es, unbelasteten
privaten Konsum eines Unternehmers
und der ihm nahe stehenden Kreise
zu verhindern, insbesondere auch eine
missbräuchliche Ausnutzung des Vorsteuerabzugs
durch Unternehmer zur
Entlastung ihres privaten Konsums von
der Umsatzsteuer schon im Ansatz unmöglich
zu machen.
Mit einem solchen Fall hatte
sich der Bundesfinanzhof zu befassen:
Eheleute errichteten im Jahr
2005 als Grundstücksgemeinschaft
eine Schweinezuchtanlage. Diese
verpachteten
sie umsatzsteuerpflichtig
an den zum Vorsteuerabzug berechtigten
Sohn, der einen landwirtschaftlichen
Betrieb führte. Die im Zusammenhang mit der Anschaffung und
Herstellung anfallenden Vorsteuerbeträge
machte die Grundstücksgemeinschaft
in den Jahren 2005 bis 2007
geltend. Aus der Verpachtung erklärte
sie steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt
ermittelte die Mindestbemessungsgrundlage
und erhöhte die Pacht.
Das Gericht hat entschieden, dass
die in vollem Umfang steuerpflichtigen
Umsätze der Grundstücksgemeinschaft
aus der Verpachtung nicht nach der
Mindestbemessungsgrundlage, sondern
nach dem Entgelt zu bemessen sind.
Die Mindestbemessungsgrundlage ist
bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug
berechtigten Unternehmer
dann nicht anwendbar, wenn der vom
Leistungsempfänger in Anspruch genommene
Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung
unterliegt.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.10.2014 | 10.11.2014 | |
Umsatzsteuer | 10.10.2014 | 10.11.2014 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.10.2014 | 13.11.2014 |
Scheck | 07.10.2014 | 07.11.2014 | |
Gewerbesteuer | Entfällt | 17.11.2014 | |
Grundsteuer | Entfällt | 17.11.2014 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | Entfällt | 20.11.2014 |
Scheck | Entfällt | 14.11.2014 | |
Sozialversicherung | 29.10.2014 | 26.11.2014 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Entstehen einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung notwendige Mehraufwendungen, sind diese als Werbungskosten abzugsfähig. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Eine Arbeitnehmerin, die in A tätig war, schloss im Mai 2008 einen Mietvertrag über eine in A gelegene Zweizimmerwohnung ab. Diese Wohnung erklärte sie am 30. Oktober 2008 gegenüber der Meldebehörde als Hauptwohnung. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 machte sie wegen der Wohnung in A Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzgericht sah die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung nicht als gegeben. Dem hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Wenn der Steuerzahler nicht nachweisen kann, dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt und halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr zu Hause gewohnt hat, die Wohnung nur vor, liegt kein eigener Hausstand des Kindes vor. Das Gericht führt weiter aus:
Nach einem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union dürfen nationale
Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten
nicht vorsehen und auch nicht in
dem Sinne ausgelegt werden, dass der
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
für nicht genommenen Urlaub unter-
geht, wenn das Arbeitsverhältnis durch
den Tod des Arbeitnehmers endet. Zumindest
muss dann eine Abgeltung in
Geld erfolgen. Diese darf nicht davon
abhängig gemacht werden, dass der
Betroffene im Vorfeld einen Antrag auf
Urlaubsgewährung oder Ausgleichszahlung
gestellt hat.
Die Witwe eines in Deutschland
verstorbenen Arbeitnehmers hatte von
dessen ehemaligem Arbeitgeber einen
finanziellen Ausgleich für von ihrem
Ehemann nicht genommenen Jahresurlaub
verlangt. Der Arbeitgeber weigerte
sich und verwies darauf, dass
Zweifel daran bestünden, dass es sich
bei dem Anspruch auf Urlaub um einen
vererbbaren Anspruch handele. Daraufhin
klagte die Frau. Während ihre Klage
vor dem Arbeitsgericht unter Hinweis
auf eine entgegenstehende Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts
abgewiesen wurde, legte das Landesarbeitsgericht
den Fall dem Gerichtshof
der Europäischen Union vor.
Dieser verwies darauf, dass in den
maßgeblichen Vorschriften des europäischen
Rechts von „bezahltem Mindestjahresurlaub“
die Rede sei und leitete
daraus her, dass ein Anspruch auf
finanziellen Ausgleich durch den Tod
des Arbeitnehmers nicht untergeht.
Weil der Verstorbene in den letzten
Jahren vor seinem Tod über lange Strecken
arbeitsunfähig war und keinen Urlaub
nahm, ging es im konkreten Fall
um den Ausgleich von 140,5 offenen
Tagen Jahresurlaub.
Eine auswärtige Baustelle ist nach der
bis 2013 gültigen Rechtslage keine regelmäßige
Arbeitsstätte, auch wenn
sie der Arbeitnehmer fortdauernd und
immer wieder aufsucht. Eine regelmäßige
Arbeitsstätte kann nur eine
ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung
des Arbeitgebers sein, der der
Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit
immer wieder aufsucht. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, sind die
Fahrtkosten nach den Grundsätzen für
beruflich veranlasste Fahrten uneingeschränkt
abzugsfähig.
