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Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs
führt nicht zwangsläufig zu einer
Betriebsaufgabe. Hierzu muss gegenüber
dem Finanzamt eine ausdrückliche
Erklärung abgegeben werden, die
eindeutig erkennen lässt, dass sich der
Verpächter für eine Aufgabe des Betriebs
entschieden hat.
Die Erbin einer Apotheke hatte in
ihrer Einkommensteuererklärung 1998,
die erst im Jahre 2000 beim zuständigen
Finanzamt eingereicht wurde,
die Überlassung der Apotheke an
fremde Dritte als Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung erklärt. Die Anlage
GSE enthielt den Vermerk „Entnahme“.
Der Bundesfinanzhof hat zunächst
klargestellt, dass eine Erklärung zur
Betriebsaufgabe grundsätzlich nicht
mit Rückwirkung abgegeben werden
kann. Ob die in dem geschilderten Fall
abgegebene Aufgabeerklärung auf den
Zeitpunkt der Abgabe der entsprechenden
Einkommensteuererklärung wirkt,
kann so nicht abschließend beurteilt
werden. Das Gericht muss im Wege
der Auslegung ermitteln, zu welchem
Zeitpunkt diese Erklärung wirkt.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung
ist bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen
für Versorgungszusagen
an beherrschende Gesellschafter
– Geschäftsführer bis zum Veranlagungszeitraum
2007 ein Mindestpensionierungsalter
von 65 Jahren
zu berücksichtigen, auch wenn die Zusage
auf ein früheres Lebensalter gemacht
wurde. Die Berechnung auf einen
späteren Zeitpunkt bewirkt eine
niedrigere jährliche Zuführung zur gewinnmindernden
Rückstellung in der
Bilanz und somit auch höhere Steuern.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen
Fall wurde einem Gesellschafter
– Geschäftsführer einer GmbH
1987 eine Pension auf sein 60. Lebensjahr
zugesagt. Weil er damals nur zu
25 % beteiligt war, wurde die Rückstellung
auf das zugesagte Pensionierungsalter
berechnet und vom Finanzamt
akzeptiert. Im Jahr 2002 stieg
seine Beteiligung auf 60 %, sodass
er zum beherrschenden Gesellschafter
– Geschäftsführer wurde. Nach Auffassung
des Finanzamts durfte die
Pensionsrückstellung jetzt nicht mehr
auf das 60. Lebensjahr, sondern nur
auf das 65. Lebensjahr berechnet werden.
Das Finanzamt erhöhte den Gewinn
der GmbH deswegen um mehr
als 400.000 €.
Das Gericht sah das anders und
entschied, dass in diesem Fall bei der
Bewertung der Pensionsrückstellung
auf das vertragliche Pensionierungsalter
von 60 Jahren abzustellen ist.
Seit 2008 verlangt die Finanzverwaltung ein Mindestpensionierungsalter für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1961 von 66 Jahren und ab Geburtsjahrgang 1962 von 67 Jahren.
Die unentgeltliche Übertragung von
Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen sowie von
Anteilen an Kapitalgesellschaften ist
unter bestimmten Voraussetzungen
erbschaftsteuerlich privilegiert. Es wird
ein Verschonungsabschlag und ein Abzugsbetrag
gewährt. Beide können insoweit
rückwirkend wegfallen, als begünstigtes
Vermögen innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren veräußert
wird. Als Veräußerung gilt jede entgeltliche
Übertragung. Unerheblich ist,
aus welchen Gründen die Veräußerung
stattfindet, folglich auch, ob sie freiwillig
oder unfreiwillig erfolgt. Wie restriktiv
die Wegfallklausel angewendet wird,
ist daran zu erkennen, dass selbst die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
zu hohe Privatentnahmen zur Tilgung
von Erbschaftsteuerverbindlichkeiten
oder die Veräußerung von Vermögensteilen
zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen
steuerschädlich sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Eine Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-
Organisationsberaterin unterwies
im Wege sog. Supervision Mitarbeiter
von Trägern der Wohlfahrtspflege,
Jugendhilfe, Psychiatrie, von Suchtberatungsstellen
sowie der Diakonie
und Caritas. Die zuständige Bezirksregierung
hatte ihr zur Vorlage bei den
Finanzbehörden bescheinigt, dass sie
die berufliche Bildungsmaßnahme nach
den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes
ordnungsgemäß durchführe.
