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Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs entfaltet eine Personengesellschaft
nur dann eine Tätigkeit,
die die Ausübung eines freien Berufs
im Sinne des Einkommensteuergesetzes
darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter
die Merkmale eines freien
Berufs erfüllen. Die Voraussetzungen
der Freiberuflichkeit können nicht von
der Personengesellschaft selbst, sondern
nur von natürlichen Personen erfüllt
werden. Das Handeln der Gesellschafter
in ihrer gesamthänderischen
Verbundenheit und damit das Handeln
der Gesellschaft darf kein Element einer
nicht freiberuflichen Tätigkeit enthalten.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Einkünfte einer GbR, die
hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger
Arbeit erzielt und daneben in
geringem Umfang eine gewerbliche
Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt
zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert
werden (sog. Abfärbewirkung),
wenn die gewerblichen Umsätze eine
Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der
Gesamtnettoumsätze und zusätzlich
den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum
nicht übersteigen. Im
Streitfall waren die Gesellschafter der
GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter
tätig.
In einem weiteren Fall hatte eine
Karnevalsgruppe Merchandisingartikel
in Höhe von 5.000 € verkauft. Auch in
dem Fall überstiegen die Umsätze aus
gewerblicher Tätigkeit nicht die neu
festgesetzten Grenzen.
Auch regelmäßige Fahrten eines
Betriebsinhabers zwischen seinem
häuslichen Büro und dem Sitz seines
einzigen Auftraggebers stellen
Fahrten zwischen Wohnung
und Betriebsstätte dar. In solchen
Fällen werden die Fahrtkosten im
Rahmen der Entfernungspauschale
berücksichtigt. Auf die Höhe der
tatsächlichen Fahrtkosten kommt
es nicht an.
Bei einem im Wege eines
Dienstvertrags tätigen Unternehmer,
der nicht über eine eigene Betriebsstätte
verfügt, ist der Ort als
Betriebsstätte anzusehen, an dem
er die geschuldete Leistung zu erbringen
hat. Dies wird in der Regel
der Betrieb des Auftraggebers sein.
Für Betriebsinhaber, die nur einen
Auftraggeber haben und für
ihre regelmäßigen Fahrten einen
Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung
für die Zeit bis einschließlich
2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten
im Vergleich zu
Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen
Pkw-Kosten die Entfernungspauschale
übersteigen.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,
in dem sie geleistet worden
sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben,
die bei dem Steuerzahler kurze
Zeit (10 Tage) vor Beginn oder kurze Zeit
nach Beendigung des Kalenderjahres
angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr
abgeflossen.
Ein Freiberufler war der Ansicht,
dass eine am 11.01.2010 gezahlte
Umsatzsteuervorauszahlung für das
4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe
bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen
war. Das Finanzamt erkannte
einen Betriebsausgabenabzug nicht
an, da die Umsatzsteuervorauszahlung
erst im Jahr 2010 abgeflossen sei.
Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt,
dass eine Verlängerung des
Zehn-Tage-Zeitraums nicht in Frage
kommt. Fällt die Zahlungsfrist für die
Umsatzsteuer auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, so verlängert
sie sich bis zum nächsten Werktag.
Wenn dieser dann außerhalb des Zehn-
Tage-Zeitraums liegt, ist die Regelung
für wiederkehrende Einnahmen oder
Ausgaben nicht anzuwenden.
Ein Finanzamt vertrat die Auffassung,
dass die durch den Wechsel im Gesellschafterbestand
ausgelöste Grunderwerbsteuer
als Anschaffungskosten im
Rahmen der AfA zu berücksichtigen sei.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof.
