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Ein Landwirt machte in seinem Lohnunternehmen
einen Investitionsabzugsbetrag
für die zukünftige Anschaffung eines
Mähdreschers geltend. Dies war
auch im folgenden Jahr der Fall. Der
Einsatz lag im Lohnunternehmen bei
80 % und im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb bei 20 %. Das Finanzamt
lehnte die Anerkennung des Investitionsabzugsbetrags
mit der Begründung
ab, dass die Nutzung des Mähdreschers
zu mehr als 10 % im landwirtschaftlichen
Betrieb erfolge.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser
Sichtweise nicht. Die Nutzung des
Mähdreschers im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb und in dem personell
und organisatorisch damit verbundenen
Lohnunternehmen ist zusammenzufassen
und als einheitliche
betriebliche Nutzung anzusehen. Dadurch
ist eine Nutzung des dem Lohnunternehmen
zugeordneten Wirtschaftsguts
im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb nicht als „außerbetrieblich“
anzusehen. Die Mitbenutzung des
Wirtschaftsguts in einem anderen
Betrieb desselben Landwirts ist keine
Privatnutzung. Allerdings ist zur
Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen
zur Inanspruchnahme
des Investitionsabzugsbetrags vorliegen,
der Gewinn beider Unternehmen
zu addieren.
Der hier vorliegende Sonderfall entspricht der Beurteilung von Betriebsaufspaltungsfällen. Dabei wird die funktionelle Aufteilung eines normalerweise einheitlichen Betriebs auf zwei Betriebe als unschädlich angesehen. In der Landund Forstwirtschaft erfolgt die Spaltung eines einheitlichen Betriebs ganz überwiegend aus dem Grund, ertragsteuerliche Privilegien nutzen zu können. Bei dem Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen wird eine Aufteilung in einen land- und forstwirtschaftlichen und einen gewerblichen Betrieb vorgenommen. Dies lässt aber die bisherige organisatorische Einheit unberührt, so dass eine einkünfteartübergreifende Betrachtung vorzunehmen ist. Hinzu kommt, dass eine kurzfristige Vermietung des Wirtschaftsguts an einen Dritten zur Nutzung in seinem Betrieb der Begünstigung nicht entgegensteht. Als kurzfristig wird eine Vermietung von bis zu drei Monaten angesehen. Dies entspricht dem Einsatz des Mähdreschers im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb.
Gehört ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer
keiner steuererhebenden
Religionsgemeinschaft an oder ist
er konfessionslos, sind eine Zulassung
zum automatisierten Kirchensteuerabzugsverfahren
beim Bundeszentralamt
für Steuern (BZSt) sowie die sich anschließenden
Abfragen der Kirchensteuerabzugsmerkmale
(KiStAM) nicht
erforderlich. Darauf weist der Deutsche
Steuerberaterverband e. V. hin.
Darüber hinaus kann in Fällen, in
denen zum Zeitpunkt der Regelabfrage
(September/Oktober eines jeden
Jahres) mit Sicherheit feststeht, dass
im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen
wird, auf eine Abfrage
der Steueridentifikationsnummer und
des KiStAM verzichtet werden. Dies
gilt insbesondere dann, wenn die Ausschüttung
von Gewinnen beispielsweise
vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss
ausgeschlossen ist.
Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer
vom Abzugsberechtigten nur abgezogen
werden, wenn er gleichzeitig
Schuldner der Mehrwertsteuer ist. Sie
kann nur in dem Besteuerungszeitraum
abgezogen werden, in dem sie
entstanden ist. Dies ist der Zeitpunkt,
in dem die Lieferung oder Leistung bewirkt
und die Rechnung oder das entsprechende
Dokument vorgelegt wurde.
Eine spätere Geltendmachung ist
unzulässig. Es besteht kein Wahlrecht
dahingehend, dass der Vorsteuerabzug
alternativ auch in einem anderen Besteuerungszeitraum
geltend gemacht
werden könnte.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Der Vorsteuerabzug kann nicht von der Steuerzahlung des Steuerschuldners abhängig gemacht werden, wenn dieser auch gleichzeitig der zum Abzug Berechtigte ist. Die frühere anderslautende umsatzsteuerrechtliche Regelung, dass als Vorsteuer nur die „entrichtete“ Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann, ist mit Wirkung ab dem 30.06.2013 aufgehoben worden.
