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Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvor-
teil zuwendet und diese Zuwendung aufgrund des Gesellschaftsverhältnis-
ses erfolgt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zuge-
wendet hätte.
Der Bundesfinanzhof hat eine vGA bei einer (teilweisen) Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter bejaht, wenn diese nicht kostendeckend zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags erfolgt. Dass die er-
hobene Miete marktüblich ist, führt zu
keiner anderen Beurteilung. Unerheb-
lich ist auch, ob die Immobilie zukünftig mit Gewinn veräußert werden könnte oder ob über einen gedachten Vermietungszeitraum von 30 Jahren ein Total-
gewinn erzielt werden kann. Nur (ausnahmsweise) liegt eine vGA nicht vor, wenn für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgegangen werden kann.
Die maßgebliche Kostenmiete setzt
sich aus der Kapitalverzinsung, Gebäude-AfA, Instandhaltung und dem angemessenen Gewinnaufschlag zu-
sammen. Die Differenz zur bisher ange-
setzten Miete ergibt die Höhe der
vGA.
Der Werbungskostenabzug für die Wege
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
wird über die Entfernungspauschale
geregelt. Die Entfernungspauschale
beträgt für jeden vollen
Kilometer der Entfernung zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
0,30 €. Erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers
ist die ortsfeste betriebliche
Einrichtung des Arbeitgebers, eines
verbundenen Unternehmens oder
eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,
der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet
ist. Die Zuordnung wird durch
die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen
sowie entsprechende Absprachen
und Weisungen bestimmt.
Das Finanzgericht Nürnberg hat zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei Lkw-Fahrern eine Entscheidung getroffen: Ein Lkw-Fahrer hatte keine erste Tätigkeitsstätte, weil er täglich un-
terschiedliche Einsatzorte anzufahren hatte. Er musste aber arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers zum Abholen und Hinbringen des Lkw aufsuchen. Seine Fahrtkosten zum Fir-
mensitz sind in diesem Fall nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Anders entschied das Finanzgericht Nürnberg im Fall eines Vorarbeiters. Dieser suchte nur einmal in der Woche die betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers auf, um dort berufliche
Tätigkeiten auszuüben. In der übrigen
Arbeitszeit war er auf Baustellen tätig,
die er arbeitstäglich direkt von seiner
Wohnung aufsuchte. In diesem Fall sind
die Fahrtkosten nicht mit der Entfer-
nungspauschale, sondern nach Reise-
kostengrundsätzen (0,30 € je gefahrenen Kilometer, d. h. für Hin- und Rückfahrt) zu berücksichtigen.
Eine Softwarefirma kontrollierte heimlich die Tätigkeit eines bei ihr beschäftigten Webentwicklers mithilfe eines
Keyloggers, einer Software, die sämt-
liche Tastaturbewegungen protokolliert und Screenshots aufzeichnet. Danach warf sie ihm vor, er habe während der Arbeitszeit den Dienst-PC für außerdienstliche Tätigkeiten genutzt, indem er elektronisch Aufträge für den väter-
lichen Logistikbetrieb verwaltet und ein
Computerspiel entwickelt habe. Der Arbeitnehmer räumte ein, täglich bis zu zehn Minuten für seinen Vater gearbeitet und im Verlauf von Arbeitspausen insgesamt drei Stunden an dem Spiel
gearbeitet zu haben. Die Softwarefir-
ma kündigte ihm fristlos und hilfsweise ordentlich. Zum Beweis seines Fehlverhaltens berief sie sich auf Daten, die sie durch den Einsatz des Keyloggers erlangt hatte.
Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Hamm in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil entschied. Die Installation des Keyloggers stelle einen tiefgreifenden, im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die damit gewonnenen Erkenntnisse könnten deshalb im Prozess nicht verwertet werden. Die somit nur verbleibenden, vom Arbeitneh-
mer zugestandenen Pflichtverletzungen
rechtfertigten mangels Abmahnung we-
der die außerordentliche noch die or-
dentliche Kündigung.
