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Logo Dr. Bischoff & Tann Buchprüfungsgesellschaft

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Unternehmer/Beteiligungen

Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfaltet eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden. Das Handeln der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit das Handeln der Gesellschaft darf kein Element einer nicht freiberuflichen Tätigkeit enthalten.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig.
In einem weiteren Fall hatte eine Karnevalsgruppe Merchandisingartikel in Höhe von 5.000 € verkauft. Auch in dem Fall überstiegen die Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit nicht die neu festgesetzten Grenzen.



Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dar. In solchen Fällen werden die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es nicht an.
Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist der Ort als Betriebsstätte anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies wird in der Regel der Betrieb des Auftraggebers sein.
Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs



Keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ bei Zahlung der Umsatzsteuer

Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerzahler kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.
Ein Freiberufler war der Ansicht, dass eine am 11.01.2010 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen war. Das Finanzamt erkannte einen Betriebsausgabenabzug nicht an, da die Umsatzsteuervorauszahlung erst im Jahr 2010 abgeflossen sei.
Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, dass eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums nicht in Frage kommt. Fällt die Zahlungsfrist für die Umsatzsteuer auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Wenn dieser dann außerhalb des Zehn- Tage-Zeitraums liegt, ist die Regelung für wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben nicht anzuwenden.



Durch Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuer stellt keine Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar

Ein Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die durch den Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten im Rahmen der AfA zu berücksichtigen sei.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Gegenstand der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ist nicht die geänderte Sachherrschaft in der Person des einzelnen Neugesellschafters oder auch mehrerer. Auf der Ebene der Gesellschaft als grundbesitzende Gesamthand liegt daher ertragsteuerlich keine „Anschaffung“ des Bürogebäudes vor: Der Grundbesitz befindet sich nach dem Wechsel im Gesellschafterbestand unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschafter.




Umsatzsteuer

Umsätze aus stundenweiser Vermietung von Hotelzimmern unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Die Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sind mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern. Wohn- und Schlafräume sind Räumlichkeiten, die so eingerichtet sind, dass man darin wohnen kann. Dazu gehören u. a. Räumlichkeiten des Hotelgewerbes. Die Räume müssen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden. Das ist der Fall, wenn der Beherbergungsunternehmer die Absicht hat, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht für einen dauernden Aufenthalt zur Verfügung zu stellen.
Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Entsprechende Umsätze sind danach mit dem Steuersatz von 19 % zu versteuern. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verlangt das Finanzgericht, dass dem Gast die Nutzungsmöglichkeit für mindestens eine Übernachtung eingeräumt wird.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen

Ein Unternehmer kann sein Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Er trägt die Darlegungs- und Feststellungslast, muss bei Verlust der Rechnung also nachweisen, dass er Leistungen von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat und eine ordnungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Dafür stehen ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel offen (z. B. Kopien oder Zeugen). Ein Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn er sich auf das Vorliegen einer Originalrechnung für eine konkret bezeichnete Eingangsleistung bezieht.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs



Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.04.2015 11.05.2015
Umsatzsteuer 10.04.2015 11.05.2015
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung 13.04.2015 15.05.2015
Scheck 07.04.2015 08.05.2015
Gewerbesteuer Entfällt 15.05.2015
Grundsteuer Entfällt 15.05.2015
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung Entfällt 18.05.2015
Scheck Entfällt 12.05.2015
Sozialversicherung 28.04.2015 27.05.2015
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.



Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Sittenwidrige Lohnvereinbarung mit „Hartz-IV“-Empfängern

Folgender Fall ereignete sich vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes: Ein Rechtsanwalt beschäftigte zwei Empfänger von Sozialleistungen mit Bürohilfstätigkeiten in seiner Kanzlei und zahlte ihnen Stundenlöhne von 1,53 € bzw. 1,64 €. Dies war sittenwidrig, wie jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg entschied. Es verurteilte den Rechtsanwalt, dem Jobcenter, welches den zwei Bürokräften ihre Löhne mit „Hartz-IV“-Mitteln aufgestockt hatte, die aufgestockten Beträge, insgesamt rund 3.400 €, zu erstatten.
Die Vereinbarung eines Stundenlohns von weniger als zwei Euro sei regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam, wenn die Vergütung mehr als 50 % hinter der üblichen Vergütung zurückbleibe. Es liege dann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers vor, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers erlaube. Die Arbeitsleistungen der Bürohilfskräfte seien im vorliegenden Fall für den Rechtsanwalt von wirtschaftlichem Wert gewesen; sie hätten ansonsten von ihm selbst oder seinen fest angestellten Mitarbeitern ausgeführt werden müssen. Es entlaste den Rechtsanwalt nicht, dass er den Bürohilfskräften eine Hinzuverdienstmöglichkeit habe einräumen wollen, denn dies berechtige ihn nicht, Arbeitsleistungen in einem Umfang abzufordern, der zu einem so geringen Stundenlohn führe.



