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Logo Dr. Bischoff & Tann Buchprüfungsgesellschaft

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Unternehmer/Beteiligungen

Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen aus öffentlichem Recht nur dann gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeit- lich konkretisiert sind. Die Konkretisierung kann unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften oder durch eine behördliche Entscheidung erfolgen. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweisevon Ärzten wird durch gemeinsame Prüfgremien untersucht. In einem mehrstufigen Verfahren wird untersucht, ob die Abweichung von den Richtgrößen durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist.
Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung hatte beanstandet, dass eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten hatte. Sie leitete deshalb Überprüfungsverfahren ein. In ihren Bilanzen bildeten die Ärzte deshalb gewinnmindernde Rückstellungen wegen der vorauszusehenden Festsetzung von Regressen. Dagegen sahen Finanzverwaltung und Finanzgericht keinen Nachweis für das Bestehen von ungewissen Verbindlichkeiten.
Der BFH gab den Ärzten Recht. Aufgrund der Vorgaben im Sozialgesetzbuch muss bei solchen Überschreitungen mit Rückzahlungen gerechnet werden. Deshalb ist die Bildung einer Rückstellung in Ordnung.



Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Taxigewerbe

Ein Taxiunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachweisen. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung wirkt dabei unmittelbar auch hinsichtlich der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hattein bisherigen Entscheidungen klar gestellt, dass jede einzelne Bareinnahmeaufzuzeichnen ist. Daraus ergibt sich, dass tägliche und wöchentliche Auf- zeichnungen der Bareinnahmen nicht genügen. Aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes lässt der BFH nur dann eine Ausnahme zu, wenn die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben aufbewahrt werden. Von der Aufbewahrung dieser Ursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tages- kasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.
In einem neueren Fall wurde festgestellt, dass ein Taxiunternehmen die Einnahmen nur einmal wöchentlich erfasste und vollständig ausgefüllte Schichtzettel nicht vorhanden waren. Aus diesem Grund wies der BFH die Beschwerde des Unternehmens zurück. Die Revision ist nicht möglich.




Umsatzsteuer

Kein gutgläubiger Vorsteuerabzug, wenn Unternehmer seine Einbeziehung in einen Subventionsbetrug grob fahrlässig nicht erkennt

Der Vorsteuerabzug setzt regelmäßig u. a. voraus, dass der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich erbracht hat. Täuscht der leistende Unternehmer den Leistungsempfänger über den Umfang der erbrachten Leistung (z. B. um Subventionen zu erschleichen), kann der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf die tatsächlich nicht erbrachten Leistungen nur als Vorsteuer abziehen, wenn er seine Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte. Wird der Leistungsempfänger wegen leichtfertiger Unterstützung eines Subventionsbetrugs verurteilt, schließt dies den Vorsteuerabzug mangels guten Glaubens aus.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)



Definition des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Lieferung von Waren (Bücher, CDs) mit einem Warenwert unter 22 € aus einem in der Schweiz gelegenen Auslieferungslager an in Deutschland ansässige Kunden in Deutschland umsatzsteuerbar ist.
Für den Händler holte die Post die Ware aus einem Auslieferungslager in der Schweiz ab und erledigte die Zollformalitäten, indem sie dem deutschen Zoll einen „Antrag auf Freischreibung der Sendungen“ des Händlers vorlegte, in dem es auch hieß, dass die Sendungen an diverse Empfänger in Deutschland gehen und die Einfuhr im Namen der Empfänger erfolgte. Der Wert pro Sendung lag unter 22 €. Danach brachte die Post die Waren in ihr Zentrallager in Deutschland. Von dort aus belieferte sie die Kunden.
Wird der Gegenstand der Lieferung versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Versendung beginnt. Gelangt der Gegenstand bei der Versendung aus dem Drittland nach Deutschland und ist der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, gilt der Ort der Lieferung als in Deutschland gelegen. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist nur derjenige, der im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Darauf, dass tatsächlich Einfuhrumsatzsteuer angefallen ist, kommt es nicht an. Als Vertreter „für Rechnung“ eines anderen handelt nicht, wer in eigener Person alle etwaig anfallenden Steuern und sonstige Kosten trägt und sein Handeln sich für den anderen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt wirtschaftlich auswirkt.
Der Umweg über die Post und deren Antrag half dem Händler nicht. Die Empfänger wurden nicht zu Schuldnern der Einfuhrumsatzsteuer, sondern das blieb der Händler. Damit galt die Lieferung als in Deutschland ausgeführt und unterlag hier der Umsatzsteuer.



Termine Steuern/Sozialversicherung

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.08.2015 10.09.2015
Umsatzsteuer 10.08.2015 10.09.2015
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Entfällt 10.09.2015
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Entfällt 10.09.2015
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung 13.08.2015 14.09.2015
Scheck 07.08.2015 07.09.2015
Gewerbesteuer 17.08.2015 Entfällt
Grundsteuer 17.08.2015 Entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung 20.08.2015 Entfällt
Scheck 14.08.2015 Entfällt
Sozialversicherung 27.08.2015 28.09.2015
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.



Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im LohnsteuerErmäßigungsverfahren

Das Bundesministerium der Finanzen hat als Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer- Ermäßigungsverfahren den 1. Oktober 2015 festgelegt.
Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.



Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen befristet werden dürfen, ohne dass für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen muss. Die entsprechende Vorschrift verstößt nach Ansicht des Gerichts, jedenfalls soweit es um deren erstmalige Anwendung zwischen denselben Vertragsparteien geht, weder gegen Recht der Europäischen Union noch gegen Verfassungsrecht.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die von der beklagten Stadt mehrfach im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt worden und anschließend über sechs Monate arbeitslos war. Nachdem ein weiterer, auf die Dauer von 16 Monaten befristeter Arbeitsvertrag mit der Stadt abgelaufen war, klagte die Arbeitnehmerin auf Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie berief sich darauf, die der Befristung zu Grunde liegende Regelung verstoße gegen das im europäischen Recht verankerte Verbot der Altersdiskriminierung sowie gegen nationales Verfassungsrecht.
Dies sahen alle Instanzen einschließlich des Bundesarbeitsgerichts anders. Letzteres verwies darauf, dass nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift eine kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist. Diese Voraussetzungen hätten bei der Arbeitnehmerin vorgelegen. Die genannte Vorschrift sei sowohl mit europäischem Recht, als auch mit nationalem Verfassungsrecht vereinbar, weil mit ihr erreicht werde, dass ältere Arbeitnehmer größere Chancen hätten, im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse eingestellt zu werden.




Grundstückseigentümer/ Vermieter

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass eine Einbauküche grundsätzlich nicht einheitlich als Sachgesamtheit zu erfassen ist. Es sind die Einzelbestandteile zu bewerten.
Für die Praxis hat das Urteil folgende Auswirkungen:

  • Herd und Spüle sind unselbstständige Gebäudebestandteile. Lässt der Vermieter Herd und Spüle erstmals einbauen, liegen Herstellungskosten des Gebäudes vor. Die Aufwendungen sind über die zeitanteilige Abschreibung zu berücksichtigen. Werden Herd und Spüle ersetzt, so führt dies in der Regel zu sofort als Werbungskosten zu berücksichtigendem Erhaltungsaufwand.
  • „Aufwendungen für austauschbare Elektrogeräte (z. B. Kühlschränke, Dunstabzugshauben) sowie für die übrigen Einbaumöbel sind über die Abschreibung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Für die Höhe der Abschreibung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maßgebend. Sollte der Wert des einzelnen Gerätes geringer als 410 € (netto) sein, liegt ein geringwertiges Wirtschaftsgut vor. Dann ist die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich. Bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung ohne Vorsteuerabzugsberechtigung liegt bis zu einem Bruttowert von 487,90 € ein geringwertiges Wirtschaftsgut vor

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



Fristlose Wohnraumkündigung bei Verweigerung von Instandsetzungsarbeiten

Der Vermieter kann einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser den Zutritt zur Wohnung für dringend erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen verweigert. Der Vermieter muss in solchen Fällen nicht den Mieter zunächst im Wege einer Duldungsklage auf Zutritt zur Wohnung verklagen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen.
Im entschiedenen Fall stellte der Vermieter in seinem Mehrfamilienhaus Hausschwamm fest. Damit Notmaßnahmen durchgeführt werden konnten, zog der Mieter in ein Hotel. Nach Beendigung der Arbeiten konnte er die Wohnung wieder beziehen. Als weitere Sanierungsmaßnahmen erfolgen sollten, verweigerte der Mieter den Zutritt zur Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Erst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zutritt zur Wohnung gewährte der Mieter Einlass für weitere Maßnahmen. Nachdem der Mieter im Folgenden den Zugang zu einem Kellerraum zwecks Durchführung von Installationsarbeiten verweigerte, sprach der Vermieter erneut eine fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Mieter.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dieser sei berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung eines Mietobjekts und dessen wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein können, so dass ein erhebliches Interesse an der alsbaldigen Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bestehe. Der Vermieter müsse in einem solchen Fall den Mieter vorab nicht auf Zutritt zur Wohnung verklagen. Das Gericht hat die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Die endgültige Entscheidung bleibt abzuwarten.




Kinder

Differenzkindergeld bei nicht gestelltem Antrag auf Leistungsgewährung im Wohnmitgliedstaat

Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch im Inland, wenn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen besteht.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch entschieden, dass diese Vorschrift unionsrechtswidrig ist und dass das inländische Kindergeld nur um den vergleichbaren Anspruch in einem anderen Staat zu kürzen ist.
Der Bundesfinanzhof hat das unter Hinweis auf diese Rechtsprechung bestätigt. Gleichzeitig hat das Gericht aber festgestellt, dass ein über das so genannte Differenzgeld hinaus gehender Anspruch ruht, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistung gestellt worden ist.



Kindergeldanspruch wegen Beschäftigungslosigkeit eines selbstständig tätigen Kindes

Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Kindergeldanspruch. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist.
Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass das Kind nicht beschäftigungslos ist, wenn es selbstständig tätig ist und nicht nur gelegentlich und mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeitet. Dies gilt auch dann, wenn die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die so genannte Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuches nicht übersteigen.

Sonstiges

Feststellung eines Verlustvortrags ohne Zugrundelegung eines Einkommensteuerbescheids bei unterlassener Veranlagung möglich

Eine Studentin, die nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet war, erklärte in den Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2007, die sie erst im Jahr 2012 beim Finanzamt einreichte, Aufwendungen für ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten ihrer künftigen Arbeitnehmertätigkeit. Das Finanzamt lehnte die Einkommensteuerveranlagungen ab, weil die Steuer- erklärungen nicht innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereicht worden waren und deswegen Festsetzungsverjährung eingetreten war. Die Steuererklärung 2007 hätte beispielsweise bis zum 31.12.2011 beim Finanzamt eingehen müssen.
Der Bundesfinanzhof entschied aber zugunsten der Studentin. Die Einkommensteuerveranlagungen durften zwar nicht mehr durchgeführt werden, aber die entstandenen Studiumskosten konnten trotzdem noch für 2005 bis 2007 als Verlustvortrag in gesonderten Bescheiden festgestellt werden. Für den Verlustvortrag gilt in den Fällen, in denen der Steuerzahler nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist (sog. Antragsveranlagung), in Summe eine Verjährungsfrist von sieben Jahren. Die Studentin konnte die jetzt festgestellten Verlustvorträge mit ihren späteren positiven Einkünften steuermindernd verrechnen.

Hinweis

Zurzeit gibt es Bestrebungen des Gesetzgebers, dieses Urteil außer Kraft zu setzen. Sollte es Bestand haben, können bis Ende 2015 vorweggenommene Werbungskosten, insbesondere Kosten eines Studiums, noch für Jahre ab 2008 geltend gemacht und ein Bescheid über die Feststellung eines Verlustvortrags beantragt werden, wenn für die Jahre keine Einkommensteuererklärung abzugeben war. Das Finanzamt wird entsprechende Anträge bei Aufwendungen für ein Erststudium zwar wegen einer für die Steuerzahler ungünstigen Gesetzesänderung ablehnen. Hiergegen sollte unter Hinweis auf die ungeklärte Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung Einspruch eingelegt werden, der dann bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruht.



(Quelle: Datev)