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Durch die sog. Zinsschranke können Zinsaufwendungen von Betrieben innerhalb eines Konzerns nur beschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Vereinfacht dargestellt wird dabei zunächst ermittelt, inwieweit die Zinsaufwendungen höher als die Zinserträge sind (sog. negativer Zinssaldo). Beträgt der negative Zinssaldo mind. 3 Mio. €, kann er nur bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das steuerliche EBITDA ist der Gewinn zuzüglich negativem Zinssaldo, Abschreibungen und Steuern.
steuerliches EBITDA | 7.000.000 € |
negativer Zinssaldo | 4.600.000 € |
Zinsschranke 30 % von EBITDA | -2.100.000 € |
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben | 2.500.000 € |
Im Beispielsfall würden die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bei einem unterstellten Steuersatz von 30 % zu einer zusätzlichen Steuerbelastung von 750.000 € führen. Auch wenn es Ausnahmen von der Zinsschranke gibt, kann sie zu Steuerbelastungen führen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens übersteigen; denn nach dem vom Grundgesetz abgeleiteten Leistungsfähigkeitsprinzip dürfen Steuern nur nach der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit bemessen sein, damit jeder Steuerpflichtige nur in diesem Umfang zur Einkommen oder Körperschaftsteuer herangezogen wird. Die Frage, ob das Leistungsfähigkeitsprinzip durch die Zinsschranke verletzt ist, muss nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs jetzt vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden.
Nach bisheriger Rechts- und Verwaltungsauffassung
setzte eine gewinnneutrale
Realteilung die Aufgabe des
Betriebs der bisherigen Mitunternehmerschaft
voraus. Dies hatte eine Aufteilung
des Gesellschaftsvermögens
unter den Mitunternehmern zur Folge.
Mindestens einer von ihnen musste
seine ihm bei der Aufteilung zugewiesenen
Wirtschaftsgüter in ein anderes
Betriebsvermögen überführen.
An dieser Auffassung hält der Bundesfinanzhof
nicht mehr fest. Nach
der neuen Rechtsprechung liegt eine
gewinnneutrale Realteilung auch dann
vor, wenn ein Mitunternehmer unter
Übernahme eines Teilbetriebs aus einer
Mitunternehmerschaft ausscheidet
und sie unter den verbliebenen Mitunternehmern
fortgeführt wird.
Ein steuerpflichtiger Veräußerungstatbestand
liegt allerdings dann vor,
wenn dem Ausscheidenden neben
der Übertragung des Teilbetriebs eine
Rente zugesagt wird, die sich nicht als
betriebliche Versorgungsrente darstellt.
Der Veräußerungsgewinn errechnet
sich aus dem Kapitalwert der Rente
zuzüglich dem Buchwert des übernommenen
Teilbetriebs abzüglich etwaiger
Veräußerungskosten und dem Wert
des Kapitalkontos.
Ist eine juristische Person (z. B. GmbH)
finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich
in ein anderes Unternehmen
eingegliedert, ist sie selber nicht Unternehmerin
(sog. Organgesellschaft);
ihre Umsätze werden dem Unternehmen,
in das sie eingegliedert ist (sog.
Organträger), zugerechnet. Umsätze
zwischen Organträger und Organgesellschaft
unterliegen als sog. Innenumsätze
nicht der Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof erweitert aufgrund
unionsrechtlicher Vorgaben den
Kreis möglicher Organgesellschaften in
bestimmten Fällen auf Personengesellschaften.
Wann eine Personengesellschaft
Organgesellschaft sein kann, ist
zwar noch nicht endgültig geklärt. Sie
ist aber jedenfalls dann finanziell in ein
anderes Unternehmen eingegliedert
mit der möglichen Folge einer umsatzsteuerlichen
Organschaft, wenn an der
Personengesellschaft neben dem Organträger
nur Personen beteiligt sind,
die ebenfalls in das Unternehmen des
Organträgers finanziell eingegliedert
sind.
Die Änderung der Rechtsprechung
hat erhebliche Auswirkungen insbesondere
auf die sog. typische Ein-Personen-
GmbH & Co. KG.
Es bleibt abzuwarten, wie die
Finanzverwaltung auf die Rechtsprechungsänderung
reagiert, insbesondere
in welchem Umfang sie Übergangsregelungen
schafft.
A ist alleiniger Kommanditist der
A GmbH & Co. KG. Außerdem ist
er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer
der Komplementär-
GmbH, die nicht am Vermögen der
KG beteiligt ist. A vermietet an die
KG das Grundstück, auf dem diese
ihren Betrieb unterhält.
A ist als Vermieter Unternehmer.
Die KG ist in das Vermietungsunternehmen
des A finanziell eingegliedert,
da dieser zu 100 % an der KG
und der A GmbH beteiligt ist. Die KG
ist organisatorisch eingegliedert, da
A sowohl im Vermietungsunternehmen
als auch als Geschäftsführer
der Komplementär-GmbH in der KG
das tägliche Geschäft beherrscht.
Die wirtschaftliche Eingliederung
ergibt sich daraus, dass A der KG
das Grundstück überlässt. A hat als
Organträger die Umsätze der KG
als Organgesellschaft zu versteuern,
ihm steht allerdings auch die
Vorsteuer der KG zu.
Der Gesellschafter einer noch nicht gegründeten
GmbH ist hinsichtlich einer
beabsichtigten Unternehmenstätigkeit
der GmbH nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt. Der Bundesfinanzhof hat
wegen der rechtlichen Eigenständigkeit
der GmbH den Vorsteuerabzug
abgelehnt.
Der Kläger war Arbeitnehmer, der
über eine noch zu gründende GmbH
eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen
wollte. Der Kläger ließ sich
durch eine Unternehmensberatung
und einen Rechtsanwalt beraten. Die
GmbH-Gründung blieb aber aus.
Zwar hätte selbst für den Fall einer
erfolglosen Unternehmensgründung
eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug
vorgelegen, wenn er die Absicht
gehabt hätte, ein Unternehmen zu erwerben,
um es als Einzelunternehmer
zu betreiben.
Ein Vorsteuerabzug wäre auch
möglich, wenn ein Gesellschafter Vermögensgegenstände
erwirbt, um diese
auf die GmbH zu übertragen. Es
läge ein Investitionsumsatz vor, wenn
der Gesellschafter z. B. ein Grundstück
erwirbt, um es dann in die GmbH einzulegen.
Die bezogenen Beratungsleistungen
des Klägers waren aber nicht übertragungsfähig.
Somit kam ein Vorsteuerabzug
nicht in Betracht.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.05.2016 | 10.06.2016 | |
Umsatzsteuer | 10.05.2016 | 10.06.2016 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.06.2016 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.06.2016 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.05.2016 | 13.06.2016 |
Scheck | 06.05.2016 | 07.06.2016 | |
Gewerbesteuer | 17.05.2016 | Entfällt | |
Grundsteuer | 17.05.2016 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 20.05.2016 | Entfällt |
Scheck | 13.05.2016 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 27.05.2016 | 28.06.2016 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Die Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis
soll Ausbildungsbetrieb und
Auszubildendem die Gelegenheit geben,
die wesentlichen Umstände im
konkreten Ausbildungsberuf eingehend
zu prüfen. Bei der Beurteilung
des Auszubildenden steht seine Eignung
als auch die Einordnung mit seinen
Lernpflichten in das betriebliche
Geschehen im Vordergrund. Da sich die
Eignung für die konkrete Ausbildung
nicht im Rahmen eines Praktikums
feststellen lässt, kann dieses auch nicht
auf die Probezeit eines nachfolgenden
Berufsausbildungsverhältnisses angerechnet
werden. Das gleiche gilt auch,
wenn dem Ausbildungsverhältnis ein
Arbeitsverhältnis vorausgeht.
Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg ist es zulässig,
wenn der Arbeitgeber bestimmte
Sonderzahlungen auf den gesetzlichen
Mindestlohn anrechnet. Geklagt hatte
eine Arbeitnehmerin, die einen arbeitsvertraglich
vereinbarten Stundenlohn
von weniger als 8,50 € brutto pro
Stunde erhielt. In ihrem Arbeitsvertrag
war allerdings eine Sonderzahlung
zweimal jährlich in Höhe eines halben
Monatslohns vereinbart, die nur davon
abhängig war, dass sie in dem jeweiligen
Jahr überhaupt beschäftigt war.
Die Arbeitgeberin und der im Betrieb
bestehende Betriebsrat hatten vereinbart,
diese Sonderzahlungen auf alle
zwölf Monate zu verteilen, d. h. jeden
Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung
auszuzahlen. Rechnete man diese zusätzlichen
anteiligen Sonderzahlungen
dem vereinbarten Mindestlohn der Klägerin
hinzu, ergab sich ein Stundenlohn
von mehr als 8,50 € brutto pro Stunde.
Daneben zahlte die Arbeitgeberin auf
arbeitsvertraglicher Grundlage Überstunden-,
Sonn- und Feiertags- sowie
Nachtzuschläge, die sie auf der Grundlage
des vereinbarten Stundenlohns
von weniger als 8,50 € berechnete.
Die Klägerin machte geltend, die
Sonderzahlungen stünden ihr zusätzlich
zu einem Stundenlohn von 8,50 €
brutto zu. Dieser gesetzlich vorgeschriebene
Mindestlohn sei auch der
Berechnung der Zuschläge zugrunde
zu legen.
Das Gericht erkannte einen Anspruch
der Klägerin nur in Bezug auf
die Nachtarbeitszuschläge an.
