Kontakt
Logo Dr. Bischoff & Tann Buchprüfungsgesellschaft

Sie möchten mit uns in Kontakt treten oder haben eine Frage? Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit sich über das Kontaktformular an uns zu wenden.

Wir freuen uns auf ihre Anfrage.

Unternehmer/Beteiligungen

Zulagenunschädliches Ausscheiden von Wirtschaftsgütern während des Bindungszeitraums

Im Fördergebiet ist die Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt. Eine Bedingung ist neben weiteren Voraussetzungen, dass sie von Beginn an ununterbrochen mindestens fünf Jahre in einem Betrieb innerhalb des Fördergebiets bleiben.
Eine Ausnahme von dem fünfjährigen Bindungszeitraum wird nur zugelassen, wenn das Wirtschaftsgut während dieser Zeit durch unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse, wegen technischer Abnutzung oder seines wirtschaftlichen Verbrauchs aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der gesamte Betrieb während des Fünfjahreszeitraums seine Eigenschaft als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes im Fördergebiet verliert. In einem solchen Fall geht auch ein Anspruch auf die Investitionszulage für ein vorher aus anzuerkennenden Gründen aus dem Betrieb ausgeschiedenes Wirtschaftsgut verloren.
Um den Anspruch auf eine Investitionszulage für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes nicht zu verlieren, ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst müssen für den Betrieb an sich die Fördervoraussetzungen während des gesamten Bindungszeitraums vorliegen. Erst danach ist zu prüfen, ob die Förderfähigkeit für ein Wirtschaftsgut wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen erhalten bleibt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



Pauschalsteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen

Für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine einheitliche Pauschalsteuer möglich. Solche Zuwendungen müssen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, sie dürfen nicht in Geld bestehen und sie müssen durch einen Betrieb des Zuwendenden veranlasst sein.
In einer hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um den Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft, der auf eigene Kosten anlässlich des Jubiläums der Gesellschaft eine Feier veranstaltet hatte. An dieser Feier nahmen sowohl Mitarbeiter als auch Kunden und Geschäftsfreunde der Gesellschaft teil. Nach Auffassung des Gerichts greift in einem solchen Fall die Pauschalierungsvorschrift nicht, weil das Tatbestandsmerkmal „betrieblich veranlasst“ nicht erfüllt ist. Der Vorstandsvorsitzende selbst unterhält keinen eigenen Betrieb.




Grundstückseigentümer

Photovoltaikanlage: Gebäudekosten als gemischte Aufwendungen

Bei der Installation von einer Photovoltaikanlage auf bereits bestehenden Gebäuden sind oft auch umfangreiche Dachsanierungen vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof hatte 2011 mit mehreren Urteilen entschieden, dass für Zwecke des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zugerech- net werden können. Jetzt war zu klären, ob die Sanierungskosten zumindest anteilig als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage geltend gemacht werden können.
Ein Ehemann hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen selbst hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin eine Pferdepension und eine Mutterkuhherde betrieb. Wegen fehlender Überschusserzielungsab- sicht erkannte das Finanzamt die Vermietung der beiden Hallen nicht an. Es berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese rechtliche Behandlung. Die Photovoltaikanlagen und die Hallen sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter und gehören nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs Stromerzeugung. Die Benutzung der Hallen als Fundament für die Solaranlagen kann auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.


Hinweis

Das Finanzgericht München ist der Auffassung, die Dachkonstruktiongehöre grundsätzlich nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude, auf dem sie montiert ist. Werden aus statischen Gründen Sparren zur Verstärkung der Dachfläche angebracht, sollen diese durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung „Photovoltaikanlage“ veranlassten Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig sein. Hierzu muss die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abgewartet werden. Im Hinblick auf das anhängige Verfahren sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden.



Verwalter haftet bei unter- lassener Bonitätsprüfung von Mietinteressenten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass der Verwalter von Mietwohnungen grundsätzlich vor Abschluss des Mietvertrags zur Bonitätsprüfung des neuen Mieters verpflichtet ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Auswahl des „richtigen“ Mieters für den Wert einer Immobilie von entscheidender Bedeutung. Dieser wird wesentlich auch von der Nachhaltigkeit der Miete beeinflusst, die ihrerseits an der Laufzeit des Mietvertrags und insbesondere der Bonität des Mieters gemessen wird.
Für die Bonitätsprüfung genügt jedoch nicht die Einholung einer Selbstauskunft des Mietinteressenten. Vielmehr verlangt das Gericht eine Schufa- Auskunft oder die Vorlage von Unterlagen des Steuerberaters. In dem entschiedenen Fall verneinte das Gericht jedoch eine Haftung des Verwalters, da der Vermieter in Kenntnis davon, dass die Bonität des Mietinteressenten nicht ausreichend geprüft war, dem Abschluss des Mietvertrags zugestimmt hatte.




Umsatzsteuer

Sicherungseinbehalt wegen Gewährleistungsansprüchen im Bauhandwerk berechtigt Unter- nehmer zur Umsatzsteuerberichtigung

Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung durch den Unternehmer ausgeführt worden ist (sog. Sollbesteuerung). Ist das Entgelt für die Leistung uneinbringlich, kann der Unternehmer die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum berichtigen, in dem das Entgelt uneinbringlich wird. Er soll im Ergebnis nur die Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen, die er auch tatsächlich von seinem Abnehmer erhält.
Der Bundesfinanzhof hat entschie- den, dass das Entgelt auch dann uneinbringlich ist, soweit der Unternehmer seinen Entgeltanspruch auf Grund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen „auf absehbare Zeit“ rechtlich oder tatsächlich nicht realisieren kann. Bei einem Zeitraum von zwei bis fünf Jahren sei erst recht von einer Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Leistungserbringung auszugehen. In diesem Fall ist der Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt.


Hinweis

Unternehmer müssen die Umsatzsteuer in diesen Fällen nicht mehr zu Gunsten der Staatskasse vorfinanzieren.



Termine Steuern/Sozialversicherung

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag12.05.201410.06.2014
Umsatzsteuer12.05.201410.06.2014
Einkommensteuer, Kirchensteuer, SolidaritätszuschlagEntfällt10.06.2014
Körperschaftsteuer, SolidaritätszuschlagEntfällt10.06.2014
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung15.05.201413.06.2014
Scheck09.05.201406.06.2014
Gewerbesteuer15.05.2014Entfällt
Grundsteuer15.05.2014Entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung19.05.2014Entfällt
Scheck12.05.2014Entfällt
Sozialversicherung27.05.201326.06.2013
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.



Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Meldepflicht bei Minijobs – Fristverlängerung für Arbeitgeber bis 30.06.2014

Bei den geringfügigen Beschäftigungen wurde bereits zum 01.01.2013 die Arbeitsentgeltgrenze auf 450 € angehoben und die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Opt-in) in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out) umgewandelt.
Bereits vor dem 01.01.2013 gering- fügig beschäftigte Arbeitnehmer, die weiterhin maximal 400 € verdienen, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Neue Beschäftigungsverhältnisse sowie Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 € angehoben wurde, sind künftig rentenversicherungspflichtig.
Um die Versicherungsfreiheit zu behalten, muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von sechs Wochen der Einzugsstelle vorlegen.
Insbesondere in den „Aufstockungsfällen“ haben es Arbeitgeber häufig versäumt, die Befreiung der Einzugsstelle anzuzeigen. Ohne Meldung wird jedoch keine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht. Die somit entstandenen Beiträge wurden nunmehr vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert.
Die Minijob-Zentrale hat nun mitgeteilt, dass es bei Entgelterhöhungen bis 30.06.2014 ausreicht, dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag. Wurde die gewünschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden. Der Minijob ist auch ohne Meldung an die Einzugsstelle von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Bei Entgelterhöhungen ab dem 1. Juli 2014 muss die Befreiung innerhalb von sechs Wochen gemeldet werden.


Hinweis

Fehlt der Befreiungsantrag des Arbeit- nehmers, besteht ab Entgelterhöhung bis zur Wirksamkeit der Befreiung Versicherungspflicht.



Steuerhinterziehung kann ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen

Steigert eine als Vorarbeiterin und Ob- Arbeitgeber/Arbeitnehmer Meldepflicht bei Minijobs – Fristverlängerung für Arbeitgeber bis 30.06.2014 behinderung und im Übrigen beanstandungsfreie Tätigkeit. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Kiel)




Sonstiges

Steuerzahlungen: Längere Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften

Die Finanzverwaltung macht darauf aufmerksam, dass es aufgrund der längeren Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften zu höheren Belastungen auf dem Bankkonto der Steuerbürger kommen kann, obwohl Anträge fristgerecht vor dem Fälligkeitstag gestellt und bearbeitet worden sind. Dies kann unangenehme Folgen haben.
Beispiel 1: Gegen einen Einkommensteuerbescheid ist fristgerecht Einspruch eingelegt und für 100.000 € Aussetzung der Vollziehung zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin gewährt worden. Wegen der Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften bucht das Finanzamt den vollen Betrag ab. Die Korrektur erfolgt dann später durch das Finanzamt.
Beispiel 2: Mit der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung am 25. eines Monats wird versehentlich eine Umsatzsteuervoranmeldung mit 150.000 € Zahllast abgegeben. Die endgültige Voranmeldung wird am 6. des Folgemonats übertragen. Das Guthaben beträgt aufgrund Anschaffung einer Maschine 50.000 €. Das Finanzamt wird die 150.000 € einziehen.
Weitere Folgen hat dieses Verfahren auch auf Anträge auf Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung und Herabsetzung von Vorauszahlungen. Hierfür werden nach Vorgaben der Finanzverwaltung zehn Arbeitstage Vorlauf benötigt, um Lastschriften aufzuhalten.
(Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz)


Hinweis

Diese Vorgehensweise ist für den pünktlichen Steuerzahler unbefriedigend. In krassen Fällen kann es zu Belastungen führen, die zur Überziehung der Konten führen und (ggf. nicht abzugsfähige) Zinsen fällig werden, zumal die Finanzverwaltung für Rücküberweisungen auch mehrere Tage benötigt. In Fällen großer Abweichungen wird der Steuerzahler in Abstimmung mit dem Kreditinstitut die Lastschrift zurückgehen lassen und die Zahlung des korrekten Betrags selbst vornehmen müssen.



„Vorausgefüllte Steuererklärung“

Die Finanzverwaltung stellt für die Erledigung der Einkommensteuererklärung neuerdings die vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung. Die Fi- nanzverwaltung übermittelt hierbei die bereits im Finanzamt vorhandenen persönlichen steuerrelevanten Daten auf elektronischem Wege.
Bei der vorausgefüllten Steuererklärung handelt es sich im eigentlichen Sinn um eine Informationsmöglichkeit mit zusätzlicher Ausfüllhilfe. Sie wird den Bedarf an steuerlicher Beratung aber nicht verringern. Steuerzahler, die sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, können diesem ermöglichen, sich bereits vor Erstellung der Steuererklärung über die dem Finanzamt vorliegenden Daten zu informieren. Insbesondere bei den sich häufenden fehlerhaften Angaben (z. B. bei Rentenbezügen) kann der Steuerberater bereits im Vorfeld mit dem Datenübermittler (z. B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) Fehler bereinigen. Durch Kenntnis der bei der Steuerverwaltung vorliegenden elektronischen Daten (eDaten) kann nachträglicher kostenintensiver Korrekturaufwand vermieden werden.
Mit dem Einsatz der „vorausgefüllten Steuererklärung“ ab 2014 werden folgende Informationen zur Verfügung gestellt:

  • Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen
  • Vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen
  • „Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
  • Vorsorgeaufwendungen in der Form z. B. von Riester- oder Rürup-Verträgen
Weitere Informationen werden in den nächsten Jahren hinzukommen.


Hinweis

Es sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, wie das Abholen der bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten durchgeführt werden soll. Die Steuerberaterkammern stellen den Steuerberatern dazu eine Vollmachtsdatenbank zur Verfügung, für die eine Vollmacht des Mandanten unerlässlich ist.




(Quelle: Datev)