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Zur Durchführung einer Außenprüfung
kann das Finanzamt vom Unternehmer
verlangen, dass er seine Steuerdaten auf
einem maschinell verwertbaren Datenträger
zur Verfügung stellt. So kann der
Betriebsprüfer die Daten mit speziellen
Analyseprogrammen auswerten. Diese
Programme sind in der Regel auf Laptops
installiert, die die Betriebsprüfer
mit sich führen. Wenn ein solcher Laptop
in fremde Hände gerät, besteht
die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung
der Daten. Daher dürfen der
Datenzugriff und die Auswertung nur in
den Geschäftsräumen des Unternehmers oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden. Nach Abschluss der Außenprüfung dürfen die Daten nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens, z. B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren, be-
nötigt werden. Ein Arbeiten im Home-Office kann es damit für Betriebsprüfer kaum noch geben. Darüber hinaus wird die Finanzverwaltung ihre Prüfungsanordnungen anpassen müssen.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Im Fall der Betriebsaufgabe sind eine letzte Schlussbilanz und eine Aufgabebilanz zu erstellen. Darauf weist der Bundesfinanzhof hin.
Die Schlussbilanz dient der Ermittlung des letzten laufenden Ergebnisses. Für eventuell noch drohende Inanspruchnahmen sind in dieser Bilanz Rückstellungen zu bilden. In der Aufgabebilanz sind anschließend nur noch die veräußerten und in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und die verbleibenden Schulden mit ihrem
jeweiligen Veräußerungspreis oder gemeinen Wert in Ansatz zu bringen. Nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibt dann der Veräußerungsgewinn oder -verlust.
Bei der Berechnung eines Veräuße-
rungsgewinns für einen aus der Gesellschaft ausscheidenden Kommandi-
tisten ist sein negatives Kapitalkonto
zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist. Der Negativsaldo des Kontos ist auch dann in die Berechnung eines Veräußerungsgewinns einzubeziehen, wenn der Negativsaldo auf handelsrechtlich zulässigen Ausschüttungen beruht und der Kommanditist keine Verpflichtung hat,
die Ausschüttung unter Umständen wie-
der zurückzuzahlen. Eine eventuell be-
stehende Rückzahlungsverpflichtung
mindert demgegenüber den Veräuße-
rungsgewinn. Das Veräußerungsergeb-
nis stellt sich strikt als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis nach
Abzug der Veräußerungskosten und dem
Wert des Anteils am Betriebsvermögen
dar
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu ver- teilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
Überschreitet die Wertgrenze sämt-
licher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder
werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden.
In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.
Unternehmer haben bei betrieblich
veranlassten Sachzuwendungen und
Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung
durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Vorschrift voraussetzt, dass
Zuwendungen oder Geschenke dem
Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer
unterliegenden Einkunftsart
zufließen. Die Norm begründet keine
weitere eigenständige Einkunftsart, sondern
stellt lediglich eine besondere
pauschalierende Erhebungsform der
Einkommensteuer zur Wahl.
Die Pauschalierungsvorschriften
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main müssen
bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen
aus Anlass eines besonderen
persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag,
Jubiläum) mit einem Wert bis zu
40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht
mehr in die Bemessungsgrundlage der
Pauschalsteuer einbezogen werden.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift
sollte in Einzelfällen der Steuerberater
gefragt werden.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.11.2015 | 10.12.2015 | |
Umsatzsteuer | 10.11.2015 | 10.12.2015 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.12.2015 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.12.2015 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.11.2015 | 14.12.2015 |
Scheck | 06.11.2015 | 07.12.2015 | |
Gewerbesteuer | 16.11.2015 | Entfällt | |
Grundsteuer | 16.11.2015 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 19.11.2015 | Entfällt |
Scheck | 13.11.2015 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 26.11.2015 | 28.12.2015 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Zuwendungen des Arbeitgebers an die
Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
gehören als Leistungen im ganz
überwiegenden betrieblichen Interesse
des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn,
wenn es sich um herkömmliche
(übliche) Betriebsveranstaltungen und
um bei diesen Veranstaltungen übliche
Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen
bei einer Betriebsveranstaltung
sind insbesondere Aufwendungen für
den äußeren Rahmen (z. B. für Räume,
Musik, Kegelbahn, für künstlerische und
artistische Darbietungen), wenn die
Darbietungen nicht der wesentliche
Zweck der Betriebsveranstaltung sind.
Der Gesetzgeber hat die bisherige
Verwaltungsauffassung zum 01.01.2015
durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz
ersetzt. Dabei
wurde die Bemessungsgrundlage
deutlich verbreitert, der seit 1993 unveränderte
Wert von 110 € (damals
200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings
machte er auch aus der bisherigen Freigrenze
einen Freibetrag.
Seit dem 01.01.2015 gilt Folgendes:
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn
pauschal versteuern. Dies gilt
allerdings nur dann, wenn die Teilnahme
an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern
offen stand.
Bei den Veranstaltungen sollte noch
beachtet werden, dass Geldgeschenke,
die kein zweckgebundenes Zehrgeld
sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit
unterliegen und voll versteuert
werden müssen.
Ein zusätzliches Urlaubsgeld ist nicht
auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar.
Entscheidend für die Anrechnung
ist, ob die Leistung ihrem Zweck
nach die normale Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers entgelten soll. Das zusätzliche
Urlaubsgeld dient der Kompensation
von Ausgaben, die während
der Erholung im Urlaub entstehen und
unterstützt damit die Wiederherstellung
und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit
des Arbeitnehmers. Es ist nicht als
Vergütung der Normalleistung zu betrachten.
Die Berechnung eines dem Arbeitnehmer
nach einem Manteltarifvertrag
zustehenden Nachtarbeitszuschlags hat
auf der Grundlage des Mindestlohns
zu erfolgen. Das folgt hier zum einen aus dem Tarifvertrag, nach dem die
Grundlage für die Berechnung der
Stundenverdienst ist, zum anderen aus
dem Arbeitszeitgesetz, nach dem der
Arbeitnehmer für während der Nachtzeit
geleistete Arbeitsstunden einen
Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag
auf das ihm zustehende Bruttoarbeitsentgelt
hat.
(Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen)
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei
Verfahren die Frage zu entscheiden, ob
ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern
auch dann zu dulden hat, wenn er
die Wohnung zuvor schon selbst mit eigenen
Rauchmeldern ausgestattet hat.
In den vom Gericht entschiedenen
Fällen beabsichtigten die Vermieter, die
Wohnungen einheitlich mit Rauchwarnmeldern
auszustatten und warten zu
lassen. Die Mieter lehnten den Einbau
jeweils mit dem Hinweis ab, dass sie
bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht
hätten. Nach Auffassung der Richter
handelt es sich bei den geplanten
Maßnahmen um bauliche Veränderungen,
die zu einer nachhaltigen Erhöhung
des Gebrauchswerts und zu einer
dauerhaften Verbesserung der allgemeinen
Wohnverhältnisse führen und
deshalb von den Mietern zu dulden
sind. Durch den Einbau und die spätere
Wartung der Rauchwarnmelder wird
ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet,
das zu einer nachhaltigen Verbesserung
auch im Vergleich zu dem
Zustand führt, der bereits durch den
Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten
Rauchwarnmelder erreicht ist.
Mietverträge unter nahestehenden Personen
sind dann nicht der Besteuerung
zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung
oder die tatsächliche Durchführung
einem Fremdvergleich nicht standhalten.
Eine maßgebliche Rolle spielt dabei, ob
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien
gleichwertig gegenüber
stehen oder ob sie durch die persönlichen
Beziehungen zueinander wesentlich
beeinflusst werden.
Ein Mietvertrag ist ein Scheingeschäft,
wenn die Folgerungen aus einem
solchem Vertrag bewusst nicht
gezogen werden. Dies ist z. B. dann
der Fall, wenn der Mieter wirtschaftlich
nicht in der Lage ist, die Miete aufzubringen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Im Jahr 2007 ist eine Identifikationsnummer
(IdNr) eingeführt worden, die
inzwischen bei den meisten steuerlichen
Angelegenheiten natürlicher Personen
von der Finanzverwaltung genutzt
wird.
Ab 2016 ist diese IdNr auch wichtig
für den Bezug von Kindergeld. Um
zu verhindern, dass mehrere Personen
gleichzeitig Kindergeld für ein Kind beziehen,
müssen Kindergeldberechtigte
ihre eigene IdNr und die des Kindes/der
Kinder der zuständigen Familienkasse
mitteilen.
Es bietet sich an, die entsprechenden IdNrn den Familienkassen schon vor dem 01.01.2016 mitzuteilen, damit die Kindergeldzahlungen nicht eingestellt werden. Die eigene IdNr findet man im Einkommensteuerbescheid oder in der Lohnsteuerbescheinigung. Falls die eigene IdNr und/oder die des Kindes/der Kinder nicht bekannt sind, kann man diese über ein Eingabeformular unter www.bzst.de erneut anfordern. Bei fehlendem Internetzugang geht dies auch telefonisch über die Hotline 0228 4081240. Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa vier Wochen.
Seit dem 01.01.2011 können Freistellungsaufträge
nur unter Abgabe
der Steueridentifikationsnummer des
Steuerzahlers und ggf. seiner Ehepartnerin
geändert oder neu erteilt
werden.
Durch Änderung des Einkommensteuergesetzes
verlieren bestehende
Freistellungsaufträge ohne
gültige steuerliche Identifikationsnummer
(IdNr) ab 01.01.2016 ihre
Gültigkeit. Es ist darauf zu achten,
dass Freistellungsaufträge, die für
einen unbefristeten Zeitraum erteilt
wurden, zum 01.01.2016 ungültig
werden, wenn diesen keine IdNr
zugeordnet wird. Es muss kein neuer
Freistellungsauftrag erteilt werden.
Es reicht aus, wenn dem Institut,
bei dem der Freistellungsauftrag vorliegt,
vor Beginn des Jahres 2016
die IdNr mitgeteilt wird.
Es sollte gleichzeitig geprüft werden, ob die Höhe der freigestellten Beträge noch in Ordnung ist.