Gegenstand der Besteuerung
nach dem Grunderwerbsteuergesetz
ist nicht die geänderte Sachherrschaft
in der Person des einzelnen Neugesellschafters
oder auch mehrerer. Auf
der Ebene der Gesellschaft als grundbesitzende
Gesamthand liegt daher
ertragsteuerlich keine „Anschaffung“
des Bürogebäudes vor: Der Grundbesitz
befindet sich nach dem Wechsel
im Gesellschafterbestand unverändert
im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen
Eigentum der Gesellschafter.
Die Umsätze aus der Vermietung von
Wohn- und Schlafräumen sind mit dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %
zu versteuern. Wohn- und Schlafräume
sind Räumlichkeiten, die so eingerichtet
sind, dass man darin wohnen kann.
Dazu gehören u. a. Räumlichkeiten des
Hotelgewerbes. Die Räume müssen
zur kurzfristigen Beherbergung von
Fremden bereitgehalten werden. Das
ist der Fall, wenn der Beherbergungsunternehmer
die Absicht hat, die Räume
nicht auf Dauer und damit nicht für
einen dauernden Aufenthalt zur Verfügung
zu stellen.
Das Finanzgericht Hamburg entschied,
dass die stundenweise Überlassung
von Hotelzimmern nicht dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.
Entsprechende Umsätze sind
danach mit dem Steuersatz von 19 %
zu versteuern. Für die Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes verlangt das
Finanzgericht, dass dem Gast die Nutzungsmöglichkeit
für mindestens eine
Übernachtung eingeräumt wird.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Ein Unternehmer kann sein Recht auf
Vorsteuerabzug erst dann ausüben,
wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen
Rechnung ist. Er trägt die Darlegungs-
und Feststellungslast, muss
bei Verlust der Rechnung also nachweisen,
dass er Leistungen von einem
Unternehmer für sein Unternehmen
bezogen hat und eine ordnungsgemäße
Rechnung in Besitz hatte. Dafür stehen
ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung
verfahrensrechtlich zulässigen
Beweismittel offen (z. B. Kopien oder
Zeugen). Ein Beweisantrag auf Vernehmung
von Zeugen ist nur dann hinreichend
substantiiert, wenn er sich auf
das Vorliegen einer Originalrechnung für eine konkret bezeichnete Eingangsleistung
bezieht.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.04.2015 | 11.05.2015 | |
Umsatzsteuer | 10.04.2015 | 11.05.2015 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.04.2015 | 15.05.2015 |
Scheck | 07.04.2015 | 08.05.2015 | |
Gewerbesteuer | Entfällt | 15.05.2015 | |
Grundsteuer | Entfällt | 15.05.2015 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | Entfällt | 18.05.2015 |
Scheck | Entfällt | 12.05.2015 | |
Sozialversicherung | 28.04.2015 | 27.05.2015 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Folgender Fall ereignete sich vor Inkrafttreten
des Mindestlohngesetzes: Ein
Rechtsanwalt beschäftigte zwei Empfänger
von Sozialleistungen mit Bürohilfstätigkeiten
in seiner Kanzlei und
zahlte ihnen Stundenlöhne von 1,53 €
bzw. 1,64 €. Dies war sittenwidrig, wie
jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin
Brandenburg entschied. Es verurteilte
den Rechtsanwalt, dem Jobcenter, welches
den zwei Bürokräften ihre Löhne
mit „Hartz-IV“-Mitteln aufgestockt hatte,
die aufgestockten Beträge, insgesamt
rund 3.400 €, zu erstatten.
Die Vereinbarung eines Stundenlohns
von weniger als zwei Euro sei regelmäßig
sittenwidrig und damit rechtsunwirksam,
wenn die Vergütung mehr
als 50 % hinter der üblichen Vergütung
zurückbleibe. Es liege dann ein besonders
grobes Missverhältnis zwischen
der Leistung des Arbeitnehmers und
der Gegenleistung des Arbeitgebers
vor, das den Schluss auf eine verwerfliche
Gesinnung des Arbeitgebers erlaube.
