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Unternehmer/Beteiligungen

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist verfassungsgemäß

Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Die gesetzliche Vorschrift ist nach dieser Beurteilung Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, Aufwendungen, die ein Finanzierungselement im weitesten Sinn beinhalten, nur noch eingeschränkt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen.
Dem Urteil lag der Fall zu Grunde, dass eine GmbH zu einem festen Mietzins Ladenlokale anmietet. Sie wurden zu einem umsatzabhängigen Miet- oder Pachtzins einschließlich darin befindlicher Verkaufseinrichtungen weitervermietet. Die angefallenen Mietaufwendungen wurden mit ihrem gesetzlich festgelegten Anteil dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.



Kein Gewerbesteuererlass trotz Gewinnaufzehrung durch Steuerbelastung bei gewerblicher Zwischenverpachtung

Eine GmbH pachtete zwei Hotels, die sie im Wege der Unterverpachtung einem Dritten zur Nutzung überließ. Sie erwirtschaftete einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 105.395 €. Die darauf zu zahlende Körperschaftsteuer belief sich auf 15.809 €, die Gewerbesteuer durch Hinzurechnung der Pachtzinsen i. H. v. 522.790 € auf 89.902 €. Damit überstieg die Ertragsteuerbelastung den entstandenen Gewinn um 316 €. Das Finanzamt lehnte trotzdem einen teilweisen Erlass anteiliger Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen ab.
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Der Charakter der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften stellt noch keinen Grund für einen Steuererlass dar, selbst wenn es zu einer Substanzbesteuerung kommt. Gründe für einen zumindest Teilerlass könnten lediglich vorliegen, wenn die Gewerbesteuer bei einer über mehrere Jahre andauernden Verlustperiode nicht mehr aus dem Ertrag des Unternehmens gezahlt werden kann, sondern aus der Substanz gezahlt werden muss. Außerdem muss diese Belastung im Zusammenwirken mit anderen Steuerarten zu existenzgefährdenden oder existenzvernichtenden Härten führen.
Die Ablehnung eines Erlasses wird im konkreten Fall damit begründet, dass der Gewinn nahezu ausreicht, um die Gewerbe- und Körperschaftsteuer zahlen zu können.



Abfärbewirkung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr

Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft), kommt es zur so genannten Abfärbewirkung. Alle Einkünfte der Obergesellschaft werden durch die gewerblichen Beteiligungseinkünfte der Untergesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Hat die Untergesellschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr, tritt die Abfärbewirkung erst in dem Jahr ein, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Denn erst dann ist der Obergesellschaft grundsätzlich ein Gewinnanteil zugewiesen.


Beispiel

Eine vermögensverwaltende Perso- nengesellschaft (Obergesellschaft) erwirbt mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine Kommanditbeteiligung an einer KG. Diese betreibt ein gewerbliches Unternehmen mit vom Kalender abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Die Abfärbewirkung bei der Obergesellschaft tritt erst im Jahr 2013 ein.


Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs



Teilwertabschreibung auf Grund und Boden zulässig

Teilwertabschreibungen sind grundsätzlich auch auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich. Bei der Beurteilung ist lediglich aus der Sicht am Bilanzstichtag zu beurteilen, ob mehr Gründe für eine andauernde Wertminderung sprechen als dagegen. Grundlage für eine sol- Beispiel Eine vermögensverwaltende Perso- nengesellschaft (Obergesellschaft) erwirbt mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine Kommanditbeteiligung an einer KG. Diese betreibt ein gewerbliches Unternehmen mit vom Kalender abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Die Abfärbewirkung bei der Obergesellschaft tritt erst im Jahr 2013 ein. che Beurteilung können herabgesetzte Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse sein.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)



Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen

Ein Ingenieurbüro für Bautechnik in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach dem Einkommensteuergesetz. In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2000 aktiviertesie unfertige Leistungen in Höhe von 8,5 Mio. DM und passivierte erhalteneAnzahlungen in Höhe von rd. 11 Mio. DM als Verbindlichkeiten, da sie davon ausging, dass insoweit eine Gewinnrealisie- rung noch nicht eingetreten sei. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein wesentlicher Teil der Leistungen, die die KG in ihrer Bilanz als unfertige Leistungen ausgewiesen hatte, bereits wirtschaftlich erfüllt und der Gewinn auch insoweit realisiert sei. Für mögliche Belastungen durch Restarbeiten und Planungsfehler setzte es eine Rückstellung in Höhe der Differenz zwischen den Honorarforderungen und den erhaltenen Anzahlungen an und erhöhte den Gesamthandsgewinn der KG auf rd. 4 Mio. DM.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren.
Die Erhöhung des Gesamthandsgewinns der KG für das Streitjahr 2000 war rechtmäßig, da der festgestellte Gewinn zum Abschlussstichtag bereits in voller Höhe realisiert worden war. Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen wirtschaftlich erfüllt hat und ihm die Forderung auf die Zahlung so gut wie sicher ist. Eine Dienst- oder Werkleistung ist wirtschaftlich erfüllt, wenn sie - abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen - erbracht worden ist. Nach HOAI in der im Streitjahr geltenden Fassung hatte der Werkunternehmer in angemessenen zeitlichen Abständen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits nachgewiesene Leistungen.


Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug aus Baukosten eines gemischt genutzten Gebäudes nur bei rechtzeitiger Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Ein Unternehmer begann 2007 mit dem Bau eines Gebäudes, das 2009 fertig gestellt wurde. Einige Räume wurden danach umsatzsteuerpflichtig vermietet, andere für eigene Wohnzwecke genutzt. Im November 2010 gab er die Umsatzsteuererklärung 2007 ab und machte darin die Vorsteuern für die 2007 angefallenen Baukosten insoweit geltend, als sie auf die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Räumlichkeiten entfielen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Vorsteuerabzug für 2007 nicht zu gewähren ist, weil eine Zuordnung des umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudeteils zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig dem Finanzamt gegenüber erklärt worden war.


Hinweis

Die Erklärung über die Zuordnung ist spätestens bis zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres dem Finanzamt gegenüber abzugeben.



Veräußerung einer unvermieteten Ferienwohnung als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn eine Ferienwohnung, die zur Vermietung bestimmt ist, veräußert wird.
Dies gilt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung unabhängig davon, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Veräußerung vermietet ist. Zwar stellt die Veräußerung eines unvermieteten Grundstücks regelmäßig keine Veräußerung eines Unternehmens(-teils) dar. Dies ist aber bei Ferienwohnungen anders. Hier reicht es aus, dass diese vom Veräußerer zur Vermietung bestimmt war und der Erwerber diese Vermietungsabsicht fortführt.



Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Gesellschafter- Geschäftsführer überlassenen Firmenwagen

Wird einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmenwagen unentgeltlich auch für Privatfahrten überlassen und kein Fahrtenbuch geführt, hat er den Wert des Vorteils hierfür nach der sog. 1 %-Methode der Einkommensteuer zu unterwerfen. Gleichzeitig ist auch Umsatzsteuer abzuführen. Zur Bemessungsgrundlage hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil Stellung genommen.
Danach ist zunächst festzustellen, ob die Überlassung des Firmenwagens im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Geschäftsführers steht oder seinen Grund im Gesellschaftsverhältnis hat. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen.

Beispiel 1
Überlassung aufgrund des Arbeitsverhältnisses
Brutto-Listenpreis 30.000,00 €
12 % hiervon als Bemessungsgrundlage brutto 3.600,00 €
umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage netto 3.025,21 €
19 % Umsatzsteuer 574,78 €
Beispiel 2
Überlassung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses
Brutto-Listenpreis 30.000,00 €
12 % hiervon 3.600,00 €
20 % Abzug für nicht vorsteuerbehaftete Kosten – 720,00 €
verbleiben netto2.880,00 €
19 % Umsatzsteuer 547,20 €
Hinweis

Das Gericht folgt mit dem Urteil ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung.



Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 12.01.2015 10.02.2015
Umsatzsteuer 12.01.2015 10.02.2015
Umsatzsteuer-Sondervorrauszahlung Entfällt 10.02.2015
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung 15.01.2015 13.02.2015
Scheck 07.01.2015 06.02.2015
Gewerbesteuer Entfällt 16.02.2015
Grundsteuer Entfällt 16.02.2015
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung Entfällt 19.02.2015
Scheck Entfällt 13.02.2015
Sozialversicherung 28.01.2015 25.02.2015
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.



Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Minijobs: Bestandsschutz- und Übergangsregelungen laufen aus

Zum 01.01.2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 € angehoben. In diesem Zusammenhang verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 € bis 800,00 € auf 450,01 € bis 850 €. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 € und 450,00 € verdient haben, bestand bis zum 31.12.2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozial- versicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weist auf den Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen in der Gleitzone zum 01.01.2015 hin:

  • „„Aufgrund von Übergangsregelungen besteht für diese Arbeitnehmer seit dem 01.01.2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung. Obwohl die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450 €-Minijob) vorliegen, sind die hierfür maßgeblichen Regelungen des Sozialversicherungsund Einkommensteuerrechts nicht anzuwenden.
  • „„Diese Übergangsregelung endet am 31.12.2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status.
  • „„Ab dem 01.01.2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 €-Minijob).
  • „„Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450 €-Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
  • „„Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31.12.2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die arbeitsvertraglichen Grundlagen in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 01.01.2015 auf über 450 € erhöht.




Grundeigentümer/Mieter

Rückwirkende Änderung des Heizkostenverteilungsschlüssels ist unzulässig

Den Schlüssel für die Verteilung der Heizkosten dürfen Wohnungseigentümer nicht rückwirkend ändern. Eine Änderung ist nur zu Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig.
In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatten Wohnungseigentümer mehrheitlich die Verteilung der Heizkosten in der Jahresabrechnung rückwirkend geändert. Hiergegen wendete sich ein Wohnungseigentümer. Das Gericht gab ihm Recht. Der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels für Heizkosten ist unzulässig. Die Festlegung und Änderung des Abrechnungsmaßstabs ist nach der Heizkostenverordnung nur mit Wirkung zu Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Diese gesetzliche Regelung gilt auch im Wohnungseigentumsrecht. Ebenso ergibt sich aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, dass eine rückwirkende Veränderung von Verteilungsschlüsseln, die zu einernachträglichen Neubewertung eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts führen, in der Regel unzulässig ist. Nur wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder unpraktikabel ist oder zu grob unbilligen Ergebnissen führt, ist ausnahmsweise eine rückwirkende Änderung möglich. Im entschiedenen Fall war für das Gericht jedoch keine Ausnahmesituation erkennbar.



