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Mieten und Pachten für weitervermietete
oder verpachtete Immobilien
sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb
hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist
nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
verfassungsgemäß. Die gesetzliche
Vorschrift ist nach dieser Beurteilung
Ausdruck der gesetzgeberischen
Entscheidung, Aufwendungen, die ein
Finanzierungselement im weitesten
Sinn beinhalten, nur noch eingeschränkt
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
zu berücksichtigen.
Dem Urteil lag der Fall zu Grunde,
dass eine GmbH zu einem festen Mietzins
Ladenlokale anmietet. Sie wurden
zu einem umsatzabhängigen Miet- oder
Pachtzins einschließlich darin befindlicher Verkaufseinrichtungen weitervermietet.
Die angefallenen Mietaufwendungen
wurden mit ihrem gesetzlich
festgelegten Anteil dem Gewerbeertrag
hinzugerechnet.
Eine GmbH pachtete zwei Hotels, die
sie im Wege der Unterverpachtung einem
Dritten zur Nutzung überließ. Sie
erwirtschaftete einen Gewinn aus Gewerbebetrieb
in Höhe von 105.395 €.
Die darauf zu zahlende Körperschaftsteuer
belief sich auf 15.809 €, die
Gewerbesteuer durch Hinzurechnung
der Pachtzinsen i. H. v. 522.790 € auf
89.902 €. Damit überstieg die Ertragsteuerbelastung
den entstandenen Gewinn
um 316 €. Das Finanzamt lehnte
trotzdem einen teilweisen Erlass anteiliger
Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen
ab.
Der Bundesfinanzhof schloss sich
der Auffassung des Finanzamts an. Der
Charakter der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften
stellt noch keinen
Grund für einen Steuererlass dar,
selbst wenn es zu einer Substanzbesteuerung
kommt. Gründe für einen
zumindest Teilerlass könnten lediglich
vorliegen, wenn die Gewerbesteuer bei
einer über mehrere Jahre andauernden
Verlustperiode nicht mehr aus dem Ertrag
des Unternehmens gezahlt werden
kann, sondern aus der Substanz
gezahlt werden muss. Außerdem muss
diese Belastung im Zusammenwirken
mit anderen Steuerarten zu existenzgefährdenden
oder existenzvernichtenden
Härten führen.
Die Ablehnung eines Erlasses wird
im konkreten Fall damit begründet, dass
der Gewinn nahezu ausreicht, um die
Gewerbe- und Körperschaftsteuer zahlen
zu können.
Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft), kommt es zur so genannten Abfärbewirkung. Alle Einkünfte der Obergesellschaft werden durch die gewerblichen Beteiligungseinkünfte der Untergesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Hat die Untergesellschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr, tritt die Abfärbewirkung erst in dem Jahr ein, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Denn erst dann ist der Obergesellschaft grundsätzlich ein Gewinnanteil zugewiesen.
Eine vermögensverwaltende Perso- nengesellschaft (Obergesellschaft) erwirbt mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine Kommanditbeteiligung an einer KG. Diese betreibt ein gewerbliches Unternehmen mit vom Kalender abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Die Abfärbewirkung bei der Obergesellschaft tritt erst im Jahr 2013 ein.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Teilwertabschreibungen sind grundsätzlich
auch auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens
möglich. Bei der Beurteilung ist lediglich
aus der Sicht am Bilanzstichtag zu
beurteilen, ob mehr Gründe für eine
andauernde Wertminderung sprechen
als dagegen. Grundlage für eine sol-
Beispiel
Eine vermögensverwaltende Perso-
nengesellschaft (Obergesellschaft)
erwirbt mit Wirkung zum 1. Juli 2012
eine Kommanditbeteiligung an einer
KG. Diese betreibt ein gewerbliches
Unternehmen mit vom Kalender
abweichendem Wirtschaftsjahr
vom 1. Juli bis 30. Juni. Die Abfärbewirkung
bei der Obergesellschaft
tritt erst im Jahr 2013 ein.
