Sie möchten mit uns in Kontakt treten oder haben eine Frage? Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit sich über das Kontaktformular an uns zu wenden.
Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß,
hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit
der gesamten Buchführung
zur Folge. Das Ergebnis der
Buchführung (Umsatz, Gewinn) hat
dann keine Beweiskraft. Das Finanzamt
hat die Besteuerungsgrundlagen
zu schätzen.
Die Vorschriften zur ordnungsgemä-
ßen Kassenführung stellen für alle Unternehmer eine enorme Herausforderung
dar. Bei der Nutzung programmierbarer
elektronischer Kassensysteme
stellt z. B.
das Fehlen der Programmierprotokolle
einen gewichtigen formellen Kassenführungsmangel
dar, der jedenfalls bei
bargeldintensiven
Betrieben zur Hinzuschätzung
berechtigt. Zu den aufzuhebenden
Protokollen gehören insbesondere
diejenigen Unterlagen, die
nachträgliche Änderungen dokumentieren.
In einem vom Finanzgericht Münster
entschiedenen Fall erfasste ein Friseur
seine Bareinnahmen über eine PCgestützte
Kassensoftware. Diese Software
verfügte noch über weitere Funktionen,
wie eine Kundenkartei und
Terminverwaltung. Protokolle über die
Einrichtung sowie die Programmierung
des Kassensystems lagen nicht vor.
Das Gericht entschied, dass die für
elektronische Registrierkassen geltenden
Grundsätze ebenso auf PC-Kassen-
systeme anzuwenden sind und bestätigte
die Schätzungsbefugnis wegen der
Kassenführungsmängel.
Seit 1. Januar 2017 gelten die strengen Vorgaben für elektronische Kassensysteme ausnahmslos. Die bis dahin bestehende Übergangsregelung für nicht aufrüstbare „Alt- geräte“ ist ausgelaufen. Überdies hat der Gesetzgeber generell die Anforderungen an die Kassenführung nochmals verschärft. Es sind Übergangsfristen zu beachten. Um unliebsame Überraschungen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden, sollte unverzüglich Kontakt zum steuerlichen Berater aufgenommen werden.
Geschenke an inländische Geschäftsfreunde
unterliegen beim Empfänger
der Einkommensteuer. Damit das Geschenk
seinen Zweck erfüllt, kann der
Schenkende die Steuer dafür pauschal
übernehmen und den Beschenkten dadurch
von seiner Steuerpflicht freistellen.
Übersteigt der Wert des Geschenks
35 €, darf der Schenkende seine Aufwendungen
nicht als Betriebsausgabe
abziehen. Der Bundesfinanzhof hat nun
entschieden, dass in den Betrag von
35 € auch die pauschale Steuer einzubeziehen
ist.
Ein Konzertveranstalter hatte Freikarten
an seine Geschäftspartner verteilt.
Soweit ihnen dadurch steuerpflichtige
Einnahmen zugeflossen sind, übernahm
er pauschal die Einkommensteuer von
30 % und führte sie an das Finanzamt
ab. Diese Steuer hat der Bundesfinanzhof
als ein weiteres Geschenk beurteilt.
Sie wird steuerlich so behandelt wie
das Geschenk selbst. Sind die Kosten
für das Geschenk nicht abziehbar, gilt
das auch für die übernommene Steuer.
Ein Betriebsausgabenabzug kommt
auch dann nicht in Betracht, wenn die
Grenze von 35 € erst durch die Pauschalsteuer
überschritten wird.
Liefert eine Personengesellschaft
ihren Kunden im Rahmen einheitlicher
Aufträge regelmäßig und in
nicht unerheblichem Umfang Übersetzungen
auch in Sprachen, die
ihre Gesellschafter nicht selbst beherrschen,
ist sie gewerblich tätig.
Eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) war auf technische
Übersetzungen spezialisiert. Sie lieferte
technische Handbücher, Bedienungsanleitungen
und ähnliche
Dokumente nebst Übersetzungen
in verschiedene Sprachen. Für Sprachen,
die ihre Gesellschafter selbst
nicht beherrschten, nutzte sie ein
EDV-System zur rechnergestützten
Übersetzung und beauftragte außerdem fremde Übersetzer. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der GbR als
gewerblich an und erließ Gewerbesteuermessbescheide.
Der Bundesfinanzhof bestätigte
die Auffassung des Finanzamts.
Übersetzungstätigkeiten von Personengesellschaften
sind nur dann
freiberuflich, wenn deren Gesellschafter
aufgrund eigener Sprachkenntnisse
in der Lage sind, die beauftragten
Übersetzungsleistungen
selbst zu erbringen. Sie können sich
auch fachlich vorgebildeter Mitarbeiter
bedienen, wenn sie dabei leitend
und eigenverantwortlich tätig
sind.
Keine Freiberuflichkeit, sondern
Gewerblichkeit liegt vor, wenn die
Gesellschafter die beauftragte Sprache
nicht selbst beherrschen, da sie
die Richtigkeit der Übersetzungen
nicht überprüfen können. Der Einsatz
der EDV kann das Defizit im
Bereich eigener Sprachkompetenz
nicht ausgleichen. Die Gewerbesteuermessbescheide
wurden daher
zu Recht erlassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt,
dass die Verlustabzugsbeschränkung
bei Körperschaften in Teilen mit
dem Grundgesetz unvereinbar ist.
An einer GmbH waren zwei Gesellschafter
mit 48 % bzw. 52 % beteiligt.
Die GmbH hatte zum 31. Dezember
2007 durch Verluste in früheren Jahren
einen Verlustvortrag von knapp
600.000 €. Anfang 2008 veräußerte
der mit 48 % beteiligte Gesellschafterseinen
Gesellschaftsanteil an einen Dritten.
Daraufhin kürzte das Finanzamt
die festgestellten Verluste um 48 %.
Das mit dem Sachverhalt betraute
Finanzgericht setzte das Verfahren aus
und legte dem Bundesverfassungsgericht
die Frage vor, ob die zugrunde liegende
gesetzliche Regelung überhaupt
verfassungsgemäß sei. Dieses stellte
fest, dass die fragliche Regelung nicht
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit
innerhalb von fünf Jahren mehr als
25 % des gezeichneten Kapitals mittelbar
oder unmittelbar an einen Erwerber
übertragen werden und dadurch die
auf diese Anteile entfallenden bis dahin
nicht ausgeglichenen oder abgezogenen
negativen Einkünfte steuerlich
nicht mehr abziehbar sind.
Der Gesetzgeber ist nun gehalten,
rückwirkend ab dem 1. Januar 2008
für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten
der gesetzlichen Regelung zum fortführungsgebundenen
Verlustvortrag
(Einführung mit Wirkung ab 1. Januar
2016) eine Neuregelung des Verlustabzugs
für Kapitalgesellschaften bei einer
Anteilsübertragung von mehr als 25 %
bis zu 50 % zu schaffen.
Entsprechende Steuerbescheide sollten (weiter) offengehalten werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, die im Privatvermögen gehalten werden, übertragen werden. Hierzu muss der Bundesfinanzhof noch abschließend entscheiden.
Ein selbstständiger Logopäde betrieb
seine Praxis mit mehreren Angestellten
in gemieteten Räumen, in denen sich
ausschließlich Behandlungsräume befanden.
Zwar waren auch Tische mit
Computern und Aktenschränken vorhanden,
in denen aber einzig Patientenunterlagen
aufbewahrt wurden. Die
sonstigen betrieblichen Unterlagen,
wie bspw. Krankenkassenabrechnungen
oder die Buchführung einschließlich
der Bankkonten, konnte er dort
nicht abgeschlossen aufbewahren. Die
Dokumente hätten von seinen Angestellten
in seiner Abwesenheit eingesehen
werden können. Theoretisch wäre
zwar auch in den Behandlungsräumen
die Erledigung der anderen betrieblichen Arbeiten in den Abendstunden
oder an den Wochenenden möglich
gewesen; dazu hätte er allerdings jedes
Mal die sonstigen Unterlagen von seiner
Wohnung in die Praxis und zurück
befördern müssen. Deshalb erledigte
er diese Arbeiten in seinem häuslichen
Arbeitszimmer und machte die Kosten
hierfür im Rahmen des Höchstbetrags
von 1.250 € als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt meinte, in der
Praxis sei ein Arbeitsplatz vorhanden,
der den Abzug von Kosten eines häuslichen
Arbeitszimmers ausschließe.