Die Arbeitsleistungen der Bürohilfskräfte
seien im vorliegenden Fall für
den Rechtsanwalt von wirtschaftlichem
Wert gewesen; sie hätten ansonsten
von ihm selbst oder seinen fest angestellten
Mitarbeitern ausgeführt werden
müssen. Es entlaste den Rechtsanwalt
nicht, dass er den Bürohilfskräften
eine Hinzuverdienstmöglichkeit habe
einräumen wollen, denn dies berechtige
ihn nicht, Arbeitsleistungen in einem
Umfang abzufordern, der zu einem so
geringen Stundenlohn führe.
Wenn in einem Tarifvertrag geregelt ist,
dass der nicht gewährte Urlaub auf das
nächste Jahr nur übertragen werden
kann, wenn die Gewährung aus außergewöhnlichen
betrieblichen Gründen
bis zum Ablauf des alten Urlaubsjahres
nicht möglich war, so ist dies insofern
unwirksam, als dadurch der gesetzliche
Urlaubsanspruch von 24 Werktagen
trotz der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme
wegen Krankheit am
Jahresende zum Erlöschen gebracht
werden soll. Dies hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden.
Eine Bäckereifachverkäuferin hatte
nach dem betreffenden Manteltarifvertrag
im Jahre 2010 einen Urlaubsanspruch
von 27 Werktagen. Davon nahm
sie 16 Tage in Anspruch. Zum Jahresende
erkrankte sie und hatte deshalb
keine Gelegenheit, im Urlaubsjahr weiteren
Urlaub zu nehmen. Betriebliche
Gründe standen der Urlaubsgewährung nicht entgegen. Die Verkäuferin
verlangte, dass 11 Resturlaubstage in
das Jahr 2011 übertragen würden. Das
Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht
wiesen die Klage unter Hinweis
auf den Manteltarifvertrag ab, erst vor
dem Bundesarbeitsgericht erhielt die
Verkäuferin überwiegend Recht.
Zwar wurden ihr nicht die 11 Werktage
gutgeschrieben, die sich nach
dem Manteltarifvertrag errechneten,
wohl aber die acht Werktage, die ihr als
weiterer gesetzlicher Mindesturlaub für
das Jahr 2010 zustanden. Insoweit verstoße
die tarifvertragliche Ausschlussklausel
nämlich gegen gesetzliche Vorschriften.
Wird die Kaufpreisforderung aus einem
Grundstücksverkauf für mehr als ein
Jahr gestundet, enthalten die zwischen
Besitzübergang und Fälligkeit des Kaufpreises
zu zahlenden Raten einen Zinsanteil.
Ein Mann verkaufte im September
2005 sein Wohngrundstück. Der Nutzen-
und Lastenwechsel erfolgte zum
1. April 2006. Die Käufer zahlten auf
den Kaufpreis ab diesem Datum Teilbeträge
von monatlich mindestens
2.000 €. Der gesamte restliche Kaufpreis
war am 31. März 2011 fällig.Zinszahlungen wurden weder vereinbart,
noch ausgeschlossen. Das Finanzamt
meinte, die in einem Jahr gezahlten
Raten von 24.000 € enthielten
einen Zinsanteil von 4.344 € und besteuerte
diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte
das Finanzamt. Jede Kapitalforderung,
die über eine längere Zeit als ein Jahr
gestundet ist, enthält einen Zinsanteil.
Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
ist in Fällen langfristig gestundeter
Zahlungsansprüche davon auszugehen,
dass der Schuldner bei alsbaldiger Zahlung
weniger hätte zahlen müssen als
bei späterer Zahlung, sodass der erst
später gezahlte Betrag einen Zinsanteil
enthält. Außerdem seien die monatlich
zu zahlenden Teilbeträge auch ein
Entgelt für die vorzeitige Besitzüberlassung
vor der Kaufpreisfälligkeit gewesen.
Bei der Berechnung des Zinsanteils
ging das Finanzamt von dem im Bewertungsgesetz
festgelegten Zinssatz von
5,5 % aus, obwohl der marktübliche
Zins nachweislich geringer war. Auch
daran hielt der Bundesfinanzhof fest.
Raucher können verpflichtet werden,
nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon
zu rauchen. Diese Einschränkung
ist bei einer wesentlichen Geruchsbelästigung
möglich, hat der Bundesgerichtshof
entschieden.
Zu entscheiden hatte das Gericht
einen Streit zwischen Mietern, die in
über- bzw. untereinander gelegenen
Wohnungen eines Mehrfamilienhauses
wohnten. Die Nichtraucher fühlten
sich vom heraufziehenden Geruch gestört
und befürchteten Gesundheitsschäden
durch das Passivrauchen. Sie
verlangten, dass den Nachbarn das
Rauchen zu festgelegten Zeiten auf
dem Balkon untersagt wurde.
Nach Auffassung der Richter können
nichtrauchende Nachbarn grundsätzlich
einen Unterlassungsanspruch
gegenüber dem rauchenden Nachbarn
haben. Dieser Abwehranspruch besteht
aber nur dann, wenn die mit dem
Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen
objektiv als wesentliche Beeinträchtigung
zu werten sind. Bei unwesentlichen
Gesundheitsbelästigungen
kommen Abwehransprüche nur in Betracht,
wenn Gesundheitsgefahren für
die nichtrauchenden Nachbarn drohen.
Aber auch bei einer wesentlichen Beeinträchtigung
der Nachbarn kann das
Rauchen nicht uneingeschränkt verboten
werden. Nach dem Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme müsse
eine Regelung nach Zeitabschnitten
gefunden werden. Folglich müssten
für den Nichtraucher Zeiten gefunden
werden, in denen er seinen Balkon
unbeeinträchtigt nutzen kann. Im Gegenzug
müsste es für den rauchenden
Nachbarn Zeiten geben, in denen er auf
dem Balkon rauchen darf. Das Gericht
verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz
zur weiteren Sachaufklärung
zurück, die nun unter Beachtung der
höchstrichterlichen Rechtsauffassung
neu zu entscheiden hat.
Der nachfolgende Fall zeigt, wie kleinlich
die Finanzverwaltung sich in vielen
Fällen zeigt: Ein Finanzamt hatte den
Abzug der Kosten von 357 € für eine
Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung
als steuerermäßigende Handwerkerleistung
mit der Begründung
abgelehnt, die Dichtheitsprüfung sei
wie eine vom TÜV durchzuführende
Sicherheitsprüfung im Gegensatz zur
Wartung der Anlage mit einer Gutachtertätigkeit
vergleichbar und daher nicht
begünstigt.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Dichtheitsprüfung der
Abwasserleitung der Überprüfung der
Funktionsfähigkeit einer Hausanlage
gedient hat und somit als vorbeugende
Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen
ist. Die regelmäßige Überprüfung von
Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit
sichert die nachhaltige
Nutzbarkeit, dient der Vorbeugung von
Schäden und gehört damit zu den Instandhaltungen.
Steuerzahler hatten im Jahr 2001 mittels
Einkommensteuerbescheid die
Nachricht erhalten: „Die Pflicht zur Abgabe
einer Einkommensteuererklärung
entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2001,
soweit sich Ihre Einkommensverhältnisse
nicht gravierend ändern.“ Die
Rentner lehnten die Aufforderung, für
2010 eine Einkommensteuererklärung
abzugeben ab, sodass das Finanzamt
schätzte.
Letztlich entschied der Bundesfinanzhof,
dass in dem entschiedenen
Fall spätestens ab Inkrafttreten des
Alterseinkünftegesetzes kein Vertrauensschutz
auf frühere Befreiung von
der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen
mehr bestand. Durch das Alterseinkünftegesetz
war die Besteuerung
der Renten zum 01.01.2005 neu geordnet
worden.