che Beurteilung können herabgesetzte
Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse
sein.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Ein Unternehmer begann 2007 mit
dem Bau eines Gebäudes, das 2009
fertig gestellt wurde. Einige Räume
wurden danach umsatzsteuerpflichtig
vermietet, andere für eigene
Wohnzwecke genutzt. Im November
2010 gab er die Umsatzsteuererklärung
2007 ab und machte darin
die Vorsteuern für die 2007 angefallenen
Baukosten insoweit geltend, als
sie auf die umsatzsteuerpflichtig vermieteten
Räumlichkeiten entfielen.
Der Bundesfinanzhof entschied,
dass der Vorsteuerabzug für 2007
nicht zu gewähren ist, weil eine Zuordnung
des umsatzsteuerpflichtig
vermieteten Gebäudeteils zum Unternehmensvermögen
nicht rechtzeitig
dem Finanzamt gegenüber
erklärt worden war.
Die Erklärung über die Zuordnung ist spätestens bis zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres dem Finanzamt gegenüber abzugeben.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
liegt eine nicht umsatzsteuerbare
Geschäftsveräußerung vor, wenn eine
Ferienwohnung, die zur Vermietung bestimmt
ist, veräußert wird.
Dies gilt entgegen der Auffassung
der Finanzverwaltung unabhängig davon,
ob die Wohnung im Zeitpunkt der
Veräußerung vermietet ist. Zwar stellt
die Veräußerung eines unvermieteten
Grundstücks regelmäßig keine Veräußerung
eines Unternehmens(-teils) dar.
Dies ist aber bei Ferienwohnungen
anders. Hier reicht es aus, dass diese
vom Veräußerer zur Vermietung bestimmt
war und der Erwerber diese
Vermietungsabsicht fortführt.
Wird einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
ein Firmenwagen unentgeltlich
auch für Privatfahrten überlassen
und kein Fahrtenbuch geführt, hat
er den Wert des Vorteils hierfür nach
der sog. 1 %-Methode der Einkommensteuer
zu unterwerfen. Gleichzeitig ist
auch Umsatzsteuer abzuführen. Zur Bemessungsgrundlage
hat der Bundesfinanzhof
in einem neuen Urteil Stellung
genommen.
Danach ist zunächst festzustellen,
ob die Überlassung des Firmenwagens
im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung
des Geschäftsführers steht
oder seinen Grund im Gesellschaftsverhältnis
hat. Hieraus ergeben sich
unterschiedliche Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen,
wie die nachfolgenden
Beispiele zeigen.
Brutto-Listenpreis | 30.000,00 € |
12 % hiervon als Bemessungsgrundlage brutto | 3.600,00 € |
umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage netto | 3.025,21 € |
19 % Umsatzsteuer | 574,78 € |
Brutto-Listenpreis | 30.000,00 € |
12 % hiervon | 3.600,00 € |
20 % Abzug für nicht vorsteuerbehaftete Kosten | – 720,00 € |
verbleiben netto | 2.880,00 € |
19 % Umsatzsteuer | 547,20 € |
Das Gericht folgt mit dem Urteil ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 12.01.2015 | 10.02.2015 | |
Umsatzsteuer | 12.01.2015 | 10.02.2015 | |
Umsatzsteuer-Sondervorrauszahlung | Entfällt | 10.02.2015 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 15.01.2015 | 13.02.2015 |
Scheck | 07.01.2015 | 06.02.2015 | |
Gewerbesteuer | Entfällt | 16.02.2015 | |
Grundsteuer | Entfällt | 16.02.2015 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | Entfällt | 19.02.2015 |
Scheck | Entfällt | 13.02.2015 | |
Sozialversicherung | 28.01.2015 | 25.02.2015 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Zum 01.01.2013 hat der Gesetzgeber
die Verdienstgrenze für geringfügig
entlohnte Beschäftigte auf monatlich
450 € angehoben. In diesem Zusammenhang
verschoben sich auch die Verdienstgrenzen
für versicherungspflichtige
Beschäftigungen in der Gleitzone
von ehemals 400,01 € bis 800,00 € auf
450,01 € bis 850 €. Für Arbeitnehmer,
die vor dem 1. Januar 2013 zwischen
400,01 € und 450,00 € verdient haben,
bestand bis zum 31.12.2012 Versicherungspflicht
in allen Zweigen der Sozial-
versicherung. Für die Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge war die zu
diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel
anzuwenden.
