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Analog zur Änderung bei der Einkommensteuer
wird auch für die Körperschaftsteuer
der ertragsteuerliche Inlandsbegriff
erweitert. Dadurch werden
die Besteuerungsrechte Deutschlands
auf alle nach dem UN-Seerechtsübereinkommen
zustehende Hoheitsbereiche
ausgedehnt. Dies betrifft neben
der Energieerzeugung auch alle anderen
wirtschaftlichen Tätigkeiten im
Bereich des Festlandsockels und der
ausschließlichen Wirtschaftszone.
Seit 2010 liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb
vor, wenn an dem
übertragenden und an dem übernehmenden
Rechtsträger dieselbe Person
zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar
beteiligt ist. Das bedeutet,
dass Verlustvorträge bei bestimmten
konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen
erhalten bleiben (Konzernklausel).
Übertragungen durch die Konzernspitze
selbst sind aber bisher von
der Konzernklausel ausgeschlossen.
Des Weiteren gelten Personengesellschaften
nicht als „dieselbe Person“.
Das ändert sich durch das Steueränderungsgesetz
2015. Die Konzernklausel
wird auf Fallkonstellationen erweitert,
in denen die Konzernspitze Erwerber
oder Veräußerer ist. Es werden zudem
generell neben einer natürlichen oder
juristischen Person auch Personenhandelsgesellschaften,
also OHG, KG oder
vergleichbare ausländische Personenhandelsgesellschaften,
als Konzernspitze
zugelassen. Dabei müssen sich die
Anteile am Veräußerer oder am Erwerber
oder am übertragenden und übernehmenden
Rechtsträger jeweils zu
100 % im Gesamthandsvermögen der
Personenhandelsgesellschaft befinden.
Diese Änderung gilt rückwirkend für
alle Beteiligungserwerbe nach dem
31.12.2009.
Auch für die Gewerbesteuer werden die Besteuerungsrechte Deutschlands auf alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone erweitert. Damit können auch Steuerausländer, die in diesem erweiterten Inlandsgebiet tätig sind, ertragsteuerlich erfasst werden.
Die Länder hatten gefordert, Lücken
im Umwandlungssteuerrecht zu schließen,
auf Grund derer Anteilstausch
und Umwandlungen mit finanziellen
Gegenleistungen steuerfrei gestaltet
werden können. Zukünftig soll auch bei
Einbringungen sichergestellt werden,
dass die Zahlung von Gegenleistungen
neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten
zur Realisierung stiller
Reserven führt.
Zukünftig können die Buchwerte
bei Erbringung sonstiger Gegenleistungen
nur noch fortgeführt werden, soweit
der gemeine Wert der sonstigen
Gegenleistungen 25 % des Buchwerts
des eingebrachten Betriebsvermögens
oder 500.000 € (maximal den Buchwert
des eingebrachten Betriebsvermögens)
nicht übersteigt.
Werden diese Werte überschritten,
sind die stillen Reserven insoweit
anteilig aufzudecken.
Dieselben Wertgrenzen gelten auch
für den qualifizierten Anteilstausch, für
die Einbringung von im Privatvermögen
gehaltenen Anteilen und für die
Einbringung von Wirtschaftsgütern in
eine Personengesellschaft.
Außerdem kommt es zur rückwirkenden
Einbringungsgewinnbesteuerung,
wenn im Rahmen einer Weitereinbringung
oder Ketteneinbringung
sperrfristbehafteter Anteile Gegenleistungen
erbracht werden, die die o. g.
Grenzen überschreiten.
Um im Einzelfall denkbare Besserstellungen
gegenüber der bisherigen
Rechtslage durch den sog. Freibetragseffekt
zu vermeiden, wird geregelt,
dass das eingebrachte Betriebsvermögen
mindestens mit dem gemeinen
Wert der sonstigen Gegenleistungen
anzusetzen ist, wenn der Einbringende
neben den neuen Gesellschaftsanteilen
auch sonstige Gegenleistungen erhält.
Alle vorgenannten Änderungen gelten
rückwirkend. Sie sind erstmals anzuwenden
auf Einbringungen mit einem
erfolgten Umwandlungsbeschluss
oder einem abgeschlossenen Einbringungsvertrag
nach dem 31.12.2014. Da
die Protokollerklärung der Bundesregierung
vom 19.12.2014 bekannt war,
bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen
auf den Fortbestand der bisherigen
Rechtslage.
Die bisherige Verwaltungspraxis der
Beurteilung einer mittelbaren Änderung
des Gesellschafterbestands
wird gesetzlich verankert. Bislang bestand
keine ausdrückliche gesetzliche
Regelung hinsichtlich des für die Tatbestandserfüllung
notwendigen Umfangs
einer mittelbaren Änderung der
Beteiligungsverhältnisse. Künftig wird
die Höhe der mittelbaren Änderung im
Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft
abhängig von der Rechtsform
der die Beteiligung vermittelnden
Gesellschaften ermittelt. Bei mittelbaren
Beteiligungen über eine Personengesellschaft
ist daher auf die jeweilige
Beteiligung am Gesellschaftsvermögen
abzustellen und dementsprechend
durchzurechnen. Bei der Beteiligung
einer Kapitalgesellschaft liegt eine mittelbare
Änderung des Gesellschafterbestands
der grundstücksbesitzenden
Personengesellschaft dann vor, wenn
sich die Beteiligungsverhältnisse an
der Kapitalgesellschaft unmittelbar
oder mittelbar um mindestens 95 %
ändern. Gehen also bei einer Kapitalgesellschaft
mindestens 95 % der Anteile
auf neue Anteilseigner über, ist die Beteiligung
der Kapitalgesellschaft an der
grundstücksbesitzenden Personengesellschaft
in voller Höhe bei der Ermittlung
des Prozentsatzes zu berücksichtigen.
Bei mehrstufigen Beteiligungen
von Kapitalgesellschaften ist für jede
Beteiligungsstufe gesondert zu prüfen,
ob die 95 % Grenze erreicht ist. Ist die
Grenze erreicht, ist die mittelbare Beteiligung
in voller Höhe zu berücksichtigen.
In der Regel wird die Grunderwerbsteuer
nach der Gegenleistung, z. B.
dem Kaufpreis, bemessen. Ist keine
Gegenleistung vorhanden, wird eine
Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen.
Deren Wertansätze lagen
meist gravierend unter dem gemeinen
Wert eines Grundstücks. Das
Bundesverfassungsgericht hat diese
grunderwerbsteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage
als verfassungswidrig
eingestuft. Deshalb wird sie künftig
nach den Vorschriften über die Grundbesitzbewertung
ermittelt. Entsprechend
der Vorgabe des BVerfG ist
diese Änderung rückwirkend für alle Erwerbsvorgänge
nach dem 31.12.2008
anzuwenden. Hiervon ausgenommen
sind die Fälle, in denen durch die Neuregelung
eine unzulässige Änderung
zu Ungunsten des Steuerzahlers eintreten
würde. Daher dürfte die rückwirkende
Anwendung nur möglich sein,
wenn:
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden,
dass eine wegen unrichtigen
Steuerausweises geschuldete Steuer
nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums
entstehen kann, in dem die
Rechnung mit dem unrichtigen Steuerausweis
erteilt worden ist. Hat der
Unternehmer in einer Rechnung einen
höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen,
als er für den Umsatz schuldet,
schuldet er auch den Mehrbetrag.
Nach derzeitiger Rechtslage entsteht
die Steuer in diesen Fällen mit Ablauf
des Voranmeldungszeitraums, in dem
die Steuer für die Lieferung oder sonstige
Leistung entsteht, spätestens jedoch
im Zeitpunkt der Ausgabe der
Rechnung. Dies führt in Fällen späterer
Rechnungserteilung (z. B. Nachberechnungsfälle)
dazu, dass der Unternehmer
die Steuer rückwirkend schuldet.
Durch die nun vorgesehene AnpasImpressum
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sung werden solche Rückwirkungsfälle
vermieden: Die Steuer entsteht im
Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.
Das gilt auch für den unberechtigten
Steuerausweis.
Auch wenn nach einem Urteil des
Bundesfinanzhofs Betriebsvorrichtungen
keine Bauwerke sind, soll es
bei der Verlagerung der Steuerschuld
auf den Leistungsempfänger bleiben.
Damit soll eine Vielzahl von in der Praxis
nicht handhabbaren Abgrenzungsproblemen
zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung
vermieden werden.
Die Finanzverwaltung hatte bestimmte
Leistungsbezüge für den
hoheitlichen Bereich vom Reverse-
Charge-Verfahren ausgenommen, allerdings
nur in einer Verwaltungsanweisung.
Um unversteuerte Umsätze
zu verhindern, werden diese Ausnahmen
von der Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers nun in das
UStG aufgenommen. Betroffen sind
neben Bauleistungen, Strom- und Gaslieferungen,
Gebäudereinigungsleistungen,
Goldlieferungen, Lieferungen
von Gegenständen der Anlage 3 zum
UStG (Altmetalle, Schrott), Lieferungen
von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern,
Spielekonsolen, integrierten
Schaltkreisen und Metalle der Anlage
4 zum UStG.
Ferner wird die Unternehmereigenschaft
juristischer Personen des
öffentlichen Rechts (jPdöR) weitgehend
neu geregelt. Tätigkeiten einer
jPdöR, die im Rahmen der öffentlichen
Gewalt erfolgen, werden nicht unternehmerisch
ausgeübt. so dass sie
nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Wird eine jPdöR wie eine Privatperson
tätig, ist sie mit dieser Tätigkeit
umsatzsteuerpflichtig. Um hoheitliche,
nicht umsatzsteuerbare Leistungen zu
erbringen, muss die jPdöR im Rahmen
einer öffentlich rechtlichen Sonderregelung
tätig werden. Solche öffentlichrechtlichen
Sonderregelungen sind beispielsweise
Gesetze, Staatsverträge
oder besondere kirchenrechtliche Regelungen.
Die Nichtbesteuerung endet
zudem dort, wo es zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen kommen
würde. Wettbewerbsverzerrungen werden
verneint, wenn der voraussichtliche
Jahresumsatz der jPdöR aus
gleichartigen Tätigkeiten 17.500 € nicht
übersteigt. Oder, wenn vergleichbare
Leistungen privater Anbieter umsatzsteuerfrei
sind. Nicht unter die Umsatzsteuer
fällt zudem die interkommunale
Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen
bei hoheitlichen Tätigkeiten.
Angesichts der teils erheblichen Auswirkungen
wird eine fünfjährige Übergangsregelung
geschaffen, innerhalb
der sich die jPdöR entsprechend aufstellen
und erklären können.
Eine weitere Umsatzsteuerfreiheit
betrifft eine sozialrechtliche Ergänzung:
Neben niedrigschwelligen Betreuungsleistungen
(stundenweise Betreuung
und Beaufsichtigung durch Ehrenamtliche)
sind künftig auch niedrigschwellige
Entlastungsleistungen
umsatzsteuerfrei. Die Entlastungsleistungen
treten neben die Betreuungsleistungen
und betreffen insbesondere
die
Sie dienen der Deckung des Bedarfs hilfsbedürftiger Personen an Unterstützung im Alltag und tragen auch dazu bei, Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten. Die Entlastungsleistungen müssen von Einrichtungen erbracht werden, die landesrechtlich anerkannt sind.