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Die Vollziehung eines Bescheids über
den Solidaritätszuschlag ist nicht deshalb
aufzuheben, weil ein Finanzgericht
(FG) im Rahmen eines Vorlagebeschlusses
das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit
des Solidaritätszuschlaggesetz
(SolZG) angerufen hat.
Das öffentliche Interesse am Vollzug
des SolZG kann das Interesse der
Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes überwiegen.
Mit diesen Leitsätzen hat der BFH
die Aussetzung der Vollziehung des
Solidaritätszuschlags in einem Einkommensteuerfall
2012 abgelehnt.
Die Anrufung des BVerfG durch ein
FG führt nicht zu ernstlichen Zweifeln
an der Rechtmäßigkeit eines auf die
vorgelegte Norm gestützten Verwaltungsakts.
Es kann dahingestellt bleiben,
ob sich aufgrund der Vorlage des
FG an das BVerfG überhaupt ernstliche
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
des SolZG ergeben können.
Das SolZG ist formell verfassungsgemäß
zustande gekommen und kann
somit Geltung beanspruchen bis das
BVerfG abweichend entscheidet.
Nur die unmittelbar der Beherbergung
dienenden Übernachtungsleistungen
in einem Hotel unterliegen dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7 %.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten
an Hotelgäste dagegen
nicht zur Beherbergungsleistung gehört
und somit dem Regelsteuersatz
von 19 % zu unterwerfen ist. Das trifft
auch dann zu, wenn für die Parkfläche
kein gesondertes Entgelt berechnet
wird. Wie die Aufteilung des Entgelts
genau zu erfolgen hat, ist noch nicht
abschließend geklärt. Das Finanzgericht
muss hierüber entscheiden.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 12.09.2016 | 10.10.2016 | |
Umsatzsteuer | 12.09.2016 | 10.10.2016 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 15.09.2016 | 13.10.2016 |
Scheck | 09.09.2016 | 07.10.2016 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 12.09.2016 | Entfällt | |
Körperschaftsteuer | 12.09.2016 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 15.09.2016 | Entfällt |
Scheck | 09.09.2016 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 28.09.2016 | 27.10.2016 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Wird mit Sonderzahlungen die Arbeitsleistung
vergütet, können sie auf den
Mindestlohn angerechnet werden.
Der Arbeitgeber muss für jede geleistete
Arbeitsstunde den Mindestlohn
zahlen. Etwas anderes gilt nur,
wenn Zahlungen ohne Rücksicht auf
die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
oder aufgrund einer besonderen Zweckbestimmung
erbracht werden.
In einem vom Bundesarbeitsgericht
entschiedenen Fall erhielt eine Arbeitnehmerin
laut Arbeitsvertrag einen
Stundenlohn von weniger als 8,50 €.
Daneben waren vertraglich bestimmte
Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und
Weihnachtsgeld vorgesehen, die aufgrund
einer Betriebsvereinbarung zu
je 1/12 mit dem monatlichen Gehalt
ausgezahlt wurden. Die Arbeitnehmerin
meinte, dass Monatsgehalt und
Sonderzahlungen auf der Basis des gesetzlichen
Mindestlohns gezahlt werden
müssten.
Nach Auffassung des Gerichts können
diese Zahlungen als Entgelt für die
Arbeitsleistung auf den gesetzlichen
Mindestlohn angerechnet werden. Der
gesetzliche Mindestlohn verändert die
bisherigen Anspruchsgrundlagen nicht,
sondern tritt als eigenständiger Anspruch
daneben. Durch die vorbehaltlos
und unwiderruflich in jedem Kalendermonat
zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen
sei der Mindestlohnanspruch
erfüllt.
Wenn sich ein Arbeitgeber mit bei ihm
Beschäftigten darauf verständigt, Arbeitsverträge
in der Weise zu ändern,
dass der bisherige Barlohn verringert
wird und den Arbeitnehmern im Gegenzug
lohnsteuerfreie oder pauschal
besteuerte weitere Leistungen gewährt
werden (Nettolohnoptimierung), so darf
der betreffende Sozialversicherungsträger
dies nicht einfach für beitragsrechtlich
unbeachtlich erklären. Dies hat das
Landessozialgericht Baden‑Württemberg
entschieden.