Die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See weist auf den
Wegfall der Übergangsregelungen für
Beschäftigungen in der Gleitzone zum
01.01.2015 hin:
Den Schlüssel für die Verteilung der
Heizkosten dürfen Wohnungseigentümer
nicht rückwirkend ändern. Eine Änderung
ist nur zu Beginn eines Abrechnungszeitraums
zulässig.
In dem vom Landgericht Hamburg
entschiedenen Fall hatten Wohnungseigentümer
mehrheitlich die Verteilung
der Heizkosten in der Jahresabrechnung
rückwirkend geändert. Hiergegen
wendete sich ein Wohnungseigentümer.
Das Gericht gab ihm Recht. Der angefochtene
Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft
widerspricht
ordnungsgemäßer Verwaltung. Die rückwirkende
Änderung des Verteilungsschlüssels
für Heizkosten ist unzulässig.
Die Festlegung und Änderung des
Abrechnungsmaßstabs ist nach der
Heizkostenverordnung nur mit Wirkung
zu Beginn eines Abrechnungszeitraums
zulässig. Diese gesetzliche Regelung
gilt auch im Wohnungseigentumsrecht.
Ebenso ergibt sich aus den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Verwaltung,
dass eine rückwirkende Veränderung
von Verteilungsschlüsseln, die zu einernachträglichen Neubewertung eines
bereits abgeschlossenen Sachverhalts
führen, in der Regel unzulässig ist. Nur
wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar
oder unpraktikabel ist oder zu grob
unbilligen Ergebnissen führt, ist ausnahmsweise
eine rückwirkende Änderung
möglich. Im entschiedenen Fall
war für das Gericht jedoch keine Ausnahmesituation
erkennbar.
Wird in einem im Sanierungsgebiet
gelegenen Gebäude durch Ausbau des
Dachbodens zu Wohnraum eine vorher
nicht vorhandene Eigentumswohnung
errichtet, kann dafür die „Sanierungs-
AfA“ nur in Anspruch genommen
werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde
die Erfüllung der Voraussetzungen
objektbezogen bescheinigt.
Daher reicht es nicht, wenn bescheinigt
wird, dass das gesamte Gebäude
in einem durch Sanierungssatzung förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet belegen
ist.
Denn die Gewährung der Begünstigung
ist nicht für das Gebäude als Ganzes,
sondern objektbezogen für die Eigentumswohnung
als selbstständiges
Wirtschaftsgut, das eigenen Regeln für
die erhöhten Absetzungen unterliegt,
zu beurteilen.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Ein Erwerber einer Eigentumswohnung
stritt sich mit dem Finanzamt, wie der
von ihm gezahlte Kaufpreis auf Grund
und Boden sowie Gebäude aufzuteilen
ist. Letztendlich wollte er eine höhere
Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen
nach dem Fördergebietsgesetz
erreichen.
Als er auch vor dem Finanzgericht
nicht Recht bekam, rügte er, dass die
Erwerber der anderen Eigentumswohnungen
in dem Mehrparteienhaus nicht
beigeladen worden sind. Das allerdings
vergeblich, denn die Feststellung zur Aufteilung des Kaufpreises betrifft
keine gemeinschaftlichen Besteuerungsgrundlagen,
sondern sind auf die
einzelnen Eigentumswohnungen bezogen.