Der Bundesfinanzhof ließ den Abzug
zu, weil der Logopäde in seiner Praxis
zur Aufbewahrung seiner sonstigen
Betriebsunterlagen keine geeigneten
Räumlichkeiten hatte und diese auch
nicht ohne weiteres hergestellt werden
konnten.
Das häusliche Arbeitszimmer eines Selbstständigen ist notwendiges Betriebsvermögen, wenn der Wert mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und mehr als 20.500 € beträgt. Es ist dann steuerverstrickt, d. h., der spätere Verkauf des eigenen Hauses, in dem sich das Arbeitszimmer befindet, oder auch die Betriebsaufgabe kann zu Steuerbelastungen führen.
Die Anschaffungskosten für den Erwerb
einer Vertragsarztzulassung als alleinigem
Gegenstand eines Übertragungsvertrags
sind als selbstständiges nicht
abschreibbares Wirtschaftsgut zu behandeln.
Sie können erst im Rahmen
einer späteren Praxisveräußerung oder
-aufgabe das zu ermittelnde Veräußerungs-
oder Aufgabeergebnis beeinflussen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
handelt es sich hierbei allerdings
um einen Sonderfall.
Als Regelfall ist nach einem weiteren
Urteil des Bundesfinanzhofs der
Erwerb einer Vertragsarztpraxis einschließlich
ihrer wertbildenden Faktoren anzusehen. Solche sind z. B. der
Patientenstamm, die Praxiseinrichtung,
die Übernahme von Arbeitnehmern,
des Mietvertrags, der Versicherungsverträge
usw. Der Vorteil aus der Vertragsarztzulassung
ist in diesem Fall
neben dem Patientenstamm in dem erworbenen
Wirtschaftsgut „Praxiswert“
enthalten. Dieser ist mangels eines sachlich
begründbaren Aufteilungs- und Bewertungsmaßstabs
einheitlich zu bewerten
und regelmäßig über einen
Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzuschreiben.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.08.2017 | 11.09.2017 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 11.09.2017 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 11.09.2017 | |
Umsatzsteuer | 10.08.2017 | 11.09.2017 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 14.08.2017 | 14.09.2017 |
Scheck | 07.08.2017 | 08.09.2017 | |
Gewerbesteuer | 15.08.2017 | Entfällt | |
Grundsteuer | 15.08.2017 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 18.08.2017 | Entfällt |
Scheck | 11.08.2017 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 29.08.2017 | 27.09.2017 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen |
Wird eine Wohnung verbilligt überlassen,
sind unter bestimmten Voraussetzungen
die Werbungskosten nur beschränkt
abzugsfähig. Das gilt auch
für die vor Bezug entstandenen Werbungskosten.
Ein Angestellter hatte eine von
seiner Mutter geerbte Eigentumswohnung
renoviert und im nachfolgenden
Jahr verbilligt an seinen Sohn vermietet.
Da die Miete weniger als 66 % der
ortsüblichen Marktmiete betrug, wurden
die abzugsfähigen Werbungskosten
entsprechend gekürzt. Diese anteilige
Kürzung war auch für die im Jahr
vor Bezug entstandenen Werbungskosten
vorzunehmen, da ein Nachweis,
dass insoweit eine Einkünfteerzielungsabsicht
im Zeitpunkt der Vornahme der
Aufwendungen bestand, nicht erbracht
werden konnte. Der insoweit vorläufig
ergangene Einkommensteuerbescheid
des Vorjahrs war entsprechend zu ändern.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Nürnberg)
Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform
für die Befristung von Arbeitsverträgen
dient dem Zweck, dem Arbeitnehmer
die Bedeutung der Befristung
deutlich vor Augen zu führen. Deshalb
stellt die Rechtsprechung an die Einhaltung
dieser Form besonders hohe Ansprüche.
So auch in einem vom Bundesarbeitsgericht
entschiedenen Fall, in
dem eine Universitätsverwaltung einem
zukünftigen Mitarbeiter zwei zunächst
nicht unterschriebene Exemplare eines
befristeten Arbeitsvertrags aushändigte.
