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Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2011 begonnen hatten, endet am 31.12.2013 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag müssen diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2012 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.
Kapitalgesellschaften müssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerlöse bis 700.000 € und durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz folgende Erleichterungen vor:
Auf die Erstellung eines Anhangs kann vollständig verzichtet werden, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden: Angabe zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft).
Es werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt.
Zwischen Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz kann gewählt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben.
Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Bei Unternehmen, deren Stichtag der 31. Dezember ist, ist das Gesetz bereits auf das Jahr 2012 anzuwenden.
Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2011 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Insbesondere in den ersten Jahren nach Erwerb eines Gebäudes können Aufwendungen für die Erhaltung leicht zu nachträglichen Herstellungskosten führen. Welche Aufwendungen zu Herstellungskosten zählen, bestimmt das Handelsgesetzbuch. Aber auch bei einem Umbau kann eine nur geringfügige Erweiterung des Gebäudes zu Herstellungskosten führen, die über Jahre hinweg abgeschrieben werden müssen und nicht in einem Jahr als Werbungskosten abgezogen werden können, wie der folgende Fall zeigt:
Ein Ehepaar hatte 1996 ein Einfamilienhaus erworben und vermietet. Aufgrund Undichtigkeit wurde das bis dahin vorhandene Flachdach im Jahr 2006 durch ein Satteldach ersetzt, wodurch ein Dachgeschoss (im Rohzustand) entstand, das nicht genutzt wurde.
Der Bundesfinanzhof hat klar gemacht, dass auch eine nur geringfügige Erweiterung und damit auch eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes zu (nachträglichen) Herstellungskosten führt. Auf die tatsächliche Nutzung und auf den finanziellen Aufwand kommt es nicht an. Die nutzbare Fläche im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung umfasst nicht nur die Wohnfläche eines Gebäudes, sondern auch die zur Wohnung gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume.
Verluste aus Ferienwohnungen werden vom Finanzamt kritisch unter die Lupe genommen. Steht die Ferienwohnung nicht für die Selbstnutzung zur Verfügung, werden die Verluste ohne weiteres anerkannt, wenn die Wohnung an mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungstage belegt ist. Beauftragt der Eigentümer einen ihm nicht nahestehenden Vermittler mit der Wohnungsvermietung und behält er sich dabei die Selbstnutzung vor, sind Verluste nur dann abzugsfähig, wenn sich aus einer Überschussprognose ein sog. Totalüberschuss ergibt. Das bedeutet, dass die während der voraussichtlichen Nutzungsund Vermietungsdauer erwarteten Einnahmen insgesamt höher als die Werbungskosten sein müssen.
Diese Prognoseberechnung muss nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann angestellt werden, wenn der Eigentümer die Wohnung tatsächlich nicht selbst nutzt, er aber die Selbstnutzungsmöglichkeit vertraglich vereinbart hat.
Eine Orchestermusikerin machte Aufwendungen für Krankengymnastik und Dispokinese als Werbungskosten geltend. Die Dispokinese ist eine speziell für Musiker und Bühnenkünstler entwickelte Schulungsund Therapieform. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwen- dungen für die Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung, die für die Dispokinese aber gar nicht an.
Der Bundesfinanzhof will solche Kosten als Werbungskosten anerkennen, wenn sie der Wiederherstellung der Gesundheit dienen und es sich um eine typische Berufskrankheit handelt. Dies muss im entschiedenen Fall das Finanzgericht durch Einholung eines Gutachtens feststellen.
Der Bundesfinanzhof hat bereits in den 1950/ 60er Jahren entschieden, dass Aufwendungen für typische Berufskrankheiten als Werbungskosten abgezogen werden können.
Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. Bei der Berechnung der Freigrenze sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können:
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil als Lohnzufluss zu versteuern. Kann der exakte Nachweis nicht durch ein Fahrtenbuch geführt werden, kommt es zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn das Fahrzeug nachweislich nicht privat genutzt worden ist. Bei Anwendung der 1 %-Regelung kommt es auf den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung nicht an. Entscheidend ist allein, dass das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für private Zwecke zur Verfügung steht. Die Steuerpflicht entsteht nicht erst mit der erstmaligen privaten Nutzung, sondern bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens. Von der Besteuerung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer nicht (mehr) befugt ist, das betriebliche Fahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Berufsbetreuer werden im Gegensatz zur ehrenamtlich ausgeführten Betreuung gegen Entgelt tätig, wenn das Gericht bei ihrer Bestellung die Berufsmäßigkeit ausspricht. Mit ihren Leistungen unterliegen die Berufsbetreuer nicht der Umsatzsteuer. Dafür mussten sich die Betreuer auf das vorrangig zu beachtende EU-Recht berufen, während das deutsche Umsatzsteuerrecht - mangels entsprechender nationaler Befreiungsvorschrift - bisher von der Umsatzsteuerpflicht ausging. Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören, unterliegen allerdings der Umsatzsteuer, z. B. wenn ein als Betreuer bestellter Rechtsanwalt Beratungsleistungen für die betreute Person erbringt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Seit dem 01.07.2013 sind die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen der Berufsbetreuer auch nach deutschem Umsatzsteuerrecht steuerfrei. Für Leistungen davor bedarf es für die Umsatzsteuerfreiheit weiterhin der Berufung auf das europäische Recht.
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt u. a. voraus, dass der leistende Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert oder versendet. Veräußert der Abnehmer den Gegenstand weiter und gelangt dieser direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (sog. Reihengeschäft), ist entscheidend, welcher Lieferung die Beförderung oder Versendung zuzuordnen ist: Ist die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen, liegt für den ersten Lieferer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Ist die Warenbewegung der zweiten Lieferung (des ersten Abnehmers an den zweiten Abnehmer) zuzuordnen, liegt für den ersten Lieferer keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs enthält das Gesetz eine unionsrechtlich zulässige Vermutung dahin gehend, dass die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen ist. Ergibt allerdings eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, dass der Ersterwerber den Gegenstand als Lieferer der zweiten Lieferung (und nicht als Abnehmer der ersten Lieferung) befördert oder versendet hat, ist die Warenbewegung der zweiten Lieferung zuzuordnen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, wann der erste Abnehmer den Gegenstand an den zweiten Abnehmer weitergeliefert hat: Ist die zweite Lieferung erfolgt, bevor die innergemeinschaftliche Warenbewegung begonnen hat, kann die Warenbewegung keinesfalls mehr der ersten Lieferung zugeordnet werden.
Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht allein daran scheitert, dass der Unternehmer nicht die USt-Identifikationsnummer des Abnehmers mitteilen kann. Weist er alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach, ist die Steuerbefreiung zu gewähren.
Steuerart | Fälligkeit | ||
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 11.11.2013 | 10.12.2013 | |
Umsatzsteuer | 11.11.2013 | 10.12.2013 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.12.2013 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.12.2013 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 14.11.2013 | 13.12.2013 |
Schecks | 08.11.2013 | 06.12.2013 | |
Gewerbesteuer | 15.11.2013 | Entfällt | |
Grundsteuer | 15.11.2013 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 18.11.2013 | Entfällt |
Schecks | 12.11.2013 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 27.11.2013 | 23.12.2013 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |