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Logo Dr. Bischoff & Tann Buchprüfungsgesellschaft

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Unternehmer/Beteiligungen

überprüfung der Gesellschafter- Geschäftsführerbezüge vor dem 01.01.2014

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahre 2010 für die Jahre 2011- 2013 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 01.01.2014 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge – z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten – auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Hinweis

Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.



Bei Realteilung ohne Spitzenausgleich müssen Überschussrechner keine Realteilungsbilanz aufstellen

Eine Freiberufler-Personengesellschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelte, löste sich zum 31.12.2002 auf. Bei der Auseinandersetzung wurden das Anlagevermögen und die Kundenforderungen den Gesellschaftern jeweils so zugeordnet, dass kein Wertausgleich in Geld erfolgen musste (sog. Realteilung ohne Spitzenausgleich). Die Gesellschafter betrieben mit dem zugeordneten Anlagevermögen jeweils Einzelpraxen weiter, in denen die zugeordneten Forderungen vereinnahmt wurden. Das Finanzamt meinte, die Gewinnermittlung durch Einnahme-überschussrechnung sei für 2002 nicht mehr möglich, sondern es müsse eine Realteilungsbilanz zum 31.12.2002 erstellt werden, weil die Praxis aufgegeben worden sei. Dies hatte zur Folge, dass der Gesellschaftsgewinn des Jahres 2002 um die Forderungen erhöht wurde.
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Gesellschaft, dass eine Realteilungsbilanz nicht aufgestellt werden musste und die Gesellschafter die Forderungen erst bei Geldeingang in ihren Einzelpraxen zu versteuern haben.



Übergangsverlust bei Wechsel der Gewinnermittlungsart darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden

Gewinnermittlungsarten sind der Betriebsvermögensvergleich (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und die Einnahmen-überschussrechnung. Wird zwischen diesen beiden Gewinnermittlungsarten gewechselt, muss ein sogenannter Übergangsgewinn bzw. übergangsverlust ermittelt werden. Diese ergeben sich aus der Hinzu- bzw. Abrechnung bestimmter Bilanzpositionen (sog. Korrektivposten). Damit wird vermieden, dass Aufwendungen und Erträge doppelt oder gar nicht berücksichtigt werden.
Entsteht ein Übergangsgewinn, darf er auf drei Jahre gleichmäßig verteilt werden, damit er nicht in einem Jahr versteuert werden muss. Ein übergangsverlust darf allerdings nicht verteilt werden, auch wenn dies steuerlich günstiger ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)




Umsatzsteuer

Steuerpflicht innergemeinschaftlicher Lieferungen von Kfz bei fehlendem Nachweis des zutreffenden ausländischen Abnehmers

Die Lieferung von Kraftfahrzeugen aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (übriges Gemeinschaftsgebiet) ist regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Der Lieferer muss allerdings u. a. durch ordnungsgemäße Belege nachweisen, wer sein ausländischer Abnehmer ist. Trägt die Finanzverwaltung substanziiert vor, dass im Ausland andere Personen als die vom Lieferer angegebenen die sog. Erwerbsbesteuerung vorgenommen haben, muss der Lieferer konkret nachweisen, wer tatsächlich sein Abnehmer war. Auch muss dieser Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Abholer versichern, den Gegenstand der Lieferung in das Übrige Gemeinschaftsgebiet befördert zu haben. Kann der Lieferer die Nachweise nicht beibringen, ist die Lieferung umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn der Gegenstand tatsächlich in das Übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



Vertrauensschutz: Unternehmer ist bei Änderung der Rechtsprechung steuerlich so zu behandeln wie ohne Rechtsprechungsänderung

Berücksichtigt das Finanzamt in einem Umsatzsteuerbescheid eine für den Unternehmer günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die dieser später ändert, darf das Finanzamt bei einer Änderung des Umsatzsteuerbescheids aus Gründen des Vertrauensschutzes die neue, ungünstige Rechtsprechung nicht berücksichtigen. Der Unternehmer ist vielmehr so zu behandeln, wie er ohne die Rechtsprechungsänderung gestanden hätte.
Hatte das Finanzamt bei Erlass eines Umsatzsteuerbescheids auf Grund der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Vorsteuerbeträge in voller Höhe berücksichtigt, darf es bei einer änderung des Umsatzsteuerbescheids die Vorsteuer wegen der Rechtsprechungsänderung nicht kürzen. Berichtigt allerdings der leistende Unternehmer seine Rechnung mit dem unrichtigen Umsatzsteuerausweis, ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers in dem Zeitpunkt, in dem er die berichtigte Rechnung erhält, zu berichtigen. Die Berichtigung ist jedoch nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung eine änderung des Umsatzsteuerbescheids möglich gewesen wäre. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung kommt es hierbei nicht an. War der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung bereits nicht mehr änderbar, z. B. wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist, darf das Finanzamt die Vorsteuerkürzung nicht in dem Voranmeldungszeitraum vornehmen, in dem der Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erhalten hat.
Einer Kürzung in diesem Zeitpunkt steht der gesetzlich verankerte Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Beispiel

Der Bundesfinanzhof hat früher entschieden, dass ein Unternehmer ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch dann in der ausgewiesenen Höhe als Vorsteuer abziehen kann, wenn die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen war. 1998 hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung aufgegeben, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hatte, dass ein Unternehmer nur die zutreffend ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf.