In einem Tarifvertrag darf geregelt wer- den, dass Arbeitsverträge ohne Sach- grund bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlänge- rungsmöglichkeit befristet werden kön- nen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Zwar sehe eine gesetzliche Vorschrift eine solche Befristung nur bis zu einer maximalen Dauer von zwei Jahren durch höchstens dreimalige Verlängerung vor, das Gesetz enthalte aber auch eine Ausnahmevor- schrift, wonach die Anzahl der Verlän- gerungen und die Höchstdauer der Befristung in Tarifverträgen abweichend festgelegt werden dürfen. Der dadurch eröffnete Gestaltungsspielraum sei je- denfalls nicht überschritten, wenn die gesetzlich vorgesehenen Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befris- teten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Verlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.02.2017 | 10.03.2017 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.03.2017 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.03.2017 | |
Umsatzsteuer | 10.02.2017 | 10.03.2017 | |
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung | 10.02.2017 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.02.2017 | 13.03.2017 |
Scheck | 07.02.2017 | 07.03.2017 | |
Gewerbesteuer | 15.02.2017 | Entfällt | |
Grundsteuer | 15.02.2017 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 20.02.2017 | Entfällt |
Scheck | 10.02.2017 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 24.02.2017 | 29.03.2017 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen |
Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Renovierung bzw. Instandsetzung vorhandener Teile eines vermieteten Gebäudes sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen, die sofort als Werbungskosten abgezogen werden
können. Als Teil eines Gebäudes
gelten dabei wesentliche Bestandteile,
ohne die das Wohngebäude „unfertig“
wäre.
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung
hat der Bundesfinanzhof
(BFH) nun im Zusammenhang mit dem
Austausch von Einbauküchen entschieden,
dass diese Aufwendungen nur
noch über die 10-jährige Abschreibung
geltend gemacht werden können.
Im Streitfall hatte der Kläger vorhandene
Einbauküchen in mehreren seiner
Mietobjekte durch neue ersetzt. Das
Finanzamt ließ nur die Kosten für den
Einbau von Herd und Spüle sowie für
solche Elektrogeräte, deren Anschaffungskosten
die Grenze für geringwertige
Wirtschaftsgüter von 410 € nicht
überstiegen, zum sofortigen Abzug zu.
Die Aufwendungen für die Einbaumöbel
verteilte es auf die voraussichtliche
Nutzungsdauer von zehn Jahren.
Der BFH führt in seinem Urteil aus,
dass eine Einbauküche mit ihren einzelnen
Elementen ein eigenständiges
und einheitliches Wirtschaftsgut darstellt.
Weder Spüle noch Herd werden
als wesentlicher Gebäudebestandteil
angesehen. Folglich können die Anschaffungs-
und Herstellungskosten
dieses Wirtschaftsguts nur über die
Abschreibung steuerlich berücksichtigt
werden.
In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
müssen
die Kosten des Betriebsstroms der
zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe
der Heizkostenverordnung verteilt
werden. Wird der Betriebsstrom
nicht über einen Zwischenzähler, sondern
über den allgemeinen Stromzähler
erfasst, muss geschätzt werden,
welcher Anteil am Allgemeinstrom hierauf
entfällt. Dies hat der Bundesgerichtshof
entschieden.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft
wurde der für die zentrale
Heizungsanlage erforderliche Betriebsstrom
nicht über einen Zwischenzähler,
sondern über den Allgemeinstromzähler
erfasst. Die Eigentümerversammlung
beschloss für einen Abrechnungszeitraum
sowohl die Jahresabrechnung
sowie die Einzelabrechnungen. Der Betriebsstrom
wurde dabei nicht in der
Heizkostenabrechnung, sondern in der
Position Allgemeinstrom berücksichtigt.
Demzufolge wurde dieser nach Miteigentumsanteilen
verteilt. Ein Wohnungseigentümer
hatte den Beschluss
angefochten und beantragt, die Jahresrechnung
einschließlich der Einzelabrechnungen
hinsichtlich der Heizkostenabrechnung
für ungültig zu erklären.
