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Einkommensteuerrechtliche Qualifikation
von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen
Ein Flugkapitän erzielte über Jahre hinweg
hohe Preisgelder aus der Teilnahme
an Pokerturnieren, u. a. in den Varianten
„Texas Hold´em“ und „Omaha
Limit“. Fraglich war, ob Preisgelder aus
Turnierpokerspielen als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb oder als nicht steuerpflichtige
Glücksspielgewinne zu behandeln
sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen
als Gewerbebetrieb zu
qualifizieren sein kann. Nach einkommensteuerrechtlichen
Maßstäben ist
das Turnierpokerspiel im Allgemeinen
nicht als reines Glücksspiel, sondern
als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel
einzustufen. Allerdings
muss die für die Qualifizierung
eines Gewerbebetriebs erforderliche
Abgrenzung zwischen einem „am
Markt orientierten“, einkommensteuerbaren
Verhalten und einer nicht steuerbaren
Tätigkeit immer anhand des
konkret zu beurteilenden Einzelfalls
vorgenommen werden. Bei einem
Flugkapitän tragen die für den Beruf
des Piloten erforderlichen Fähigkeiten
dazu bei, dass der Geschicklichkeitsfaktor
im Pokerspiel gegenüber dem
reinen Glücksspiel überwiege.
Das Gericht hatte schon früher in
einem ähnlichen Fall so entschieden
und dabei auch die antrainierten Fähigkeiten
eines Spielers hervorgehoben.
Ein Unternehmensberater erzielte sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienst- PKW zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung und übernahm sämtliche Kosten für das Fahrzeug. Die private Nutzung versteuerte der Arbeitgeber nach der sog. 1 %-Regelung. Aus den vom Arbeitgeber überlassenen Daten ermittelte der Unternehmensberater den betrieblichen Anteil und machte diesen als Betriebsausgabe geltend. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen PKW auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den PKW abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1%-Regelung versteuert worden ist.
Auf Grund der Verpflichtung, die Anmeldungen
elektronisch zu übertragen,
bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung
ab 2016 auch für diejenigen an, die
ihre Voranmeldungen bisher monatlich
oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die
Umsatzsteuer ist
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr
als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt
den Unternehmer von der Abgabe
von Voranmeldungen und von der Entrichtung
von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2015 ein Vorsteuer-
Überschuss von mehr als 7.500 €
ergeben hat, kann durch Abgabe der
Voranmeldung Januar 2016 oder eines
Antrags auf Dauerfristverlängerung für
2016 bis zum 10.02.2016 der monatliche
Voranmeldungszeitraum beibehalten
werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen
monatlich abgeben,
können Fristverlängerung für 2016 in
Anspruch nehmen, wenn sie bis zum
10.02.2016 einen Antrag beim Finanzamt
stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen
sind dann jeweils einen
Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig,
dass eine Sondervorauszahlung
in Höhe eines Elftels der Summe
der Vorauszahlungen für 2015 angemeldet
und bis zum 10.02.2016 geleistet
wird. Diese Sondervorauszahlung
wird auf die am 10.02.2017 fällige Vorauszahlung
für Dezember 2016 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o. a.
Anmeldungen ab dem Voranmeldungszeitraum
Januar 2016 grundsätzlich
bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt
folgenden Monats abgegeben
werden müssen. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist
der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine
Sondervorauszahlung entrichten. Für
sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte
Fristverlängerung auch für die
folgenden Kalenderjahre weiter, wenn
sich die Verhältnisse nicht geändert haben.
Ein erstmaliger Antrag ist in diesen
Fällen bis zum 11.04.2016 zu stellen.
Zu beachten ist, dass ein einmal
gestellter und genehmigter Antrag so
lange gilt, bis der Unternehmer den
Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt
die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche
oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen,
ist im Jahr der Aufnahme der
Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich
der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Ein Unternehmer muss regelmäßig
die Umsätze nach vereinbarten
Entgelten versteuern (sog. Soll-
Besteuerung). Das heißt, die Umsatzsteuer
entsteht mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem
die Leistung ausgeführt worden
ist, unabhängig davon, wann das
Entgelt gezahlt wird. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann
das Finanzamt gestatten, dass der
Unternehmer die Umsätze der sog.
Ist-Besteuerung unterwirft; das
heißt, die Umsatzsteuer entsteht
erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums,
in dem das Entgelt vereinnahmt
wurde.
Die Ist-Besteuerung setzt einen
entsprechenden Antrag des Unternehmers
und die Zustimmung
durch das Finanzamt voraus. Nach
Auffassung des Bundesfinanzhofs
kann der Antrag auch durch
schlüssiges Verhalten gestellt werden.
Gibt der Unternehmer eine
Umsatzsteuer-Erklärung ab, in der
er die Umsätze nach vereinnahmten
Entgelten erklärt und ist dies
für das Finanzamt auf Grund der
miteingereichten Einnahmen-Überschussrechnung
erkennbar, liegt
ein durch schlüssiges Verhalten
(konkludent) gestellter Antrag vor.
Setzt das Finanzamt die Umsatzsteuer
erklärungsgemäß fest, hat
es damit gleichzeitig den Antrag auf
Ist-Besteuerung genehmigt.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.02.2016 | 10.03.2016 | |
Umsatzsteuer | 10.02.2016 | 10.03.2016 | |
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung | 10.02.2016 | Entfällt | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.03.2016 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.03.2016 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 15.02.2016 | Entfällt |
Scheck | 05.02.2016 | 07.03.2016 | |
Gewerbesteuer | 15.02.2016 | Entfällt | |
Grundsteuer | 15.02.2016 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 18.02.2016 Entfällt | |
Scheck | 12.02.2016 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 25.02.2016 | 29.03.2016 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Zahlt der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung
für den Arbeitnehmer
die Einkommensteuer für einen
vorangegangenen Veranlagungszeitraum
nach, führt das beim Arbeitnehmer
zu steuerpflichtigen sonstigen
Bezügen im Zeitpunkt der Zahlung. Die
Nachzahlung ist für die Besteuerung
auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.
Eine Arbeitgeberin zahlte nach
Maßgabe einer Nettolohnvereinbarung
den vereinbarten Nettolohn und übernahm
die auf den Nettolohn entfallenden
Steuern. Kam es im Rahmen von
Einkommensteuerveranlagungen des
Arbeitnehmers zur Erstattung von Einkommensteuer,
führte das Finanzamt
die Erstattungsbeträge an die Arbeitgeberin
ab. Kam es zur Nachzahlung von
Einkommensteuer, zahlte die Arbeitgeberin
die Nachzahlungsbeträge an das
Finanzamt. Das Finanzamt rechnete
die Einkommensteuernachzahlung auf
einen Bruttobetrag hoch und setzte die
Einkommensteuer unter Berücksichtigung
des so erhöhten Bruttoarbeitslohns
fest.
Das war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs
richtig. Zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit gehören
sämtliche Bezüge und Vorteile, die
dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung
im öffentlichen oder privaten
Dienst gewährt werden. Entscheidend
ist, ob der Vorteil durch das individuelle
Arbeitsverhältnis veranlasst ist, insbesondere
ob ihm Entlohnungscharakter
zukommt. Bei einer Nettolohnvereinbarung
zahlt der Arbeitgeber an den
Arbeitnehmer das Gehalt als Nettolohn,
der Arbeitnehmer erhält also den als
Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt
durch gesetzliche Abgaben, während
sich der Arbeitgeber verpflichtet,
die Beträge für den Arbeitnehmer zu
tragen. Bei der Einkommensteuerveranlagung
des Arbeitnehmers führt die
Nettolohnvereinbarung insbesondere
dazu, dass neben dem Nettolohn diejenigen
Vorteile zu erfassen sind, die in
Der Wert der privaten Nutzung eines
betrieblichen Kraftfahrzeugs kann statt
mit der 1 %-Regelung auch nach der
sogenannten Fahrtenbuchmethode mit
dem auf die private Nutzung entfallenden
Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen
angesetzt werden.
Eine GmbH stellte ihrem Geschäftsführer
ein geleastes Firmenfahrzeug
auch zur privaten Nutzung zur Verfügung
und leistete im Streitjahr eine
Leasingsonderzahlung von 15.000 €.
Der geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr
nach der Fahrtenbuchmethode
ermittelt, wobei die Sonderzahlung
auf die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags
von 36 Monaten aufgeteilt wurde.
Das Finanzamt war der Auffassung, die
einmalige Sonderzahlung sei im Streitjahr
wegen des im Lohnsteuerrecht
geltenden Zufluss- und Abflussprinzips
in voller Höhe im Jahr der Zahlung anstelle
der Absetzung für Abnutzung in
die Gesamtkosten einzubeziehen. Eine
periodengerechte Abgrenzung sehe
das Lohnsteuerrecht nicht vor. Das Finanzamt
gelangte damit zu einem erhöhten
Kilometersatz.
Der Bundesfinanzhof hat dagegen
entschieden, dass in solchen Fällen
eine bei Vertragsbeginn geleistete
Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit
des Leasingvertrags zu verteilen ist.
Dies gilt im Rahmen der Fahrtenbuchmethode
jedenfalls dann, wenn der
Arbeitgeber die Kosten des von ihm
überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung
dementsprechend erfassen
muss. Es ist unerheblich, ob der den
Dienstwagen überlassende Arbeitgeber
im Rahmen seiner Gewinnermittlung
in Bezug auf den Dienstwagen
diese Gewinnermittlungsgrundsätze
tatsächlich beachtet. Maßgebend ist
ausschließlich, welcher Aufwand sich
bei zutreffender Anwendung gesetzlicher
Bilanzierungsgrundsätze im Veranlagungszeitraum
tatsächlich ergeben
hätte.
Ein mit einem um 1900 errichteten
88 m² großen Einfamilienhaus bebautes
Grundstück ging 1980 im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge auf die
Klägerin über. Sie bewohnte das Haus
bis 1992 mit ihrem Ehemann. Das
Gebäude war nicht an die öffentliche
Abwasserentsorgung angeschlossen
und verfügte weder über eine Toilette
noch über ein Bad, sondern lediglich
über eine Sitzgrube und einen Brunnen
im Hof. Die Dacheindeckung war erneuerungsbedürftig.
