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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden,
dass Fahrtkosten eines
Selbstständigen zu ständig wechselnden
Betriebsstätten, denen keine besondere
zentrale Bedeutung zukommt,
mit den tatsächlichen Kosten und nicht
nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig
sind.
Eine freiberuflich tätige Musiklehrerin
gab in mehreren Schulen und Kindergärten
Musikunterricht. Sie machte
die Fahrtkosten für ihr privates Auto als
Betriebsausgaben geltend und setzte
für jeden gefahrenen Kilometer pauschal
0,30 € an. Das Finanzamt ließ nur
die Entfernungskilometer gelten. Vor
Gericht bekam die Lehrerin Recht.
Der Lehrerin kam zugute, dass sie
nicht nur eine Betriebsstätte hatte, sondern
ständig wechselnde Tätigkeitsorte
und damit mehrere Betriebsstätten. Da
keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale
Bedeutung zukam, galten für sie
die gleichen Regeln wie für den Fahrtkostenabzug
von Arbeitnehmern. Hiernach
ist der Betriebsausgabenabzug
nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt,
wenn der Arbeitnehmer auf ständig
wechselnden Einsatzstellen, unabhängig
vom Einzugsbereich, tätig ist. In
diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen
Aufwendungen für die Fahrten
absetzbar. In einem anderen Verfahren
hatte der BFH entschieden, dass
die Aufwendungen eines Selbstständigen
für regelmäßige Autofahrten zu
seinem einzigen Auftraggeber nur in
Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben
abziehbar sind.
Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Erzielt ein Steuerzahler Einkünfte aus
mehreren Einkunftsarten, z. B. aus Gewerbebetrieb,
selbständiger und nichtselbständiger
Arbeit, ist der ggf.
zustehende Abzugsbetrag für ein häusliches
Arbeitszimmer von höchstens
1.250 € nicht mehrfach, sondern nur
einmal zu gewähren. Die getätigten
Aufwendungen sind entsprechend den
tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die
verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen.
Bildet das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung, bleibt –
entgegen dem Gesetzeswortlaut – für
den Zeitraum von 2007 bis 2009 der
Abzug der Kosten in voller Höhe auch
dann möglich, wenn für die Tätigkeit
ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht.
Damit wird die in 2010 rückwirkend ab
2007 eingeführte Regelung entschärft,
dass für den unbeschränkten Abzug
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
stehen darf. Für die Bestimmung des
Mittelpunkts der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung gilt
ein qualitativer Maßstab. Entscheidend
ist, dass der Steuerzahler im Arbeitszimmer
diejenigen Handlungen vornimmt
und Leistungen erbringt, die für
den ausgeübten Beruf wesentlich und
prägend sind.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Ist eine bestimmte Betriebsgröße nicht
überschritten, eine Investitionsabsicht
vorhanden und macht der Unternehmer
Angaben zum begünstigten Wirtschaftsgut,
kann er für die künftige Anschaffung
oder Herstellung eines abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsguts des
Anlagevermögens bis zu 40 % der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnmindernd
abziehen (Investitionsabzugsbetrag).
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung
kann ein Investitionsabzugsbetrag,
der bereits in einem Vorjahr abgezogen
worden ist, ohne dabei die
absolute Höchstgrenze von 200.000 €
je Betrieb oder die relative Höchstgrenze
von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten
zu erreichen, in einem Folgejahr innerhalb
des dreijährigen Investitionszeitraums
bis zum Erreichen der genannten
Höchstgrenzen aufgestockt werden.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Ein Unternehmer verkaufte sein Sonderbetriebsvermögen
bevor er den
Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf
seinen Sohn übertrug. Das Finanzamt
erkannte die unentgeltliche Übertragung
nicht an. Es sah zusammengefasst
eine tarifbegünstigte Aufgabe des
Mitunternehmeranteils unter Einbeziehung
des veräußerten Sonderbetriebsvermögens.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser
Auffassung nicht. Ein aus der unentgeltlichen
Übertragung eines Mitunternehmeranteils
entstehender Gewinn
kann steuerpflichtig sein. Dies ist der
Fall, wenn die Übertragung erfolgt, ohne
dass dem Rechtsnachfolger gleichzeitig
alle Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens
mit übertragen werden,
die als wesentliche Betriebsgrundlage
des Mitunternehmeranteils
anzusehen sind. Da im Urteilsfall das
Sonderbetriebsvermögen vor der Anteilsübertragung
veräußert wurde, gehörte
es nicht mehr zum Mitunternehmeranteil.
Folglich war es möglich, den
vollständigen verbliebenen Mitunternehmeranteil
steuerfrei unentgeltlich
zu übertragen. Es ist unbeachtlich,
wenn die unterschiedlichen Vorgänge
auf einem einheitlichen Plan beruhen.
Gibt ein Unternehmer einen Gutschein
in Umlauf, wonach dessen Besitzer
eine Leistung des Unternehmers kostenlos
in Anspruch nehmen darf, liegt
bei Einlösung des Gutscheins kein entgeltlicher
Leistungsaustausch vor. Dies
hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Die Hingabe des Gutscheins ist keine
Gegenleistung für die Inanspruchnahme
der Leistung des Unternehmers.
