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Der Bundesfinanzhof hat in einem
Urteil zur Pensionsrückstellung eines
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
(GGF) folgende Grundsätze bestätigt:
Wird dem GGF eine Pension als
Festbetrag zugesagt, darf deswegen
in der Steuerbilanz der GmbH eine
Pensionsrückstellung nur insoweit gebildet
werden, als keine sog. Überversorgung
vorliegt. Diese ist dann gegeben,
wenn die Pensionsanwartschaft
zusammen mit Anwartschaften aus
der gesetzlichen Rentenversicherung
und anderen betrieblichen Altersversorgungsleistungen
mehr als 75 % der
am Bilanzstichtag bezogenen Vergütungen
(sogenannte Aktivbezüge) beträgt.
Sind die Aktivbezüge wegen einer
Änderung des Beschäftigungsgrads infolge
des Wechsels von Vollzeit- zur
Teilzeittätigkeit gemindert worden, ist dies beim Ansatz der Aktivbezüge in einer
Verhältnisrechnung zu berücksichtigen,
damit es nicht zu einer negativen
Rückwirkung wegen des abgesenkten
Gehalts kommt.
Der GGF hat 20 Jahre ein (volles)
Gehalt von monatlich 3.000 € bezogen.
Ihm ist eine Pension von jährlich
36.000 € zugesagt worden, andere
Altersversorgungsanwartschaften
hat er nicht. Die letzten fünf Jahre
bis zum Eintritt in den Ruhestand
erhält er aufgrund seiner verringerten
Arbeitszeit nur noch 50 % der
vollen Bezüge. Aufgrund der Änderung
des Gehaltsniveaus ist die 75 %
Grenze auf einen neuen Grenzwert
anzupassen, weil ansonsten bei
einer Halbierung des Gehalts auf
1.500 € die Überversorgungsgrenze
nur noch (1.500 € x 12 x 75/100 =)
13.500 € betragen würde.
Ab dem Bilanzstichtag nach dem
Wechsel des Beschäftigungsgrads ergibt
sich die Überversorgungsgrenze
deswegen in Bezug auf das maßgebende
bisherige Gehalt von 3.000 €
nach folgender Formel: Überversorgungsgrenze
= [75 x (20/25)] + [75 x
(50/100) x (5/25)] = 67,5 % von
36.000 € = 24.300 €.
Die Pensionsrückstellung darf in
diesem Fall nicht in Höhe der zugesagten
Pension von 36.000 €,
sondern höchstens in Höhe von
24.300 € steuerlich berücksichtigt
werden. Hinsichtlich der Differenz
liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung
vor, die den Gewinn der
GmbH nicht mindern darf.
In der Auszahlungsphase muss der GGF die Pension als Arbeitslohn versteuern. Soweit wegen der Überversorgung aber eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag, führen die zufl ießenden Pensionszahlungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen und können mit dem Abgeltungsteuersatz versteuert werden. Insofern kann dies für ihn steuerlich günstig sein.
Der Bundesfi nanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass Leistungen einer Pfl egekraft, die diese als Subunternehmerin gegenüber einem auf dem Gebiet der Pfl ege von Menschen tätigen Verein erbringt, umsatzsteuerfrei sein können. Voraussetzung ist, dass die Kosten der Leistungen der Eingliederungshilfe oder im Rahmen des „Individuellen Services für Menschen mit Behinderungen“ aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Re - gelung von einem Träger der sozialen Fürsorge oder der sozialen Sicherheit in mehr als 40 % der Fälle getragen werden. Für die Umsatzsteuerbefreiung ist nicht erforderlich, dass eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen der Pfl ege - kraft und der betreuten Person besteht.
Der Bundesfi nanzhof hat entschieden,
dass die Abmahnung durch einen Unternehmer
und der zu zahlende Aufwendungsersatz
des abgemahnten Wettbewerbers
im Rahmen eines umsatzsteuerlichen
Leistungsaustauschs stattfinden.
Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer
über einen Rechtsanwalt
mehrere Wettbewerber wegen unrichti
ger Allgemeiner Geschäftsbedingungen
abgemahnt. Die Wettbewerber
gestanden den Verstoß ein und unterzeichneten
eine Unterlassungserklärung.
Darüber hinaus zahlten sie den für die
Erstellung der Abmahnung geltend
gemachten Aufwendungsersatz (Rechtsanwalts
kosten). Der Unternehmer behandelte
die Zahlungen als nicht steuerbaren
Schadensersatz.
Zu Unrecht, wie der Bundesfi nanzhof
entschied. Denn mit der Abmahnung
als Mittel der außergerichtlichen
Streitbeilegung hat der Unternehmer
seinen Wettbewerbern einen Weg gewiesen,
ihn als Gläubiger ohne Inanspruchnahme
der Gerichte klaglos zu
stellen. Das stellt eine Leistung des Unternehmers
dar, die der Umsatzsteuer
unterliegt.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen
als der überwiegenden Mehrzahl
der steuer pflichtigen Personen
gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche
Belastungen), so wird
auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt. Der Teil der Aufwendungen,
der die zumutbare Belastung übersteigt,
wird vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen.
Krankheitskosten stellen grundsätzlich
außergewöhnliche Belastungen
dar. Dazu zählen z. B. Aufwendungen
für die Behandlung durch
Ärzte und Heilpraktiker, für Opera
tionen, Zahnbehandlungen und
Zahn ersatz, Medikamente, Krankenhausaufenthalte,
Krankenbeför de rungen
und Hilfsmittel. Aufwendungen
für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
können nur anerkannt werden,
wenn ihre medizinische Notwendigkeit
durch Verordnung eines Arztes
oder Heilpraktikers nachgewiesen
wird.
Das Finanzgericht Münster hatte
folgenden Fall zu entscheiden: Bei
zwei Pflegekindern diagnostizierten
die Ärzte frühkindliche Traumata
und andere Störungen und Schwächen.
Die Pflege eltern besuchten
medizinische Seminare, um sich in
die Lage zu versetzen, mit der Krankheit
ihrer Kinder im Alltag heilungsfördernd
umzugehen. Das Gericht
entschied, dass diese Seminarkosten
als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen sind. Es stellt zudem
klar, dass Krankheitskosten für
minderjährige Pflegekinder den
Pflegeeltern aufgrund sittlicher Verpflichtung zwangsläufig entstehen.
Einkünfte unterliegen der Einkommensbesteuerung,
wenn sie mit der Absicht,
Gewinne zu erwirtschaften, erzielt werden. Werden Verluste erwirtschaftet,
muss für die steuerliche Berücksichtigung
in vielen Fällen durch eine Prognoserechnung
die Gewinnerzielungsabsicht
nachgewiesen werden. Das
Finanzgericht Baden-Württemberg hat
entschieden, dass der Verlust aus dem
Betrieb einer Photovoltaikanlage auch
bei einer negativen Gewinnprognose
steuerlich anzuerkennen sein kann.
Im entschiedenen Fall hatte ein
Mann ein anteiliges Erbbaurecht an
einem Grundstück sowie zwei Photovoltaikanlagen
von einer Kommanditgesellschaft
erworben. Diese plante
entsprechend ihres Verkaufsprospekts
einen Solarpark aus unabhängigen Einzelanlagen.
In dem Prospekt war eine
Ertragsprognose enthalten. Die tatsächliche Leistung der Anlagen wich aber
von der Prognose ab. Der Mann erzielte
daher Verluste, die das Finanzamt nicht
anerkannte. Weil die Ertragsprognose
negativ sei, handele es sich um steuerlich
irrelevante Liebhaberei.
Dem widersprach das Finanzgericht.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist zweistufig zu prüfen. Nachdem in der
ersten Stufe die Ertragsprognose für
die Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage
(20 Jahre) negativ war, waren in
der zweiten Stufe die Gründe dafür zu
würdigen. Die verlustbringende Tätigkeit beruhte nicht auf persönlichen
Gründen des Mannes. Die Verluste waren
daher anzuerkennen.
Bei Veräußerung eines dem Privatvermögen zuzuordnenden Grundstücks liegt ein steuerlich relevantes Veräußerungsgeschäft vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung des Grundstücks und der Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wann der Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft zu berücksichtigen ist, wenn der Veräußerungspreis über mehrere Jahre in Raten bezahlt wird. Danach fällt der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zum Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Jahren der Zahlungszuflüsse an.
Der Steuerpflichtige veräußert ein Grundstück für 200.000 € und erzielt damit einen Veräußerungsverlust von 40.000 €. Der Erwerber bezahlt im Jahr 2014 120.000 € (60 % des Kaufpreises), 2015 60.000 € (30 %) und 2016 20.000 € (10 %). Entsprechend hat der Steuerpfl ichtige seinen Veräußerungsverlust von 40.000 € auf die Veranlagungszeiträume zu verteilen (24.000 € im Jahr 2014, 12.000 € im Jahr 2015 und 4.000 € im Jahr 2016).
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.07.2017 | 10.08.2017 | |
Umsatzsteuer | 10.07.2017 | 10.08.2017 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.07.2017 | 14.08.2017 |
Scheck | 07.07.2017 | 07.08.2017 | |
Gewerbesteuer | Entfällt | 15.08.2017 | |
Grundsteuer | Entfällt | 15.08.2017 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | Entfällt | 18.08.2017 |
Scheck | Entfällt | 11.08.2017 | |
Sozialversicherung | 27.07.2017 | 29.08.2017 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen |
Wer einem Mieter wegen Eigenbedarfs
kündigt, es sich aber nachher herausstellt,
dass dieser vorgetäuscht war,
muss dem Mieter Schadensersatz leisten.
Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Das Gericht hat sich bei einer Eigenbedarfskündigung
erneut damit auseinandergesetzt,
welche Anforderungen
an die Würdigung des Parteivortrags
und das Ergebnis der Beweisaufnahme
zu stellen sind, wenn der Mieter
Schadensersatz wegen vorgetäuschten
Eigenbedarfs begehrt, weil der Vermieter
den in seiner Kündigung geltend
gemachten Bedarf nach dem Auszug
des Mieters nicht verwirklicht. Vermieter
müssen bei solch einem Verdacht
schlüssig erklären, warum sie die Wohnung
nach Auszug des Mieters doch
nicht selbst nutzen.
In dem entschiedenen Fall war einem
Mieter nach dem Verkauf des
Hauses vom neuen Besitzer mit der Begründung
gekündigt worden, dass die
Wohnung für einen neuen Hausmeister
benötigt werde. Nachdem der Mieter
ausgezogen war, zog allerdings nicht
der angekündigte neue Hausmeister in
die Wohnung ein, sondern eine nicht
mit diesen Diensten betraute Familie.
Auf die Klage des ehemaligen Mieters
wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs
erklärte der Vermieter, dass der Hausmeister
kurzfristig vor Einzug in die
Wohnung Abstand von der Anmietung
genommen habe.
Nach Meinung der Richter sei diese
Darstellung nicht plausibel und kaum
nachvollziehbar. Könne der Vermieter
in solchen Fällen nicht plausibel erklären,
warum der Eigenbedarf im Nachhinein
entfallen sei, müssten die Gerichte
von einer „Vortäuschung“ und „unberechtigten
Kündigung“ ausgehen. Vermieter
seien dann gegenüber ausgezogenen
Mietern zum Schadensersatz
verpflichtet.
Verluste aus Vermietung und Verpachtung
können nur berücksichtigt werden,
wenn der Vermieter eine Einkünfteerzielungsabsicht
hat. D. h., der Vermietung
muss die Absicht zugrunde liegen,
nachhaltig Überschüsse zu erwirtschaften.
Von dieser Absicht wird bei einer
auf Dauer angelegten Vermietung ausgegangen.
Anderenfalls ist über einen
Prognosezeitraum zu prüfen, ob ein Überschuss
erwirtschaftet werden kann (sog.
Überschussprognose).
Das Finanzgericht Münster entschied
in diesem Zusammenhang folgenden
Fall: Ein Ehepaar baute im Jahr
2000 ein Haus mit drei Wohnungen.
Kurz darauf vermietete es die Wohnungen,
eine davon an den Sohn. Im gleichen
Jahr schenkten die Eheleute das
Haus ihrem Sohn und behielten sich für
fünf Jahre ein Nießbrauchsrecht vor. Aus
der Vermietung aller Wohnungen erzielten
die Eheleute negative Einkünfte.
Das Gericht unterschied: Für die
dauerhaft an Dritte vermieteten Wohnungen
unterstellte es die Einkünfteerzielungsabsicht
typisierend, sodass die
Verluste anteilig geltend gemacht werden
konnten.
Für die vom Sohn zu privaten Zwecken
genutzte Wohnung galt die Typisierung
nicht. In dem Fall musste für
die Dauer des Nießbrauchs eine Überschussprognose
erstellt werden. Diese
fi el negativ aus, weil von Beginn der
Vermietung an klar war, dass nach fünf
Jahren der Nießbrauch wegfallen würde.
Das Mietverhältnis würde auf den
Eigentümer (Sohn) übergehen und dadurch
erlöschen. Diese Einkunftsquelle
würde dann einer Selbstnutzung des
Sohns weichen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden,
dass alle zwingend und transparent
geregelten Gegenleistungen des
Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers Bestandteile des Mindestlohns
sind. Es folgte damit der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union.
Geklagt hatte eine Telefonistin, die
im Berechnungszeitraum monatlich neben
ihrem Bruttogrundgehalt i. H. v.
1.280,00 € eine Wechselschichtzulage
von 243,75 €, eine Prämie für die Fähigkeit
zur Funkvermittlung i. H. v. 122,71 €
und zwei verschieden berechnete Leistungsprämien
i. H. v. 81,81 € und
51,13 € erhielt. Sie war der Meinung, dass damit bei einer täglichen Arbeitszeit
von acht Stunden der Mindestlohn
nicht erreicht sei, weil es sich bei den
Zulagen und Prämien um Zahlungen
handele, die neben ihrem Grundgehalt
gezahlt würden.
Dem widersprach nun das Bundesarbeitsgericht.
Als Zahlungen zur Erfüllung
des Mindestlohns seien alle Zahlungen
anzusehen, die als zwingend
und transparent geregelte Gegenleistung
für die vom Arbeitnehmer erbrachte
Arbeitsleistung gezahlt werden. Hierzu
gehörten nach Ansicht des Gerichts
auch die im vorliegenden Fall streitigen
Zulagen und Prämien, so dass die Klägerin
keine weiteren Ansprüche gegen
ihren Arbeitgeber hatte.
Das Bundessozialgericht hatte im Fall
eines Heilpädagogen zu entscheiden,
der neben einer Vollzeittätigkeit auf
der Basis von Honorarverträgen vier bis
sieben Stunden wöchentlich für einen
Landkreis Aufgaben im Rahmen der
Jugendhilfe erbrachte und hierfür ein
Honorar von ca. 40,00 € je Betreuungsstunde
erhielt.
Nach Ansicht des Gerichts lag in
diesem Fall keine abhängige Beschäftigung
vor, da der Heilpädagoge weitgehend
weisungsfrei arbeitete und auch
nicht in die Arbeitsorganisation des
Landkreises eingebunden war. Gegen
eine abhängige Beschäftigung sprach
zudem die Höhe der Vergütung, die
deutlich über dem Arbeitsentgelt eines
vergleichbar eingesetzten Arbeitnehmers
gelegen und damit eine Eigenvorsorge
ermöglicht habe. Folge: Der Landkreis
konnte im Zusammenhang mit der
Beauftragung des Heilpädagogen nicht
zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
herangezogen werden.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten Reisende erst am 11. Tag einer 15 tägigen Reise gegenüber der Reiseleitung erhebliche Mängel am gebuchten Zimmer geltend gemacht, wegen der sie später eine Minderung des Reisepreises verlangten. Der Reiseveranstalter verwies auf seine Reisebedingungen, wonach Leistungsmängel der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen sind, und lehnte eine Minderung des Reisepreises für die ersten zehn Tage ab. Das Gericht bejahte den Anspruch der Reisenden auf Minderung des Reisepreises auch für die ersten zehn Reisetage. Der Hinweis in der Reisebestätigung auf die Reisebedingungen entsprach weder vom Inhalt noch von der Form her den gesetzlichen Anforderungen. Der Hinweis muss die Fundstelle nennen, wenn auf Reisebedingungen Bezug genommen wird. Er muss deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbar sein. Ein schwer lesbarer Kleindruck genügt diesen Anforderungen nicht.
(Quelle: Datev)