Das Finanzamt behandelte die Umsätze
als umsatzsteuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof hält es für
denkbar, dass sich die Pädagogin auf
die Mehrwertsteuersystemrichtlinie
(MwStSystRl) berufen kann („von Privatlehrern
erteilten Schul- und Hochschulunterricht“)
und hat seine Rechtsprechung
geändert und entschieden,
dass es nicht darauf ankommt, dass
der Privatlehrer an einer Schule oder
Hochschule tätig ist, sich an Schüler oder Hochschüler wendet oder es sich
um einen in einen Lehr- oder Studienplan
eingebetteten Unterricht handelt.
Die Pädagogin kann geltend machen,
dass ihre Leistungen nach der
MwStSystRl als Unterrichtseinheiten,
die von Privatlehrern erteilt werden
und die sich auf Schul- und Hochschulunterricht
beziehen, steuerfrei sind.
Nutzt ein Unternehmer ein Gebäude
sowohl für den unternehmerischen
als auch für den nichtunternehmerischen
privaten Bereich,
kann er das Gebäude ganz, im
Umfang der unternehmerischen
Nutzung oder gar nicht dem Unternehmensvermögen
zuordnen. Die
Zuordnung muss bis spätestens
zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug
folgenden Jahres erfolgen.
Dieses Zuordnungswahlrecht gilt
sowohl für natürliche als auch für
juristische Personen (z.B. GmbH).
Nutzt der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
das Gebäude teilweise
für eigene Wohnzwecke, muss die
GmbH deshalb eine Zuordnungsentscheidung
vornehmen. Liegt diese
bis zum 31. Mai des Folgejahres
nicht vor, ist das Grundstück umsatzsteuerlich
dem Privatvermögen
zuzurechnen. Von der Zuordnung
hängt der Umfang der abzugsfähigen
Vorsteuern ab.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 11.08.2014 | 10.09.2014 | |
Umsatzsteuer | 11.08.2014 | 10.09.2014 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.09.2014 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.09.2014 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 14.08.2014 | 15.09.2014 |
Scheck | 08.08.2014 | 05.09.2014 | |
Gewerbesteuer | 15.08.2014 | Entfällt | |
Grundsteuer | 15.08.2014 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 18.08.2014 | Entfällt |
Scheck | 12.08.2014 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 27.08.2014 | 26.09.2014 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
sind nur dann voll abzugsfähig,
wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt
der beruflichen und betrieblichen
Tätigkeit liegt. Ist dies nicht der Fall,
sind Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig,
wenn ansonsten kein beruflicher
Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur
Verfügung, sind Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich
nicht abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte
zwei Fälle zu entscheiden:
Im ersten Fall hatte ein Großbetriebsprüfer
an der Dienststelle keinen
festen Arbeitsplatz, sondern teilte
sich für die vor- und nachbereitenden
Arbeiten der Prüfungen mit sieben
anderen Kollegen drei Arbeitsplätze
(sog. Poolarbeitsplätze). In dem Fall
sind die Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer abzugsfähig, weil
der Poolarbeitsplatz dem Steuerprüfer
nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten
Innendienstarbeiten erforderlichen
Umfang zur Verfügung stand.
Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz
so sein. Der BFH stellt klar,
dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer
Arbeitsplatz sein kann und zwar
dann, wenn bei diesem - anders als
im Streitfall - aufgrund der Umstände
des Einzelfalls (ausreichende Anzahl
an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche
Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet
ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche
Tätigkeit in dem konkret erforderlichen
Umfang dort erledigen kann.
