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Die Investitionsfähigkeit kleiner und
mittlerer Unternehmen konnte bis
2006 durch eine sog. Ansparabschreibung
gefördert werden. Der Ansparabschreibungsbetrag
betrug 40 % der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von neuen abnutzbaren
Wirtschaftsgütern. Voraussetzung
war unter anderem, dass die
Investition innerhalb von zwei Jahren
nach Inanspruchnahme der Ansparabschreibung
durchgeführt wurde.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Ansparabschreibung
nicht geltend gemacht werden darf,
wenn bei Abgabe der Steuererklärung
feststeht, dass das Unternehmen die
Investition nicht mehr durchführen wird,
weil es zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft
eingebracht werden soll.
Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an eine GmbH, an der alle Personengesellschafter beteiligt sind (sog. beteiligungsidentische GmbH), können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehört ein wirksamer Vertrag mit angemessenen Bedingungen, der auch tatsächlich vertragsgemäß durchgeführt wird. Dabei kommt es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, welchen Umfang die Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Gesellschaften haben.
Die alleinige Gesellschafterin einer
GmbH veräußerte 2003 ihren Geschäftsanteil
zum Anschaffungspreis,
sodass sich kein Veräußerungsgewinn
ergab. In der Steuererklärung gab sie
diesen Sachverhalt mangels steuerlicher
Auswirkung nicht an. Sie hatte
der GmbH schon vor Anteilsveräußerung
ein kapitalersetzendes Darlehen
gewährt, das durch die Eintragung
einer nachrangigen Grundschuld auf
einem GmbH-Grundstück abgesichert
war und auch nach dem Anteilsverkauf
bestand. 2008 fiel dieses Darlehen
aufgrund der Insolvenz der GmbH endgültig
aus, weil der Zwangsversteigerungserlös
des Grundstücks aufgrund
der nachrangigen Grundschuld nicht
ausreichend war. Die Gesellschafterin
meinte, der Darlehensverlust gehöre
zu den Anschaffungskosten der GmbHBeteiligung
und führe somit nachträglich
zu einem Veräußerungsverlust. Der
bestandskräftige Einkommensteuerbescheid
2003 müsse deshalb rückwirkend
geändert werden. Das Finanzamt
lehnte dies ab, weil die Anteilsveräußerung
ursprünglich nicht erklärt worden
war.
Der Bundesfinanzhof entschied
aber zugunsten der Gesellschafterin,
weil der Änderung eines bestandskräftigen
Steuerbescheids nicht entgegensteht,
dass der entsprechende Sachverhalt
dort nicht berücksichtigt war.
Unternehmer, die Pflegeleistungen
an hilfsbedürftige Menschen erbringen,
können sich für die Umsatzsteuerfreiheit
unmittelbar auf das
Unionsrecht berufen. Dieses befreit
Pflegeleistungen weiter gehend als
das nationale Recht von der Umsatzsteuer.
Für die Befreiung ist
erforderlich, aber auch ausreichend,
dass die Pflegekraft mit der Pflegekasse
auf Grund ihrer Kenntnisse
einen Vertrag über Pflegeleistungen
abschließen kann. Der tatsächliche
Abschluss eines Vertrags ist nicht
erforderlich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Ein Unternehmer kann ein Grundstück,
das er teils unternehmerisch, teils
nichtunternehmerisch (regelmäßig zu
eigenen Wohnzwecken) nutzt, insgesamt
dem Unternehmensvermögen
zuordnen. Für vor dem 01.01.2011 hergestellte
oder angeschaffte Gebäude
kann er die für die Anschaffung bzw.
Herstellung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
in voller Höhe als Vorsteuer
abziehen. Gleichzeitig muss er die private
Nutzung der Umsatzsteuer unterwerfen
(sog. Seeling-Modell).
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
waren bis zum 30.06.2004
die bei Ausführung der Umsätze entstandenen
Kosten. Hierzu gehörten
auch die Absetzungen für Abnutzung in
Höhe von 2 % jährlich. Mit Wirkung ab
01.07.2004 sind die Ausgaben Bemessungsgrundlage.
Anschaffungs- und
Herstellungskosten sind auf zehn Jahre
(und nicht mehr 50 Jahre) zu verteilen,
sodass sich die Umsatzsteuer
erheblich erhöht. Die Neuregelung
erfolgte durch ein im Dezember 2004
erlassenes Gesetz.
Die rückwirkende Erhöhung der
Bemessungsgrundlage ist nach Auffassung
des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Ein Unternehmer konnte spätestens
ab April 2004 nicht mehr darauf vertrauen,
dass die Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten nur mit 2 % in die
umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
einfließen. Unionsrechtliche Bedenken
gegen die neue Bemessungsgrundlage
bestehen ebenfalls nicht.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 11.01.2016 | 10.02.2016 | |
Umsatzsteuer | 11.01.2016 | 10.02.2016 | |
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung | Entfällt | 10.02.2016 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 14.01.2016 | 15.02.2016 |
Scheck | 08.01.2016 | 05.02.2016 | |
Gewerbesteuer | Entfällt | 15.02.2016 | |
Grundsteuer | Entfällt | 15.02.2016 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | Entfällt | 18.02.2016 |
Scheck | Entfällt | 12.02.2016 | |
Sozialversicherung | 27.01.2016 | 25.02.2016 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
Sachbezugswert freie Unterkunft | Alte und Neue Bundesländer |
---|---|
Monat € | 223,00 |
Kalendertag € | 7,43 |
Für den m² € | 3,92 |
m² bei einfacher Ausstattung € | 3,20 |
Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt
Sachbezüge in Form von Verpflegung,
richtet sich der Wert nach der
Sachbezugsverordnung.
Die sich aus der Sachbezugsverordnung
ergebenden Werte werden in die
Berechnung der Lohnsteuer und der
Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst die
Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen
und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber
nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung,
ist der anteilige Sachbezugswert nur
für die gewährte Mahlzeit anzusetzen.
Für Jugendliche und Auszubildende
gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte
anzusetzen.
Ab dem 01.01.2016 gelten folgende
Werte:
Monat € | Kalendertag € | |
---|---|---|
Werte für freie Verpflegung | ||
alle Mahlzeiten | 236,00 | 7,87 |
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung | ||
Frühstück | 50,00 | 1,67 |
Mittag- und Abendessen je | 93,00 | 3,10 |
Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
Wer Praktikanten mit Tätigkeiten betraut,
die höherwertig sind als die vertraglich
vereinbarten, hat diese zu vergüten.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht
im Falle einer Klinik für Kinder- und
Jugendpsychiatrie entschieden.
Diese hatte einer angehenden Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeutin
ein unentgeltliches Praktikum angeboten,
welches jene im Rahmen ihrer Ausbildung zu absolvieren hatte. Die
der Praktikantin und späteren Klägerin
zugewiesenen Aufgaben gingen aber
über die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
vorgesehenen Inhalte
hinaus. So erledigte die Praktikantin
regelmäßig an zwei Tagen pro Woche
Tests und therapeutische Tätigkeiten
eigenständig und in für die Klinik wirtschaftlich
verwertbarer Art und Weise.
Auch führte sie bei einem Patienten regelmäßig
Einzeltherapiestunden selbstständig
und ohne Aufsicht oder individuelle
Nachbesprechung durch und
übernahm Therapiesitzungen von fest
angestellten Psychotherapeuten vertretungsweise
bei deren Abwesenheit.
Solche eigenständigen Tests und Patientenbehandlungen
waren in der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung in
diesem Stadium der Ausbildung nicht
vorgesehen.
Die Praktikantin klagte auf Vergütung
der von ihr geleisteten, über den
Praktikumsgegenstand hinausgehenden
Leistungen und bekam Recht. Dabei
verwies das Bundesarbeitsgericht
darauf, dass solche Leistungen, wie sie
die Klägerin erbracht habe, nur gegen
Zahlung der üblichen Vergütung zu erwarten
seien.
Aufwendungen können als vorweggenommene
Werbungskosten abgezogen
werden, wenn ein wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen den
Aufwendungen und der angestrebten
Einkunftsart besteht. Fallen solche
Aufwendungen mit der beabsichtigten
Vermietung einer leer stehenden
Immobilie an, müssen bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sein. Dazu gehört,
dass der Eigentümer erkennbar
beabsichtigt, aus dem Objekt durch
Vermietung Einkünfte zu erzielen. Auch
jahrelange erfolglose Umbauarbeiten
ändern an dieser Beurteilung nichts,
wenn sich der Bauherr nach Kräften bemüht
hat, die Arbeiten voran zu treiben.
Ist bei einem solchen Objekt mit mehreren
Wohnungen beabsichtigt, eine
der Wohnungen selbst zu nutzen, sind
die vorab entstandenen Werbungskosten
um die entsprechende Quote zu
kürzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Der Nießbraucher einer Eigentumswohnung
ist nicht verpflichtet, die Inanspruchnahme
des Sondereigentums
für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum
zu dulden. Ferner sind Streitigkeiten
der Eigentümergemeinschaft
mit Nießbrauchern keine Wohnungseigentumsangelegenheiten.
