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Wie am 23.10.2014 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) beschlossen (Az. 22 ZB 14.1591), kann die Befreiung vom Nachweis der Sachkunde bzw. der Sachkunde an sich auch durch verspätet eingereichte Prüfberichte nachgewiesen werden.
Somit bleibt für Vermittler und Berater nach § 34 f GewO auch jetzt noch die Möglichkeit, durch nachzureichende Prüfberichte für den Zeitraum 2006 bis 2011 den „alten-Hasen“-Status nachzuweisen.
Ebenso gilt dieses für Vermittler und Berater die 1 bis 3 Jahre Tätigkeit ergänzend zu einer einschlägigen Qualifikation nachweisen müssen. Den Text des Urteils finden sie unter Obenjur.de.
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