Das Gericht gab dem Eigentümer
Recht. Denn die vorgenommene Verteilung
der Kosten des Betriebsstroms
nach Miteigentumsanteilen widerspreche
ordnungsgemäßer Verwaltung. Die
Kosten des Betriebsstroms müssen
vielmehr nach Maßgabe der Heizkostenverordnung
verteilt werden.
Dies gelte auch, wenn der Betriebsstrom
nicht über einen Zwischenzähler,
sondern über einen allgemeinen
Stromzähler erfasst werde. In
einem solchen Fall müsse geschätzt
werden, welcher Anteil am Allgemeinstrom
auf den Betriebsstrom entfalle.
Dabei sind die Wohnungseigentümer
in der Wahl der Schätzungsmethode
frei, solange nicht ein offenkundig ungeeigneter
Maßstab gewählt werde.
Nach der Heizkostenverordnung müssen
nämlich die Kosten des Betriebs
der zentralen Heizungsanlage teilweise
verbrauchsabhängig verteilt werden.
Hierzu gehöre auch der Betriebsstrom.
Ein Mieter hat nicht das Recht, die letzten
Mietzahlungen mit der hinterlegten
Mietkaution zu verrechnen und die
Kaution quasi „abzuwohnen“. Das hat
das Amtsgericht München entschieden.
Die Mieterin hatte zu Beginn des
Mietverhältnisses eine Mietkaution entrichtet.
Nach Kündigung des Mietvertrags
zahlte sie für die restlichen zwei
Monate keine Miete mehr. Sie war der
Auffassung, sie könne ihren Anspruch
auf Rückzahlung der Mietkaution gegen
die verbleibende Miete aufrechnen.
Hiergegen klagte die Vermieterin.
Das Gericht gab der Vermieterin
Recht. Ein Mieter sei in aller Regel nicht
berechtigt, noch vor Ende des Mietvertrags
die Mietzahlungen einzustellen.
Die Verpflichtung zur Mietzahlung ende
grundsätzlich erst mit Beendigung des
Mietvertrags. Die eigenmächtige Verrechnung
der Kaution mit den letzten
Mietzahlungen verstoße gegen die Sicherungsabrede
im Vertrag und sei treuwidrig.
Anderenfalls könne ein Mieter,
wenn er den späteren Zugriff des Vermieters
auf die Kaution befürchte, die
Mietzahlungen schon vor Ablauf des
Mietverhältnisses einstellen und dann
bei einer Glaubhaftmachung der Mietrückstände
durch den Vermieter stets
gefahrlos mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch
aufrechnen. Hierdurch
wäre jedoch der Sicherungszweck der
Mietkaution ausgehebelt.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde eine Regelung geschaffen, nach der Beamtenpensionen und Renten aus der Sozialversicherung gleichmäßig behandelt werden. Dabei war zu verhindern, dass es zu einer doppelten Besteuerung kommt. Altersbezüge dürfen nicht besteuert werden, soweit sie aus Beitragszahlungen von bereits versteuertem Einkommen stammen. Das Verbot der doppelten Besteuerung ist strikt zu beachten. Die Prüfung kann nicht bereits während der Beitragsphase, sondern erst beim späteren Rentenbezug vorgenommen werden. Das Vorliegen einer doppelten Besteuerung ist durch den Rentenempfänger nachzuweisen.
Es empfiehlt sich daher, sämtliche
Unterlagen aufzubewahren, durch die
eine doppelte Besteuerung nachgewiesen
werden kann, wie beispielsweise
Einkommensteuerbescheide
und Beitragsnachweise.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung
sind als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.
Als abzugsfähige
Beiträge gelten nur solche Ausgaben,
die zumindest im Zusammenhang mit
der Erlangung des Versicherungsschutzes
stehen.
Auf persönlichen Erwägungen beruhende
Zahlungen für die Selbstbeteiligung
eines Versicherungsnehmers sind
keine Gegenleistung zur Erlangung des
Versicherungsschutzes. Das gilt selbst
dann, wenn der Selbstbehalt zu geringeren
Versicherungsprämien geführt hat.
