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Unternehmer/Beteiligungen

Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers

Die im Einkommensteuergesetz geregelten Grenzen für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW. Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen sind, bestimmt sich weiter danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtetseiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls auf sich genommen haben würde.
So hat der Bundesfinanzhof im Falle eines Tierarztes entschieden, der die Kosten für einen für rd. 2.000 € pro Monat geleasten Sportwagen als Betriebsausgaben abziehen wollte. Bei einer jährlichen Fahrleistung von nur 2.400 bis 3.800 km lag der durch Fahrtenbuch nachgewiesene betriebliche Anteil (Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen) bei etwa 90 %.
Nach Ansicht des Gerichts waren die Aufwendungen für das Fahrzeug wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehl- enden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentationswerts eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits unangemessen. Zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen kann auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückgegriffen werden.


Hinweis

Das Gericht hat hier auf Erfahrungswerte verwiesen, die mit erheblichen Risiken verbunden sind. Welche Modelle der Oberklasse und welche Internetforen (in die man alles einstellen kann) sind gemeint? Wer ein Luxusfahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnet, muss im Einzelfall mit Kürzung der Aufwendungen rechnen, selbst wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.



Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an ehemalige Mitunternehmer

Die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandelsbilanz ist nach Ausscheiden des Gesellschafters fortzuführen.
Die Pensionszahlungen nach dem Ausscheiden gehören zu den Sondervergütungen. Sie werden zwar bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft als betrieblicher Aufwand berücksichtigt, stellen jedoch bei dem betroffenen Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen dar. Durch diese Handhabung soll sicher gestellt werden, dass die nachträglich bezogenen Einkünfte auch gewerbesteuerlich zutreffend erfasst werden können.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich der begrenzt abzugsfähigen Schuldzinsen

Durch Überentnahmen verursachte Schuldzinsen sind nur beschränkt abzugsfähig. Die Überentnahmen ermitteln sich aus dem Betrag der Entnahmen, soweit diese den Gewinn und die Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Dabei sind an den Gesellschafter gezahlte Schuldzinsen nicht mit zu berücksichtigen, soweit sie als Sondervergütungen behandelt worden sind. Dies gilt nicht nur bei einer unmittelbaren, sondern auch bei einer mittelbaren Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaften.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)




Umsatzsteuer

Nichtumsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung trotz vorübergehender Fortführung des Unternehmens durch Veräußerer

Eine Geschäftsveräußerung, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt, setzt vo- raus, dass der Unternehmer sein ganzes Unternehmen oder einen Teil des Unternehmens veräußert und der Erwerber beabsichtigt, das Unternehmen fortzuführen. Der Veräußerer darf das Unternehmen also nicht auf eigene Rechnung und Gefahr selbst fortführen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung unschädlich, wenn Veräußerer und Erwerber den Vollzug der Vereinbarung vorübergehend aussetzen, um steuerrechtliche Zweifelsfragen zu klären. Führt in der Zwischenzeit der Veräußerer das Unternehmen fort, bleibt die Geschäftsveräußerung gleichwohl nichtsteuerbar.



Zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage

Ein Unternehmer kann bei der Vermietung und Verpachtung von GrunMindestbemessungsgrundlage ist diejenige Bemessungsgrundlage, die zur Berechnung der Umsatzsteuer verwen- det wird, wenn ein Entgelt entweder nicht vorhanden ist oder ein Geschäft zwischen nahe stehenden Personen vorliegt, bei denen ein Entgelt unterhalb des üblichen Marktpreises vereinbart worden ist. Ziel der Mindestbemessungsgrundlage ist es, unbelasteten privaten Konsum eines Unternehmers und der ihm nahe stehenden Kreise zu verhindern, insbesondere auch eine missbräuchliche Ausnutzung des Vorsteuerabzugs durch Unternehmer zur Entlastung ihres privaten Konsums von der Umsatzsteuer schon im Ansatz unmöglich zu machen. Mit einem solchen Fall hatte sich der Bundesfinanzhof zu befassen: Eheleute errichteten im Jahr 2005 als Grundstücksgemeinschaft eine Schweinezuchtanlage. Diese verpachteten sie umsatzsteuerpflichtig an den zum Vorsteuerabzug berechtigten Sohn, der einen landwirtschaftlichen Betrieb führte. Die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung anfallenden Vorsteuerbeträge machte die Grundstücksgemeinschaft in den Jahren 2005 bis 2007 geltend. Aus der Verpachtung erklärte sie steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt ermittelte die Mindestbemessungsgrundlage und erhöhte die Pacht.
Das Gericht hat entschieden, dass die in vollem Umfang steuerpflichtigen Umsätze der Grundstücksgemeinschaft aus der Verpachtung nicht nach der Mindestbemessungsgrundlage, sondern nach dem Entgelt zu bemessen sind. Die Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung unterliegt.



Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.10.2014 10.11.2014
Umsatzsteuer 10.10.2014 10.11.2014
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung 13.10.2014 13.11.2014
Scheck 07.10.2014 07.11.2014
Gewerbesteuer Entfällt 17.11.2014
Grundsteuer Entfällt 17.11.2014
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung Entfällt 20.11.2014
Scheck Entfällt 14.11.2014
Sozialversicherung 29.10.2014 26.11.2014
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.



Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Nutzung einer Wohnung im Elternhaus als eigener Hausstand

Entstehen einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung notwendige Mehraufwendungen, sind diese als Werbungskosten abzugsfähig. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Eine Arbeitnehmerin, die in A tätig war, schloss im Mai 2008 einen Mietvertrag über eine in A gelegene Zweizimmerwohnung ab. Diese Wohnung erklärte sie am 30. Oktober 2008 gegenüber der Meldebehörde als Hauptwohnung. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 machte sie wegen der Wohnung in A Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzgericht sah die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung nicht als gegeben. Dem hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Wenn der Steuerzahler nicht nachweisen kann, dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt und halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr zu Hause gewohnt hat, die Wohnung nur vor, liegt kein eigener Hausstand des Kindes vor. Das Gericht führt weiter aus:

  • Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt (sein Erst- oder Haupthaushalt)
  • Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält
  • Ein eigener Hausstand wird nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt – etwa in den der Eltern oder als Gast – eingegliedert ist. Dann liegt keine eigene Haushaltsführung vor
  • „Wenn der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, kann vom Unterhalten eines eigenen Hausstands ausgegangen werden
  • Die sich einem erwachsenen Kind bietende Möglichkeit, eine abgeschlossene Wohnung im Elternhaus nutzen zu können, ist jedoch noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten



Anspruch der Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers auf Abgeltung des von ihm nicht genommenen Jahresurlaubs

Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dürfen nationale Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten nicht vorsehen und auch nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für nicht genommenen Urlaub unter- geht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Zumindest muss dann eine Abgeltung in Geld erfolgen. Diese darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag auf Urlaubsgewährung oder Ausgleichszahlung gestellt hat.
Die Witwe eines in Deutschland verstorbenen Arbeitnehmers hatte von dessen ehemaligem Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für von ihrem Ehemann nicht genommenen Jahresurlaub verlangt. Der Arbeitgeber weigerte sich und verwies darauf, dass Zweifel daran bestünden, dass es sich bei dem Anspruch auf Urlaub um einen vererbbaren Anspruch handele. Daraufhin klagte die Frau. Während ihre Klage vor dem Arbeitsgericht unter Hinweis auf eine entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen wurde, legte das Landesarbeitsgericht den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
Dieser verwies darauf, dass in den maßgeblichen Vorschriften des europäischen Rechts von „bezahltem Mindestjahresurlaub“ die Rede sei und leitete daraus her, dass ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich durch den Tod des Arbeitnehmers nicht untergeht. Weil der Verstorbene in den letzten Jahren vor seinem Tod über lange Strecken arbeitsunfähig war und keinen Urlaub nahm, ging es im konkreten Fall um den Ausgleich von 140,5 offenen Tagen Jahresurlaub.



Auswärtige Großbaustelle als regelmäßige Arbeitsstätte

Eine auswärtige Baustelle ist nach der bis 2013 gültigen Rechtslage keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Fahrtkosten nach den Grundsätzen für beruflich veranlasste Fahrten uneingeschränkt abzugsfähig.
Nach dem neuen Reisekostenrecht ab 2014 ist hier u. U. eine andere Beurteilung möglich. Auch eine Baustelle als ortsfeste Einrichtung eines Dritten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine erste Tätigkeitsstätte darstellen. Bestimmt der Arbeitgeber den Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte, sind für den Einsatz auf einer Großbaustelle weiterhin Reisekosten nach den allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



Anhörung zu Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die konkreten Fehlzeiten anzugeben

Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam. Bei der Anhörung sind dem Betriebsrat die Gründe der Kündigung mitzuteilen. Der Betriebsrat muss anhand der mitgeteilten Gründe in die Lage versetzt werden, innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist ohne eigene Nachforschungen Stellung nehmen zu können.
Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung auf häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten, so muss er dem Betriebsrat die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre bekanntgeben. Es genügt nicht, diese lediglich addiert gebündelt mitzuteilen.



