Sie möchten mit uns in Kontakt treten oder haben eine Frage? Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit sich über das Kontaktformular an uns zu wenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Rückstellungen
für ungewisse Verpflichtungen
aus öffentlichem Recht nur dann
gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag
hinreichend inhaltlich und zeit-
lich konkretisiert sind. Die Konkretisierung
kann unmittelbar durch gesetzliche
Vorschriften oder durch eine behördliche
Entscheidung erfolgen. Die Wirtschaftlichkeit
der Verordnungsweisevon
Ärzten wird durch gemeinsame
Prüfgremien untersucht. In einem mehrstufigen
Verfahren wird untersucht, ob
die Abweichung von den Richtgrößen
durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt
ist.
Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung
hatte beanstandet, dass eine
Gemeinschaftspraxis von Ärzten die
maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung
von Arznei- und Heilmitteln
in mehreren Quartalen erheblich überschritten
hatte. Sie leitete deshalb Überprüfungsverfahren
ein. In ihren Bilanzen
bildeten die Ärzte deshalb gewinnmindernde
Rückstellungen wegen der
vorauszusehenden Festsetzung von Regressen.
Dagegen sahen Finanzverwaltung
und Finanzgericht keinen Nachweis
für das Bestehen von ungewissen Verbindlichkeiten.
Der BFH gab den Ärzten Recht. Aufgrund
der Vorgaben im Sozialgesetzbuch
muss bei solchen Überschreitungen
mit Rückzahlungen gerechnet
werden. Deshalb ist die Bildung einer
Rückstellung in Ordnung.
Ein Taxiunternehmer, der seinen Gewinn
durch Einnahmenüberschussrechnung
ermittelt, muss die Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben durch
Belege nachweisen. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung
wirkt dabei unmittelbar
auch hinsichtlich der Besteuerung
nach dem Einkommensteuergesetz.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hattein
bisherigen Entscheidungen klar gestellt,
dass jede einzelne Bareinnahmeaufzuzeichnen
ist. Daraus ergibt sich,
dass tägliche und wöchentliche Auf-
zeichnungen der Bareinnahmen nicht
genügen. Aufgrund der branchenspezifischen
Besonderheiten
des Taxigewerbes
lässt der BFH nur dann eine
Ausnahme zu, wenn die sog. Schichtzettel
in Verbindung mit den Angaben,
die sich auf dem Kilometerzähler und
dem Taxameter des einzelnen Taxis
ablesen lassen, vorhanden sind und
nach den Vorgaben aufbewahrt werden.
Von der Aufbewahrung dieser Ursprungsaufzeichnungen
kann nur dann
abgesehen werden, wenn deren Inhalt
unmittelbar nach Auszählung der Tages-
kasse in das in Form aneinandergereihter
Tageskassenberichte
geführte Kassenbuch
übertragen wird.
In einem neueren Fall wurde festgestellt,
dass ein Taxiunternehmen die
Einnahmen nur einmal wöchentlich
erfasste und vollständig ausgefüllte
Schichtzettel nicht vorhanden waren.
Aus diesem Grund wies der BFH die
Beschwerde des Unternehmens zurück.
Die Revision ist nicht möglich.
Der Vorsteuerabzug setzt regelmäßig
u. a. voraus, dass der leistende Unternehmer
die in Rechnung gestellte Leistung
tatsächlich erbracht hat. Täuscht
der leistende Unternehmer den Leistungsempfänger
über den Umfang der
erbrachten Leistung (z. B. um Subventionen
zu erschleichen), kann der Leistungsempfänger
die Umsatzsteuer auf
die tatsächlich nicht erbrachten Leistungen
nur als Vorsteuer abziehen, wenn
er seine Einbeziehung in einen Betrug
weder kannte noch kennen konnte. Wird
der Leistungsempfänger wegen leichtfertiger
Unterstützung eines Subventionsbetrugs
verurteilt, schließt dies den
Vorsteuerabzug mangels guten Glaubens
aus.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden,
ob die Lieferung von Waren (Bücher,
CDs) mit einem Warenwert unter 22 €
aus einem in der Schweiz gelegenen
Auslieferungslager an in Deutschland
ansässige Kunden in Deutschland umsatzsteuerbar
ist.
Für den Händler holte die Post die
Ware aus einem Auslieferungslager in
der Schweiz ab und erledigte die Zollformalitäten,
indem sie dem deutschen
Zoll einen „Antrag auf Freischreibung
der Sendungen“ des Händlers vorlegte,
in dem es auch hieß, dass die
Sendungen an diverse Empfänger in
Deutschland gehen und die Einfuhr im
Namen der Empfänger erfolgte. Der
Wert pro Sendung lag unter 22 €. Danach
brachte die Post die Waren in ihr
Zentrallager in Deutschland. Von dort
aus belieferte sie die Kunden.
Wird der Gegenstand der Lieferung
versendet, gilt die Lieferung dort als
ausgeführt, wo die Versendung beginnt.
