Sie möchten mit uns in Kontakt treten oder haben eine Frage? Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit sich über das Kontaktformular an uns zu wenden.
Gegen einen Verstorbenen waren noch
Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt
worden, die der Erbe bezahlte.
Diese Steuern machte der Erbe als Nachlassverbindlichkeiten
im Rahmen der
Erbschaftsteuererklärung geltend.
Das Finanzgericht Münster bestätigte
dies. Da die erst mit Ablauf des
Todesjahrs entstehende Einkommensteuer
als Nachlassverbindlichkeit zu
berücksichtigen ist, könne auch für
festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen
nichts anderes gelten. Es
sei unerheblich, ob es sich um Vorausoder
Nachzahlungen handele.
Der Bundesfi nanzhof muss abschließend
entscheiden.
Selbst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eines Erbschaftsteuerbescheids kann nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts die Erbschaftsteuer herabgesetzt werden, wenn der Erbe noch Steuernachzahlungen des Erblassers zu leisten hatte, die ihm bis dahin unbekannt waren.
Ist bei einem zum Nachlass gehörenden
Grundstück noch zu Lebzeiten des Erblassers
ein Schaden entstanden, können
die Kosten zur Schadensbeseitigung
nicht vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten
geltend gemacht werden. Die
zum Todeszeitpunkt bestehenden Gebäudeschäden
können allenfalls bei der Gebäudebewertung
berücksichtigt werden.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
ergibt sich nach einem Urteil des
Bundesfi nanzhofs, wenn eine rechtsverbindliche
behördliche Anordnung zur
Schadensbeseitigung gegen den Erblasser
zu dessen Lebzeiten vorlag.
Im Urteilsfall hatte der Erblasser zu
Lebzeiten Heizöl bezogen. Erst nach
seinem Tod stellte sich heraus, dass
ein Großteil ohne Störmeldung aus
dem Tank ausgetreten war und sich im
Ölauffangraum gesammelt hatte. Die
nicht durch eine Versicherung abgedeckten
Kosten der Schadensbeseitigung
wollten die Erben als Nachlasskosten
geltend machen. Dies wurde
vom Bundesfi nanzhof abgelehnt.
Die ertragsteuerliche Anerkennung einer
Organschaft setzt u. a. voraus, dass die
Organgesellschaft sich verpfl ichtet, ihren
„ganzen“ Gewinn an den Organträger
abzuführen. Sind neben dem Organträger
andere (Minderheits-)Gesellschafter
an der Organgesellschaft beteiligt,
ist die Organgesellschaft verpfl ichtet,
an diese sog. „außenstehenden Gesellschafter“
Ausgleichszahlungen zu leisten.
Die Ausgleichszahlungen dürfen zwar
aus einem Festbetrag und einem variablen
Betrag bestehen. Nach Auffassung
des Bundesfi nanzhofs ist aber
eine Regelung schädlich, die neben
einem Festbetrag einen am (schwankenden)
Gewinn der Organgesellschaft
orientierten und quotal dem Beteiligungsverhältnis
entsprechenden variablen
Ausgleich vorsieht. Eine solche
Regelung widerspreche der Verpfl ichtung
der Gesamtgewinnabführung.
Des Weiteren hat der Bundesfi nanzhof
seine Rechtsprechung bestätigt, dass
der Gewinnabführungsvertrag (GAV) mit
einer GmbH als Organgesellschaft eine
Verlustübernahmeverpfl ichtung entsprechend
der gesetzlichen Regelungen
des Aktiengesetzes „in seiner jeweils
geltenden Fassung“ enthalten muss.
Wird die gesetzliche Regelung nach
Abschluss des GAV geändert, muss
auch diese Änderung in den GAV einbezogen
werden. Diesem Erfordernis hat
der Gesetzgeber mittlerweile dadurch
Rechnung getragen, dass das Gesetz nunmehr
einen dynamischen Verweis auf
die maßgeblichen Regelungen verlangt.