Aufwendungen für den Selbstbehalt
werden im Rahmen aufgewendeter
Krankheitskosten lediglich als
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, soweit sie zumutbare Eigenbelastungen
übersteigen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Wer im Internet bestellte Produkte ausführlicher
testet, als das im stationären
Handel möglich gewesen wäre, und sich
der Zustand der Ware dabei verschlechtert,
bekommt bei Ausübung seines Widerrufsrechts
nicht den vollen Kaufpreis
erstattet.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde
liegenden Fall hatte ein Verbraucher
einen im Onlinehandel erworbenen
Katalysator in sein Fahrzeug eingebaut
und danach eine Probefahrt unternommen.
Anschließend widerrief er seine auf
den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete
Willenserklärung, sandte den nunmehr
mit deutlichen Gebrauchs- und Einbauspuren
versehenen Katalysator an den
Verkäufer zurück und verlangte Rückzahlung
des Kaufpreises. Nach Auffassung
des Gerichts ist der Käufer in diesem Fall
verpflichtet, dem Verkäufer Wertersatz für
die bei der zurückgegebenen Sache eingetretene
Verschlechterung zu leisten.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen
Fall erwarb ein Verbraucher
Ende März 2010 von einem Fahrzeughändler
einen Gebrauchtwagen zum
Preis von 16.200 €. Ab Anfang August
2010 schaltete die im Fahrzeug eingebaute
Automatikschaltung nach einer
vom Käufer absolvierten Laufleistung
von etwa 13.000 km in der Einstellung
„D“ nicht mehr selbstständig in den
Leerlauf, stattdessen starb der Motor
ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren
bei Steigungen war nicht mehr möglich.
Nach erfolgloser Fristsetzung zur
Mängelbeseitigung erklärte der Käufer
Anfang September 2010 den Rücktritt
vom Kaufvertrag und nahm den Verkäufer
auf Rückzahlung des Kaufpreises
Zug um Zug gegen Rückgabe des
Fahrzeugs sowie auf Schadensersatz in
Anspruch. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger
konnte nicht eindeutig feststellen,
ob die aufgetretene Schädigung
bereits bei Übergabe des Wagens, also
bei Gefahrübergang, angelegt war oder
erst danach durch einen Bedienungsfehler
des Käufers verursacht wurde.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird
in den Fällen, in denen sich innerhalb
von sechs Monaten nach Gefahrübergang
ein Sachmangel zeigt, vermutet,
dass die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war, es sei denn,
diese Vermutung ist mit der Art der Sache
oder des Mangels unvereinbar.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
muss der Käufer lediglich
nachweisen, dass sich innerhalb von
sechs Monaten nach Gefahrübergang
ein relevanter mangelhafter Zustand gezeigt
hat. Er muss weder darlegen noch
beweisen, auf welche Ursache dieser
Zustand zurückzuführen ist, noch dass
diese in den Verantwortungsbereich des
Verkäufers fällt.
Es ist vielmehr Sache des Verkäufers
darzulegen und zu beweisen, dass ein
Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
noch nicht vorhanden war,
weil er seinen Ursprung in einem Handeln
oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt
hat und dem Verkäufer damit nicht
zuzurechnen ist.
Die Wahlrechte zur Pauschalierung
der Einkommensteuer für betrieblich
veranlasste Zuwendungen und
für Geschenke können unabhängig
voneinander ausgeübt werden. Nur
bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer
und an eigene Arbeitnehmer
ist dies jeweils einheitlich
zu handhaben.
Die Ausübung des Wahlrechts
wird durch Abgabe einer entsprechenden
Lohnsteueranmeldung gegenüber
dem Betriebsstättenfinanzamt
angezeigt. Dieses Wahlrecht
ist widerruflich. Der Widerruf ist
durch eine geänderte Pauschsteueranmeldung
gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt
zu erklären,
so entschied der Bundesfinanzhof.