Dies hat der
Bundesgerichtshof entschieden.
In dem vom Gericht entschiedenen
Fall plante eine Wohnungseigentümergemeinschaft
die Sanierung von Terrassen
und Balkonen. Die Verwalterin
wurde von den Eigentümern ermächtigt,
gerichtliche Schritte gegen „Eigentümer“
einzuleiten, die die Durchführung
der Maßnahme behindern oder
den Zugang zu den zu sanierenden
Stellen verweigern sollten. Die Nießbraucher
einer Eigentumswohnung verweigerten
das Betreten der von ihnen
bewohnten Wohnung zum Zwecke der
Sanierung und sprachen gegen die beauftragten
Unternehmen ein Hausverbot
aus. Auf der Grundlage des Beschlusses
der Eigentümergemeinschaft
klagte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
auf Duldung der
Sanierungsarbeiten. Sie stützte ihre
Klage auf Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes
(WEG).
Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigen
die Vorschriften des WEG kein
Vorgehen gegen Fremdnutzer, zu denen
auch Nießbraucher gehören. Auch
eine entsprechende Anwendung der
Vorschriften käme nicht in Betracht,
weil das Gesetz keine Regelungslücke
aufweise. Ebenso wären auch weitere
zivilrechtliche Ansprüche gegen den
Nießbraucher nicht möglich, da diese
den einzelnen Wohnungseigentümern
zuständen und nicht von der Gemeinschaft
geltend gemacht werden
könnten. Im Ergebnis hat das Gericht
klargestellt, dass Streitigkeiten mit
Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern
von Wohnungseigentum, wie
z. B. Mietern, keine wohnungseigentumsrechtlichen
Streitigkeiten sind. Es
fehlt an einer Rechtsbeziehung zur
Gemeinschaft. Einem Nießbraucher
steht weder ein Stimmrecht in der
Wohnungseigentümerversammlung
zu, noch die Befugnis, Beschlüsse anzufechten.
Besteht das Einkommen eines Steuerbürgers
ganz oder teilweise aus
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
von denen ein Lohnsteuerabzug
durch den Arbeitgeber vorgenommen
worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung
nur in vom Gesetz
bestimmten Fällen durchgeführt. Ergänzend
bestimmt das Einkommensteuergesetz,
dass eine Veranlagung
dann durchgeführt wird, wenn sie
beantragt wird (Antragsveranlagung).
Die Antragsveranlagung dient in erster
Linie der Anrechnung der Lohnsteuer
auf die Einkommensteuer, wenn steuermindernde
Tatsachen im Lohnsteuerabzugsverfahren
nicht berücksichtigt
werden konnten. Der Antrag ist durch
die fristgerechte Abgabe einer Einkommensteuererklärung
zu stellen. Dabei
ist unbedingt die Festsetzungsfrist von
vier Jahren zu beachten.
Ein Arbeitnehmer gab seine Einkommensteuererklärung
für das Jahr
2009 am 22. Dezember 2013, also erst
wenige Tage vor Ablauf der vierjährigen
Festsetzungsverjährungsfrist, ab. Die
für die Einkommensteuererklärung
relevanten Daten übermittelte der Arbeitnehmer
im Wege der Datenfernübertragung
über das Internet unter
Verwendung des Programms „Elster-
Formular“. Die erforderliche komprimierte
Steuererklärung reichte er erst
am 27. Februar 2014 beim Finanzamt
ein, also nach Ablauf der vierjährigen
Festsetzungsverjährungsfrist. Das Finanzamt
lehnte den Antrag auf Veranlagung
zur Einkommensteuererklärung
wegen des Ablaufs der maßgeblichen
Frist ab.
Das Finanzgericht Baden Württemberg
gab dem Finanzamt Recht: Wird
eine elektronische Steuererklärung im
nicht authentifizierten Verfahren übermittelt,
geht sie dem Finanzamt erst
zu dem Zeitpunkt zu, zu dem diesem
i. d. R. durch Einreichung der komprimierten
Steuererklärung die für den
Übermittlungsvorgang vergebene Telenummer
bekannt wird. Auch die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand
gewährte das Finanzgericht nicht.
Der Bundesfinanzhof muss sich
nun mit dem Fall beschäftigen.