Im zweiten Fall hatte sich ein
Steuerzahler in seinem häuslichen
Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz
eingerichtet, in dem er gemäß einer
Vereinbarung mit seinem Dienstherrn
an bestimmten Wochentagen seine
Arbeitsleistung erbrachte. Das Gericht
versagte den Werbungskostenabzug
für das häusliche Arbeitszimmer, weil
der Telearbeitsplatz grundsätzlich dem
Typus des häuslichen Arbeitszimmers
entsprach und dem Steuerzahler an der
Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz
„zur Verfügung stand“. Es war ihm
weder untersagt, seinen dienstlichen
Arbeitsplatz jederzeit und damit auch
an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen
zu nutzen, noch war die Nutzung
des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher
Hinsicht in irgendeiner Weise
eingeschränkt.
Wird einer schwangeren Arbeitnehmerin
gekündigt, ohne dass der Arbeitgeber
von der Schwangerschaft
weiß, hat die Arbeitnehmerin keinen
Schadensersatzanspruch wegen einer
Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts.
Weder die Kündigung noch
ein „Festhalten“ daran ist Indiz für
eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.
So entschied das Bundesarbeitsgericht
im Fall einer Personalsachbearbeiterin,
der fristgemäß während
der Probezeit gekündigt worden war.
Da die Tatsache der Schwangerschaft
der Arbeitgeberin nicht bekannt
war, konnte sie bei Ausspruch der Kündigung
keine Rolle gespielt haben. Zu
einer anschließenden außergerichtlichen
Einigung war die Arbeitnehmerin
nicht bereit. Die Arbeitgeberin durfte
also ihrerseits am Prozessweg festhalten,
ohne dass diesem Verhalten
eine Indizwirkung zukommt. Ein Streit
über die Zahlung von Mutterschutzlohn
stellt nicht allein deshalb eine Diskriminierung
dar, weil nur Frauen diesen
Anspruch gelten machen können.
Was passiert, wenn der Eigentümer
einer vermieteten Immobilie diese nach
Ablauf der so genannten Spekulationsfrist
(nicht steuerbar) veräußert, der Veräußerungserlös
aber nicht ausreicht,
das zur Anschaffung der Immobilie aufgenommene
Darlehen restlos zu tilgen?
Der Veräußerer darf auf das Anschaffungsdarlehen
gezahlte nachträgliche
Schuldzinsen als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung abziehen. Dieses gilt
auch, wenn der Veräußerer zur Tilgung
des restlichen Anschaffungsdarlehens
ein Umschuldungsdarlehen aufnimmt.
Voraussetzung ist aber immer, dass der
Erlös aus der Veräußerung stets und in
vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens
verwendet wird.
Schon 2012 hatte der Bundesfinanzhof im Falle einer steuerbaren Immobilienveräußerung entschieden, dass der nachträgliche Schuldzinsenabzug zulässig ist.
Reichen die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen
nicht mehr aus, um
die Kosten zu decken, darf der Vermieter
von Gewerberäumen diese einseitig
anpassen. Das hat der Bundesgerichtshof
entschieden.
Die Parteien hatten in einem befristeten
Gewerbemietvertrag vereinbart,
dass der Vermieter nach einer Betriebskostenabrechnung
berechtigt ist,
die Nebenkostenvorauszahlung einseitig
neu festzusetzen. Hiervon machte
der Vermieter Gebrauch. Vor Ablauf
der vertraglich vereinbarten Laufzeit
des Mietvertrags kündigte der Mieter
das Mietverhältnis. Er berief sich darauf,
dass wegen des Änderungsrechts
des Vermieters die für befristete Mietverträge vorgeschriebene Schriftform
nicht eingehalten worden sei, mit der
Konsequenz, dass es sich um ein kraft
Gesetzes unbefristetes Mietverhältnis
handele, das unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist gekündigt
werden könne. Nach Auffassung des
Gerichts ist es rechtlich zulässig,
wenn die Vertragsparteien in den Allgemeinen
Auftragsbedingungen des
Mietvertrags vereinbaren, dass der
Vermieter im Anschluss an die Nebenkostenabrechnung
die Höhe der künftigen
Nebenkostenvorauszahlungen
einseitig anpassen darf. Die mit der einseitigen
Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung
verbundene gleichzeitige
Änderung der vom Mieter geschuldeten
Gesamtmiete unterliegt nicht
dem Schriftformerfordernis. Mit einer
solchen Regelung soll eine flexible
Anpassung der Vorauszahlungshöhe
ermöglicht werden, was gerade bei
einem auf mehrere Jahre befristeten
Mietvertrag sinnvoll ist.
Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr
vollendet hat, besteht ein Anspruch
auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung
außerstande ist, sich selbst
zu unterhalten und die Behinderung
vor Vollendung des 25. Lebensjahrs
eingetreten ist. Bei Eintritt der Behinderung
vor dem 01.01.2007 gilt noch
das 27. Lebensjahr.
Der Vater eines Kindes, das aufgrund
einer psychischen Erkrankung
seit 2004 als behindert gilt, beantragte
Kindergeld ab Januar 2004. Die Familienkasse
lehnte den Antrag ab, weil
das Kind wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden war,
die es im Mai 2007 antrat. Nach erfolglosem
Einspruchsverfahren holte das Finanzgericht ein fachpsychiatrisches
Gutachten ein, wonach das Kind
infolge seiner Behinderung seit 2004
außerstande sei, selbst für seinen Lebensunterhalt
zu sorgen.
Die Familienkasse setzte daraufhin
Kindergeld für den Zeitraum von Januar
2005 bis April 2007 fest. In den übrigen
Zeiträumen habe das Kind selbst
für seinen Lebensunterhalt aufkommen
können bzw. sich ab Mai 2007 in
Haft befunden. Das Gericht entschied
jedoch, dass das Kind auch während
der Haft Kindergeldberechtigt sei, da
die Behinderung ursächlich für die Inhaftierung
und das Kind dadurch nicht
zum Selbstunterhalt fähig sei.
Der Bundesfinanzhof entschied,
dass die Behinderung eines Kindes für
dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt
nicht ursächlich ist, wenn es sich
in Untersuchungs- und anschließender
Strafhaft befindet, selbst wenn die
Straftat durch die Behinderung gefördert
wurde.
Mit Wegfall der Einkommens- und Bezügegrenze
ab 2012 ist ein Anspruch
auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten,
nicht behinderten, in Ausbildung
befindlichen Kindes für das Kindergeld
nicht mehr von Bedeutung. Die Eltern
haben deshalb grundsätzlich einen Kindergeldanspruch.
Mit dieser Entscheidung
bestätigt der Bundesfinanzhof
seine bereits mehrfach geäußerte Auffassung.
Die Finanzverwaltung wendet zwischenzeitlich
diese Rechtsprechung in
allen noch nicht bestandskräftigen Fällen
an.
Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung
für ein kindergeldberechtigtes
Kind ein, führt dies nicht zwangsläufig
zum Wegfall des Kindergelds.
Der Bundesfinanzhof musste sich
mit einem solchen Fall befassen. Ein
volljähriges Kind, das keinerlei Leistungen
bezog, war bei der Agentur für Arbeit
als arbeitsuchend gemeldet. Da sich das Kind trotz Aufforderung durch
die Agentur dort ohne Angabe von
Gründen nicht gemeldet hatte, teilte
die Agentur dem Kindergeldberechtigten
mit, dass es die Arbeitsvermittlung
einstelle. Die Familienkasse hob
daraufhin die Kindergeldfestsetzung für
den entsprechenden Zeitraum auf.
Das Gericht beurteilte dies anders.
Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung
besteht, wann der durch die
Meldung begründete Status als arbeitsplatzsuchend
entfällt, gelten hier die
Vorschriften des Sozialrechts. In der
Rechtslage bis 31. Dezember 2008 war
eine dreimonatige Meldefrist Voraussetzung.
Dies ist jedoch mit Wirkung
ab 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur
Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen
Instrumente geändert worden.
Danach entfällt die Pflicht der Agentur
zur Vermittlung des Arbeitsuchenden
unabhängig von dessen Meldepflicht
nicht mehr nach drei Monaten, sie besteht
vielmehr grundsätzlich unbefristet
fort.