Ein Unternehmer kann bei der Vermietung
und Verpachtung von Grundstücken
auf die Steuerbefreiung verzichten,
wenn die Vermietung an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen
erfolgt und dieser das Grundstück nicht
für vorsteuerschädliche, z. B. steuerfreie
Umsätze verwendet. Bisher war nicht
klar geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt
der Verzicht oder die Rücknahme des
Verzichts auf eine solche Steuerbefreiung
noch erklärt werden konnte. Die
Finanzverwaltung stellt auf die formelle
Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung
ab. Diese tritt mit Ablauf der
Einspruchsfrist, bei Einspruchsverzicht
oder Rücknahme des Einspruchs ein.
Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht,
dass der Unternehmer dadurch
unverhältnismäßig in der Ausübung
seines Wahlrechts begrenzt werde.
Zeitliche Grenze für den Verzicht oder
die Rücknahme des Verzichts auf die
Steuerbefreiung ist vielmehr, dass die
Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung
noch anfechtbar oder
aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung
noch änderbar ist.
Verwendet der Unternehmer ein Gebäude sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze, muss er die auf die Herstellung des Gebäudes entfallende Umsatzsteuer aufteilen. Nur der auf die Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsleistungen entfallende Teil ist als Vorsteuer abzugsfähig. Die Aufteilung hat nach dem Schlüssel zu erfolgen, der die präziseste wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht. Dies ist regelmäßig der sog. Flächenschlüssel (steuerpflichtig zu steuerfrei genutzte Fläche).
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.09.2014 | 10.10.2014 | |
Umsatzsteuer | 10.09.2014 | 10.10.2014 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.09.2014 | Entfällt | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.09.2014 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 15.09.2014 | 13.10.2014 |
Scheck | 05.09.2014 | 07.10.2014 | |
Sozialversicherung | 26.09.2014 | 29.10.2014 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Der Wert der privaten Nutzung eines
Dienstwagens ist in der Regel mittels
der 1%-Regelung zu ermitteln. Der
Wert kann aber auch mit dem auf die
private Nutzung entfallenden Teil der
gesamten Aufwendungen für das Kfz
angesetzt werden, wenn die durch
das Kraftfahrzeug entstandenen Aufwendungen
durch Belege und das Verhältnis
der privaten Fahrten und der
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zu den übrigen Fahrten
durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachgewiesen werden.
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden,
ob ein Arbeitnehmer hinsichtlich
der Besteuerung seiner privaten
Dienstwagennutzung von der 1%-Regelung
zur Fahrtenbuchmethode auch
im laufenden Kalenderjahr wechseln
kann. Nach diesem Urteil ist ein unterjähriger
Wechsel von der 1 %-Regelung
zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe
Fahrzeug nicht zulässig.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
muss zeitnah und in geschlossener
Form geführt werden, um so
nachträgliche Einfügungen oder Änderungen
auszuschließen oder als solche
erkennbar zu machen. Es muss Datum,
Fahrtziele und auch die jeweils aufgesuchten
Kunden oder Geschäftspartner
oder jedenfalls den konkreten Gegenstand
der dienstlichen Verrichtung aufführen.
Voraussetzung ist auch, dass
der Wert der Privatnutzung als Teil der
gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen
angesetzt wird und die durch Belege
nachzuweisenden Kosten die durch
das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen umfassen.
Aufgrund der Berücksichtigung der
gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie
der aus der Ordnungsmäßigkeit
des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung
der Gesamtfahrleistung des
Fahrzeugs kann der Steuerzahler nur
dann statt der 1%-Regelung die Fahrtenbuchmethode
wählen, wenn er das
Fahrtenbuch mindestens für den gesamten
Veranlagungszeitraum führt, in
dem er das Fahrzeug nutzt.
Durch die Entfernungspauschale sind
sämtliche Aufwendungen abgegolten,
die durch die Wege zwischen Wohnung
und regelmäßiger Arbeitsstätte
(ab 2014: erster Tätigkeitsstätte) veranlasst
sind.
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit
folgendem Fall zu befassen: Ein Arbeitnehmer
hatte im Jahr 2009 auf dem
Weg von seinem Wohnort zur Arbeit
Diesel anstatt Benzin getankt und dies
erst während der anschließenden Weiterfahrt
bemerkt. Der Arbeitgeber lehnte
die Übernahme der Reparaturkosten
ab. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung
2010 beantragte der Arbeitnehmer
neben der Entfernungspauschale
den Abzug der von ihm im Jahr
2010 gezahlten Reparaturaufwendungen
als Werbungskosten.
