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Wir freuen uns auf ihre Anfrage.

Prüfungspflicht & Prüfungsbericht für Finanzanlagenvermittler nach §24 FinVermV


Die erforderliche Prüfung ist angelehnt an die frühere Prüfung nach § 16 der MaBV, wie sie Gewerbetreibende nach § 34 c GewO kennen, jedoch von erweitertem Umfang.

Als Buchprüfungsgesellschaft gehören wir, die Dr. Bischoff & Tann GmbH, zu dem in § 24 FinVermV definierten Kreis der berechtigten Prüfer. Lassen Sie sich in dieser wichtigen Sache auf keine Experimente ein und nehmen Sie gleich Kontakt zu uns auf. Ducrh eine zügige Kontaktaufnahme können wir, die sich nach § 24 FinVermV ergebenden Pflichten für das Kalenderjahr 2013 überprüfen und dieses der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde, in Form eines ordentlichen Prüfungsberichts, sofort für das erste Jahr testieren.

Wir sind zurzeit damit beschäftigt Ihnen ein komplettes Leistungspaket anzubieten. Enthalten wird dieses Paket neben einer kompetenten Beratung, auch Checklisten und Vordrucke zur Berichterstattung, der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung. Damit wird die vorzunehmende Testatserteilung möglichst einfach und praktikabel für Sie.

§24 Finanzanlagenvermittlerverordnung

In einem noch einzurichtenden, nur für unsere Mandanten zugänglichen neuen Internetbereich, werden wir Ihnen zukünftig prüfungssichere Vorlagen zur Erfüllung Ihrer Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten zur Verfügung stellen. Dieser Service wird auch die Bereitstellung eines Informationsblattes, einschließlich entsprechender Beratungsprotokollmuster beinhalten.

Sie werden somit in der Lage sein, die geforderten Anzeige- und Aufzeichnungspflichten für die Prüfungspflicht gemäß §24 FinVermV relativ leicht und praxissicher ab sofort zu erfüllen.

Verstöße, ob vorsätzlich oder fahrlässig, gegen die oben angeführten Pflichten sind bußgeldbewehrt (bis zu € 5.000,00). Außerdem besteht ein hohes Haftungsrisiko wegen möglicher unzulässiger/falscher Beratung.

Seit dem Jahr 2007 nehmen wir, im Bereich der internationalen Steuerberatung, auch die Bearbeitung von US-Steuererklärungen für Anleger von US-Fondsgesellschaften und sogenannten US-Direktbeteiligungen im deutschsprachigen Raum in Europa (Deutschland, Österreich, Italien und Schweiz) vor. Aus diesem Grund betreuen wir auch eine größere Gruppe von hier tätigen Finanzdienstleistern und sind seit Jahren im Bereich der Prüfung von Gewerbetreibenden, mit einer Genehmigung nach § 34 c der GewO bzw. § 16 der MaBV, tätig.

Sehen Sie diese Reform des Finanzanlagenvermittlungsrechts in Deutschland als positive Herausforderung und als neue Chance. In Zukunft werden sich nur diejenigen am Markt durchsetzen, die die richtigen Beratungs- und Prüfungspartner haben.

Angesichts dieser nahenden Herausforderungen für Finanzanlagenvermittler haben wir, die Dr.Bischoff & Tann Buchprüfungsgesellschaft, bereits mit einem in Hamburg ansässigen US-Direktbeteiligungsunternehmen einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Auf diesem Weg ermöglichen wir, allen dort tätigen Finanzanlagenvermittlern, eine besonders einfache und günstige Bewältigung ihrer Pflichten.

Zum besseren Verständnis der Prüfungspflicht bzw. der geeigneten Prüfer zitieren wir hier den § 24 der Finanzanlagenvermittlerverordnung:




§ 24- Prüfungspflicht


(1) Der Gewerbetreibende hat

hat auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen
geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und

der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember
des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.


Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt
worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Sofern der Gewerbetreibende im
Berichtszeitraum keine nach § 34 f Absatz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem
in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.


(2) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34 f Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass
Gewerbetreibende sich auf ihre Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der
sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Pflichten überprüfen lassen und der Behörde den Prüfungsbericht übermitteln. Der Prüfer wird von
der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


(3) Geeignete Prüfer sind

1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,

2. Prüfungsverbände ...





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