Kein Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs wegen Krankheit am Jahresende

Wenn in einem Tarifvertrag geregelt ist, dass der nicht gewährte Urlaub auf das nächste Jahr nur übertragen werden kann, wenn die Gewährung aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen bis zum Ablauf des alten Urlaubsjahres nicht möglich war, so ist dies insofern unwirksam, als dadurch der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen trotz der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme wegen Krankheit am Jahresende zum Erlöschen gebracht werden soll. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Eine Bäckereifachverkäuferin hatte nach dem betreffenden Manteltarifvertrag im Jahre 2010 einen Urlaubsanspruch von 27 Werktagen. Davon nahm sie 16 Tage in Anspruch. Zum Jahresende erkrankte sie und hatte deshalb keine Gelegenheit, im Urlaubsjahr weiteren Urlaub zu nehmen. Betriebliche Gründe standen der Urlaubsgewährung nicht entgegen. Die Verkäuferin verlangte, dass 11 Resturlaubstage in das Jahr 2011 übertragen würden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage unter Hinweis auf den Manteltarifvertrag ab, erst vor dem Bundesarbeitsgericht erhielt die Verkäuferin überwiegend Recht.
Zwar wurden ihr nicht die 11 Werktage gutgeschrieben, die sich nach dem Manteltarifvertrag errechneten, wohl aber die acht Werktage, die ihr als weiterer gesetzlicher Mindesturlaub für das Jahr 2010 zustanden. Insoweit verstoße die tarifvertragliche Ausschlussklausel nämlich gegen gesetzliche Vorschriften.




Grundeigentümer

Zinsanteile in Kaufpreisraten bei Grundstücksverkäufen

Wird die Kaufpreisforderung aus einem Grundstücksverkauf für mehr als ein Jahr gestundet, enthalten die zwischen Besitzübergang und Fälligkeit des Kaufpreises zu zahlenden Raten einen Zinsanteil.
Ein Mann verkaufte im September 2005 sein Wohngrundstück. Der Nutzen- und Lastenwechsel erfolgte zum 1. April 2006. Die Käufer zahlten auf den Kaufpreis ab diesem Datum Teilbeträge von monatlich mindestens 2.000 €. Der gesamte restliche Kaufpreis war am 31. März 2011 fällig.Zinszahlungen wurden weder vereinbart, noch ausgeschlossen. Das Finanzamt meinte, die in einem Jahr gezahlten Raten von 24.000 € enthielten einen Zinsanteil von 4.344 € und besteuerte diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzamt. Jede Kapitalforderung, die über eine längere Zeit als ein Jahr gestundet ist, enthält einen Zinsanteil. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist in Fällen langfristig gestundeter Zahlungsansprüche davon auszugehen, dass der Schuldner bei alsbaldiger Zahlung weniger hätte zahlen müssen als bei späterer Zahlung, sodass der erst später gezahlte Betrag einen Zinsanteil enthält. Außerdem seien die monatlich zu zahlenden Teilbeträge auch ein Entgelt für die vorzeitige Besitzüberlassung vor der Kaufpreisfälligkeit gewesen.
Bei der Berechnung des Zinsanteils ging das Finanzamt von dem im Bewertungsgesetz festgelegten Zinssatz von 5,5 % aus, obwohl der marktübliche Zins nachweislich geringer war. Auch daran hielt der Bundesfinanzhof fest.



Balkon-Raucher müssen auf Nachbarn Rücksicht nehmen

Raucher können verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen. Diese Einschränkung ist bei einer wesentlichen Geruchsbelästigung möglich, hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Zu entscheiden hatte das Gericht einen Streit zwischen Mietern, die in über- bzw. untereinander gelegenen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses wohnten. Die Nichtraucher fühlten sich vom heraufziehenden Geruch gestört und befürchteten Gesundheitsschäden durch das Passivrauchen. Sie verlangten, dass den Nachbarn das Rauchen zu festgelegten Zeiten auf dem Balkon untersagt wurde.
Nach Auffassung der Richter können nichtrauchende Nachbarn grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem rauchenden Nachbarn haben. Dieser Abwehranspruch besteht aber nur dann, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen objektiv als wesentliche Beeinträchtigung zu werten sind. Bei unwesentlichen Gesundheitsbelästigungen kommen Abwehransprüche nur in Betracht, wenn Gesundheitsgefahren für die nichtrauchenden Nachbarn drohen. Aber auch bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarn kann das Rauchen nicht uneingeschränkt verboten werden. Nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme müsse eine Regelung nach Zeitabschnitten gefunden werden. Folglich müssten für den Nichtraucher Zeiten gefunden werden, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann. Im Gegenzug müsste es für den rauchenden Nachbarn Zeiten geben, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Das Gericht verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurück, die nun unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsauffassung neu zu entscheiden hat.




Sonstiges

Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung als Handwerkerleistung

Der nachfolgende Fall zeigt, wie kleinlich die Finanzverwaltung sich in vielen Fällen zeigt: Ein Finanzamt hatte den Abzug der Kosten von 357 € für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung mit der Begründung abgelehnt, die Dichtheitsprüfung sei wie eine vom TÜV durchzuführende Sicherheitsprüfung im Gegensatz zur Wartung der Anlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar und daher nicht begünstigt.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient hat und somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit sichert die nachhaltige Nutzbarkeit, dient der Vorbeugung von Schäden und gehört damit zu den Instandhaltungen.



Kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes

Steuerzahler hatten im Jahr 2001 mittels Einkommensteuerbescheid die Nachricht erhalten: „Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2001, soweit sich Ihre Einkommensverhältnisse nicht gravierend ändern.“ Die Rentner lehnten die Aufforderung, für 2010 eine Einkommensteuererklärung abzugeben ab, sodass das Finanzamt schätzte.
Letztlich entschied der Bundesfinanzhof, dass in dem entschiedenen Fall spätestens ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen mehr bestand. Durch das Alterseinkünftegesetz war die Besteuerung der Renten zum 01.01.2005 neu geordnet worden.



(Quelle: Datev)