Das Gericht entschied, dass Reparaturaufwendungen
infolge der Falschbetankung
eines PKW auf der Fahrt
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
nicht als Werbungskosten abziehbar
sind, weil auch außergewöhnliche
Aufwendungen durch die Entfernungspauschale
abgegolten sind. Dies folgt
aus dem Wortlaut des Gesetzes (sämtliche)
und aus der Systematik und dem
Sinn und Zweck der Vorschrift.
Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen
Entfernungspauschale
zum Veranlagungszeitraum 2001 hat
neben umwelt- und verkehrspolitischen
Erwägungen auch und vor allem der
Steuervereinfachung gedient. Dieser
Zweck wird nur erreicht, wenn durch
die Entfernungspauschale auch tatsächlich
„sämtliche“ Aufwendungen abgegolten
werden.
Eine auswärtige Baustelle ist nach der
bis 2013 gültigen Rechtslage keine regelmäßige
Arbeitsstätte, auch wenn
sie der Arbeitnehmer fortdauernd und
immer wieder aufsucht. Eine regelmäßige
Arbeitsstätte kann nur eine
ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung
des Arbeitgebers sein, der der
Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit
immer wieder aufsucht. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, sind die
Fahrtkosten nach den Grundsätzen für
beruflich veranlasste Fahrten uneingeschränkt
abzugsfähig.
Nach dem neuen Reisekostenrecht
ab 2014 ist hier u. U. eine andere Beurteilung
möglich. Auch eine Baustelle
als ortsfeste Einrichtung eines Dritten
kann unter bestimmten Voraussetzungen
eine erste Tätigkeitsstätte darstellen.
Bestimmt der Arbeitgeber den
Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte,
sind für den Einsatz auf einer Großbaustelle
weiterhin Reisekosten nach den
allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Eine Kündigung ohne Anhörung des
Betriebsrats ist unwirksam. Bei der Anhörung
sind dem Betriebsrat die Gründe
der Kündigung mitzuteilen. Der Betriebsrat
muss anhand der mitgeteilten
Gründe in die Lage versetzt werden,
innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist
ohne eigene Nachforschungen Stellung
nehmen zu können.
Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung
auf häufige krankheitsbedingte
Fehlzeiten, so muss er dem Betriebsrat
die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre bekanntgeben. Es genügt
nicht, diese lediglich addiert gebündelt
mitzuteilen.
(Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Berlin)
Unterhaltsaufwendungen sind nur
dann zwangsläufig und als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen,
wenn sie in einem angemessenen
Verhältnis zum Nettoeinkommen
des Leistenden stehen und diesem
nach Abzug der Unterhaltsleistungen
noch angemessene Mittel zur Bestreitung
des Lebensbedarfs verbleiben.
Der Bundesfinanzhof hatte zu befinden,
ob ein Investitionsabzugsbetrag
bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit,
die für die Berechnung der
als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen
Unterhaltsaufwendungen
maßgeblich ist, zu berücksichtigen ist.
Das Gericht hat klar gestellt, dass
Unterhaltsaufwendungen nur dann als
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt
werden können, wenn sie
in einem angemessenen Verhältnis zum
Nettoeinkommen des Leistenden stehen.
Zum Nettoeinkommen gehören
im Wesentlichen alle steuerpflichtigen
Einkünfte und alle steuerfreien
Einnahmen. Das Nettoeinkommen ist
deshalb um den Investitionsabzugsbetrag
zu erhöhen. Dem Abzugsbetrag
liegen mangels Investition keine Ausgaben
bzw. kein Wertverzehr zugrunde,
sodass die Leistungsfähigkeit des
Steuerzahlers effektiv nicht beeinflusst
wird.
artikeln
handelndes Unternehmen bot
auf seiner Internetseite Finanzdienstleistungen
und Versicherungsverträge
eines Versicherers an, die online abgeschlossen
werden konnten.
Der Bundesgerichtshof hatte zu
klären, ob das Handelsunternehmen
aufgrund des Internetauftritts Vermittler
von Versicherungen und Finanzdienstleistungen
war oder dem Versicherer
damit lediglich ein Werbeauftritt
ermöglicht wurde.
Nach der Entscheidung des Gerichts
ist auch das Handelsunternehmen
Versicherungsvermittler, wenn
dem Verbraucher der Wechsel des Betreibers
der Internetseite verborgen
bleibt. Da das Handelsunternehmen
nicht über die nach der Gewerbeordnung
hierfür notwendige Erlaubnis der
zuständigen Industrie- und Handelskammer
verfügte, wurde es zur Unterlassung
dieses Angebots verurteilt.