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Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher
Geschenke pro Person und pro
Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 €
oder werden die formellen Voraussetzungen
nicht beachtet, sind die Geschenke
an diese Personen insgesamt
nicht abzugsfähig.
Kranzspenden und Zugaben sind
keine Geschenke und dürfen deshalb
auch nicht auf das Konto „Geschenke
an Geschäftsfreunde“ gebucht werden.
In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden
und Zugaben“ eingerichtet
werden.
Unternehmer haben bei betrieblich
veranlassten Sachzuwendungen und
Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer
von 30 % zu leisten. Um
bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung
mit dem individuellen Steuer-
satz des Empfängers zu gewährleisten,
ist die Pauschalierung ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen je Empfänger
und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung
10.000 € übersteigen. Die
Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen,
auch um diese Grenze prüfen
zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung
durch den Zuwendenden muss
der Empfänger die Zuwendung nicht
versteuern. In einem koordinierten Ländererlass
hat die Finanzverwaltung zur
Anwendung dieser Regelung Stellung
genommen. Danach ist u. a. Folgendes
zu beachten:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Vorschrift voraussetzt,
dass Zuwendungen oder Geschenke
dem Empfänger im Rahmen einer der
Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart
zufließen. Die Norm begründet
keine weitere eigenständige Einkunftsart,
sondern stellt lediglich eine besondere
pauschalierende Erhebungsform
der Einkommensteuer zur Wahl.
Die Pauschalierungsvorschriften
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main müssen
bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen
aus Anlass eines besonderen
persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag,
Jubiläum) mit einem Wert bis zu
40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht
mehr in die Bemessungsgrundlage der
Pauschalsteuer einbezogen werden.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift
sollte in Einzelfällen der Steuerberater
gefragt werden.
Für Geschäftsjahre, die nach dem
31.12.2012 begonnen hatten, endet
am 31.12.2014 die Frist zur Veröffentlichung
des Jahresabschlusses, z. B.
einer GmbH oder einer GmbH & Co.
KG. Bis zu diesem Stichtag müssen
diese Unternehmen ihren Jahresabschluss
2013 beim elektronischen Bundesanzeiger
einreichen.
Kapitalgesellschaften müssen mit
Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie
ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Für Kleinstkapitalgesellschaften, die
an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
zwei der folgenden
Merkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme
bis 350.000 €, Umsatzerlöse
bis 700.000 € und durchschnittlich 10
beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das
Gesetz folgende Erleichterungen vor:
Auf die Erstellung eines Anhangs
kann vollständig verzichtet werden,
wenn bestimmte Angaben unter der
Bilanz ausgewiesen werden: Angabe
zu den Haftungsverhältnissen, Angaben
zu den Vorschüssen oder Krediten,
die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans,
eines Beirats oder Aufsichtsrats
gewährt wurden, erforderliche
Angaben zu den eigenen Aktien
der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft).
Es werden Optionen zur Verringerung
der Darstellungstiefe im Jahresabschluss
eingeräumt.
Zwischen Offenlegungspflicht durch
Veröffentlichung (Bekanntmachung der
Rechnungslegungsunterlagen) oder
durch Hinterlegung der Bilanz kann gewählt
werden. Die elektronische Einreichung
der Unterlagen beim Betreiber
des Bundesanzeigers ist auch für die
Hinterlegung vorgeschrieben.
Das Bundesamt für Justiz wird die
Kapitalgesellschaften und auch die
GmbH & Co. KGn von Amts wegen
auffordern, den Jahresabschluss für
nach dem 31.12.2012 begonnene Geschäftsjahre
innerhalb von sechs Wochen
einzureichen und ein Ordnungsgeld
androhen. Mit der Anforderung
ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig,
die auch nach verspäteter Einreichung
nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Die Entnahme eines Gegenstands
durch einen Unternehmer aus seinem
Unternehmen für Zwecke, die außerhalb
des Unternehmens liegen, wird
einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt,
sofern der Gegenstand oder
seine Bestandteile zum vollen oder
teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt
haben.
Ein Ingenieur entwickelte im Rahmen
seines Einzelunternehmens (Inge-
nieurbüro) eine Maschine. Ende April
2001 stellte er sein Ingenieurbüro ein.
Er erstellte eine Aufgabebilanz und bi-
lanzierte u. a. auch die Maschine. Vorher
hatte er zusammen mit seiner Ehefrau
eine Kommanditgesellschaft (KG)
gegründet, bei der er Komplementär
wurde. Die bisher dem Einzelunternehmen
zugeordneten Gegenstände (Maschine
und Büroeinrichtung) übertrug
der Ingenieur nicht in das Gesamthandsvermögen
der KG, sondern überließ
diese der Gesellschaft unentgeltlich
zur Nutzung. Sämtliche Gegenstände
des Sachanlagevermögens seines Einzelunternehmens
wurden bei der KG als
Sonderbetriebsvermögen des Klägers
erfasst.