Objektbezogenheit der Bescheinigung für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen

Wird in einem im Sanierungsgebiet gelegenen Gebäude durch Ausbau des Dachbodens zu Wohnraum eine vorher nicht vorhandene Eigentumswohnung errichtet, kann dafür die „Sanierungs- AfA“ nur in Anspruch genommen werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde die Erfüllung der Voraussetzungen objektbezogen bescheinigt. Daher reicht es nicht, wenn bescheinigt wird, dass das gesamte Gebäude in einem durch Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist.
Denn die Gewährung der Begünstigung ist nicht für das Gebäude als Ganzes, sondern objektbezogen für die Eigentumswohnung als selbstständiges Wirtschaftsgut, das eigenen Regeln für die erhöhten Absetzungen unterliegt, zu beurteilen.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs



Keine notwendige Beiladung der übrigen Erwerber von Eigentumswohnungen bei Streit über Aufteilung des Gesamtkaufpreises

Ein Erwerber einer Eigentumswohnung stritt sich mit dem Finanzamt, wie der von ihm gezahlte Kaufpreis auf Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen ist. Letztendlich wollte er eine höhere Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz erreichen.
Als er auch vor dem Finanzgericht nicht Recht bekam, rügte er, dass die Erwerber der anderen Eigentumswohnungen in dem Mehrparteienhaus nicht beigeladen worden sind. Das allerdings vergeblich, denn die Feststellung zur Aufteilung des Kaufpreises betrifft keine gemeinschaftlichen Besteuerungsgrundlagen, sondern sind auf die einzelnen Eigentumswohnungen bezogen. Damit waren die übrigen Eigentümer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits rechtlich betroffen.
Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs




Kinder

Kein Kindergeld für behindertes Kind in Haft

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist. Bei Eintritt der Behinderung vor dem 01.01.2007 gilt noch das 27. Lebensjahr.
Der Vater eines Kindes, das aufgrund einer psychischen Erkrankung seit 2004 als behindert gilt, beantragte Kindergeld ab Januar 2004. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil das Kind wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die es im Mai 2007 antrat. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren holte das Finanzgericht ein fachpsychiatrisches Gutachten ein, wonach das Kind infolge seiner Behinderung seit 2004 außerstande sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Die Familienkasse setzte daraufhin Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2005 bis April 2007 fest. In den übrigen Zeiträumen habe das Kind selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen können bzw. sich ab Mai 2007 in Haft befunden. Das Gericht entschied jedoch, dass das Kind auch während der Haft Kindergeldberechtigt sei, da die Behinderung ursächlich für die Inhaftierung und das Kind dadurch nicht zum Selbstunterhalt fähig sei.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Behinderung eines Kindes für dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht ursächlich ist, wenn es sich in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft befindet, selbst wenn die Straftat durch die Behinderung gefördert wurde.



Kindergeld für verheiratetes Kind

Mit Wegfall der Einkommens- und Bezügegrenze ab 2012 ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinderten, in Ausbildung befindlichen Kindes für das Kindergeld nicht mehr von Bedeutung. Die Eltern haben deshalb grundsätzlich einen Kindergeldanspruch. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine bereits mehrfach geäußerte Auffassung.
Die Finanzverwaltung wendet zwischenzeitlich diese Rechtsprechung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen an.



Wegfall der Arbeitsuchendmeldung führt nicht zwangsläufig zur Beendigung der Kindergeldzahlung

Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung für ein kindergeldberechtigtes Kind ein, führt dies nicht zwangsläufig zum Wegfall des Kindergelds.
Der Bundesfinanzhof musste sich mit einem solchen Fall befassen. Ein volljähriges Kind, das keinerlei Leistungen bezog, war bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet. Da sich das Kind trotz Aufforderung durch die Agentur dort ohne Angabe von Gründen nicht gemeldet hatte, teilte die Agentur dem Kindergeldberechtigten mit, dass es die Arbeitsvermittlung einstelle. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für den entsprechenden Zeitraum auf.
Das Gericht beurteilte dies anders. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status als arbeitsplatzsuchend entfällt, gelten hier die Vorschriften des Sozialrechts. In der Rechtslage bis 31. Dezember 2008 war eine dreimonatige Meldefrist Voraussetzung. Dies ist jedoch mit Wirkung ab 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente geändert worden. Danach entfällt die Pflicht der Agentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden unabhängig von dessen Meldepflicht nicht mehr nach drei Monaten, sie besteht vielmehr grundsätzlich unbefristet fort.



(Quelle: Datev)