Nach dem neuen Reisekostenrecht
ab 2014 ist hier u. U. eine andere Beurteilung
möglich. Auch eine Baustelle
als ortsfeste Einrichtung eines Dritten
kann unter bestimmten Voraussetzungen
eine erste Tätigkeitsstätte darstellen.
Bestimmt der Arbeitgeber den
Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte,
sind für den Einsatz auf einer Großbaustelle
weiterhin Reisekosten nach den
allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Eine Kündigung ohne Anhörung des
Betriebsrats ist unwirksam. Bei der Anhörung
sind dem Betriebsrat die Gründe
der Kündigung mitzuteilen. Der Betriebsrat
muss anhand der mitgeteilten
Gründe in die Lage versetzt werden,
innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist
ohne eigene Nachforschungen Stellung
nehmen zu können.
Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung
auf häufige krankheitsbedingte
Fehlzeiten, so muss er dem Betriebsrat
die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre bekanntgeben. Es genügt
nicht, diese lediglich addiert gebündelt
mitzuteilen.
Durch das im Juli 2014 verabschiedete
so genannte Tarifautonomiestärkungsgesetz
wird ab dem 01.01.2015
grundsätzlich ein gesetzlicher Min-
destlohn von 8,50 € eingeführt. In
den ersten beiden Jahren kann in
einzelnen Branchen über Tarifverträgedavon
noch abgewichen werden;
ab dem 01.01.2017 gilt der Mindestlohn
dann ausnahmslos.
Nachfolgend die wichtigsten Informationen
hierzu:
Ein Grundstückseigentümer bewohnte
eine ihm gehörende Wohnung zu eigenen
Wohnzwecken. Später mietete er
für sich eine andere Wohnung an und
vermietete die bisher von ihm eigengenutzte
Wohnung. Die Mietaufwendungen
für die jetzt von ihm zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Wohnung
machte er bei der vermieteten Wohnung
als Werbungskosten geltend. Zur
Begründung führte er an, dass das Entstehen
seiner Mietaufwendungen notwendige
Bedingung und Voraussetzung
für das Vermieten seiner vorher selbst
genutzten Wohnung sei. Seine jetzige
Eigenmiete sei durch die Vermietung
veranlasst.
Der Bundesfinanzhof folgte dem
nicht. Aufwendungen für das private
Wohnen gehören grundsätzlich zu den
nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung.
Sie sind durch den Grundfreibetrag
abgegolten. Auslösendes
Moment für die eigenen Mietaufwendungen
war die private Entscheidung
zum Umzug und zur Nutzung dieser
Wohnung für eigene Wohnzwecke.
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
(AfaA) setzt entweder die Substanzeinbuße
oder Einschränkung der
Nutzungsmöglichkeit eines bestehenden
Wirtschaftsguts voraus. Es muss
sich folglich um eine technische oder
wirtschaftliche Abnutzung handeln.
Für ein Gebäude liegen diese Voraussetzungen
vor, wenn es bei Beendigung
des Mietverhältnisses durch die
auf den bisherigen Mieter ausgerichtete
Gestaltung nicht mehr oder nur eingeschränkt
an einen Dritten vermietbar
ist. Die einschränkenden Nutzungsmöglichkeiten
müssen sich während der Vermietungsphase
ergeben haben. Wird
ein bereits mit Mängeln behaftetes
Gebäude erworben, kommt eine AfaA
nicht in Frage. Maßstab für die Beurteilung
eines abschreibungsfähigen Mangels
ist der Vergleich zwischen der Nutzbarkeit
zum Zeitpunkt des Erwerbs und
dem späteren Zeitpunkt der Geltendmachung
einer AfaA.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Wird ein Darlehen während des Laufs der Zinsbindung zurückgezahlt, kann das Kreditinstitut eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer ein vermietetes Wohnhaus veräußert. Mit dem Verkaufspreis löste er ein Darlehen bei seiner Bank ab, die hierfür allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt hatte. Der Grundstückseigentümer wollte den gezahlten Betrag als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen. Das Gericht entschied aber, dass Vorfälligkeitsentschädigungen im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf nicht abzugsfähig sind.
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist aber steuerlich abzugsfähig, wenn das Haus weiterhin vermietet wird.
Maklerkosten für den Verkauf eines im
Privatvermögen befindlichen Grundstücks
sind grundsätzlich den Veräußerungskosten
zuzurechnen.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem
besonders gelagerten Sachverhalt
Maklerkosten als Werbungskosten bei
den Mieteinkünften anerkannt. Im entschiedenen
Fall hatte ein Grundstückseigentümer
ein Mietwohnhaus durch
einen Makler verkaufen lassen. Der
Kaufpreis wurde vom Käufer vereinbarungsgemäß
direkt an eine Bank überwiesen,
die ein Darlehen zur Finanzierung
eines anderen Mietwohnhauses
gewährt hatte. Hierdurch sanken die
Zinsaufwendungen für dieses Wohnhaus.
Die Maklerkosten machte er als
Werbungskosten insoweit geltend, als
mit dem Verkaufspreis das Darlehen
getilgt wurde. Das Gericht machte in
seiner Entscheidung deutlich, dass die
Maklerkosten aber nur dann abzugsfähig
sind, wenn der Verkaufspreis des
Hauses von vornherein zur Darlehenstilgung
für das andere Objekt vorgesehen
war.