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug
berechtigt, muss sie u. a. die
vollständige Anschrift des leistenden
Unternehmers beinhalten. Bislang war
ungeklärt, ob es sich dabei um eine
Anschrift handeln musste, unter der
eine wirtschaftliche Aktivität entfaltet
wird oder ob eine reine Postanschrift
ausreichend ist.
Der Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) hat jetzt Klarheit geschaffen.
Aus der gesetzlichen Formulierung
„vollständige Anschrift“ geht nicht hervor,
dass damit zwingend der Ort der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers
gemeint ist. Der Begriff der Anschrift
wird gemeinhin weit verstanden.
Auch eine Briefkastenanschrift ist daher
ausreichend, sofern der Unternehmer
unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Für den Vorsteuerabzug ist es folglich
nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche
Tätigkeit des leistenden Unternehmers
unter der Anschrift ausgeübt
wird, die in der von ihm ausgestellten
Rechnung angegeben ist. Der EuGH
bestätigt damit, dass eine Rechnung
lediglich formale Bedeutung für den
Vorsteuerabzug hat.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 12.02.2018 | 12.03.2018 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 12.03.2018 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 12.03.2018 | |
Umsatzsteuer | 12.02.2018 | 12.03.2018 | |
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung | 12.02.2018 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 15.02.2018 | 15.03.2018 |
Scheck | 09.02.2018 | 09.03.2018 | |
Gewerbesteuer | 15.02.2018 | Entfällt | |
Grundsteuer | 15.02.2018 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 19.02.2018 | Entfällt |
Scheck | 12.02.2018 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 26.02.2018 | 27.03.2018 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen |
Eine Weisung des Arbeitgebers, die die Grenzen des billigen Ermessens nicht wahrt, muss der Arbeitnehmer auch nicht vorläufi g bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts befolgen. Diese Meinung vertritt das Bundesarbeitsgericht im Fall eines zuletzt in Dortmund beschäftigten Immobilienkaufmanns, der nach Berlin versetzt wurde. Er nahm die Tätigkeit in Berlin nicht auf, wurde daraufhin abgemahnt und schließlich fristlos gekündigt. Obwohl die Bestimmungen des Arbeitsvertrags in dem hier entschiedenen Fall eine Versetzung grundsätzlich zuließen, entsprach die Versetzung nach Überzeugung des Gerichts nicht billigem Ermessen.
Damit wird von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Danach durfte sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Weisung - sofern diese nicht aus anderen Gründen unwirksam war - nicht hinwegsetzen, sondern musste das Arbeitsgericht anrufen.
Schulgeldzahlungen können als Sonderausgaben
abzugsfähig sein. Das setzt
voraus, dass die Schule in freier Trägerschaft
betrieben oder überwiegend privat
fi nanziert wird und zu einem durch
die zuständige Behörde (z. B. Landesministerium
oder Kultusministerkonferenz
der Länder) anerkannten Abschluss oder
dem einer öffentlichen Schule gleichwertig
anerkannten Abschluss führt.
Auch andere Einrichtungen, die nicht
selbst zu einem Schulabschluss führen,
aber ordnungsgemäß auf einen anerkannten
Abschluss vorbereiten, sind
begünstigt. Die staatliche Anerkennung
bezieht sich in diesem Fall jedoch nur auf
den anzuerkennenden Abschluss. Die
weitere Voraussetzung, die ordnungsgemäße
Vorbereitung, unterliegt nach dem Gesetz keinem besonderen Anerkennungsverfahren
durch eine Schulbehörde.
Damit obliegt die Prüfung dieser
Voraussetzung nach Auffassung des
Bundesfi nanzhofs - entgegen der Auffassung
der Finanzverwaltung - den Finanzbehörden.
Diesen steht es jedoch
frei, sich an die zuständige Schulbehörde
zu wenden und deren Einschätzung
zur Erfüllung der schulischen Kriterien,
wie der ordnungsgemäßen Vorbereitung
auf einen anerkannten Abschluss,
zu berücksichtigen.