In dem Verfahren ging es um Beschäftigte
eines Gartencenters. Ihr Arbeitgeber
hatte schriftlich mit ihnen vereinbart,
dass ihr Bruttolohn abgesenkt
wurde und dass ihnen im Gegenzug
Sachleistungen, u. a. Tankgutscheine,
Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen,
Reinigungspauschalen, Personalrabatte
und Kinderbetreuungszuschüsse gewährt
wurden. Als eine sozialversicherungsrechtliche
Betriebsprüfung stattfand,
wurde dies beanstandet. Der
Sozialversicherungsträger forderte den
Arbeitgeber auf, rd. 14.000 € an Beiträgen
nachzuentrichten.
Zu Unrecht, wie nun das Landessozialgericht
Baden‑Württemberg feststellte.
Das Gericht entschied, dass für
Arbeitgeberleistungen, die nach den beitragsrechtlichen
Vorschriften nicht zum
Arbeitsentgelt gehören (z. B. Erholungsbeihilfen)
oder bereits mit den richtigen
Sachbezugswerten berücksichtigt wurden
(z. B. Restaurantschecks) keine
weiteren Beiträge verlangt werden
dürfen. Darauf, dass dies im Leistungsfall
auch entsprechend geringere Ansprüche
des Arbeitnehmers gegen
die Sozialversicherung
zur Folge habe,
kommees
nicht an.
Das Landgericht Berlin hat entschieden,
dass die Miete für eine Wohnung,
die nach dem Einzug der Mieterin durch
erheblichen Baulärm von einem Nachbargrundstück
betroffen war, für die
Dauer der Arbeiten gemindert werden
darf.
Geklagt hatte eine Mieterin, die bei
Abschluss des Mietvertrags auf dem
Nachbargrundstück noch eine mit Bäumen
bewachsene Baulücke vorgefunden
hatte. Erst danach wurde diese mit
einer Tiefgarage und einem Gebäude
bebaut. Wegen der Bauimmissionen
verlangte die Mieterin 20 % der gezahlten
Miete vom Vermieter zurück.
Zu Recht meinte das Gericht. Bei
Vertragsschluss haben beide Parteien
stillschweigend vereinbart, dass die
Wohnung den üblichen Mietstandard
gewährleiste, also auch ein gesundheitlich
unbedenkliches Wohnen. Dieser
Standard sei nach Ansicht der Richter
aufgrund der Bauarbeiten auf dem
Nachbargrundstück dauerhaft unterschritten
worden. Zwar seien gerade
in Großstädten Baumaßnahmen in der
Nachbarschaft nicht unüblich, dennoch
sei die ganz überwiegende Mehrzahl
von Mietwohnungen von solchen Beeinträchtigen
nicht betroffen. Unerheblich
sei nach Ansicht des Gerichts, dass
der Vermieter keine rechtliche Handhabe
gegen den Bauherrn gehabt habe.
Die sog. „Bolzplatzentscheidung“ des
Bundesgerichtshofs hält das Gericht für
nicht einschlägig. Danach sind auftretende
Immissionen unter bestimmten
Bedingungen nicht zu berücksichtigen.
Die Entscheidung handelt aber von
einer dauerhaften Veränderung des
Wohnumfelds und nicht wie im entschiedenen
Fall nur von einer vorübergehenden
Beeinträchtigung.
Nimmt ein Kind nach Abschluss einer
kaufmännischen Ausbildung ein Studium
auf, welches eine Berufstätigkeit
voraussetzt, ist dieses Studium nicht
mehr zwingend Bestandteil einer einheitlichen
Erstausbildung. Liegt eine
Zweitausbildung vor, kann der Kindergeldanspruch
entfallen.