Gelangt der Gegenstand bei der
Versendung aus dem Drittland nach
Deutschland und ist der Lieferer oder
sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer,
gilt der Ort der Lieferung
als in Deutschland gelegen.
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist
nur derjenige, der im eigenen Namen
eine Zollanmeldung abgibt oder in dessen
Namen eine Zollanmeldung abgegeben
wird. Darauf, dass tatsächlich
Einfuhrumsatzsteuer angefallen ist,
kommt es nicht an. Als Vertreter „für
Rechnung“ eines anderen handelt
nicht, wer in eigener Person alle etwaig
anfallenden Steuern und sonstige Kosten
trägt und sein Handeln sich für den
anderen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
wirtschaftlich auswirkt.
Der Umweg über die Post und deren
Antrag half dem Händler nicht. Die
Empfänger wurden nicht zu Schuldnern
der Einfuhrumsatzsteuer, sondern das
blieb der Händler. Damit galt die Lieferung
als in Deutschland ausgeführt und
unterlag hier der Umsatzsteuer.
Steuerart | Fälligkeit | ||
---|---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.08.2015 | 10.09.2015 | |
Umsatzsteuer | 10.08.2015 | 10.09.2015 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.09.2015 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.09.2015 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 13.08.2015 | 14.09.2015 |
Scheck | 07.08.2015 | 07.09.2015 | |
Gewerbesteuer | 17.08.2015 | Entfällt | |
Grundsteuer | 17.08.2015 | Entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung | 20.08.2015 | Entfällt |
Scheck | 14.08.2015 | Entfällt | |
Sozialversicherung | 27.08.2015 | 28.09.2015 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Das Bundesministerium der Finanzen
hat als Starttermin für das Verfahren
der zweijährigen Gültigkeit
von Freibeträgen im Lohnsteuer-
Ermäßigungsverfahren den 1. Oktober
2015 festgelegt.
Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer
den Antrag auf Bildung
eines Freibetrags für einen Zeitraum
von längstens zwei Kalenderjahren
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016
bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden,
dass Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern,
die das 52. Lebensjahr
vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen
befristet werden dürfen,
ohne dass für die Befristung ein sachlicher
Grund vorliegen muss. Die entsprechende
Vorschrift verstößt nach
Ansicht des Gerichts, jedenfalls soweit
es um deren erstmalige Anwendung
zwischen denselben Vertragsparteien
geht, weder gegen Recht der Europäischen
Union noch gegen Verfassungsrecht.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin,
die von der beklagten Stadt mehrfach
im Rahmen befristeter Arbeitsverträge
beschäftigt worden und anschließend
über sechs Monate arbeitslos war.
Nachdem ein weiterer, auf die Dauer
von 16 Monaten befristeter Arbeitsvertrag
mit der Stadt abgelaufen war, klagte
die Arbeitnehmerin auf Feststellung eines
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Sie berief sich darauf, die der
Befristung zu Grunde liegende Regelung
verstoße gegen das im europäischen
Recht verankerte Verbot der
Altersdiskriminierung
sowie gegen nationales
Verfassungsrecht.
Dies sahen alle Instanzen einschließlich
des Bundesarbeitsgerichts anders.
Letzteres verwies darauf, dass nach der
einschlägigen gesetzlichen Vorschrift eine
kalendermäßige Befristung ohne
Vorliegen eines sachlichen Grundes bis
zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig
ist, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn
des befristeten Arbeitsverhältnisses
das 52. Lebensjahr vollendet hat und
unmittelbar vor Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses mindestens vier
Monate beschäftigungslos gewesen ist.
Diese Voraussetzungen hätten bei der
Arbeitnehmerin vorgelegen. Die genannte
Vorschrift sei sowohl mit europäischem
Recht, als auch mit nationalem
Verfassungsrecht vereinbar, weil
mit ihr erreicht werde, dass ältere Arbeitnehmer
größere Chancen hätten,
im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse
eingestellt zu werden.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht
hat entschieden, dass eine Einbauküche
grundsätzlich nicht einheitlich als
Sachgesamtheit zu erfassen ist. Es sind
die Einzelbestandteile zu bewerten.
Für die Praxis hat das Urteil folgende
Auswirkungen:
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Der Vermieter kann einem Mieter fristlos
kündigen, wenn dieser den Zutritt
zur Wohnung für dringend erforderliche
Instandsetzungsmaßnahmen verweigert.
Der Vermieter muss in solchen
Fällen nicht den Mieter zunächst im
Wege einer Duldungsklage auf Zutritt
zur Wohnung verklagen. Diese Entscheidung
hat der Bundesgerichtshof
getroffen.
Im entschiedenen Fall stellte der
Vermieter in seinem Mehrfamilienhaus
Hausschwamm fest. Damit Notmaßnahmen
durchgeführt werden konnten,
zog der Mieter in ein Hotel. Nach Beendigung
der Arbeiten konnte er die
Wohnung wieder beziehen. Als weitere
Sanierungsmaßnahmen erfolgen
sollten, verweigerte der Mieter den Zutritt
zur Wohnung. Der Vermieter kündigte
daraufhin das Mietverhältnis fristlos.