Im Falle der Klägerin stellten die
Sonderzahlungen nach Ansicht des Gerichts
Arbeitsentgelt für ihre normale
Arbeitsleistung dar. Eine Anrechnung
auf den gesetzlichen Mindestlohn sei
deshalb möglich. Die Betriebsvereinbarung,
wonach die Sonderleistungen
als monatliche Teilleistungen gezahlt
werden, sei nicht zu beanstanden. Die
vertraglich geregelten Überstunden-,
Sonn- und Feiertagzuschläge habe die
Arbeitgeberin berechtigterweise auf
der Basis der vereinbarten vertraglichen
Vergütung berechnet. Nur die
Nachtarbeitszuschläge müssten auf
der Basis des gesetzlichen Mindestlohns
berechnet werden, weil es eine
gesetzliche Vorschrift gebe, die einen
angemessenen Zuschlag auf das dem
Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt
vorschreibe.
Das Bundesarbeitsgericht muss abschließend
entscheiden.
Die Änderung der Miethöhe stellt stets
eine wesentliche und dem Schriftformzwang
unterfallende Vertragsänderung
dar. Dies gilt zumindest dann, wenn
die Miethöhe für den Zeitraum von
mehr als einem Jahr geändert wird und
nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen
werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof
entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts
muss bei einer solchen Änderung des
Mietvertrags die Schriftform auch
bei einer geringfügigen Änderung der
Miete gewahrt werden. Die Höhe des
Mietzinses ist ein wesentlicher Bestandteil
eines Mietvertrags. Davon
hängt ab, ob der Vermieter einem Mieter
wegen Zahlungsverzugs die fristlose
Kündigung aussprechen darf. Hierzu
kann der Vermieter auch dann berechtigt
sein, wenn der Mieter über längere
Zeit eine geringfügige Erhöhung der
Miete nicht beachtet. Darüber hinaus
kann kaum festgelegt werden, wann
eine Erhöhung der Miete als unerheblich
einzustufen ist. Deshalb ist der
Mieter nicht daran gehindert, sich nach
Treu und Glauben auf einen Mangel
der Schriftform zu berufen und deshalb
das ursprünglich bis zu einem späteren
Zeitpunkt befristete Mietverhältnis vorzeitig
unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist ordentlich zu kündigen.
Die Berufung auf einen Mangel der
Schriftform ist nur dann ausgeschlossen,
wenn die vorzeitige Kündigung
des Mietvertrags für den Vermieter untragbar
wäre.
Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung will die Bundesregierung die Schaffung neuer Mietwohnungen in ausgewiesenen Fördergebieten begünstigen. Gefördert wird die Anschaffung/Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen. Diese müssen mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung/Herstellung zu Wohnzwecken entgeltlich überlassen werden. Bei Unterschreitung des Zehnjahreszeitraums wird die Sonderabschreibung rückwirkend versagt. Zusätzlich zur „regulären“ AfA können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauf folgenden Jahr jeweils bis zu 10 % sowie im dritten Jahr bis zu 9 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzungen sind zu beachten:
Nach Verabschiedung des Gesetzes durch Bundestag/Bundesrat können die Maßnahmen erst in Kraft treten, wenn aufgrund beihilferechtlicher Erwägungen die Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt.
Die Anerkennung einer doppelten
Haushaltsführung ist an zwei Voraussetzungen
geknüpft. Sie setzt
voraus, dass einem Antragsteller
beruflich veranlasste Mehraufwendungen
dadurch entstehen, dass er
am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte
wohnt und zusätzlich an einem
anderen Ort seinen eigenen Hausstand
unterhält. Dabei handelt es
sich um den Lebensmittelpunkt der
Familie oder bei ledigen Personen
um den Ort, an dem sich der Antragsteller
nur unterbrochen durch
seine arbeits- oder urlaubsbedingte
Abwesenheit aufhält.
Die Umstände zur Anerkennung
von Aufwendungen für eine
doppelte Haushaltsführung hat der
Antragsteller durch objektive Tatsachen
nachzuweisen. Zweifel in der
Beweisführung gehen nach einem
Urteil des Finanzgerichts München
zu seinen Lasten.
Einkommensteuerrechtliche Antragsoder Wahlrechte können unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Eintritt der Bestandskraft eines vorangehenden Bescheids erstmalig ausgeübt oder geändert werden. Dies ist z. B. dann möglich, wenn ein steuererhöhender Änderungsbescheid erlassen wird, der die Erfassung eines neuen steuererheblichen Sachverhalts zum Gegenstand hat. Besteht in einem solchen Fall die wirtschaftliche Notwendigkeit, durch die erstmalige oder geänderte Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts eine niedrigere Steuer zu erreichen, ist dies bis zur formellen Bestandskraft des Änderungsbescheids möglich.