Ein volljähriges Kind hatte nach Ausbildung
zur Kauffrau im Gesundheitswesen
als Angestellte in einer Klinik
gearbeitet. Sie bewarb sich für ein berufsbegleitendes
Studium an einer Verwaltungsakademie
mit dem Ziel, eine
Tätigkeit im mittleren Management Gesundheitswesen
aufzunehmen. Die Arbeitszeit
im Beschäftigungsverhältnis
nach der Berufsausbildung betrug
30 Wochenstunden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt
zu dem Ergebnis, dass das Studium hier
in keinem engen Zusammenhang mit
der vorhergehenden Berufsausbildung
steht und damit auch nicht Bestandteil
einer Erstausbildung sein kann. Der
enge Zusammenhang entfällt laut BFH
vorliegend durch die vorausgesetzte
vorangegangene Berufstätigkeit. Dieser
Einschnitt führt dazu, dass es sich
um einen Weiterbildungsstudiengang
(Zweitausbildung) handelt.
Im Ergebnis erlosch die Kindergeldberechtigung.
Werden im Ausland dem Kindergeld
vergleichbare Leistungen gewährt, ist
der deutsche Kindergeldanspruch um
den im anderen Staat gezahlten Betrag
zu kürzen, sog. Differenzkindergeld. Der
Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden,
ob das Differenzkindergeld kind- oder
familienbezogen zu berechnen ist.
In dem Fall lebte eine Familie mit
vier Kindern im Inland. Der Vater erhielt
als Arbeitnehmer in der Schweiz für die
Kinder Familienzulagen. Die Schweiz
ist vorrangig für die Gewährung von
Familienleistungen zuständig, weil der
Kindsvater in der Schweiz beschäftigt
ist. Ist die Schweizer Familienzulage
geringer als das deutsche Kindergeld,
zahlt die inländische Familienkasse
dem Kindergeldberechtigten den Unterschiedsbetrag.
Im Streitfall betrugen
die Schweizer Familienzulagen monatlich
für die zwei jüngsten Kinder je
165 € und für die zwei ältesten Kinder
je 206 €. Die Familienkasse gewährte
Kindergeld für die zwei ältesten Kinder
von monatlich 184 €, für das dritte Kind
190 € und das vierte Kind 215 € (insgesamt
773 €). Davon zog es die Schweizer
Familienzulage von insgesamt 742 €
ab und zahlte noch 31 € aus. Das Finanzgericht
berechnete kindbezogen, so
dass sich Differenzkindergeld von insgesamt
75 € ergab.
Dieser Berechnung folgte auch der
Bundesfinanzhof: Die Berechnung des
Differenzkindergelds erfolgt nach dem
Einkommensteuergesetz kindbezogen.
Das Differenzkindergeld kann nicht bei
einzelnen Kindern mit einem übersteigenden
Betrag bei anderen Kindern
verrechnet werden, weil dafür eine gesetzliche
Grundlage fehlt. Das europäische
Recht regelt keine Berechnungsmethode,
wie die Familienleistungen
eines primär und eines sekundär zuständigen
Mitgliedstaates miteinander
zu vergleichen sind. Die Verordnung
räumt den Mitgliedstaaten damit einen
Gestaltungsspielraum ein. Daher obliegt
die Letztkonkretisierung dem Gesetzgeber
und das deutsche Einkommensteuergesetz
hat die Gewährung
und Festsetzung des Kindergelds kindbezogen
ausgestaltet.
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
alle Vorteile, die für eine Beschäftigung
im öffentlichen oder privaten
Dienst gewährt werden. Arbeitslohn
ist folglich jeder geldwerte Vorteil, der
durch das individuelle Dienstverhältnis
veranlasst ist. Ein Veranlassungszusammenhang
zwischen Vorteil und Dienstverhältnis
ist anzunehmen, wenn der
Arbeitnehmer einen erhaltenen Vorteil
wirtschaftlich als Entgelt für seine
Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten
muss. Dementsprechend kann
auch die Gewährung eines Aktien‑Optionsrechts
zu Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit führen.
Das Finanzgericht Hamburg bestätigte
diese Rechtsauffassung und entschied
klarstellend: Wird einem Arbeitnehmer
das Recht eingeräumt, zu
einem späteren Zeitpunkt Aktien verbilligt
zu erwerben, fließt der Lohn
nicht schon mit der Einräumung des
Rechts, sondern erst im Zeitpunkt der
Ausübung der Option zu. Erst dann ist
der Vorteil zu versteuern. Dem Arbeitnehmer
fließt der Vorteil auch zu, wenn
er die Optionsrechte anderweitig verwertet.