Damit waren die übrigen Eigentümer
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
vom Ausgang des Rechtsstreits
rechtlich betroffen.
Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs
Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr
vollendet hat, besteht ein Anspruch
auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung
außerstande ist, sich selbst
zu unterhalten und die Behinderung
vor Vollendung des 25. Lebensjahrs
eingetreten ist. Bei Eintritt der Behinderung
vor dem 01.01.2007 gilt noch
das 27. Lebensjahr.
Der Vater eines Kindes, das aufgrund
einer psychischen Erkrankung
seit 2004 als behindert gilt, beantragte
Kindergeld ab Januar 2004. Die Familienkasse
lehnte den Antrag ab, weil
das Kind wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden war,
die es im Mai 2007 antrat. Nach erfolglosem
Einspruchsverfahren holte das Finanzgericht ein fachpsychiatrisches
Gutachten ein, wonach das Kind
infolge seiner Behinderung seit 2004
außerstande sei, selbst für seinen Lebensunterhalt
zu sorgen.
Die Familienkasse setzte daraufhin
Kindergeld für den Zeitraum von Januar
2005 bis April 2007 fest. In den übrigen
Zeiträumen habe das Kind selbst
für seinen Lebensunterhalt aufkommen
können bzw. sich ab Mai 2007 in
Haft befunden. Das Gericht entschied
jedoch, dass das Kind auch während
der Haft Kindergeldberechtigt sei, da
die Behinderung ursächlich für die Inhaftierung
und das Kind dadurch nicht
zum Selbstunterhalt fähig sei.
Der Bundesfinanzhof entschied,
dass die Behinderung eines Kindes für
dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt
nicht ursächlich ist, wenn es sich
in Untersuchungs- und anschließender
Strafhaft befindet, selbst wenn die
Straftat durch die Behinderung gefördert
wurde.
Mit Wegfall der Einkommens- und Bezügegrenze
ab 2012 ist ein Anspruch
auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten,
nicht behinderten, in Ausbildung
befindlichen Kindes für das Kindergeld
nicht mehr von Bedeutung. Die Eltern
haben deshalb grundsätzlich einen Kindergeldanspruch.
Mit dieser Entscheidung
bestätigt der Bundesfinanzhof
seine bereits mehrfach geäußerte Auffassung.
Die Finanzverwaltung wendet zwischenzeitlich
diese Rechtsprechung in
allen noch nicht bestandskräftigen Fällen
an.
Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung
für ein kindergeldberechtigtes
Kind ein, führt dies nicht zwangsläufig
zum Wegfall des Kindergelds.
Der Bundesfinanzhof musste sich
mit einem solchen Fall befassen. Ein
volljähriges Kind, das keinerlei Leistungen
bezog, war bei der Agentur für Arbeit
als arbeitsuchend gemeldet. Da sich das Kind trotz Aufforderung durch
die Agentur dort ohne Angabe von
Gründen nicht gemeldet hatte, teilte
die Agentur dem Kindergeldberechtigten
mit, dass es die Arbeitsvermittlung
einstelle. Die Familienkasse hob
daraufhin die Kindergeldfestsetzung für
den entsprechenden Zeitraum auf.
Das Gericht beurteilte dies anders.
Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung
besteht, wann der durch die
Meldung begründete Status als arbeitsplatzsuchend
entfällt, gelten hier die
Vorschriften des Sozialrechts. In der
Rechtslage bis 31. Dezember 2008 war
eine dreimonatige Meldefrist Voraussetzung.
Dies ist jedoch mit Wirkung
ab 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur
Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen
Instrumente geändert worden.
Danach entfällt die Pflicht der Agentur
zur Vermittlung des Arbeitsuchenden
unabhängig von dessen Meldepflicht
nicht mehr nach drei Monaten, sie besteht
vielmehr grundsätzlich unbefristet
fort.