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Logo Dr. Bischoff & Tann Buchprüfungsgesellschaft

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Unternehmer/Beteiligungen

Betriebsaufgabeerklärung bei Verpachtung einer Apotheke im Ganzen

Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe. Hierzu muss gegenüber dem Finanzamt eine ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, die eindeutig erkennen lässt, dass sich der Verpächter für eine Aufgabe des Betriebs entschieden hat.
Die Erbin einer Apotheke hatte in ihrer Einkommensteuererklärung 1998, die erst im Jahre 2000 beim zuständigen Finanzamt eingereicht wurde, die Überlassung der Apotheke an fremde Dritte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die Anlage GSE enthielt den Vermerk „Entnahme“.
Der Bundesfinanzhof hat zunächst klargestellt, dass eine Erklärung zur Betriebsaufgabe grundsätzlich nicht mit Rückwirkung abgegeben werden kann. Ob die in dem geschilderten Fall abgegebene Aufgabeerklärung auf den Zeitpunkt der Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärung wirkt, kann so nicht abschließend beurteilt werden. Das Gericht muss im Wege der Auslegung ermitteln, zu welchem Zeitpunkt diese Erklärung wirkt.



Vertragliches Pensionierungsalter zur Berechnung einer Pensionsrückstellung auch bei Hineinwachsen in beherrschende Stellung maßgebend

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter – Geschäftsführer bis zum Veranlagungszeitraum 2007 ein Mindestpensionierungsalter von 65 Jahren zu berücksichtigen, auch wenn die Zusage auf ein früheres Lebensalter gemacht wurde. Die Berechnung auf einen späteren Zeitpunkt bewirkt eine niedrigere jährliche Zuführung zur gewinnmindernden Rückstellung in der Bilanz und somit auch höhere Steuern.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde einem Gesellschafter – Geschäftsführer einer GmbH 1987 eine Pension auf sein 60. Lebensjahr zugesagt. Weil er damals nur zu 25 % beteiligt war, wurde die Rückstellung auf das zugesagte Pensionierungsalter berechnet und vom Finanzamt akzeptiert. Im Jahr 2002 stieg seine Beteiligung auf 60 %, sodass er zum beherrschenden Gesellschafter – Geschäftsführer wurde. Nach Auffassung des Finanzamts durfte die Pensionsrückstellung jetzt nicht mehr auf das 60. Lebensjahr, sondern nur auf das 65. Lebensjahr berechnet werden. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn der GmbH deswegen um mehr als 400.000 €.
Das Gericht sah das anders und entschied, dass in diesem Fall bei der Bewertung der Pensionsrückstellung auf das vertragliche Pensionierungsalter von 60 Jahren abzustellen ist.


Hinweis

Seit 2008 verlangt die Finanzverwaltung ein Mindestpensionierungsalter für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1961 von 66 Jahren und ab Geburtsjahrgang 1962 von 67 Jahren.



Nachträglicher Wegfall der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen

Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich privilegiert. Es wird ein Verschonungsabschlag und ein Abzugsbetrag gewährt. Beide können insoweit rückwirkend wegfallen, als begünstigtes Vermögen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren veräußert wird. Als Veräußerung gilt jede entgeltliche Übertragung. Unerheblich ist, aus welchen Gründen die Veräußerung stattfindet, folglich auch, ob sie freiwillig oder unfreiwillig erfolgt. Wie restriktiv die Wegfallklausel angewendet wird, ist daran zu erkennen, dass selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, zu hohe Privatentnahmen zur Tilgung von Erbschaftsteuerverbindlichkeiten oder die Veräußerung von Vermögensteilen zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen steuerschädlich sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)




Umsatzsteuer

Zur Steuerfreiheit von Unterrichtsleistungen

Eine Diplom-Sozialpädagogin und Diplom- Organisationsberaterin unterwies im Wege sog. Supervision Mitarbeiter von Trägern der Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe, Psychiatrie, von Suchtberatungsstellen sowie der Diakonie und Caritas. Die zuständige Bezirksregierung hatte ihr zur Vorlage bei den Finanzbehörden bescheinigt, dass sie die berufliche Bildungsmaßnahme nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes ordnungsgemäß durchführe. Das Finanzamt behandelte die Umsätze als umsatzsteuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof hält es für denkbar, dass sich die Pädagogin auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRl) berufen kann („von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht“) und hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es nicht darauf ankommt, dass der Privatlehrer an einer Schule oder Hochschule tätig ist, sich an Schüler oder Hochschüler wendet oder es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt.
Die Pädagogin kann geltend machen, dass ihre Leistungen nach der MwStSystRl als Unterrichtseinheiten, die von Privatlehrern erteilt werden und die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, steuerfrei sind.



Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen muss bis spätestens zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres erfolgen

Nutzt ein Unternehmer ein Gebäude sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen privaten Bereich, kann er das Gebäude ganz, im Umfang der unternehmerischen Nutzung oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Zuordnung muss bis spätestens zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres erfolgen. Dieses Zuordnungswahlrecht gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen (z.B. GmbH). Nutzt der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer das Gebäude teilweise für eigene Wohnzwecke, muss die GmbH deshalb eine Zuordnungsentscheidung vornehmen. Liegt diese bis zum 31. Mai des Folgejahres nicht vor, ist das Grundstück umsatzsteuerlich dem Privatvermögen zuzurechnen. Von der Zuordnung hängt der Umfang der abzugsfähigen Vorsteuern ab.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 11.08.2014 10.09.2014
Umsatzsteuer 11.08.2014 10.09.2014
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Entfällt 10.09.2014
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Entfällt 10.09.2014
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung 14.08.2014 15.09.2014
Scheck 08.08.2014 05.09.2014
Gewerbesteuer 15.08.2014 Entfällt
Grundsteuer 15.08.2014 Entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung 18.08.2014 Entfällt
Scheck 12.08.2014 Entfällt
Sozialversicherung 27.08.2014 26.09.2014
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.



Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool- bzw. Telearbeitsplatz

Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur dann voll abzugsfähig, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Ist dies nicht der Fall, sind Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zwei Fälle zu entscheiden:
Im ersten Fall hatte ein Großbetriebsprüfer an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit sieben anderen Kollegen drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). In dem Fall sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig, weil der Poolarbeitsplatz dem Steuerprüfer nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz sein kann und zwar dann, wenn bei diesem - anders als im Streitfall - aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
Im zweiten Fall hatte sich ein Steuerzahler in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, in dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Gericht versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer, weil der Telearbeitsplatz grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprach und dem Steuerzahler an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung stand“. Es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.



Keine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei Kündigung während der Schwangerschaft

Wird einer schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, hat die Arbeitnehmerin keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts. Weder die Kündigung noch ein „Festhalten“ daran ist Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Personalsachbearbeiterin, der fristgemäß während der Probezeit gekündigt worden war.
Da die Tatsache der Schwangerschaft der Arbeitgeberin nicht bekannt war, konnte sie bei Ausspruch der Kündigung keine Rolle gespielt haben. Zu einer anschließenden außergerichtlichen Einigung war die Arbeitnehmerin nicht bereit. Die Arbeitgeberin durfte also ihrerseits am Prozessweg festhalten, ohne dass diesem Verhalten eine Indizwirkung zukommt. Ein Streit über die Zahlung von Mutterschutzlohn stellt nicht allein deshalb eine Diskriminierung dar, weil nur Frauen diesen Anspruch gelten machen können.




Grundeigentümer

Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie

Was passiert, wenn der Eigentümer einer vermieteten Immobilie diese nach Ablauf der so genannten Spekulationsfrist (nicht steuerbar) veräußert, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, das zur Anschaffung der Immobilie aufgenommene Darlehen restlos zu tilgen?
Der Veräußerer darf auf das Anschaffungsdarlehen gezahlte nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dieses gilt auch, wenn der Veräußerer zur Tilgung des restlichen Anschaffungsdarlehens ein Umschuldungsdarlehen aufnimmt. Voraussetzung ist aber immer, dass der Erlös aus der Veräußerung stets und in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet wird.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis

Schon 2012 hatte der Bundesfinanzhof im Falle einer steuerbaren Immobilienveräußerung entschieden, dass der nachträgliche Schuldzinsenabzug zulässig ist.



Einseitige Anpassung von Nebenkostenvorauszahlungen bei Gewerberäumen zulässig

Reichen die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr aus, um die Kosten zu decken, darf der Vermieter von Gewerberäumen diese einseitig anpassen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Parteien hatten in einem befristeten Gewerbemietvertrag vereinbart, dass der Vermieter nach einer Betriebskostenabrechnung berechtigt ist, die Nebenkostenvorauszahlung einseitig neu festzusetzen. Hiervon machte der Vermieter Gebrauch. Vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Mietvertrags kündigte der Mieter das Mietverhältnis. Er berief sich darauf, dass wegen des Änderungsrechts des Vermieters die für befristete Mietverträge vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden sei, mit der Konsequenz, dass es sich um ein kraft Gesetzes unbefristetes Mietverhältnis handele, das unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden könne. Nach Auffassung des Gerichts ist es rechtlich zulässig, wenn die Vertragsparteien in den Allgemeinen Auftragsbedingungen des Mietvertrags vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an die Nebenkostenabrechnung die Höhe der künftigen Nebenkostenvorauszahlungen einseitig anpassen darf. Die mit der einseitigen Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung verbundene gleichzeitige Änderung der vom Mieter geschuldeten Gesamtmiete unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis. Mit einer solchen Regelung soll eine flexible Anpassung der Vorauszahlungshöhe ermöglicht werden, was gerade bei einem auf mehrere Jahre befristeten Mietvertrag sinnvoll ist.




Kinder

Kein Kindergeld für behindertes Kind in Haft

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist. Bei Eintritt der Behinderung vor dem 01.01.2007 gilt noch das 27. Lebensjahr.
Der Vater eines Kindes, das aufgrund einer psychischen Erkrankung seit 2004 als behindert gilt, beantragte Kindergeld ab Januar 2004. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil das Kind wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die es im Mai 2007 antrat. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren holte das Finanzgericht ein fachpsychiatrisches Gutachten ein, wonach das Kind infolge seiner Behinderung seit 2004 außerstande sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Die Familienkasse setzte daraufhin Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2005 bis April 2007 fest. In den übrigen Zeiträumen habe das Kind selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen können bzw. sich ab Mai 2007 in Haft befunden. Das Gericht entschied jedoch, dass das Kind auch während der Haft Kindergeldberechtigt sei, da die Behinderung ursächlich für die Inhaftierung und das Kind dadurch nicht zum Selbstunterhalt fähig sei.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Behinderung eines Kindes für dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht ursächlich ist, wenn es sich in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft befindet, selbst wenn die Straftat durch die Behinderung gefördert wurde.



Kindergeld für verheiratetes Kind

Mit Wegfall der Einkommens- und Bezügegrenze ab 2012 ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinderten, in Ausbildung befindlichen Kindes für das Kindergeld nicht mehr von Bedeutung. Die Eltern haben deshalb grundsätzlich einen Kindergeldanspruch. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine bereits mehrfach geäußerte Auffassung.
Die Finanzverwaltung wendet zwischenzeitlich diese Rechtsprechung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen an.



Wegfall der Arbeitsuchendmeldung führt nicht zwangsläufig zur Beendigung der Kindergeldzahlung

Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung für ein kindergeldberechtigtes Kind ein, führt dies nicht zwangsläufig zum Wegfall des Kindergelds.
Der Bundesfinanzhof musste sich mit einem solchen Fall befassen. Ein volljähriges Kind, das keinerlei Leistungen bezog, war bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet. Da sich das Kind trotz Aufforderung durch die Agentur dort ohne Angabe von Gründen nicht gemeldet hatte, teilte die Agentur dem Kindergeldberechtigten mit, dass es die Arbeitsvermittlung einstelle. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für den entsprechenden Zeitraum auf.
Das Gericht beurteilte dies anders. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status als arbeitsplatzsuchend entfällt, gelten hier die Vorschriften des Sozialrechts. In der Rechtslage bis 31. Dezember 2008 war eine dreimonatige Meldefrist Voraussetzung. Dies ist jedoch mit Wirkung ab 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente geändert worden. Danach entfällt die Pflicht der Agentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden unabhängig von dessen Meldepflicht nicht mehr nach drei Monaten, sie besteht vielmehr grundsätzlich unbefristet fort.



(Quelle: Datev)