ZusamMindestlohn ab 01.01.2015

Durch das im Juli 2014 verabschiedete so genannte Tarifautonomiestärkungsgesetz wird ab dem 01.01.2015 grundsätzlich ein gesetzlicher Min- destlohn von 8,50 € eingeführt. In den ersten beiden Jahren kann in einzelnen Branchen über Tarifverträgedavon noch abgewichen werden; ab dem 01.01.2017 gilt der Mindestlohn dann ausnahmslos.
Nachfolgend die wichtigsten Informationen hierzu:

  • „„Ab dem 01.01.2015 gilt grundsätzlich für in Deutschland tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Mindestlohn von 8,50 €, z. B. auch für ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter, Minijobber und Praktikanten
  • „„Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erhalten keinen Mindestlohn. Ihre Entlohnung wird weiterhin durch das Berufsausbildungsgesetz geregelt
  • „„Der Mindestlohn wird ab 01.01. 2017 alle zwei Jahre angepasst. Über die Höhe der Anpassungen berät eine Kommission der Tarifpartner
  • „„Bis zum 31.12.2016 sind Löhne unter 8,50 € nur erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemein verbindlich erklärt wurde
  • „„Zeitungszusteller erhalten im Jahr 2015 mindestens 75 % des Mindestlohns, im Jahr 2016 mindestens 85 %, im Jahr 2017 mindestens 8,50 € und ab dem Jahr 2018 den Mindestlohn ohne Einschränkung.
  • „„Bei Langzeitarbeitslosen kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen.




Grundstückseigentümer/ Vermieter/Mieter

Keine Berücksichtigung von Eigenmieten als Werbungskosten

Ein Grundstückseigentümer bewohnte eine ihm gehörende Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Später mietete er für sich eine andere Wohnung an und vermietete die bisher von ihm eigengenutzte Wohnung. Die Mietaufwendungen für die jetzt von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung machte er bei der vermieteten Wohnung als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte er an, dass das Entstehen seiner Mietaufwendungen notwendige Bedingung und Voraussetzung für das Vermieten seiner vorher selbst genutzten Wohnung sei. Seine jetzige Eigenmiete sei durch die Vermietung veranlasst.
Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Aufwendungen für das private Wohnen gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Sie sind durch den Grundfreibetrag abgegolten. Auslösendes Moment für die eigenen Mietaufwendungen war die private Entscheidung zum Umzug und zur Nutzung dieser Wohnung für eigene Wohnzwecke.



Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Vermietungseinkünften

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) setzt entweder die Substanzeinbuße oder Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit eines bestehenden Wirtschaftsguts voraus. Es muss sich folglich um eine technische oder wirtschaftliche Abnutzung handeln.
Für ein Gebäude liegen diese Voraussetzungen vor, wenn es bei Beendigung des Mietverhältnisses durch die auf den bisherigen Mieter ausgerichtete Gestaltung nicht mehr oder nur eingeschränkt an einen Dritten vermietbar ist. Die einschränkenden Nutzungsmöglichkeiten müssen sich während der Vermietungsphase ergeben haben. Wird ein bereits mit Mängeln behaftetes Gebäude erworben, kommt eine AfaA nicht in Frage. Maßstab für die Beurteilung eines abschreibungsfähigen Mangels ist der Vergleich zwischen der Nutzbarkeit zum Zeitpunkt des Erwerbs und dem späteren Zeitpunkt der Geltendmachung einer AfaA.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



Vorfälligkeitsentschädigung für Darlehensablösung wegen Grundstücksverkauf nicht abzugsfähig

Wird ein Darlehen während des Laufs der Zinsbindung zurückgezahlt, kann das Kreditinstitut eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer ein vermietetes Wohnhaus veräußert. Mit dem Verkaufspreis löste er ein Darlehen bei seiner Bank ab, die hierfür allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt hatte. Der Grundstückseigentümer wollte den gezahlten Betrag als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen. Das Gericht entschied aber, dass Vorfälligkeitsentschädigungen im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf nicht abzugsfähig sind.


Tipp

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist aber steuerlich abzugsfähig, wenn das Haus weiterhin vermietet wird.



Maklerkosten für Veräußerung eines Grundstücks können Werbungskosten sein

Maklerkosten für den Verkauf eines im Privatvermögen befindlichen Grundstücks sind grundsätzlich den Veräußerungskosten zuzurechnen.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem besonders gelagerten Sachverhalt Maklerkosten als Werbungskosten bei den Mieteinkünften anerkannt. Im entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer ein Mietwohnhaus durch einen Makler verkaufen lassen. Der Kaufpreis wurde vom Käufer vereinbarungsgemäß direkt an eine Bank überwiesen, die ein Darlehen zur Finanzierung eines anderen Mietwohnhauses gewährt hatte. Hierdurch sanken die Zinsaufwendungen für dieses Wohnhaus. Die Maklerkosten machte er als Werbungskosten insoweit geltend, als mit dem Verkaufspreis das Darlehen getilgt wurde. Das Gericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass die Maklerkosten aber nur dann abzugsfähig sind, wenn der Verkaufspreis des Hauses von vornherein zur Darlehenstilgung für das andere Objekt vorgesehen war.



(Quelle: Datev)