Termine Steuern/Sozialversicherung

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.12.201310.01.2014
Umsatzsteuer10.12.201310.01.2014
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.12.2013Entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.12.2013Entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung13.12.201313.01.2014
Scheck06.12.201307.01.2014
Sozialversicherung23.12.201329.01.2014
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.



Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Die Gestellung eines Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist Arbeitslohn

überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen samt Fahrer, den der Arbeitnehmer auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen darf, ist das als geldwerter lohnsteuerlicher Vorteil zu erfassen. Dabei ist unerheblich, dass der Arbeitnehmer bei diesen Fahrten büromäßige Tätigkeiten im Dienstwagen ausübt oder ausüben könnte. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach der 0,03 %-Zuschlagsregelung anzusetzen. Der Vorteil der Fahrergestellung bemisst sich grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung. Dieser Wert ist gegebenenfalls zu schätzen. Er kann, muss aber nicht den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers für den Fahrer entsprechen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



änderung des Reisekostenrechts am 01.01.2014

Die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht werden ab dem 01.01.2014 vereinfacht und vereinheitlicht. Bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert, sodass es nur noch zwei unterschiedliche Abzugsbeträge gibt:

  • „12 € pauschal für eintägige Dienstreisen ohne übernachtung ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden und für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Dienstreise.
  • 24 € pauschal für eine mehrtägige Dienstreise und eine 24-stündige Abwesenheit.
Für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt, dass es nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Welche von mehreren Arbeitsstätten das ist, wird durch den Arbeitgeber oder anhand quantitativer Elemente festgelegt. Aus der regelmäßigen Arbeitsstätte wird begrifflich die erste Tätigkeitsstätte.
Weitere änderungen gibt es bei den Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit. Als Unterkunftskosten können zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z. B. Miete einschließlich Betriebskosten, Miet- oder Pachtkosten für Kfz-Stellplätze (auch in Tiefgaragen), Aufwendungen für Sondernutzung (z. B. Garten). Damit entfällt die Prüfung der angemessenen Wohnungsgröße.

Hinweis

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Einführungsschreiben zu allen neuen Regelungen ausführlich Stellung genommen. Zu Einzelheiten sollte der Steuerberater gefragt werden.



Leiharbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig

Die regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist. Der Leiharbeitnehmer konnte nach dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen.

Hinweis

Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wird die regelmäßige Arbeitsstätte durch die erste Tätigkeitsstätte ersetzt. Die erste Tätigkeitsstätte muss keine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein. Sie kann auch bei einem Dritten, z. B. Kunden des Arbeitgebers, sein. Leiharbeitnehmer sind dann nicht mehr auswärtig tätig, wenn sie von ihrem Arbeitgeber einer solchen örtlichkeit dauerhaft zugeordnet werden. Dauerhaft zugeordnet heißt unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder mehr als 48 Monate an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden.




Grundeigentümer

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Eine überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer Ferienwohnung ist stets erforderlich, wenn sich der Eigentümer eine Zeit der Selbstnutzung vorbehält. Ob, wann und in welchem Umfang er von diesem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht, ist unerheblich. Für die danach notwendige Totalüberschussprognose sind alle objektiv erkennbaren Umstände mit zu berücksichtigen. Dabei werden den planmäßigen Einnahmen die Werbungskosten gegenüber gestellt. Es sind nur solche Aufwendungen mit einzubeziehen, die ganz oder teilweise auf die Zeiträume der tatsächlichen Vermietung oder den damit in engem Zusammenhang stehenden Leerstandszeiten entfallen. Der Prognosezeitraum umfasst 30 Jahre.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



Nachüberprüfung der Miethöhe zum 01.01.2014 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden
  • Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den Üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten
  • „Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 01.01.2014 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich
  • Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden



Vermieter kann sich bei Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten

Ein Vermieter kann sich in einer Betriebskostenabrechnung die Nachforderung von Positionen vorbehalten, die er unverschuldet nur vorläufig abrechnen kann. Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Vermieter Kenntnis von den Umständen hat, die die Nachforderung begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter sich eine Nachberechnung hinsichtlich einer zu erwartenden, rückwirkenden Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehalten. Nachdem das Finanzamt die Grundsteuer für mehrere Jahre rückwirkend festgesetzt hatte, übersandte der Vermieter dem Mieter eine Nachberechnung der Betriebskostenabrechnung. Der Mieter berief sich auf die Verjährung der Nachforderung. Zu Unrecht meinten die Richter. Diese Wertung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung nicht schon mit der Erstellung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, sondern erst dann, wenn der Vermieter Kenntnis von Umständen erlangt, welche die Nachberechnung begründen.




Sonstiges

Folgende Unterlagen können im Jahr 2014 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2013 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2003 und früher.
  • „Inventare, die bis zum 31.12.2003 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2003 oder früher erfolgt ist.
  • „Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2003 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2003 oder früher.
  • „Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2007 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2007 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
  • für eine begonnene Außenprüfung
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
  • „für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.
Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2013 betragen hat, müssen ab 2014 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.
Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(Quelle: Datev)