Vermieter dürfen ein Mietverhältnis fristlos
kündigen, wenn Mieter erhebliche
Mietrückstände haben. Dafür müssen
diese entweder zweimal hintereinander
mit der Entrichtung der Miete oder eines
nicht unerheblichen - den Betrag
einer Monatsmiete übersteigenden -
Teils der Miete in Rückstand sein, oder
der Mietrückstand muss mindestens
zwei Monatsmieten betragen.
Eine Kündigung ist ausgeschlossen,
wenn der Vermieter vor dem Zugang
der Kündigung vollständig befriedigt
wird. Zahlen Mieter nach Zustellung
einer Räumungsklage binnen zwei Monaten
die ausstehende Miete nebst
fälliger Entschädigung nach, wird die
fristlose Kündigung unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr
in einer Entscheidung klargestellt, dass
die Mietschuld nach der vertraglich vereinbarten
Gesamtmiete bemessen wird
und nicht nach einer berechtigterweise
geminderten Miete. D. h., eine wegen
Mängel an der Mietsache berechtigterweise
vorgenommene Mietminderung
wird bei der Berechnung der Höhe der
geschuldeten Miete nicht berücksichtigt.
Aufwendungen für die Erhaltung vermieteter
Gebäude des Privatvermögens
sind im Jahr der Verausgabung
als Werbungskosten anzusetzen. Sie
können aber auch auf zwei bis fünf
Jahre gleichmäßig verteilt werden.
Stirbt der Eigentümer während des
Verteilungszeitraums, können die
Erben nach einem Urteil des Finanzgerichts
Berlin-Brandenburg den
noch nicht abgezogenen Aufwand
steuerlich nicht geltend machen,
weil sie die Aufwendungen nicht
selbst getragen haben. Vielmehr
müsse der Restbetrag als Werbungskosten
in der letzten Steuererklärung
des Erblassers geltend gemacht
werden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Rechtsnachfolger bei einer unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an einem Gebäude Erhaltungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen.
Ab dem 25. Mai 2018 werden die Regelungen
der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) unmittelbar geltendes
Recht in allen Staaten der Europäischen
Union (EU). Damit wird ein einheitliches
Datenschutzniveau in den Mitgliedstaaten
gewährleistet. Die Wahlmöglichkeiten,
welche die DSGVO vorsieht, hat Deutschland im Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG neu) ausgeübt. Das BDSG
neu tritt ebenfalls am 25. Mai 2018 in
Kraft.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden
erhalten zur Durchsetzung umfangreiche
Befugnisse und haben demgemäß
ihre Personalkapazitäten aufgestockt.
Flankiert werden die erweiterten Befugnisse
durch eine Ausweitung des
Bußgeldrahmens bei Verstößen. Bisher
konnten max. 300.000 € als Bußgeld
festgesetzt werden. Zukünftig sind Bußgelder
bis 20 Millionen € oder 4 %
vom Jahresumsatz zulässig, wobei der
jeweils höhere Wert gilt.
Die DSGVO fi ndet Anwendung auf
die Verarbeitung personenbezogener
Daten natürlicher Personen, ohne dies
genauer zu defi nieren. Im Zweifel sollte,
z. B. bei der Speicherung einer IPAdresse,
vom Personenbezug ausgegangen
werden.
Anzuwenden sind die Datenschutzbestimmungen,
wenn die Verarbeitung
der Daten im Rahmen der Tätigkeiten
einer Niederlassung in der EU erfolgt.
Die Verarbeitung selbst kann auch außerhalb
der EU stattfi nden. Hat ein Unternehmen
seine Niederlassung außerhalb
der EU, muss es die Regelungen
trotzdem beachten, wenn es Waren
oder Dienstleistungen in der EU anbietet
und die Datenverarbeitung mit seinem
Angebot zusammenhängt.
Folgende Grundprinzipien sind zu beachten:
Das neue Datenschutzrecht beinhaltet umfangreiche und detaillierte Pflichten für Unternehmen. Es müssen interne Prozesse angepasst bzw. neu etabliert werden. Auch eine Schulung der Mitarbeiter ist unerlässlich. Unternehmen sollten unverzüglich, ggf. unter Hinzuziehung ihres Rechtsberaters oder eines Datenschutz-Dienstleisters, mit der Umsetzung beginnen.