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Zur Ermittlung des Gewerbeertrags
wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb
u. a. ein Teil der gezahlten Miet- und
Pachtzinsen für die Benutzung von
unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens hinzugerechnet. Voraussetzung
für eine Hinzurechnung
ist, dass das angemietete oder gepachtete
unbewegliche Wirtschaftsgut zum
Anlagevermögen gehören würde,
wenn der Mieter Eigentümer wäre.
Bei Messeständen verhält es sich in
der Regel so, dass die Stellfl ächen von
Durchführungsgesellschaften vermietet
werden. Die vermieteten Flächen
wären bei der Durchführungsgesellschaft
auch dann kein Anlagevermögen,
wenn sie in ihrem Eigentum stünden,
weil die Gesellschaft die konkreten
Flächen nicht ständig für den Gebrauch
im Betrieb vorhalten würde.
Folglich liegen die Voraussetzungen für
eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung
nicht vor.
(Quelle: Urteil des Bundesfi nanzhofs)
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung
der Abgabe von Speisen und
Getränken in der Cafeteria eines
Krankenhauses ist die Bereitstellung
von Mobiliar nicht als Dienstleistungselement
zu berücksichtigen,
wenn dieses nicht ausschließlich
dazu bestimmt ist, den Verzehr
von Lebensmitteln zu erleichtern.
Es handelt sich dann um Lieferungen,
für die der ermäßigte Steuersatz
zu Anwendung kommen kann.
Nach Auffassung des Finanzgerichts
Berlin-Brandenburg dient
das Mobiliar jedoch auch dann ausschließlich
der Verzehrerleichterung,
wenn eine Mitbenutzung durch andere
Personen lediglich außerhalb
der Öffnungszeiten geduldet wird.
Dem Unternehmer sind zudem Verzehrvorrichtungen
eines Dritten wie
eigene zuzurechnen, die aus objektiver
Verbrauchersicht den Eindruck
erwecken, ihm zu gehören.
Der Bundesfi nanzhof muss abschließend
entscheiden.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.04.2017 | 11.05.2017 | |
Umsatzsteuer | 10.04.2017 | 11.05.2017 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 14.04.2017 | 14.05.2017 |
Scheck | 07.04.2017 | 08.05.2017 | |
Gewerbesteuer | Entfällt | 15.05.2017 | |
Grundsteuer | Entfällt | 15.05.2017 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | Entfällt | 18.05.2017 |
Scheck | Entfällt | 12.05.2017 | |
Sozialversicherung | 26.04.2017 | 29.05.2017 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen |
Das Finanzgericht Baden-Württemberg
hat entschieden, dass ein Wechsel von
der degressiven Gebäudeabschreibung
zur Abschreibung nach der tatsächlichen
Nutzungsdauer nicht zulässig ist.
Im zu entscheidenden Fall vermietete
eine Grundstückseigentümerin ihr
mit einem Werkstatt- und Ausstellungsgebäude
für Pkw bebautes Grundstück
an einen Autohändler. Die Gebäude
wur den 1994 fertiggestellt und seitdem
degressiv, zuletzt mit 1,25 % abgeschrieben.
Im Jahr 2009 wurde die Werkstatt um einen Anbau erweitert
und eine im Freigelände liegende Ausstellungsfl
äche für Pkw überdacht. Die
daraufhin angesetzte jährliche Abschreibung
von 5 % begründete die
Grundstückseigentümerin mit der nur
noch begrenzten Nutzungsdauer des
Objekts. Diese ergebe sich aus dem
schnellen Wandel des modischen Geschmacks
bzw. den veränderten Vorgaben
der Pkw-Hersteller zum Corporate
Design.
Das Finanzamt hatte weiterhin nur
eine Absetzung für Abnutzung (AfA)
von 1,25 % anerkannt. Zu Recht, wie
das Gericht entschied. Die degressive
und die lineare AfA schließen sich gegenseitig
aus. Das gilt dann auch für
den Wechsel zur AfA nach der tatsächlichen
Nutzungsdauer.
Der Bundesfi nanzhof wird sich mit
dem Fall abschließend beschäftigen.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs
dürfen auch Investoren
von Personengesellschaften Mietwohnungen
wegen Eigenbedarfs kündigen.
Das Gericht hat damit seine bisherige
Rechtsprechung bestätigt, nachdem
die Vorinstanz diese in einem Streitfall
infrage gestellt hatte. Mieter müssen
folglich auch in Zukunft damit rechnen,
dass ihnen die Gesellschafter einer Investorengemeinschaft
unter Hinweis
auf Eigenbedarf die Wohnung kündigen.
Eine aus vier Gesellschaftern bestehende
Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts hatte ein Mietshaus gekauft um die Immobilie zu sanieren und in
Eigentumswohnungen umzuwandeln.
Einer der Gesellschafter hatte wegen
Eigenbedarfs seines Kindes den Mietvertrag
eines Mieters gekündigt, der
mehr als 30 Jahre die Wohnung bewohnt
hatte.
Nach Auffassung der Richter können
zwar nur natürliche Personen
Eigenbe darf anmelden. Die Gesellschafter
einer Personengesellschaft unterscheiden
sich aber letztlich nicht von
einem privaten Hauseigentümer oder
einer Erbengemeinschaft, die ebenfalls
aus verschiedenen Personen mit Eigenbedarf
bestehen kann. Die Richter
räumten ein, eine Schutzlücke für Mieter
zu sehen. Diese zu schließen liege
aber beim Gesetzgeber. Im Ergebnis
stellt die Entscheidung Mieter nunmehr
sogar schlechter. Denn bislang
war eine Eigenbedarfskündigung unwirksam,
wenn es der Vermieter versäumte,
dem Mieter als Ersatz eine
vergleichbare freie Wohnung im selben
Haus oder derselben Wohnanlage anzubieten.
Zukünftig ist dies nicht mehr
erforderlich. Ein derart gekündigter
Mieter hat allenfalls Anspruch auf
Schadensersatz, etwa für entstandene
Umzugskosten.
Ein einzelner Wohnungseigentümer
darf in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus
grundsätzlich nur dann einen
Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen,
wenn alle übrigen Wohnungseigentümer
ihre Zustimmung hierzu erteilen.
Das gilt auch dann, wenn der bauwillige
Wohnungseigentümer wegen
einer Gehbehinderung auf den Aufzug
angewiesen ist, um seine Wohnung zu
erreichen. Die übrigen Wohnungseigen
tümer können allerdings verpfl ichtet
sein, weniger eingreifende Maß nahmen
wie den Einbau eines Treppenlifts
oder einer Rollstuhlrampe zu dulden.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Das Gericht begründete seine
Entscheidung damit, dass den übrigen
Wohnungseigentümern durch den Einbau
eines Personenaufzugs ein Nachteil
erwächst, der über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche
Maß hinausgeht.
Der Einbau eines Personenaufzugs
ist nur mit erheblichen Eingriffen in die
Substanz des Gemeinschaftseigentums
machbar und verengt in aller Regel
den im Treppenhaus zur Verfügung
stehenden Platz erheblich. Er erfordert
schon wegen der bauordnungs- und
brandschutzrechtlichen Vorgaben einen
massiven konstruktiven Eingriff in den
Baukörper. Zudem kann die private Verkehrssicherungspfl
icht im Außenverhältnis
zu Dritten Haftungsrisiken auch
für die übrigen Wohnungseigentümer
mit sich bringen. Ein späterer Rückbau
setzt erneut erhebliche Eingriffe in den
Baukörper voraus, die nur mit großem
baulichem Aufwand erfolgen können
und ihrerseits neue Risiken bergen.
Ein weiterer Grund sprach vorliegend
für die Notwendigkeit des Einverständnisses
aller Wohnungseigentümer:
Der Personenaufzug sollte nur von
bestimmten Wohnungseigentümern
benutzt werden können. Diesen einzelnen
bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern
müsste durch eine
Vereinbarung aller Wohnungseigentümer
ein Sondernutzungsrecht an dem
für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil
eingeräumt werden, während
die übrigen Wohnungseigentümer von
dem Gebrauch dieses Teils des gemeinschaftlichen
Treppenhauses ausgeschlossen
würden.
Eine Justizangestellte weigerte sich
wegen Mobbings, an ihrem Arbeitsplatz
tätig zu sein. Sie klagte auf Versetzung
und wurde ohne Vergütung
von der Arbeit freigestellt. Sie meldete
sich arbeitslos. Die Gewährung von Arbeitslosengeld
I wurde unter Verweis
auf das ungekündigte Arbeitsverhältnis
abgelehnt.
Zu Unrecht, wie das Sozialgericht
Dortmund befand. Arbeitslos ist, wer
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
steht, sich bemüht, die eigene Arbeitslosigkeit
zu beenden und den Vermittlungsbemühungen
der Arbeitsagentur
zur Verfügung steht. Dafür genügt
die faktische Beschäftigungs losigkeit.
Dadurch, dass die Justizange stellte sich
nicht an ihrem Arbeitsplatz einsetzen
lasse und damit das Direk tionsrecht
ihres Arbeitgebers nicht anerkenne,
hat sie das Beschäftigungsver hältnis
faktisch beendet. Dem steht nicht entgegen,
dass das Arbeitsverhältnis nicht
förmlich gekündigt wurde, sondern eine
Versetzung angestrebt wird. Damit
kommt sie der Verpfl ichtung nach, sich
um ein Ende ihrer Arbeitslosigkeit zu
bemühen. Sie hat sich außerdem der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt.
Der Bundesfi nanzhof setzt seine bisherige
Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit
der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
fort. Danach können die
Auf wendungen für einen Raum, der
sowohl zur Erzielung von Einnahmen
als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet
ist und entsprechend genutzt
wird, weder insgesamt noch anteilig
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Im zu entscheidenden Fall ging es
um den berufl ich genutzten Bereich
einer Zweizimmerwohnung, in den aufgrund
der teilweise offenen Bauweise
zudem die Küchenzeile hineinragte. Das Verfahren dazu hatte bis zu einer Entscheidung
durch den Großen Senat
geruht, der sich grundsätzlich mit dem
Problem der Berücksichtigung von Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer
zu befassen hatte. Danach ist
es für den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug
erforderlich, dass
der Raum ausschließlich oder nahezu
ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen
genutzt wird. Sind diese Voraussetzungen
nicht erfüllt, ist ein Abzug
der Kosten nicht möglich.
Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr
vollendet hat, wird Kindergeld gezahlt
oder der Kinderfreibetrag gewährt,
wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet hat und sich in einer Berufsausbildung
befindet.
Der Bundesfi nanzhof hat entschieden,
dass eine Berufsausbildung auch
dann vorliegt, wenn das Kind neben einer
Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft
und nachhaltig betreibt. Selbst
eine Erwerbstätigkeit des Kindes in einem
Umfang von 30 Wochenstunden
schließt den Anspruch auf Kindergeld/
Kinderfreibetrag nicht aus. Bei einer
erstmaligen Berufsausbildung ist regel -
mäßig kein zeitlicher Mindestumfang
der Ausbildungsmaßnahmen zu beachten.
Bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen
eines Au-pair-Verhältnisses im
Ausland hat der Bundesfi nanzhof
vor einigen Jahren einen zeitlichen
Mindest umfang gefordert. Ein Sprachaufenthalt
sei nur dann als Berufsausbildung
anzusehen, wenn sie von einem
durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden
umfassenden theoretischsystematischen
Sprachunterricht begleitet
werde.
In dem aktuellen Urteil weist der
Bundesfi nanzhof darauf hin, dass diese
Grundsätze auf eine im Inland absolvierte
Schul- oder Universitätsausbildung
keine Anwendung fi nden.
Ist ein vom Arbeitgeber geleaster Pkw
dem Arbeitnehmer zuzurechnen, weil
dieser die wesentlichen Rechte und
Pfl ichten des Leasingnehmers hat (Zahlung
der Leasingraten, Instandhaltung,
Haftung für Sachmängel und Beschädigung),
dann fehlt es an der Überlassung
eines betrieblichen Fahrzeugs. Der
geldwerte Vorteil für private Fahrten
kann dann nicht pauschal nach der
1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode
ermittelt werden. Das entschied
2014 der Bundesfinanzhof im
Fall einer unselbstständig tätigen Gemeindebürgermeisterin,
die von den
besonders günstigen Konditionen des
Behördenleasings profi tiert hatte. Maßgeblich
war unter anderem, dass die
Gemeinde ihr den Pkw nicht aufgrund
einer Regelung im Arbeitsvertrag, sondern
aufgrund einer unabhängigen Sonderrechtsbeziehung
(Unterleasingvertrag)
überlassen hatte.
Das Bundesministerium der Finanzen
hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf das Kriterium
einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen
Sonderrechtsbeziehung auch außerhalb
des Behördenleasings aufgegriffen.
Die Nutzungsüberlassung eines vom
Arbeitgeber geleasten und dem Arbeitnehmer
auch zur privaten Nutzung
überlassenen Pkw ist unter folgenden
Voraussetzungen nach der 1 %-Regelung
oder der Fahrtenbuchmethode zu
bewerten:
Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit diesem Pkw nicht, auch nicht teilweise, steuerfrei erstatten.
Erhält ein Arbeitnehmer eine Prämie für
einen Verbesserungsvorschlag, stellt
dies keine Entlohnung für eine mehrjährige
Tätigkeit dar. Das gilt zumindest
dann, wenn die Höhe der Prämie nach
der Kostenersparnis des Arbeitgebers
für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum
berechnet wird. Auch eine ausgezahlte
arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsleistung,
die anstelle einer
Bonuszahlung gewährt wird, erfüllt die
Voraussetzung einer Entlohnung für eine
mehrjährige Tätigkeit nicht.
Ein Arbeitnehmer im Ruhestand erhielt
neben den Versorgungsbezügen
von seinem ehemaligen Arbeitgeber
eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag,
den er noch während seiner
berufl ichen Tätigkeit gemacht hatte. Außerdem
wurden ihm Versorgungsleistungen
aus einer arbeitnehmerfi nanzierten
Altersversorgung ausgezahlt. Nach
der dazu getroffenen Vereinbarung traten
diese an die Stelle einer im Vorjahr
erdienten Bonuszahlung.
Beide Vergütungen erfüllen nicht
die Voraussetzungen für eine ermäßigte
Besteuerung. Dafür bedarf es einer
Zusammenballung von Einkünften für
einen Zeitraum von mehr als einem
Kalenderjahr.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)