Der Mitarbeiter unterschrieb beide
Formulare und reichte sie in der Erwartung
an die Universitätsverwaltung zurück,
von dieser vor Vertragsbeginn ein
gegengezeichnetes Exemplar zurück
zu erhalten. Als dies nicht geschah, trat
der Mitarbeiter seinen Dienst dennoch
an. Die auch von der Universität unterzeichnete
Vertragsurkunde ging ihm
erst nach Aufnahme der Tätigkeit zu.
Später berief er sich darauf, dass die
in dem Vertrag enthaltene Befristung
unwirksam sei und dass zwischen der
Hochschule und ihm deshalb ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestehe.
Das Bundesarbeitsgericht gab ihm
Recht und verwies darauf, dass das von
der Hochschulverwaltung gegengezeichnete
Vertragsexemplar, welches
die Befristungsabrede enthielt, dem
Kläger vor Vertragsbeginn, das heißt
hier vor Aufnahme seiner Tätigkeit,
hätte zugehen müssen, um die Schriftform
zu wahren.
Die Unterrichtsleistungen selbstständiger
Lehrer sind unter bestimmten Voraussetzungen
von der Umsatzsteuer
befreit. Die Steuerbefreiung gilt für
selbstständige Lehrer, die an anerkannten
Hochschulen, an öffentlichen
allgemeinbildenden oder berufsbildenden
Schulen oder an bestimmten anderen
Bildungseinrichtungen Unterrichtsleistungen
erbringen. Wird der
Unterricht an privaten Bildungseinrichtungen
erteilt, ist eine Bescheinigung
der zuständigen Landesbehörde erforderlich.
Es muss bescheinigt sein, dass
die Einrichtung auf einen Beruf oder
eine vor einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung
ordnungsgemäß vorbereitet.
In einem vom Niedersächsischen
Finanzgericht entschiedenen Fall hatte
die zuständige Landesbehörde weder
den Auftraggebern noch dem Lehrer
bescheinigt, dass sie auf einen Beruf
oder auf eine abzulegende Prüfung
ordnungsgemäß vorbereiten. Das Gericht
entschied, dass die Unterrichtsleistungen
des Lehrers umsatzsteuerpflichtig
sind.
Eine Umsatzsteuerfreiheit nach der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie kommt
nach Auffassung des Gerichts ebenfalls
nicht in Frage, da der Lehrer seine
Unterrichtsleistungen ausschließlich im
Rahmen der von seinen Auftraggebern
angebotenen Lehrveranstaltungen erbrachte.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist die Gegenleistung
für das Zurverfügungstellen
der individuellen Arbeitskraft durch
den Arbeitnehmer. Dazu gehören i. d.
R. auch vom Arbeitgeber gewährte Rabatte.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn können
auch Preisvorteile (z. B. Rabatte) sein,
die dem Arbeitnehmer von einem Dritten
eingeräumt werden, wenn diese
Rabatte im weitesten Sinne als Entlohnung
für die individuelle Arbeitsleistung
des Arbeitnehmers gegenüber
seinem Arbeitgeber anzusehen sind.
Dagegen liegt Arbeitslohn von dritter
Seite nicht vor, wenn der Dritte diese
Rabatte sowohl Arbeitnehmern des
Arbeitgebers als auch einem weiteren
Personenkreis im normalen Geschäftsverkehr
üblicherweise einräumt. Ebenso
liegt kein Arbeitslohn vor, wenn den
Arbeitnehmern der Rabatt aufgrund
eines überwiegend eigenwirtschaftlichen
Interesses des Dritten eingeräumt
worden ist.
Für die Buchung einer Kreuzfahrt gewährte
ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten
und deren Ehemann
einen Rabatt. Grund für die Rabattierung
war die Auslastungsoptimierung
sowie die Reduzierung der Kostenbelas-
tung des Reiseveranstalters.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied,
dass die Rabattierung aus
eigenwirtschaftlichen Gründen des Ver-
anstalters erfolgt sei. Der, der Reisebüro-
angestellten gewährte Rabatt, gehörte
deshalb nicht zu ihren steuerpflichtigen
Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit.
Bei einer Rabattgewährung durch Dritte ist der Rabattfreibetrag nicht anwendbar. Diese Vergünstigung bezieht sich nur auf Rabatte, die für Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers gewährt werden.
(Quelle: Datev)