Eine anderweitige Verwertung
liegt z. B. vor, wenn der Arbeitnehmer
auf ein ihm eingeräumtes Aktienankaufsrecht
gegen Entgelt verzichtet.
Bei einem steuerrechtlich anzuer-
kennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen
für Nebenräume (Küche,
Bad und Flur), die in die häusliche
Sphäre eingebunden sind und zu
einem nicht unerheblichen Teil privat
genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abziehbar.
Eine selbstständige Lebensberaterin
unterhielt in ihrer Wohnung ein
häusliches Arbeitszimmer, das sie
so gut wie ausschließlich für ihre
nur von diesem Arbeitszimmer aus
betriebene Tätigkeit nutzte. Während
das Finanzamt die Aufwendungen
dafür als Betriebsausgaben
anerkannte, versagte es die Berücksichtigung
der hälftigen Kosten für
die jedenfalls auch privat genutzten
Nebenräume Küche, Bad und Flur.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab
dem Finanzamt Recht. Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer,
das nicht nahezu ausschließlich
betrieblich oder beruflich genutzt
wird, sog. gemischt genutztes Arbeitszimmer,
sind steuerlich nicht
zu berücksichtigen. Diesen Grundsatz
weitet der BFH nun auch auf
Nebenräume der häuslichen Sphäre
aus. Die Nutzungsvoraussetzungen
sind individuell für jeden Raum und
damit auch für Nebenräume zu prüfen.
Eine zumindest nicht unerhebliche
private Mitnutzung derartiger
Räume ist daher abzugsschädlich.
Ein Fußballverein zahlte an seine Spieler
lediglich geringe Vergütungen. Sie
beruhten auf arbeitsrechtlichen Vereinbarungen.
Erheblich größere Zahlungen
wurden von einem Unternehmen an die Spieler geleistet. Nach den Arbeitsverträgen
hatten die Spieler für das
Unternehmen kaufmännische Arbeiten
zu verrichten. Eine tatsächliche Dienstleistung
ist aber von den Spielern weder
eingefordert noch erbracht worden. Das
Finanzamt behandelte den gezahlten
Arbeitslohn als Schenkung des Spon-
sors an den Fußballverein. Dabei war
es unerheblich, dass die Vergütungen
direkt vom Unternehmen an die Spieler
geleistet wurden.
Das angerufene Finanzgericht folgte
der Einschätzung des Finanzamts. Es
urteilte, dass die Arbeitsverträge zwischen
dem Sponsor und den Fußballspielern
nur zum Schein abgeschlossen
wurden. Die Spieler arbeiteten unter
Profibedingungen für den Verein, nicht
für den Sponsor. Sie erhielten eine Vergütung,
die nur zum Schein auf zwei
Verträge gesplittet wurde. Nur wenn
der Sponsor einen Rechtsanspruch auf
Gegenleistung gehabt hätte, wäre die
Annahme einer Schenkung nicht möglich.
Der Verein hat gegen das Urteil Revision
vor dem Bundesfinanzhof eingelegt.
Dieser muss nun abschließend
entscheiden.
Der Erbe ist bis auf wenige Ausnahmen
nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch
einen Erbschein nachzuweisen. Er hat
die Möglichkeit, den Nachweis auch in
anderer Form zu erbringen. Neben einem
eröffneten notariellen Testament
oder Erbvertrag kann der Nachweis
auch mittels eines eindeutigen handschriftlichen,
nachlassgerichtlich eröffne-
ten Testaments oder im Fall der gesetzlichen
Erbfolge mittels der üblichen
Personenstandsurkunden geführt werden.
Der Nachweis mittels eröffnetem
handschriftlichen Testament ist aber nur
dann möglich, wenn das Testament eindeutig
ist und keiner gesteigerten Auslegung
bedarf.
In Anwendung dieser Grundsätze
hat der Bundesgerichtshof ein Kreditinstitut,
das zu Unrecht die Vorlage
eines Erbscheins verlangt hatte, zu
Schadensersatz verurteilt, konkret zur
Erstattung der Gerichtskosten für die
Erteilung des Erbscheins.
Zur Änderung des Grundbuchs oder des Schiffsregisters reicht ein eröffnetes handschriftliches Testament als Nachweis nicht aus!