Ab 1994 bis 2006
setzte die Klägerin das Einfamilienhaus
nach und nach instand: Heizungserneuerung,
neue Dacheindeckung, Herstellung
der Stromversorgung über
Erdkabel, Anschluss an das öffentliche
Abwassernetz, Erneuerung des Sanitärbereichs
und der Elektroninstallationen
sowie Austausch der Fenster.
Erstmals im Jahr 2004 schaltete
die Klägerin vier Anzeigen und bot eine
Wohnung zur Miete an. In den folgenden
Jahren wiederholte sie ihre Bemühungen
mit jeweils drei Anzeigen pro
Jahr. Eine Vermietung kam aber nicht
zustande. Seit 2011 und nach dem Tod
ihres Ehemannes nutzte die Klägerin
das Grundstück wieder zu eigenen
Wohnzwecken. In ihren Einkommensteuererklärungen
für die Streitjahre
(1996 bis 2007) machten sie und ihr
Ehemann Werbungskostenüberschüsse
aus der beabsichtigten Vermietung
des Grundstücks geltend. Das Finanzamt
erfasste die negativen Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß.
Weil die Einkünfteerzielungsabsicht
hinsichtlich der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung nicht
abschließend beurteilt werden konnte,
ergingen die Einkommensteuerbescheide
für 1996 bis 2005 wegen dieser
Einkünfte vorläufig. In den Erläuterungen
im Einkommensteuerbescheid
für 1999 kündigte das Finanzamt an,
in Zukunft keine Aufwendungen mehr
anzuerkennen, wenn im Jahr 2000 ein
Mietvertrag nicht geschlossen werde.
Im Jahr 2008 änderte das Finanzamt
die Einkommensteuerbescheide für
1996 bis 2005 und berücksichtigte die
Werbungskostenüberschüsse nicht
mehr. Zur Erläuterung führte es aus,
es habe von Anfang an keine Vermietungsabsicht
vorgelegen. In den Einkommensteuerbescheiden
für 2006
und für 2007 berücksichtigte das Finanzamt
die erklärten Werbungskostenüberschüsse
aus der beabsichtigten
Vermietung des Grundstücks von
Anfang an nicht.
Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzamt
zugestimmt. Das Finanzamt
ist bei ungewisser Vermietungsabsicht
zur Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung
auch dann befugt, wenn
sich eine neue Tatsachenlage allein
durch Zeitablauf ergeben hat. Kommt
es über einen Zeitraum von mehr als
zehn Jahren nicht zu der angeblich beabsichtigten
Vermietung, ist es regelmäßig
nicht zu beanstanden, wenn die
Vermietungsabsicht verneint wird.
Neben den überraschenden Steuernachzahlungen können auch erhebliche Nachzahlungszinsen anfallen. In solchen Fällen sollte überlegt werden, ob man über einen so langen Zeitraum bei der beabsichtigten Vermietung von Objekten inaktiv bleibt.
Bei einem gemischt genutzten Grundstück
muss der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung
bei der Position
der Grundsteuer die Kosten für Gewerbe-
und Wohneinheiten trennen. Das
hat das Amtsgericht Köln entschieden.
In dem entschiedenen Fall ging es
um eine Betriebskostenabrechnung für
ein gemischt genutztes Gebäude. Der
Vermieter hatte die Grundsteuer einheitlich
auf alle Mieter umgelegt, ohne
diese nach Wohn- und Gewerbeflächen
zu trennen. Nach Ansicht des Gerichts
hätte der Vermieter jedoch eine Trennung
der Kosten vornehmen müssen.
Zwar sei eine gesonderte Abrechnung
nur dann erforderlich, wenn die Gewerbenutzung
bei der Abrechnung nach
Quadratmetern zu einer erheblichen
Mehrbelastung der Wohnungsmieter
führe. Unerheblich sei dabei lediglich
eine Mehrbelastung innerhalb einzelner
Kostenarten von 5 % bis 10 %.
Liege diese Ersparnis darunter, sei ein
Nachteil für den Mieter zumutbar. Eine
Abrechnungsvereinfachung sei aber für
den Vermieter ausgeschlossen, wenn
es sich um schlichte Rechenvorgänge
handelt. Dies sei bei der Grundsteuer
der Fall, da der Einheitswertbescheid
bereits eine Aufteilung der Anteile für
Wohn- und Gewerberaum enthalte.
Diese dem Einheitswertbescheid zu
entnehmenden Anteile für Wohn- und
Gewerberaum seien lediglich zueinander
ins Verhältnis zu setzen und die
Wohnungsmieter nach dem Flächenmaßstab
nur mit den für sie relevanten
Kosten zu belasten. Der Vermieter soll
nur privilegiert werden, wenn es einen
erheblichen Mehraufwand bedeutet,
die Kosten getrennt festzustellen. Bei
der Grundsteuer sei das aber nicht der
Fall.