Das Finanzamt bemaß deshalb
die Umsatzsteuerschuld nach dem Restwert
der Gegenstände zuzüglich erhal-
tener Zuschüsse und Sonderabschreibungen.
Der Bundesfinanzhof entschied,
dass die unentgeltliche Überlassung
der Wirtschaftsgüter an die KG zu einer
Entnahme führte, weil die Unternehmereigenschaft
des Ingenieurs mit
Ablauf des April 2001 endete und die
Entnahmezwecke damit außerhalb des
Unternehmens lagen. Die Voraussetzungen
einer Geschäftsveräußerung
waren nicht gegeben, weil keine Gegenstände
des Unternehmens in die
KG eingebracht worden waren und es
damit an der Voraussetzung für eine
Geschäftsveräußerung fehlte.
Das Finanzgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, wie hoch der tatsächliche Restwert der entnommenen Gegenstände war. Dieser könnte niedriger sein als der der Entnahme bisher zu Grunde gelegte Wert. Das Finanzgericht muss deshalb objektive Anhaltspunkte einer über den bisherigen Wertansatz möglicherweise hinausgehenden Wertminderung der entnommenen Gegenstände berücksichtigen. Solche Anhaltspunkte können z. B. die zeitnahe Entsorgung des entnommenen Gegenstands oder auch die nachgewiesene (objektive) Funktionsuntauglichkeit der Maschine sein.
Seit 2009 unterliegen alle Kapitaleinkünfte
der sog. Abgeltungsteuer. Die
Abgeltungsteuer findet keine Anwendung,
wenn Gläubiger und Schuldner
der Kapitalerträge „einander nahe
stehende“ Personen sind und der
Schuldner die Zinszahlungen steuerlich
absetzen kann. Nach der Begründung
des Gesetzentwurfes soll
ein „Näheverhältnis“ vorliegen, wenn
u. a. der Schuldner auf den Gläubiger
oder umgekehrt der Gläubiger auf den
Schuldner einen beherrschenden Einfluss
ausüben kann oder wenn einer
von ihnen ein eigenes wirtschaftliches
Interesse an der Erzielung der Einkünfte
des anderen hat. Die Finanzverwaltung
hat diese angelehnte Definition
übernommen und insoweit ergänzt,
als ein „Näheverhältnis stets vorliegen
soll, wenn Gläubiger und Schuldner
der Kapitalerträge Angehörige im Sinne
der Abgabenordnung sind oder die
Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich
nicht standhalten (außerhalb von
Angehörigenverhältnissen).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte
mehrere Verfahren zu entscheiden
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.11.2014 | 10.12.2014 | |
Umsatzsteuer | 10.11.2014 | 10.12.2014 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.12.2014 | |
Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.12.2014 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.11.2014 | 15.12.2014 |
Scheck | 07.11.2014 | 05.12.2014 | |
Gewerbesteuer | 17.11.2014 | Entfällt | |
Grundsteuer | 17.11.2014 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 12.11.2014 | Entfällt |
Scheck | 14.11.2014 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 26.11.2014 | 23.12.2014 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. Bei der Berechnung der Freigrenze sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können:
Der auf die Familienangehörigen
entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern
bei der Berechnung, ob die Freigrenze
überschritten ist, jedoch nicht
mehr zuzurechnen.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn
pauschal versteuern. Dies gilt
allerdings nur dann, wenn die Teilnahme
an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern
offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung
der Finanzverwaltung bestätigt,
dass es nicht auf die Dauer der
Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung
kann sich also auch über zwei
Tage (mit Übernachtung) hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen
Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes
beachtet werden:
Die Freigrenze von 110 € soll ab 01.01.2015 auf 150 € angehoben werden. Gleichzeitig sollen auch die auf die Begleitperson des Arbeitnehmers entfallenden Kosten in die Freigrenze von 150 € mit einbezogen werden. Reisekosten und Geschenke sollen zukünftig mit in die Kosten der Betriebsveranstaltung eingerechnet werden. Es ist dann unbeachtlich, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zugerechnet werden können oder ob die Gemeinkosten der Betriebsveranstaltungen anteilig auf die Teilnehmer umgelegt werden. Außerdem muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offenstehen
Verschiedene Bereiche des deutschen Steuerrechts mussten wegen des Beitritts der Republik Kroatien zur EU angepasst werden. Das sogenannte Kroatienanpassungsgesetz wurde aber auch genutzt, um weitere steuerliche Änderungen unterzubringen. Soweit nichts anderes angegeben ist, gelten die Änderungen ab dem 01.01.2015. Betroffen sind u. a. die folgenden Bereiche:
Wird vor einem Wegzug ins Ausland Privatvermögen in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft eingebracht und anschließend die Rechtsform mehrfach gewechselt, entfällt der Steuerzugriff. Umwandlungen nach dem 31.12.2013 bei im Ausland ansässigen Anteilseignern sind nur noch mit Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven zulässig
Auch Einrichtungen ambulanter Rehabilitation werden von der Gewerbesteuer freigestellt