Erst nach Erlass einer einstweiligen
Verfügung auf Zutritt zur Wohnung
gewährte der Mieter Einlass für weitere
Maßnahmen. Nachdem der Mieter
im Folgenden den Zugang zu einem
Kellerraum zwecks Durchführung von
Installationsarbeiten verweigerte, sprach
der Vermieter erneut eine fristlose Kündigung
aus. Hiergegen klagte der Mieter.
Das Gericht gab dem Vermieter
Recht. Dieser sei berechtigt, fristlos zu
kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
nicht mehr zumutbar sei. Es müsse
berücksichtigt werden, dass Modernisierungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen
für die Erhaltung eines Mietobjekts
und dessen wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung
sein können, so dass ein erhebliches
Interesse an der alsbaldigen Durchführung
der Sanierungsmaßnahmen bestehe.
Der Vermieter müsse in einem
solchen Fall den Mieter vorab nicht auf
Zutritt zur Wohnung verklagen. Das
Gericht hat die Sache an die Vorinstanz
zur weiteren Sachverhaltsaufklärung
zurückverwiesen. Die endgültige Entscheidung
bleibt abzuwarten.
Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften
entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch
im Inland, wenn in
einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union ein Anspruch auf Kindergeld
oder vergleichbare Leistungen besteht.
Der Gerichtshof der Europäischen
Union hat jedoch entschieden, dass
diese Vorschrift unionsrechtswidrig ist
und dass das inländische Kindergeld
nur um den vergleichbaren Anspruch in
einem anderen Staat zu kürzen ist.
Der Bundesfinanzhof hat das unter
Hinweis auf diese Rechtsprechung bestätigt.
Gleichzeitig hat das Gericht aber
festgestellt, dass ein über das so genannte
Differenzgeld hinaus gehender
Anspruch ruht, wenn im Wohnmitgliedstaat
kein Antrag auf Gewährung von
Familienleistung gestellt worden ist.
Für ein Kind, das das 18., aber noch
nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
besteht unter bestimmten Voraussetzungen
ein Kindergeldanspruch. Dies
ist dann der Fall, wenn das Kind nicht in
einem Beschäftigungsverhältnis steht
und bei der Agentur für Arbeit im Inland
als arbeitsuchend gemeldet ist.
Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden,
dass das Kind nicht beschäftigungslos
ist, wenn es selbstständig
tätig ist und nicht nur gelegentlich und
mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeitet.
Dies gilt auch dann, wenn die
aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die
so genannte Geringfügigkeitsgrenze
im Sinne des Sozialgesetzbuches nicht
übersteigen.
Eine Studentin, die nicht zur Abgabe
von Steuererklärungen verpflichtet war,
erklärte in den Einkommensteuererklärungen
2005 bis 2007, die sie erst im
Jahr 2012 beim Finanzamt einreichte,
Aufwendungen für ihr Studium als
vorweggenommene Werbungskosten
ihrer künftigen Arbeitnehmertätigkeit.
Das Finanzamt lehnte die Einkommensteuerveranlagungen
ab, weil die Steuer-
erklärungen nicht innerhalb von vier
Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums
eingereicht worden waren
und deswegen Festsetzungsverjährung
eingetreten war. Die Steuererklärung
2007 hätte beispielsweise bis
zum 31.12.2011 beim Finanzamt eingehen
müssen.
Der Bundesfinanzhof entschied
aber zugunsten der Studentin. Die Einkommensteuerveranlagungen
durften
zwar nicht mehr durchgeführt werden,
aber die entstandenen Studiumskosten
konnten trotzdem noch für 2005 bis
2007 als Verlustvortrag in gesonderten
Bescheiden festgestellt werden. Für
den Verlustvortrag gilt in den Fällen, in
denen der Steuerzahler nicht zur Abgabe
von Steuererklärungen verpflichtet
ist (sog. Antragsveranlagung), in Summe
eine Verjährungsfrist von sieben
Jahren. Die Studentin konnte die jetzt
festgestellten Verlustvorträge mit ihren
späteren positiven Einkünften steuermindernd
verrechnen.
Zurzeit gibt es Bestrebungen des Gesetzgebers, dieses Urteil außer Kraft zu setzen. Sollte es Bestand haben, können bis Ende 2015 vorweggenommene Werbungskosten, insbesondere Kosten eines Studiums, noch für Jahre ab 2008 geltend gemacht und ein Bescheid über die Feststellung eines Verlustvortrags beantragt werden, wenn für die Jahre keine Einkommensteuererklärung abzugeben war. Das Finanzamt wird entsprechende Anträge bei Aufwendungen für ein Erststudium zwar wegen einer für die Steuerzahler ungünstigen Gesetzesänderung ablehnen. Hiergegen sollte unter Hinweis auf die ungeklärte Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung Einspruch eingelegt werden, der dann bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruht.