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Bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs
stellt sich die Frage, ob dies
zu einer Zwangsbetriebsaufgabe und
somit zur Aufdeckung der stillen Reserven
führt oder zum Wahlrecht für
einen sog. ruhenden Gewerbebetrieb,
der nicht zur Zwangsbetriebsaufgabe
führt. Letzteres ist dann der Fall, wenn
der Verpächter zwar seine werbende
Tätigkeit einstellt, aber entweder den
Betrieb im Ganzen als geschlossenen
Organismus oder zumindest alle wesentlichen
Betriebsgrundlagen verpachtet
und gegenüber dem Finanzamt
nicht eindeutig die Betriebsaufgabe erklärt.
In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Verpächter die
Absicht hat, den unterbrochenen Betrieb
wieder aufzunehmen, sofern das
mit den vorhandenen Wirtschaftsgütern
möglich ist.
Bei diesen Wirtschaftsgütern muss
es sich aber um wesentliche Betriebsgrundlagen
handeln, die dem verpachteten
Betrieb das Gepräge geben. Dem
Verpächter muss es objektiv möglich
sein, seinen Betrieb als solchen wieder
aufzunehmen und fortzuführen.
Dies ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
aber dann nicht möglich,
wenn zulasten des verpachteten
Betriebsgrundstücks ein Erbbaurecht
zugunsten des Pächters bestellt wird,
das ihn ermächtigt, auf dem Grundstück
ein vollkommen anderes Gebäude
zu errichten, in dem die Fortsetzung
des ursprünglichen Betriebs des Verpächters
nicht möglich ist. Ein solcher
Erbbaurechtsvertrag führt zur Zwangsbetriebsaufgabe und Aufdeckung der
stillen Reserven.
Beihilfe zur Steuerhinterziehung begeht,
wer einem Steuerhinterzieher
zu dessen Tat vorsätzlich Hilfe leistet.
Die Hilfeleistung muss die Tat nur unterstützen,
nicht erst ermöglichen. Der
Beitrag zur Steuerhinterziehung muss
jedoch objektiv geeignet sein, die Tat
zu fördern. Auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung
ist strafbar.
Das Finanzgericht Rheinland Pfalz
entschied, dass der Geschäftsführer
einer Firma, die Kassensysteme nebst
Manipulationssoftware herstellt und
vertreibt, für die Steuern haftet, die ein
Kunde hinterzogen hat und nicht zahlen
kann.
Im Urteilsfall verkaufte eine Firma
dem Inhaber eines Eiscafés ein Kassensystem
nebst Manipulationssoftware.
Die Firma bot das Kassensystem
als völlig risikoloses Instrument
zur Verkürzung von Steuern an. Der Inhaber
des Eiscafés nutzte das System
hemmungslos und hinterzog in erheblichem
Umfang Steuern.
Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung
besteht im Streitfall darin, dass
die Firma ein komplettes System verkauft
hat mit dem Wissen, welche
Möglichkeiten dieses System bietet,
mit dem Ziel, eine Steuerverkürzung
zu ermöglichen.
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-
Geschäftsführer eine Pensionszusage,
muss sie für die künftigen
Zahlungen eine Rückstellung bilden.
Für die Berechnung des steuerlichen
Teilwerts der Pensionsrückstellung sind
die Jahresbeträge zu Grunde zu legen,
die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs,
in dem das Dienstverhältnis begonnen
hat, bis zu dem in der Pensionszusage
vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts
des Versorgungsfalls rechnungsmäßig
aufzubringen sind. Entgegen der Auffassung
der Finanzverwaltung ist zur
Ermittlung des Teilwerts auch für die
Zusage gegenüber einem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer ein
Mindestpensionsalter nicht anzusetzen
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Heilbehandlungen des Zahnarztes sind
umsatzsteuerfrei. Dazu gehören auch
ästhetische Behandlungen, wenn diese
Leistungen dazu dienen, Krankheiten
oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren,
zu behandeln oder zu
heilen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs
sind Zahnaufhellungen (sog. Bleaching),
die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter
Zahnverdunklungen vornimmt,
umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen.
Im entschiedenen Fall dienten
die Zahnaufhellungen dazu, die aufgrund
der Vorschädigung eingetretene
Verdunklung der Zähne zu behandeln.
Damit standen die Zahnaufhellungsbehandlungen
in einem sachlichen Zusammenhang
mit den vorherigen Behandlungen,
weil sie deren negative
Auswirkungen beseitigten.
Betreiber privater Krankenhäuser können
sich nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs auf das Unionsrecht
beziehen und ihre Leistungen steuerfrei
erbringen, unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen
Zulassungen.
Die Entscheidung hat große Bedeutung
für die Betreiber privater Krankenhäuser.
Deren Leistungen sind
nach den Regelungen des nationalen
Rechts nur steuerfrei, wenn es sich
um eine Hochschulklinik, ein in den
Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes
Krankenhaus oder um ein
Krankenhaus handelt, das über einen
Versorgungsvertrag mit den Verbänden
der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.
Damit steht die Steuerfreiheit unter
einem faktischen Bedarfsvorbehalt, da
die Kassenverbände Versorgungsverträge
nur abschließen dürfen, wenn
dies für die bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung
der gesetzlich Versicherten
erforderlich ist. Dieser Bedarfsvorbehalt
ist mit dem Unionsrecht
nicht vereinbar. Damit sich der Betreiber
eines Privatkrankenhauses auf die
Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht
berufen kann, obwohl er keinen Versorgungsvertrag
abgeschlossen hat, muss
er aber über eine Anerkennung verfügen. Diese kann sich daraus ergeben,
dass er in nicht unerheblichem Umfang
Patienten behandelt, die als gesetzlich
Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung
haben oder beihilfeberechtigt sind.
Dies traf auf den Streitfall (Quote über
35 %) zu.
Ob ein Berufen auf die Steuerfreiheit sinnvoll ist, sollte unter dem Aspekt des Vorsteuerabzugs mit dem Steuerberater geklärt werden.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.07.2015 | 10.08.2015 | |
Umsatzsteuer | 10.07.2015 | 10.08.2015 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.07.2015 | 13.08.2015 |
Scheck | 07.07.2015 | 07.08.2015 | |
Gewerbesteuer | Entfällt | 29.07.2015 | |
Grundsteuer | Entfällt | 29.07.2015 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | Entfällt | 20.08.2015 |
Scheck | Entfällt | 14.08.2015 | |
Sozialversicherung | 29.07.2015 | 27.08.2015 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellten Mahlzeiten gehören auch
die z. B. im Flugzeug, im Zug oder auf
einem Schiff im Zusammenhang mit
der Beförderung unentgeltlich angebotenen
Mahlzeiten, sofern die Rechnung
für das Beförderungsticket auf
den Arbeitgeber ausgestellt ist und von
diesem dienst- oder arbeitsrechtlich
erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung
ausgewiesen werden. Lediglich dann,
wenn z. B. anhand des gewählten Beförderungstarifs
feststeht, dass es sich
um eine reine Beförderungsleistung
handelt, bei der keine Mahlzeiten unentgeltlich
angeboten werden, liegt
keine Mahlzeitengestellung vor.
Das Bundesministerium der Finanzen
hat jetzt klar gestellt, dass Chips,
Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel
und ähnliche Knabbereien im Flugzeug,
Zug oder Schiff nicht die Kriterien einer
Mahlzeit erfüllen und deshalb nicht zu
einer Kürzung der Verpflegungspauschale
führen.
Eine Änderungskündigung, mit der der
Arbeitgeber erreichen möchte, dass ein
zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld und
eine jährliche Sonderzahlung auf den
gesetzlichen Mindestlohn angerechnet
werden, ist unwirksam. So entschied
jetzt das Arbeitsgericht Berlin im Fall
einer Arbeitnehmerin, die zuletzt für
6,44 € je Stunde beschäftigt war. Nach
Einführung des gesetzlichen Mindestlohns
kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
aus betriebsbedingten
Gründen und bot die Fortsetzung zu einem
Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall
der bisher gezahlten Leistungszulage,
des zusätzlichen Urlaubsentgelts
und der Jahressonderzahlung an.
Das Arbeitsgericht hielt die Änderungskündigung
für unwirksam. Der
gesetzliche Mindestlohn diene der
Vergütung der normalen Arbeitsleistung
des Arbeitnehmers. Leistungen,
die nicht diesem Zweck dienen – zum
Beispiel das zusätzliche Urlaubsentgelt
und die Jahressonderzahlung – dürfen
nicht auf den Mindestlohn angerechnet
werde. Etwas anderes galt für die als
Leistungszulage bezeichnete Zahlung,
die mangels anderer Anhaltspunkte
in diesem konkreten Fall wohl für die
Normalleistungen der Arbeitnehmerin
gewährt wurde und damit auf den Mindestlohn
anrechenbar war.
Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung
in Höhe der zuvor in Anspruch
genommenen Absetzung für außergewöhnliche
Abnutzung (AfaA) können
zu steuerpflichtigen Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung führen.
Ein Veranlassungszusammenhang mit
den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung ist dann gegeben, wenn
im Schadensfall der Schaden ausgeglichen
wird, der als AfaA wirksam
geworden ist. Die Zahlung ist bei der
Person als Einnahme zu erfassen, bei
der sich der Aufwand (AfaA) steuerlich
ausgewirkt hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Der Vermieter einer Wohnung darf
seinem sozialhilfeberechtigten Mieter
auch dann kündigen, wenn das Sozialamt
ohne dessen Verschulden die Miete
nicht gezahlt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof
entschieden.
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis
wegen Zahlungsverzugs fristlos,
nachdem der Mieter die Miete für
mehrere Monate nicht gezahlt hatte.
Der Mieter hatte allerdings rechtzeitig
einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt.
Die Übernahme der Wohnungskosten
erfolgte jedoch nicht rechtzeitig durch
die Behörde, so dass Mietzahlungen
nicht geleistet wurden. Das Gericht
gab dem Vermieter Recht. Dem Verzugseintritt
steht nicht entgegen, dass
der Mieter, um die Miete entrichten zu
können, auf Sozialleistungen angewiesen
war und diese Leistungen rechtzeitig
beantragt hatte. Zwar kommt ein
Schuldner nur in Verzug, wenn er das
Ausbleiben der Leistungen zu vertreten
hat. Bei Geldschulden befreien
jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten
den Schuldner auch dann nicht
von den Folgen verspäteter Zahlung,
wenn sie auf unverschuldeter Ursache
beruhen. Vielmehr hat jedermann
nach dem Prinzip der einer Geldschuld
zugrunde liegenden unbeschränkten
Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf
ein Verschulden für seine finanzielle
Leistungsfähigkeit einzustehen. Nach
Ansicht der Richter gilt der Grundsatz:
“Geld hat man zu haben”.
Bereits im Jahr 1991 hatte das Bundesverfassungsgericht
entschieden, dass
die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs,
nach der die Grunderwerbsteuer
beim Erwerb einer im Bauherrenmodell
errichteten Eigentumswohnung
nach den Gegenleistungen für den anteiligen
Grund und Boden und für den
Bau der Wohnung zu bemessen ist,
nicht gegen Grundrechte des Grundgesetzes
verstößt.
Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung,
die sich z. B. aus dem Kaufvertrag
über ein Grundstück ergibt. Wenn
sich jedoch aus weiteren mit diesem
Rechtsgeschäft in einem rechtlichen
oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang
stehenden Vereinbarungen
ergibt, dass der Erwerber das beim
Abschluss des Kaufvertrags unbebaute
Grundstück in bebautem Zustand erhält,
bezieht sich der Erwerbsvorgang
auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand.
Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Käufer den Grundstücksverkäufer
oder einen vom Grundstücksverkäufer
vorgeschlagenen Dritten
spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags
mit dem Bau beauftragt.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung
bestätigt und klar gestellt,
welche Aufwendungen beim Kauf eines
unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage
der Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind, wenn sich
der Grundstücksverkäufer (zusätzlich)
zur Errichtung eines Rohbaus auf dem
Grundstück verpflichtet, und weitere
Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen,
die aber vom Grundstückskäufer
bei Dritten in Auftrag gegeben worden
sind:
Ab dem 17.08.2015 wird die Europäische
Erbrechtsverordnung gelten,
die regelt, welches Erbrecht
auf einen internationalen Erbfall
anzuwenden ist. Gerichte und andere
Organe der Rechtspflege in
den Staaten der EU (außer im Vereinigten
Königreich, Irland und Dänemark)
werden dann nach dieser
Verordnung beurteilen, welches
nationale Recht zur Anwendung
kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug
hat.
Nach bisherigem deutschen
Recht unterliegt die Rechtsnachfolge
von Todes wegen dem Recht
des Staates, dem der Erblasser
zum Zeitpunkt seines Todes angehörte.
War der Erblasser Deutscher,
galt also bisher deutsches Erbrecht,
was sich nunmehr ändert. Ab dem
17.08.2015 unterliegt die gesamte
Rechtsnachfolge von Todes wegen
dem Recht des Staates, in dem der
Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes
seinen letzten gewöhnlichen
Aufenthalt hatte.
Den gewöhnlichen Aufenthalt
hat jemand dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder
in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweilt. Dies wird anhand
der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt;
dabei wird festgestellt, wo
sich der Schwerpunkt der sozialen
Kontakte insbesondere in familiärer
und beruflicher Hinsicht befindet.
Als nicht nur vorübergehend
gilt stets und von Beginn an ein
beabsichtigter zeitlich zusammenhängender
Aufenthalt von mehr als
sechs Monaten Dauer.
Ausländische Regelungen zur
gesetzlichen Erbfolge können erheblich
von den deutschen erbrechtlichen
Regelungen abweichen,
z. B. hinsichtlich der Möglichkeit
der Errichtung eines gemeinschaftlichen
Testaments oder im Pflichtteilsrecht.
Wer nach den genannten Kriterien
seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben könnte, sollte
deshalb kurzfristig seine Nachlassplanung
überprüfen, nötigenfalls
hierzu fachlichen Rat einholen und
sich auch über neue Möglichkeiten
der Gestaltung informieren.