Dieser Grundsatz muss auch gelten,
wenn der Besitzer des Gutscheins für
die Inanspruchnahme der Leistung ein
geringeres Entgelt entrichten muss.
Nur das tatsächlich gezahlte Entgelt
ist dann die Bemessungsgrundlage für
die Umsatzsteuer.
Ästhetische Operationen und ästhetische
Behandlungen sind dann als umsatzsteuerfreie
Heilbehandlung anzusehen,
wenn sie dazu dienen, Personen
zu behandeln oder zu heilen, bei denen
aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen
Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur
erforderlich ist. Zum Schutz des
Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt
und Patient ist es notwendig, bei Überprüfung
der Umsatzsteuerfreiheit von
Heilbehandlungsleistungen das für richterliche
Überzeugungsbildung gebotene
Regelbeweismaß auf eine größtmögliche
Wahrscheinlichkeit zu reduzieren.
Die Beweiserhebung darf nicht davon
abhängig gemacht werden, dass Name
und Anschrift des behandelten Patienten
genannt werden.
Auf Grundlage der anonymisierten
Patientenunterlagen ist ein Sachverständigengutachten
über die mit der Operation
verfolgte Zielsetzung einzuholen.
Auch die Klinik bzw. der Arzt müssen
dazu detaillierte Angaben machen.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 11.05.2015 | 10.06.2015 | |
Umsatzsteuer | 11.05.2015 | 10.06.2015 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.06.2015 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.06.2015 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 15.05.2015 | 15.06.2015 |
Scheck | 08.05.2015 | 05.06.2015 | |
Gewerbesteuer | 15.05.2015 | Entfällt | |
Grundsteuer | 15.05.2015 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 18.05.2015 | Entfällt |
Scheck | 12.05.2015 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 27.05.2015 | 26.06.2015 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Ob eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung vorliegt, hängt u. a.
auch von der Feststellung ab, wo sich
der Mittelpunkt des Lebensinteresses
eines Arbeitnehmers befindet. Hält
sich ein Arbeitnehmer zusammen mit
einem Lebensgefährten in dem beruflich
begründeten Zweithaushalt auf, bedeutet
das noch nicht, dass dort auch
der Lebensmittelpunkt liegt.
Die außerhalb des Beschäftigungsortes
gelegene Wohnung eines Arbeitnehmers
kann dessen Lebensmittelpunkt darstellen, auch wenn er sich
den überwiegenden Teil des Jahres mit
seinem Lebensgefährten am Beschäftigungsort
aufhält. Hier kommt es auf
die Gesamtwürdigung des Einzelfalles
an.
Mit diesem Urteil des Bundesfinanzhofs
wird die bisher für berufstätige
Ehegatten geltende Rechtsprechung
auch auf unverheiratete Lebensgefährten
ausgedehnt.
Die Höhe der Mehraufwendungen
für Verpflegung richtet sich bei einer
Auswärtstätigkeit an ständig
wechselnden Tätigkeitsstätten nach
der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers
von seiner Wohnung. Als
Wohnung ist hier der Ort des
Lebensmittelpunkts gemeint. Das
gleiche gilt aber auch dann, wenn
der Arbeitnehmer ständig in derselben
auswärtigen Unterkunft übernachtet.
Der Bezug einer Unterkunft an einem
Beschäftigungsort, der nicht als
regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen
ist, stellt keine doppelte Haushaltsführung
dar. Die Beschränkung
des Abzugs von Verpflegungsmehraufwand
auf drei Monate spielt
also in diesem Fall keine Rolle. Für
die Berechnung der Verpflegungspauschale
bei einer Einsatzwechseltätigkeit
ist alleine die jeweilige
Abwesenheit von der vor Ort genommenen
Wohnung maßgebend.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
fristlos sowie hilfsweise ordentlich
unter Wahrung der Kündigungsfrist
und erklärt er im Kündigungsschreiben,
dass der Arbeitnehmer für den Fall der
Unwirksamkeit der außerordentlichen
Kündigung unter Anrechung der Urlaubsansprüche
von der Verpflichtung
zur Arbeitsleistung freigestellt wird,
wird der Anspruch des Arbeitnehmers
auf bezahlten Erholungsurlaub nicht
erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung
unwirksam ist. Die Erfüllung
des Anspruchs auf Erholungsurlaub
setzt neben der Freistellung von der
Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch
die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb
gewährt ein Arbeitgeber durch
die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben
nur dann wirksam
Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die
Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs
zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Wenn einem Arbeitnehmer wegen einer
bei ihm vorliegenden Fettleibigkeit
(Adipositas) gekündigt wird, kann dies
Schadenersatzansprüche gegen seinen
Arbeitgeber auslösen. Denn nach europäischem
Recht sind Kündigungen, die
aufgrund einer Behinderung erfolgen,
rechtswidrig. Über einen derartigen Fall
hatte der Gerichtshof der Europäischen
Union zu entscheiden.
Der Arbeitnehmer war 15 Jahre
lang für eine dänische Gemeinde als
sog. Tagesvater tätig gewesen und
hatte fremde Kinder bei sich daheim
betreut. Im November 2010 wurde das
Arbeitsverhältnis seitens der Gemeinde
beendet. Dies wurde damit begründet,
dass die Zahl der zu betreuenden
Kinder zurückgegangen sei. Warum gerade
der Arbeitnehmer entlassen wurde,
wurde nicht näher dargelegt.
Der Arbeitnehmer, der an Fettleibigkeit
leidet, machte vor einem dänischen
Gericht geltend, die Entlassung beruhe
allein auf seinem Übergewicht. Da dies
eine Diskriminierung darstelle, stehe
ihm Schadenersatz gegen die Gemeinde
zu.
Der Gerichtshof entschied, dass
nicht jede Kündigung wegen Fettleibigkeit
automatisch unzulässig sei, dass
diese Krankheit aber als „Behinderung“
im Sinne des europäischen Rechts
anzusehen sei, mit der Folge, dass
eine hierauf gestützte Kündigung als
rechtswidrig betrachtet werden müsse,
wenn die Krankheit eine Einschränkung
mit sich bringe, die unter anderem auf
physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen
von Dauer zurückzuführen
ist, und die den Arbeitnehmer
in Wechselwirkung mit verschiedenen
Barrieren an der vollen und wirksamen
Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt
mit den anderen Arbeitnehmern,
hindern können. Es sei Sache des nationalen
Gerichts zu prüfen, ob diese
Voraussetzungen
im Ausgangsverfahren
erfüllt waren.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass
die Kündigung einen Schadenersatzanspruch
des Arbeitnehmers begründet,
wenn seine Krankheit so ausgeprägt
war, dass sie bereits als „Behinderung“
im oben beschriebenen Sinne gewertet
werden muss.
Auch wenn der Mieter einen Brandschaden
selbst verursacht hat, kann er
vom Vermieter die Behebung verlangen
und bis dahin sogar die Miete mindern.
Das gilt zumindest dann, wenn
der Mieter die Kosten einer Wohngebäudeversicherung
des Vermieters
übernehmen muss. Denn der Mieter
kann in einem solchen Fall erwarten,
dass ihm seine Aufwendungen für die
Versicherung im Schadensfall auch zu Gute kommen. Dies hat der Bundesgerichtshof
entschieden.
In dem vom Gericht entschiedenen
Fall hatte die zwölfjährige Tochter
der Mieter Öl in einem Kochtopf auf
dem Herd erhitzt und die Küche bei
eingeschalteter Herdplatte zeitweise
verlassen. Das erhitzte Öl hatte einen
Brand in der Küche verursacht. Vermieter
sind zwar grundsätzlich verpflichtet,
die Mietsache in Stand zu halten,
etwas anderes gilt jedoch, wenn der
Mieter den Schaden selbst schuldhaft
verursacht hat. Für das Gericht war aber
entscheidend, dass der Vermieter eine
Gebäudeversicherung abgeschlossen,
die Kosten hierfür aber auf die monatliche
Miete umgelegt hatte. Deshalb
kann der Mieter sich darauf verlassen,
dass die Leistungen der Versicherung
auch vom Vermieter in Anspruch genommen
werden. Ferner billigten die
Richter dem Mieter zu, die Miete bis
zur Schadensbeseitigung mindern zu
dürfen. Ob diese Sichtweise auch gilt,
wenn der Vermieter mit einer deutlichen
Erhöhung der Versicherungsprämie
für seine übrigen Mietwohnungen
rechnen muss, hat das Gericht offengelassen.
Nach dem Kauf eines vermieteten sanierungsbedürftigen
Mehrfamilienhauses
wirkte der Grundstückseigentümer auf
die Beendigung sämtlicher Mietverhältnisse
hin, um eine Komplettsanierung
des Hauses durchführen zu können.
Im Jahr 1999 zogen die letzten Mieter
aus. Im Jahr 2011 erfolgte die Generalsanierung
des Gebäudes. Bis zu
diesem Zeitpunkt wurden fast keine
Vermietungseinkünfte erzielt, sodass
das Finanzamt die Werbungskostenüberschüsse
(Verluste) für die Jahre
2002 bis 2007 nicht anerkannte.
Der Bundesfinanzhof bestätigte
die Auffassung der Finanzverwaltung.
Aufwendungen für Wohnungen, die
nach vorheriger auf Dauer angelegter
Vermietung leer stehen, sind auch während
der Leerstandszeiten als Werbungskosten
abziehbar, solange der Vermieter
den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig
aufgegeben hat. Im entschiedenen
Fall hat der Vermieter allerdings den
zeitlich begrenzten Beurteilungs- und
Entscheidungsspielraum überschritten.
Er hatte über einen Zeitraum von mehr
als neun Jahren nichts unternommen,
um die Wohnungen zu sanieren und zu
vermieten.